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Vertrag von Lissabon
Leitsätze
zum Urteil des [X.] vom 30. Juni 2009
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
- 2 BvR 1010/08 -
- 2 BvR 1022/08 -
- 2 BvR 1259/08 -
- 2 BvR 182/09 -
[X.]
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
- 2 BvR 1010/08 -
- 2 BvR 1022/08 -
- 2 BvR 1259/08 -
- 2 BvR 182/09 -
[X.] | über den Antrag, im [X.]verfahren festzustellen, |
a) | dass das [X.]8. Oktober 2008 zum [X.] vom 13. [X.]ezember 2007 ([X.] Seite 1038) gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz verstößt und den Antragsteller in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz verletzt, |
b) | dass Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 ([X.] Seite 1926) und Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 6 sowie § 5 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.] ([X.]sdrucksache 16/8489) gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz verstoßen und den Antragsteller in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz verletzen |
Antragsteller: [X.],
Antragsgegner: | 1. [X.]eutscher [X.], vertreten durch den Präsidenten, [X.]atz der [X.], 11011 [X.], |
2. [X.]regierung, vertreten durch die [X.]kanzlerin, [X.], Willy-[X.]-Straße 1, 10557 [X.], |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf andere Abhilfe |
- 2 [X.] -,
I[X.] | über den Antrag, im
[X.]verfahren festzustellen, dass das Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum [X.] vom 13. [X.]ezember 2007 ([X.] Seite 1038) den [X.]eutschen [X.] in seinen Rechten als legislatives Organ verletzt und deshalb unvereinbar mit dem Grundgesetz ist |
Antragstellerin: | Fraktion [X.]IE LINKE im [X.]eutschen [X.], vertreten durch die Vorsitzenden [X.]r. [X.], Mitglied des [X.]eutschen [X.]es, und [X.], Mitglied des [X.]eutschen [X.]es, [X.]atz der [X.], 11011 [X.], |
Antragsgegner: | [X.]eutscher [X.], vertreten durch den Präsidenten, [X.]atz der [X.], 11011 [X.], |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 [X.] -,
II[X.] | über die [X.]beschwerde |
des Herrn [X.],
gegen a) | das Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum [X.] vom 13. [X.]ezember 2007 ([X.] Seite 1038), |
b) | Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 ([X.] Seite 1926), |
c) | Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 6 sowie § 5 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.] ([X.]sdrucksache 16/8489) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf andere Abhilfe |
- 2 BvR 1010/08 -,
[X.] | über die [X.]beschwerde |
des Herrn Prof. [X.]r. [X.]r. B...,
gegen | das Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum [X.] vom 13. [X.]ezember 2007 ([X.] Seite 1038) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 1022/08 -,
[X.] | über die [X.]beschwerde der Mitglieder des [X.]eutschen [X.]es |
gegen | das Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum [X.] vom 13. [X.]ezember 2007 ([X.] Seite 1038) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 1259/08 -,
V[X.] | über die [X.]beschwerde |
gegen a) | das [X.]8. Oktober 2008 zum [X.] vom 13. [X.]ezember 2007 ([X.] Seite 1038), |
b) | das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 ([X.] Seite 1926) und das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.] ([X.]sdrucksache 16/8489) |
- 2 BvR 182/09 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt,
Landau
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. und 11. Februar 2009 durch
für Recht erkannt:
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen [X.]verfahren und [X.]beschwerden ist die Ratifikation des [X.] zur Änderung des Vertrags über die Europäische [X.] und des Vertrags zur Gründung der Europäischen [X.] vom 13. [X.]ezember 2007 ([X.] Nr. C 306/1). [X.]ie Verfahren betreffen das [X.] Zustimmungsgesetz zum [X.] und - teilweise - die [X.]n Begleitgesetze: [X.]as bereits verkündete, aber noch nicht in [X.] getretene [X.]zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.], das zustandegekommen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet ist.
1. [X.]er [X.] ist - wie die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von M[X.]stricht, [X.] und [X.] - ein völkerrechtlicher Änderungsvertrag. Er ist wie die Verträge von [X.] und [X.] auf Art. 48 des Vertrags über die Europäische [X.] ([X.]) vom 7. Februar 1992 ([X.] Nr. C 191/1; vgl. für die aktuelle, konsolidierte Fassung [X.] 2002 Nr. C 325/5) gestützt; das heißt, er ist nach dem seit Inkrafttreten des [X.] vorgesehenen Änderungsverfahren entstanden. Im Unterschied zur Einheitlichen Europäischen Akte und den Verträgen von [X.] und [X.] sieht der [X.] eine grundlegende Änderung des bestehenden [X.]s vor. Er löst die Säulenstruktur der Europäischen [X.] auf und verleiht der [X.] formell Rechtspersönlichkeit. In seiner Bedeutung für die Entwicklung der Europäischen [X.] ähnelt er deshalb dem [X.].
2. [X.]er [X.] ersetzt den nicht von allen Mitgliedst[X.]ten ratifizierten Vertrag über eine Verfassung für [X.] ([X.]vertrag) vom 29. Oktober 2004 ([X.] Nr. [X.]). Zwar übernimmt der [X.] dessen Inhalte zu weiten Teilen; gleichwohl bestehen Unterschiede.
a) [X.]) Mit dem Inkrafttreten des in [X.]geschlossenen Vertrags über die Gründung der Europäischen [X.] für Kohle und Stahl aus dem [X.] ([X.] II S. 445) wurde der Prozess der europäischen Integration eingeleitet.
