Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2022, Az. 2 AZR 363/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 3779

ARBEITSRECHT DATENSCHUTZ SCHADENSERSATZ INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT KÜNDIGUNG LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

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Gegenstand

Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2021 - 6 [X.] 1260/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Höhe eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 ([X.]; im Folgenden [X.]).

2

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 29. Febr[X.]r 2020 als Hauswirtschafterin mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 45 Stunden pro Monat zu einem Bruttostundenentgelt von 10,00 Euro beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien sah eine zweistufige Verfallklausel für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor, von der [X.]. Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers sowie Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen waren.

3

Mit außergerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Jan[X.]r 2020 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 13. Febr[X.]r 2020 einen „Auskunftsanspruch nach de(r) Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf sämtliche bei Ihnen gespeicherten Daten, insbesondere die Daten der Arbeitszeiterfassung geltend“.

4

Die Klägerin hat von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Febr[X.]r 2020 im Wege einer Stufenklage Auskunft über ihre im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Jan[X.]r 2020 geleistete Arbeitszeit, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft und eine sich aus der Auskunft ergebende Nachzahlung von Vergütung begehrt. Mit Schreiben vom 13. August 2020 übersandte ihr die Beklagte die Stundenzettel und -nachweise für den fraglichen Zeitraum. Mit Schriftsatz vom 14. August 2020 hat die Klägerin die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten immateriellen Schadenersatzes „auf der Grundlage von Art. 15 [X.]“ verlangt. Da die Beklagte dem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen sei, habe sie Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 [X.], der - so ihr Vorbringen im Berufungsverfahren - mindestens 6.000,00 Euro betrage.

5

Die Parteien haben erstinstanzlich den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen immateriellen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 1.000,00 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung eines höheren Schadenersatzes weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klägerin zu Recht keinen über 1.000,00 [X.] hinausgehenden Schadenersatz zugesprochen.

8

I. Die Würdigung des [X.]s, die gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzende Höhe des der Klägerin nach Art. 82 Abs. 1 [X.] gegen die Beklagte zustehenden Schadenersatzanspruchs betrage unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr als 1.000,00 [X.], hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

9

1. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadenersatzes gem. Art. 82 Abs. 1 [X.] wegen eines Verstoßes der [X.] gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 [X.] zusteht und der Anspruch nicht nach der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen ist.

a) Da sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung nicht mit einem eigenen Rechtsmittel gewandt hat, ist die Entscheidung des [X.]s insoweit mit dem Ablauf der Frist für eine mögliche Anschlussrevision rechtskräftig geworden (vgl. [X.] 19. November 2020 - VII ZR 193/19 - Rn. 18 f.).

b) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob allein eine nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 [X.] einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 [X.] begründen kann (zur Frage, ob der Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich ist, vgl. die Vorabentscheidungsersuchen [X.] 26. August 2021 - 8 [X.] (A) - Rn. 33, vor dem [X.] anhängig unter - [X.]/21 - [Krankenversicherung [X.]], und [X.] 15. April 2021 - 6Ob35/21x -, vor dem [X.] anhängig unter - [X.]/21 - [[X.]]; vgl. auch [X.] 2. März 2022 - 13 [X.]/20 - juris - Rn. 70 ff.). Zweifel daran könnten sich ergeben, weil der Erwägungsgrund 146 Satz 1 [X.] nur von solchen Schäden spricht, „die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Verarbeitung im Sinne der [X.] ist nach ihrem Art. 4 Nr. 2 „jede(r) mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte(r) Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, de(r) Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“. Die Nichterfüllung oder nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 [X.] muss danach für sich genommen nicht gleichbedeutend sein mit einer verordnungswidrigen „Verarbeitung“. Ebenso kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 [X.] keinen in bestimmter Weise qualifizierten Verstoß gegen die [X.], also kein Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle, voraussetzt (vgl. dazu auch [X.] 14. Januar 2021 - 1 [X.] - Rn. 21). Beide Fragen sind für das vorliegende Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da sich die Entscheidung, soweit sie von der Klägerin angefochten ist, als rechtsfehlerfrei erweist.

2. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass es bei der Bestimmung der von der Klägerin in sein Ermessen gestellten Höhe des Schadenersatzes gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO alle Umstände des Einzelfalls würdigen musste. Davon kann der Senat für die Beurteilung der Revision der Klägerin ohne ein darauf bezogenes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.]päischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ausgehen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]päischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) ([X.] 7. April 2022 - C-385/20 - [[X.]] Rn. 47; 6. Oktober 2020 - [X.]/18 ua. - [[X.] ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 33; 24. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.] ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 - [X.]/14  - [[X.]] Rn. 26  f.).

b) Dies führt im Streitfall mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften zur Anwendbarkeit von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Art. 82 [X.] regelt selbst keine Verfahrensmodalitäten zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs. Art. 79 Abs. 1 [X.] sieht lediglich vor, dass jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund der [X.] zustehenden Rechte infolge einer nicht mit ihr im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Dem Äquivalenz- oder Effektivitätsgrundsatz ist durch die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechnung getragen. Die Bestimmung findet im nationalen Recht ebenso bei der Durchsetzung anderer Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz Anwendung (zur Bemessung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG vgl. auch [X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.]E 170, 340; generell zu Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Schäden iSd. § 253 BGB vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 19. Aufl. § 287 Rn. 2). Sie ermöglicht überdies in besonderer Weise eine effektive Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, weil sie nach Wahl des [X.] das Beweismaß mindert (vgl. nur [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 6 mwN).

3. Das [X.] hat die Höhe des immateriellen Schadenersatzes mit 1.000,00 [X.] nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt.

a) Bei der Bemessung der Höhe eines Schadenersatzanspruchs nach § 287 Abs. 1 ZPO steht den [X.] ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben. Die Festsetzung unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann von diesem nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. [X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 28, [X.]E 170, 340; [X.] 23. April 2012 - II [X.] - Rn. 68, [X.]Z 193, 110).

b) Danach ist die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes durch das [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die vom Berufungsgericht als „naheliegend“ erachtete Orientierung am Kriterienkatalog in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 [X.] möglich oder sogar geboten ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte sich das [X.] nicht von sachfremden Erwägungen zulasten der Klägerin leiten lassen.

aa) Es hat zunächst zugunsten der Klägerin in Rechnung gestellt, dass die Beklagte eine vollständige Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 [X.] bis zuletzt nicht erteilt und ihre Verpflichtung jedenfalls grob fahrlässig verkannt habe. Selbst wenn das Berufungsgericht einen dieser Gesichtspunkte zu Unrecht in seine Erwägungen eingestellt hätte, wäre die Klägerin dadurch nicht beschwert.

bb) Das [X.] hat ferner ohne Rechtsfehler in seine Würdigung einbezogen, dass die persönliche Betroffenheit der Klägerin durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs in Anbetracht des maßgeblichen Anliegens ihres Auskunftsbegehrens „überschaubar“ gewesen sei.

(1) Es hat das Auskunftsbegehren dahin ausgelegt, dass es der Klägerin maßgeblich um die Arbeitszeitaufzeichnungen gegangen sei. Diese habe ihr die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2020 aber übersandt. Damit hat das [X.] eine Gewichtung des konkreten Ausmaßes der Beeinträchtigung der Klägerin durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs vorgenommen und dieser eine relativ geringere Bedeutung beigemessen, als wenn es der Klägerin ebenso maßgeblich um Auskunft über ihre übrigen bei der [X.] gespeicherten personenbezogenen Daten gegangen wäre.

(2) Das lässt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Wenn die Erlangung von Kontrolle über ihre übrigen personenbezogenen Daten nicht das primäre Ziel der Klägerin war, wiegt auch die Beeinträchtigung durch das Vorenthalten dieses Teils der begehrten Auskunft weniger schwer. Einen Rechtsfehler zeigt insoweit auch die Revision nicht auf. Sie beanstandet zwar, das [X.] habe nicht berücksichtigen dürfen, dass die Klägerin den Auskunftsanspruch gerichtlich nicht weiterverfolgt habe. Das Berufungsgericht hat dies aber nicht für sich genommen als einen die Beklagte entlastenden Umstand bewertet, wie die Klägerin meint, sondern lediglich als - weiteren - Beleg für sein Verständnis des primären Ziels des Auskunftsverlangens. Dass dieses Verständnis unzutreffend sei, macht auch die Klägerin nicht geltend.