[X.]ie europäische Idee einer politischen Vereinigung [X.]s war nach 1945 deutlich erstarkt (vgl. Loth, [X.]. Geschichte der europäischen Integration 1939-1957, 1990; [X.], [X.]ie europäische Idee - aus dem Geist des Widerstands, 2001; [X.], [X.] als Wille und Vorstellung, [X.] europäischen Integration zwischen nationalem Interesse und großer Erzählung, [X.] 2006, S. 488 ff.; [X.], [X.]recht, 2. Aufl. 2007, Rn. 48 ff.). Bestrebungen richteten sich auf die Gründung [X.] [X.] von [X.] und die Bildung einer europäischen Nation. Man wollte mit einer Verfassung den europäischen [X.]st[X.]t begründen. [X.]ies machten bereits der [X.]-Kongress in [X.]en H[X.]g von 1948 mit seinem Appell zur Föderierung [X.]s, die sich daraus entwickelnde Bildung der europäischen Bewegung und schließlich das von [X.] gegründete „Aktionskomitee für die Vereinigten [X.] von [X.]“ deutlich, dem einflussreiche Politiker wie [X.], [X.], [X.], [X.] und später [X.], [X.], [X.]angehörten (vgl. [X.], [X.]recht, 3. Aufl. 2005, § 1 Rn. 14). Aus dem [X.]rat heraus unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf [X.], wurde der aus 18 Artikeln bestehende „Entwurf einer europäischen [X.]verfassung“ vom 6. Mai 1951 vorgelegt. [X.]en Entwurf erarbeiteten 70 Mitglieder der Beratenden Versammlung des [X.]rats zur Gründung des „[X.]komitees für die Vereinigten [X.] von [X.]“. Er orientierte sich an der [X.]organstruktur [X.], mit einem Zweikammerparlament und einem regierenden [X.]rat. [X.]ie Völker des [X.] sollten im [X.] im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl mit einem [X.] je einer Million oder für den Bruchteil einer Million vertreten sein (Art. 9 Abs. 3 des Entwurfs einer europäischen [X.]verfassung, abgedruckt in: [X.]-Tasch/[X.], [X.]ie Verfassungen [X.]s: mit einem Essay, verfassungsrechtlichen Abrissen und einem vergleichenden Sachregister, 1966, S. 631 ff.).
[X.]) [X.]er Idee einer Verfassung für die Vereinigten [X.] von [X.] standen von vornherein kräftige nationalst[X.]tliche Orientierungen gegenüber, die vornehmlich den Blick auf den notwendigen Wiederaufbau und damit nach innen richteten. Wirkmächtig in entgegengesetzter Richtung waren die politischen Zwänge einer gemeinsamen Außen- und Verteidigungspolitik angesichts der Bedrohungslage im [X.]. Vor allem die Vereinigten [X.] von Amerika als Schutzmacht [X.] drängten auf einen substantiellen europäischen Verteidigungsbeitrag, der es angeraten erscheinen ließ, auch nach Wegen zu einer integriert-kontrollierten [X.]n [X.] zu suchen. Am Anfang standen deshalb die Europäisierung der damals wirtschafts- und rüstungsbedeutsamen Kohle- und Stahlindustrie mittels der Europäischen [X.] für Kohle und Stahl und die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, also die Schaffung europäischer Streitkräfte mit maßgeblicher französischer und [X.]r Beteiligung. [X.]er zur gleichen Zeit wie der Vertrag über die Gründung der Europäischen [X.] für Kohle und Stahl verhandelte Vertrag über eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft, der eine sicherheitspolitische Integration vorsah, scheiterte allerdings an der Ablehnung der französischen Nationalversammlung (vgl. von [X.], Vorgeschichte und Zustandekommen der [X.] Verträge vom 23. Oktober 1954, ZaöRV 1956/1957, S. 448 ff.). [X.]ie ursprünglich bereits mitverhandelte politische [X.] war bereits im Verhandlungsstadium gescheitert und auf unbestimmte [X.]verschoben worden. Mit der Ablehnung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und dem Scheitern der Europäischen Politischen [X.] wurde deutlich, dass sich der europäische [X.]st[X.]t nicht direkt verwirklichen ließ.
[X.]) [X.]ie gleichwohl eingeleitete Wirtschaftsintegration der Europäischen [X.] für Kohle und Stahl war insofern zunächst der einzige konkrete Schritt, die europäische Vision praktisch zu verwirklichen. [X.]er wegen nationalst[X.]tlicher Beharrungskräfte erforderliche Umweg zur politischen Integration über eine Verschränkung und Vergemeinschaftung wirtschaftlicher Sachverhalte bestimmte in den folgenden Jahrzehnten den Charakter der europäischen Entwicklung. Über eine möglichst weitgehende wirtschaftliche Verflechtung, über einen Gemeinsamen Markt, sollte die praktische Notwendigkeit politischer Vergemeinschaftung herbeigeführt werden, und es sollten Handels- und Wirtschaftsbedingungen entstehen, die eine politische, auch außen- und sicherheitspolitische Einheit dann als allein folgerichtig erscheinen lassen würden (vgl. [X.], [X.] Integration, [X.], S. 436 ff.; Küsters, [X.]ie Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1982, S. 55 ff. und 79 ff.). [X.]ieser funktionale Ansatz lag den 1957 geschlossenen „Römischen Verträgen“ - dem [X.] Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ([X.] S. 753) und dem [X.]zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ([X.]); ([X.] S. 766; vgl. für die aktuelle, konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen [X.] <[X.]V> [X.] 2002 Nr. [X.]) - zugrunde. In den folgenden Jahrzehnten wurden diese Verträge schrittweise fortentwickelt und in der Organgestaltung zum Teil st[X.]tlichen Strukturen angeglichen. [X.]er sogenannte [X.] ermöglichte 1979 die erste unmittelbare Wahl des Europäischen [X.] (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der [X.] des Europäischen [X.], Beschluss des Rates vom 20. September 1976 <BGBl 1977 II S. 733>; zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 <[X.]>).
[X.]) [X.]ie Einheitliche Europäische Akte vom 28. Februar 1986 ([X.] 1987 Nr. L 169/1) war nach dem organisatorisch-technisch angelegten Fusionsvertrag aus dem Jahr 1965 ([X.] 1967 Nr. L 152/1) und den Änderungen der Finanzvorschriften der Verträge aus den 1970er [X.]([X.] 1971 Nr. L 2/1 und [X.] 1977 Nr. L 359/1) die erste große Reform der Verträge. Mit diesem Vertrag trat deutlich der Wille zutage, das ursprüngliche Ziel einer politischen [X.] [X.]s wiederaufzunehmen. Er bewirkte eine Ausweitung der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat, die Erweiterung der Befugnisse des Europäischen [X.] durch die Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit, die Einführung der auf einem intergouvernementalen Verfahren beruhenden Europäischen Politischen Zusammenarbeit und die formelle Institutionalisierung des Europäischen Rates als Steuerungsgremium für große politische Linien („Impulse“ im Sinne des Art. 4 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.]: [X.]ecision-making in [X.], 1987).
Grundlegend fortentwickelt wurden die [X.]sverträge durch den Vertrag über die Europäische [X.] ([X.]) vom 7. Februar 1992 ([X.] Nr. C 191/1). Mit ihm sollte eine „neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren [X.] der Völker [X.]s“ erreicht werden (Art. 1 Abs. 2 [X.]; vgl. auch [X.] 89, 155 <158 ff.>). [X.]ie Europäische [X.] ([X.]) wurde gegründet. [X.]eren Grundlage bilden die vormals drei, seit dem Auslaufen des Vertrags über die Gründung der Europäischen [X.] für Kohle und Stahl nunmehr zwei [X.]en. Sie werden durch zwei Formen der intergouvernementalen Zusammenarbeit ergänzt: die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ([X.]) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (sogenanntes [X.]rei-Säulen-Konzept). [X.]ie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde in Europäische [X.] ([X.]) umbenannt. [X.]arüber hinaus führte der [X.] das Subsidiaritätsprinzip, die [X.]sbürgerschaft und die Wirtschafts- und Währungsunion ein, schuf neue Zuständigkeiten der Europäischen [X.] (Bildung, Kultur, Gesundheit, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze) und erweiterte die Befugnisse des Europäischen [X.], indem er für die Rechtssetzung in einigen Bereichen das Verfahren der Mitentscheidung einführte. In diesem Verfahren kann ohne die Zustimmung des Europäischen [X.] der sekundäre Rechtsakt nicht mehr zustandekommen. [X.]er [X.] sah auch für die [X.]eine Revision der Verträge vor (Art. N Abs. 2 des [X.]), die durch eine sich politisch abzeichnende Erweiterung der Europäischen [X.] zunehmend dringlicher erschien. [X.]ie Zusammensetzung und Funktionsweise der europäischen Organe war seit den 1950er Jahren kaum verändert worden, obwohl sich die Zahl der Mitgliedst[X.]ten von ursprünglich sechs auf mittlerweile zwölf erhöht hatte und die Europäische [X.] deutlich mehr Aufgaben wahrnahm als die Europäischen [X.]en zu Beginn der europäischen Integration.
[X.]er Vertrag von [X.] zur Änderung des Vertrags über die Europäische [X.], der Verträge zur Gründung der Europäischen [X.]en sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Vertrag von [X.]) vom 2. Oktober 1997 ([X.] Nr. C 340/1) erweiterte wiederum die Zuständigkeiten der Europäischen [X.] und der Europäischen [X.], wie etwa für die gemeinsame Beschäftigungspolitik. Er überführte Sachbereiche wie Asyl, Einwanderung und Visafragen sowie [X.]in Zivilsachen, die bis dahin Gegenstand der intergouvernementalen Zusammenarbeit gewesen waren, in den Anwendungsbereich des supranationalen Vertrags zur Gründung der Europäischen [X.] und schuf die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedst[X.]ten. Außerdem führte der Vertrag von [X.] einen [X.]Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ein, straffte das Mitentscheidungsverfahren und stärkte die Kontrollrechte des Europäischen [X.] gegenüber der [X.]. [X.]er Vertrag ließ jedoch die mit der Erweiterung der Europäischen [X.] verbundenen institutionellen Fragen, vor allem die der Organgröße, der Sitzverteilung und des Umfangs der Mehrheitsentscheidung, offen.
Bereits mit Abschluss und Inkrafttreten des Vertrags von [X.] wurde deshalb ein weiterer Änderungsvertrag für notwendig erachtet. [X.]ieser kam zustande als Vertrag von [X.] zur Änderung des Vertrags über die Europäische [X.], der Verträge zur Gründung der Europäischen [X.]en sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Vertrag von [X.]) vom 26. Februar 2001 ([X.] Nr. C 80/1). Mit ihm wurde die Zahl der Materien, die der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im [X.]unterliegen, weiter ausgeweitet und die Zusammensetzung der [X.], die Zahl der [X.] im Europäischen [X.] und die Stimmengewichte im Rat an die nunmehr politisch beschlossene Erweiterung der Europäischen [X.] um bis zu zehn [X.] aus Ost- und Südosteuropa angepasst. Zusätzlich einigten sich die Regierungsvertreter darauf, dass die Mitgliedst[X.]ten, die eine Entscheidung im Rat annehmen, mindestens 62 Prozent der gesamten Bevölkerung der Europäischen [X.] repräsentieren müssen. Auf der Regierungskonferenz von [X.] wurde außerdem die durch einen Konvent ausgearbeitete [X.] der Europäischen [X.] (Grundrechtecharta - [X.], [X.] 2000 Nr. C 364/1) als politische Erklärung von dem Europäischen [X.], dem Rat und der [X.] feierlich proklamiert, ohne Bestandteil des Vertrags von [X.] zu werden.