cc) Andere Aspekte hat das [X.] nicht zulasten der Klägerin gewürdigt.

dd) Soweit das Berufungsgericht bei der Anspruchsbemessung nicht ausdrücklich problematisiert hat, ob der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 [X.] auch einen präventiven Charakter hat und damit auch eine [X.] erfüllen muss (vgl. auch zu dieser Fragestellung das Vorabentscheidungsersuchen [X.] 26. August 2021 - 8 [X.] (A) -, vor dem [X.] anhängig unter - [X.]/21 - [Krankenversicherung [X.]]), ist dies im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass dem Anspruch ein solcher Präventionscharakter zukommt. Seine vom Berufungsgericht festgesetzte Höhe hat hinreichend abschreckende Wirkung.

(1) Der Betrag von 1.000,00 [X.] ist fühlbar und hat nicht nur symbolischen Charakter (vgl. zur nicht ausreichenden Umsetzung der [X.][X.] und 2000/78/[X.] bei einer nur symbolischen Sanktion [X.] 15. April 2021 - [X.]/19 - [Braathens Regional Aviation] Rn. 39; 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociaţia Accept] Rn. 64). Bloß symbolisch wäre es etwa, die Entschädigung einer Person, die Opfer einer Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung wurde, auf die Erstattung ihrer Bewerbungskosten zu beschränken ([X.] 10. April 1984 - [X.]/83 - [von [X.]] Rn. 24). Darüber geht der hier zugesprochene Schadenersatz deutlich hinaus.

(2) Ebenfalls eine Präventionsfunktion hat eine wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschuldete Entschädigung; auch diese kann mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 [X.] ausreichend bemessen sein, wie etwa im Falle einer datenschutzwidrigen Observation mit heimlichen Videoaufnahmen durch einen Detektiv ([X.] 19. Februar 2015 - 8 [X.] - Rn. 14 und 33).

(3) Der immaterielle Schaden nach Art. 82 Abs. 1 [X.] hat - anders als eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (dazu [X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 17 ff., [X.]E 170, 340) - keinen erkennbaren Bezug zur Höhe eines dem Gläubiger zustehenden Arbeitsentgelts, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich dabei um ein relevantes Bemessungskriterium für die Höhe des Schadenersatzes handeln könnte. Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, entspräche der hier festgesetzte Betrag mehr als dem zweifachen der zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Vergütung. Für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, die ebenfalls eine [X.] erfüllen muss, ist bereits ein Betrag in Höhe des 1,5-fachen des auf einer Stelle erzielbaren Entgelts als ausreichend anzusehen, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen ([X.] 28. Mai 2020 - 8 [X.] - Rn. 39, aaO).

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das [X.] dem Umstand, dass die Beklagte anwaltlich vertreten war, auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention keine den Schadenersatzanspruch erhöhende Bedeutung beimessen. Die [X.] kann sich nur auf die Vermeidung künftiger Verstöße gegen die [X.] beziehen, nicht aber darauf, ob sich eine Partei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der [X.] anwaltlich hat vertreten lassen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist weder allgemein noch nach der [X.] verpönt.

ee) Sonstige Umstände, die im Interesse der Klägerin zu einem höheren Schadenersatz führen müssten, aber vom [X.] nicht berücksichtigt worden wären, führt weder die Revision an noch sind sie objektiv ersichtlich.

II. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

        

    Koch    

        

    Schlünder    

        

    Rachor    

        

        

        

    K. Schierle    

        

    Söller    

                 

Meta

2 AZR 363/21

05.05.2022

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 4. September 2020, Az: 5 Ca 178/20, Urteil

Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 EUV 2016/679, § 287 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2022, Az. 2 AZR 363/21 (REWIS RS 2022, 3779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3779 NJW 2022, 2779 REWIS RS 2022, 3779 MDR 2022, 1558-1559 REWIS RS 2022, 3779

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12 Sa 18/23

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