b) [X.]) Nachdem sich abzeichnete, dass der Vertrag von [X.] nur die für notwendig gehaltenen Anpassungen der institutionellen Struktur der Europäischen [X.] vornehmen würde, wurde erwogen, wieder an das Anfang der 1950er Jahre gescheiterte [X.]projekt anzuknüpfen. So schlug der [X.] Außenminister Fischer eine europäische Verfassung vor (vgl. Fischer, Vom [X.]verbund zur Föderation - Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, integration 2000, S. 149 ff.) und löste damit eine weitreichende [X.]debatte aus (vgl. hierzu Laffan, [X.] Europäischen Verfassung: Von der [X.] Außenministers Fischer bis zum Abschluss der Regierungskonferenz, in: [X.]/Matl, [X.] über eine Verfassung für [X.], Analysen zur Konstitutionalisierung der [X.], 2005, S. 473 ff.). [X.]ie Regierungskonferenz von [X.] nahm das Projekt einer europäischen Verfassung in die Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der [X.] ([X.] 2001 Nr. [X.]) zwar auf, wollte aber ausdrücklich nur die institutionelle Reform der [X.] fortsetzen. In der Erklärung von [X.] zur Zukunft der Europäischen [X.] vom 15. [X.]ezember 2001 (Bulletin [X.] 12-2001, [X.]27 <Anlage I>) wurden vier Ziele der Reform vorgegeben:
- Erstens: „Eine bessere Aufteilung und Festlegung der Zuständigkeiten in der Europäischen [X.]“ - dabei sollte es vor allem um mehr Transparenz in der Kompetenzabgrenzung der [X.] zu den Mitgliedst[X.]ten und um eine mögliche Verdeutlichung des Subsidiaritätsprinzips gehen, und es sollte geprüft werden, welche Zuständigkeiten einerseits wiederum neu für die [X.] zu begründen seien, aber auch andererseits, welche bisher gemeinschaftlich ausgeübten Zuständigkeiten zurück auf die Mitgliedst[X.]ten übertragen werden können.
- Zweitens: „Vereinfachung der Instrumente der [X.]“ - hierzu sollte insbesondere die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungs- und [X.]urchführungsmaßnahmen sowie eine Verringerung der Anzahl der Gesetzgebungsinstrumente erworgen werden.
- [X.]rittens: „[X.], Transparenz und Effizienz in der Europäischen [X.]“ - zu diesem Ziel sollten umfassend Organisations- und Verfahrensfragen des unionalen Organsystems wie auch die Rolle der nationalen [X.]e überdacht werden.
- Viertens: „[X.]er Weg zu einer Verfassung für die europäischen Bürger“ - mit dieser Perspektive sollten die Verträge neu geordnet, die Aufnahme der Grundrechtecharta in den Basisvertrag und die Annahme eines [X.]textes in der Europäischen [X.] erwogen werden.
Im Rahmen des dritten Zieles ging es vor allem um die Frage, wie die [X.] Legitimation und die Transparenz der vorhandenen Organe gestärkt werden könne, und wie der Präsident der [X.] bestimmt werden solle: vom Europäischen Rat, vom Europäischen [X.] oder - im Wege direkter Wahl - vom Bürger. [X.]ie Erklärung von [X.] fragte, ob und wie Besetzung und Funktionsweise des Europäischen [X.] sowie die Tätigkeit des [X.]verändert werden sollten.
[X.]) [X.]er Europäische Rat setzte mit der Erklärung von [X.] einen Konvent zur Ausarbeitung eines [X.]textes ein (vgl. allgemein zum Konvent [X.], [X.]er Konvent: Modelle für eine innovative Integrationsmethode, integration 2002, S. 83 ff.). [X.]as Gremium sollte unter Beteiligung der damaligen Beitrittskandidaten die vier genannten [X.] untersuchen. [X.]er vom Konvent entworfene und von der Regierungskonferenz überarbeitete [X.]vertrag beinhaltete weitreichende Änderungen, wenn auch keine Totalrevision der Verträge. [X.]er [X.]vertrag sah vor, den Vertrag über die Europäische [X.] und den [X.] Gründung der Europäischen [X.] in einen einheitlichen Vertrag zusammenzufassen, die Säulenstruktur aufzulösen und die Europäische [X.] mit eigener Rechtspersönlichkeit auszustatten. [X.]er Vorrang des [X.]srechts vor dem nationalen Recht, der bislang auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en beruht, sollte ausdrücklich festgeschrieben und die Symbole der Europäischen [X.] Flagge, Hymne, Leitspruch, Währung und [X.]tag sollten erstmals normiert werden. Als weitere wesentliche Änderungen waren vorgesehen:
- die Einbeziehung der Grundrechtecharta in den [X.]vertrag,
- die Kategorisierung und Klassifizierung der Zuständigkeiten der [X.],
- der Ausbau der Institutionen der [X.], insbesondere durch die Schaffung der Ämter eines Präsidenten des Europäischen Rates und eines Außenministers der Europäischen [X.],
- die Einführung des Prinzips der doppelten Mehrheit bei Abstimmungen im Rat,
- eine neue Typologie der Handlungsformen der [X.] mit Begriffen wie „Gesetz“ und „Rahmengesetz“,
- die Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative,
- die Schaffung einer Nachbarschaftspolitik,
- die Schaffung eines Austrittsrechts für die Mitgliedst[X.]ten,
- unterschiedliche und erleichterte Änderungsverfahren für einzelne Teile und Aspekte des [X.]vertrags sowie
- die Beteiligung der nationalen [X.]e im Gesetzgebungsverfahren zur Kontrolle der Subsidiarität in Form eines Frühwarnsystems und einer Subsidiaritätsklage.
Nach dem negativen Ausgang der Volksabstimmungen, die in [X.] und in den [X.]zum [X.]vertrag am 29. Mai und am 1. Juni 2005 abgehalten worden waren, vereinbarte der Europäische Rat eine „[X.]“. [X.]en Mitgliedst[X.]ten, die den [X.]vertrag noch nicht ratifiziert hatten, sollte Gelegenheit gegeben werden, den [X.]vertrag nach umfassendem öffentlichem [X.]iskurs ohne Zeitdruck zu ratifizieren oder dessen Ratifizierung aufzuschieben (Erklärung der St[X.]ts- und Regierungschefs der Mitgliedst[X.]ten der Europäischen [X.] zur Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für [X.] <Tagung des Europäischen Rates am 16. und 17. Juni 2005>, Bulletin [X.] 6-2005, [X.]30). [X.]er [X.] konnte jedoch nicht wieder in Gang gesetzt werden.
c) In der [X.]er Erklärung vom 25. März 2007 anlässlich des fünfzigjährigen Bestehens der Römischen Verträge (Bulletin [X.] 3-2007, I[X.]1) einigten sich die Mitgliedst[X.]ten auf einen neuen Anlauf zu einem Reformvertrag [X.], Nach der Referendenzäsur: [X.]eutsche [X.]politik in und nach der [X.]enkpause über den [X.]vertrag, in: Müller-Graff, [X.]s Rolle in der Europäischen [X.], 2008, S. 11 ff.). [X.]er Europäische Rat von Brüssel erteilte am 22. Juni 2007 einer Regierungskonferenz das Mandat, einen sogenannten Reformvertrag zur Änderung der bestehenden Verträge auszuarbeiten (Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 2007 in Brüssel, Bulletin [X.] 6-2007, [X.]37 <Anlage I>).
[X.]as Mandat für die [X.]unterschied sich von früheren Aufträgen dadurch, dass der Europäische Rat die Gestalt und den Inhalt des neuen Vertragstextes nahezu durchgehend, teilweise sogar im Wortlaut vorgab (vgl. die sprachlich überarbeitete Fassung des Mandats im Ratsdokument 11218/07, Anlage). [X.]abei stützte er sich auf den [X.]vertrag, von dessen inhaltlicher Substanz so viel wie möglich in den neuen Reformvertrag übernommen werden sollte. Am 13. [X.]ezember 2007 wurde dieser Reformvertrag als [X.] zur Änderung des Vertrags über die Europäische [X.] und des Vertrags zur Gründung der Europäischen [X.] ([X.]) unterzeichnet.
3. a) [X.]ie Präambel des [X.] geht nicht auf den gescheiterten [X.]vertrag ein, sondern stellt den [X.] in eine direkte Reihe mit den Verträgen von [X.] und [X.]. Sie wiederholt das Ziel des Mandats der Regierungskonferenz - die Erhöhung der Effizienz und der [X.]n Legitimität der [X.] sowie die Verbesserung der Kohärenz ihres Handelns -, betont aber nicht mehr speziell die Kohärenz des auswärtigen Handelns der [X.]. Während alle bisherigen Änderungsverträge der Effizienz- und Kohärenzsteigerung der Europäischen [X.]en oder der Europäischen [X.] dienten, wird mit dem [X.] zum [X.] ausdrücklich das Ziel verfolgt, die [X.] Legitimität der [X.] zu erhöhen (vgl. [X.], [X.]er [X.], 2008, S. 91 f.).
Im Unterschied zu dem [X.]vertrag verzichtet der [X.] nach dem Mandat für die Regierungskonferenz ausdrücklich auf das [X.]konzept, „das darin bestand, alle bestehenden Verträge aufzuheben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung ‚Verfassung’ zu ersetzen“ (Ratsdokument 11218/07, Anlage, Rn. 1). [X.]ie Verträge werden lediglich geändert, und die den geänderten Verträgen zugrundeliegende Begrifflichkeit spiegelt den Verzicht auf das [X.]konzept wider. [X.]ie auf [X.] gebräuchliche Terminologie wird aufgegeben. [X.]er Ausdruck „Verfassung“ wird nicht benutzt (anders aber [X.], [X.]er [X.] - [X.]as Ende des [X.]prozesses der [X.]?, [X.] 2008, S. 65; Schiffauer, Zum [X.]zustand der Europäischen [X.] nach Unterzeichnung des [X.], [X.], S. 1 ff.), der „Außenminister“ wird „Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik“ genannt, und die Bezeichnungen „Gesetz“ und „Rahmengesetz“ werden im Gegensatz zu der weniger symbolträchtigen Bezeichnung „Beschluss“ ebenfalls nicht beibehalten. [X.]as Verfahren der Mitentscheidung wird allerdings in „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ umbenannt und von einem „besonderen Gesetzgebungsverfahren“ unterschieden. [X.]ie in einem Gesetzgebungsverfahren angenommenen Rechtsakte werden als „Gesetzgebungsakte“ bezeichnet. [X.]ie Symbole der Europäischen [X.] Flagge, Hymne, Leitspruch, Währung und [X.]tag werden nicht erwähnt. Allerdings betonen in der Erklärung Nr. 52 zu den Symbolen der Europäischen [X.], die der Schlussakte des [X.] beigefügt ist, 16 der 27 Mitgliedst[X.]ten, darunter die [X.]republik [X.], dass diese Symbole „für sie auch künftig als Symbole die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen [X.] und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen“. [X.]er Vorrang von [X.]s- und [X.]srecht vor nationalem Recht wird nach wie vor nicht ausdrücklich geregelt (zu der diesbezüglichen Erklärung unten A. [X.] 3. i). [X.]avon abgesehen überführt der [X.] jedoch wesentliche inhaltliche Elemente des [X.]vertrags in das bestehende [X.] und enthält zusätzliche, spezifisch auf einzelne Mitgliedst[X.]ten zugeschnittene Bestimmungen (vgl. [X.], [X.]ie Rückkehr der Europäischen Verfassung? Ein Leitfaden zum [X.], ZaöRV 2007, S. 1141 ff.; speziell zu den Regelungen über die nationalen [X.]e [X.], „[X.], [X.]“: [X.], [X.]. 2008, S. 66 ff.).
b) [X.]er [X.] löst das bisherige „[X.]rei-Säulen-Konzept“ der Europäischen [X.] auf (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]). [X.]er Vertrag über die Europäische [X.] behält seine Bezeichnung (vgl. für eine konsolidierte Fassung <[X.]> [X.] 2008 Nr. [X.]/13); der [X.] Gründung der Europäischen [X.] wird in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] (A[X.]) umbenannt (vgl. für eine konsolidierte Fassung [X.] 2008 Nr. [X.]/47). [X.]ie Europäische [X.] tritt an die Stelle der Europäischen [X.], deren Rechtsnachfolgerin sie ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 3 [X.]), und erlangt Rechtspersönlichkeit (Art. 47 [X.]). [X.]ie Europäische Atomgemeinschaft wird aus dem ehemaligen [X.]achverband der Europäischen [X.] ausgegliedert und besteht - abgesehen von einer institutionellen Verbundenheit mit der Europäischen [X.] - als unabhängige internationale Organisation fort.
c) [X.]er Grundrechtsschutz in der Europäischen [X.] beruht nach dem [X.] auf zwei Grundlagen: der [X.] der Europäischen [X.] in der überarbeiteten Fassung vom 12. [X.]ezember 2007 ([X.] Nr. C 303/1; BGBl 2008 II S. 1165 ff.), die den Verträgen rechtlich gleichgestellt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und dadurch Rechtsverbindlichkeit erlangt, sowie den ungeschriebenen [X.]sgrundrechten, die daneben als allgemeine Rechtsgrundsätze des [X.]srechts fortgelten (Art. 6 Abs. 3 [X.]). [X.]iese beiden Grundlagen des europäischen Grundrechtsschutzes werden durch Art. 6 Abs. 2 [X.] ergänzt, der die Europäische [X.] ermächtigt und verpflichtet, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 2002 II S. 1054) beizutreten.
d) Titel II der neuen Fassung des Vertrags über die Europäische [X.] enthält „Bestimmungen über die [X.]n Grundsätze“. [X.]anach beruht die Arbeitsweise der Europäischen [X.] auf der repräsentativen [X.]emokratie (Art. 10 Abs. 1 [X.]), die durch Elemente der partizipativen, assoziativen und direkten [X.]emokratie, insbesondere eine Bürgerinitiative, ergänzt wird (Art. 11 [X.]). [X.]er Grundsatz der repräsentativen [X.]emokratie verweist auf zwei Legitimationsstränge: [X.]as Europäische [X.] als „unmittelbare“ Vertretung der [X.]sbürger sowie die im Europäischen Rat vertretenen St[X.]ts- und Regierungschefs und die im Rat vertretenen Regierungsmitglieder der Mitgliedst[X.]ten, „die ihrerseits in [X.] Weise gegenüber ihrem nationalen [X.] oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen“ (Art. 10 Abs. 2 [X.]).
[X.]ie nationalen [X.]e „tragen aktiv zur guten Arbeitsweise der [X.] bei“ (Art. 12 [X.]). [X.]ie Entwürfe von [X.] der Europäischen [X.] müssen den nationalen [X.]en acht Wochen, bevor sie auf die Tagesordnung des Rates gesetzt werden, zugeleitet werden (Art. 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen [X.]e in der Europäischen [X.]). Im Rahmen des durch das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsprotokoll) vorgesehenen sogenannten Frühwarnsystems sind die nationalen [X.]e oder die Kammern eines dieser [X.]e berechtigt, innerhalb dieser acht Wochen in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb die Entwürfe ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind (Art. 6 des Subsidiaritätsprotokolls). Begründete Stellungnahmen verpflichten jedoch nur dann zu einer Überprüfung der Entwürfe, wenn die Anzahl der begründeten Stellungnahmen einen bestimmten Anteil der Gesamtzahl der den nationalen [X.]en zugewiesenen Stimmen erreicht (Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 des Subsidiaritätsprotokolls). Ferner können die nationalen [X.]e oder die Kammern eines dieser [X.]e über ihre Mitgliedst[X.]ten eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 A[X.] erheben, wenn sie einen Gesetzgebungsakt für unvereinbar mit dem Subsidiaritätsprinzip halten (Art. 8 des Subsidiaritätsprotokolls).
[X.]arüber hinaus sind die nationalen [X.]e in die politische Kontrolle von [X.] und [X.]eingebunden (Art. 12 Buchstabe c [X.]; Art. 88 Abs. 2 [X.]. 2, Art. 85 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.]) und im sogenannten Brückenverfahren, einem durch den [X.] allgemein eingeführten Vertragsänderungsverfahren, berechtigt, die von der [X.] vorgeschlagene Vertragsänderung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung abzulehnen (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.]; Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.]). [X.]ie Ablehnung durch ein nationales [X.] genügt, um die vorgeschlagene Vertragsänderung scheitern zu lassen.
e) [X.]urch den [X.] werden auch die Institutionen und Verfahren reformiert.
[X.]) [X.]ie Befugnisse des Europäischen [X.] im Bereich der Rechtssetzung werden weiter ausgebaut. [X.]as Verfahren der Mitentscheidung, in dem das Europäische [X.] mit dem Rat gleichberechtigt tätig wird, wird vereinfacht, in „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ umbenannt und zum Regelfall erklärt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]; Art. 289 Abs. 1 A[X.]). [X.]as Verfahren der Zusammenarbeit wird abgeschafft. [X.]ie Verfahren der Anhörung und der Zustimmung werden unter dem Begriff „besonderes Gesetzgebungsverfahren“ zusammengefasst und finden nur noch in bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen Anwendung (Art. 289 Abs. 2 A[X.]). [X.]ie stärkere Rolle des Europäischen [X.] bei der Rechtssetzung wirkt sich auch beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen der Europäischen [X.] aus. [X.]er Rat kann den Beschluss über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags in Bereichen, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen [X.] erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt, erst nach Zustimmung des Europäischen [X.] erlassen (Art. 218 Abs. 6 [X.]. 2 Buchstabe a Nr. v A[X.]).
[X.]aneben entscheidet das Europäische [X.] mit dem Rat gleichberechtigt über den Haushaltsentwurf (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]; Art. 314 A[X.]) und verfügt über politische Kontrollrechte. Es wählt den [X.]spräsidenten nach Vorschlag des Europäischen Rates mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 14 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 7 [X.]). [X.]er Vorschlag muss das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen [X.] berücksichtigen (Art. 17 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 1 [X.]). Erhält der vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, muss der Europäische [X.]dem Europäischen [X.] innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vorschlagen (Art. 17 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 3 [X.]). Weiter kontrolliert das Europäische [X.] - ebenso wie die nationalen [X.]e - die Tätigkeiten von [X.] und ist an der Bewertung der Tätigkeit von [X.] beteiligt (Art. 88 Abs. 2 [X.]. 2, Art. 85 Abs. 1 [X.]. 2 A[X.]).
[X.]er [X.] verändert die Zusammensetzung des Europäischen [X.], das „in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl“ gewählt wird (Art. 14 Abs. 3 [X.]). Es besteht nicht mehr aus Vertretern „der Völker der in der [X.] zusammengeschlossenen [X.]“ (Art. 189 Abs. 1 [X.]V), sondern der „[X.]sbürgerinnen und [X.]sbürger“ (Art. 14 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 1 [X.]). [X.]abei soll die Sitzverteilung im Europäischen [X.] erstmals sekundärrechtlich festgelegt werden (Art. 14 Abs. 2 [X.]. 2 [X.]). Nach dem vorgesehenen Verfahren erlässt der Europäische [X.]einstimmig auf Initiative des Europäischen [X.] und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen [X.]. [X.]ieser muss die in Art. 14 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 2 bis Satz 4 [X.] enthaltenen inhaltlichen Vorgaben wahren, das heißt eine Gesamtzahl von [X.], die 750 „zuzüglich des Präsidenten“, das heißt 751, nicht überschreitet, wobei die [X.]sbürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedst[X.]t vertreten sind und kein Mitgliedst[X.]t mehr als 96 Sitze erhält.
[X.]) [X.]er Europäische Rat wird durch den [X.]von [X.] zu einem Organ der nunmehr einheitlichen, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Europäischen [X.] aufgewertet (Art. 13 Abs. 1 [X.]. 2 [X.]). [X.]ementsprechend werden die Handlungen des Europäischen Rates der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen [X.] unterstellt, allerdings nur soweit der Europäische Rat mit Rechtswirkung gegenüber [X.]ritten tätig wird (Art. 263 Abs. 1, Art. 265 Abs. 1 A[X.]), und im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, soweit der Gerichtshof ausnahmsweise zuständig ist (Art. 275 Abs. 2 A[X.]).
[X.]arüber hinaus führt der [X.] das Amt des (ständigen) Präsidenten des Europäischen [X.]ein. Er wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre gewählt (Art. 15 Abs. 5 [X.]). [X.]er Präsident des Europäischen Rates übernimmt die mit der Vorbereitung und der Leitung der Tagungen des Europäischen Rates anfallenden Arbeiten, einschließlich der Impulsvermittlung, sowie die Außenvertretung der Europäischen [X.] in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik „auf seiner Ebene“ und „unbeschadet“ der Befugnisse des [X.] [X.] für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 15 Abs. 6 [X.]. 1 und [X.]. 2 [X.]). [X.]as Amt des Präsidenten des Europäischen Rates ist mit anderen europäischen Ämtern, nicht aber mit nationalen Ämtern vereinbar (Art. 15 Abs. 6 [X.]. 3 [X.]).
[X.]) [X.]ie Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat erklärt der [X.] ebenso zur Regel (Art. 16 Abs. 3 [X.]) wie das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 16 Abs. 1 [X.]; Art. 289 Abs. 1 A[X.]), in dem der [X.]ebenfalls grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit beschließt (Art. 294 Abs. 8 und Abs. 13 A[X.]). [X.]as bisherige System der gewogenen Stimmen soll langfristig durch das System der „doppelten Mehrheit“ ersetzt werden, wonach für eine qualifizierte Mehrheit grundsätzlich eine „doppelte Mehrheit“ aus 55 % der Mitgliedst[X.]ten und 65 % der Bevölkerung der Europäischen [X.] erforderlich ist (Art. 16 Abs. 4 [X.]; Art. 3 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen). Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der [X.] oder des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik, sollen für eine qualifizierte Mehrheit langfristig eine „doppelte Mehrheit“ von 72 % der Mitgliedst[X.]ten und 65 % der Bevölkerung der Europäischen [X.] notwendig sein (Art. 238 Abs. 2 A[X.]; Art. 3 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen). Einschränkungen erfolgen durch den sogenannten Ioannina-Mechanismus (Erklärung Nr. 7 zu Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische [X.] und zu Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.]). Beratungen und Abstimmungen über Entwürfe von [X.] im Rat sind erstmals öffentlich (Art. 16 Abs. 8 [X.]).
[X.]) [X.]ie [X.] soll sich ab dem 1. November 2014 aus einer Anzahl von Kommissaren zusammensetzen, die zwei [X.]ritteln der Zahl der Mitgliedst[X.]ten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt (Art. 17 Abs. 5 [X.]; vgl. auch Art. 244 A[X.]). Nach Inkrafttreten des [X.] könnte jedoch ein Beschluss „im Einklang mit den erforderlichen rechtlichen Verfahren“ gefasst werden, wonach weiterhin ein St[X.]tsangehöriger jedes Mitgliedst[X.]tes der [X.] angehören wird (vgl. Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 11. und 12. [X.]ezember 2008 in Brüssel, Bulletin [X.] 12-2008, [X.]4 Rn. 2).
Ferner ordnet der [X.] die eigenständige, exekutive Rechtssetzung durch die [X.] neu und macht sie durch eine eigene Rechtsform, die der „Rechtsakte ohne Gesetzescharakter“, kenntlich (vgl. bisher Art. 202 Spiegelstrich 3 Satz 1, Art. 211 Spiegelstrich 4 [X.]V). In [X.] kann der [X.] die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (Art. 290 Abs. 1 [X.]. 1 A[X.]). Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und [X.]auer der Befugnisübertragung (Art. 290 Abs. 1 [X.]. 2 A[X.]) sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt (Art. 290 Abs. 2 [X.]. 1 A[X.]), müssen in den [X.] ausdrücklich festgelegt sein. [X.]iese sogenannten delegierten Rechtsakte (Art. 290 Abs. 3 A[X.]) sind von den [X.]urchführungsrechtsakten abzugrenzen. Soweit es unionsweit einheitlicher Bedingungen für die [X.]urchführung der verbindlichen Rechtsakte bedarf, können mit diesen Rechtsakten [X.]urchführungsbefugnisse auf die [X.] oder ausnahmsweise auf den Rat übertragen werden (Art. 291 Abs. 2 A[X.]). [X.]ie auf der Grundlage der übertragenen [X.]urchführungsbefugnisse erlassenen Maßnahmen werden als [X.]urchführungsrechtsakte bezeichnet (Art. 291 Abs. 4 A[X.]).
ee) [X.]as durch den [X.] neu eingeführte Amt des „[X.] [X.] für Außen- und Sicherheitspolitik“ führt verschiedene Ämter, die gegenwärtig für die auswärtigen Beziehungen der Europäischen [X.] und der Europäischen [X.] zuständig sind, zusammen (Art. 18 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.]). [X.]er [X.] „leitet“ die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.]). [X.]ies bedeutet, dass er über ein Vorschlagsrecht gegenüber dem [X.]verfügt und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik „im Auftrag des Rates“ durchführt (Art. 18 Abs. 2 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 [X.]). [X.]er [X.] wird durch Beschluss des Europäischen Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, und nach Zustimmung des [X.]spräsidenten „ernannt“ (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]aneben ist er als Vizepräsident der [X.] dem Zustimmungsvotum des Europäischen [X.] unterworfen (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 [X.]. 3 [X.]). [X.]ie [X.]auer seiner Amtszeit ist nicht geregelt (vgl. aber Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 8 Satz 3 [X.]).
Bei der „Erfüllung seines Auftrags“ stützt sich der [X.] auf einen Europäischen Auswärtigen [X.]ienst, der mit den diplomatischen [X.]iensten der Mitgliedst[X.]ten zusammenarbeitet und Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des [X.]und der [X.] sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen [X.]ienste umfasst (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Weitere Einzelheiten, insbesondere Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen [X.]ienstes, sollen durch einen Beschluss des Rates festgelegt werden (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 [X.]; vgl. auch BT[X.]rucks 16/9316).
ff) [X.]ie Regelungen über den Gerichtshof der Europäischen [X.]en, der in Gerichtshof der Europäischen [X.] umbenannt wird, entwickelt der [X.] ebenfalls weiter. Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht zuständig. Ausnahmen gelten für die Kontrolle der Einhaltung von Art. 40 [X.] und für Nichtigkeitsklagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen (Art. 24 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 5 [X.]; Art. 275 A[X.]). Auf dem Gebiet des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof dagegen grundsätzlich zuständig. Ausnahmen gelten für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedst[X.]tes oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedst[X.]ten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit (Art. 276 A[X.]). [X.]arüber hinaus modifiziert der [X.] die [X.], namentlich die Nichtigkeitsklage.
f) [X.]er [X.] sieht grundsätzlich drei Verfahrensarten vor, nach denen die Verträge geändert werden können: das ordentliche Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.]), das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 6 [X.]) und das sogenannte Brückenverfahren (Art. 48 Abs. 7 [X.]). Änderungen im ordentlichen Änderungsverfahren, die eine Ausdehnung oder Verringerung der Zuständigkeiten der Europäischen [X.] zum Ziel haben können (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 [X.]), werden wie bisher durch eine Konferenz der Regierungen der Mitgliedst[X.]ten - eventuell nach Einschaltung eines [X.] von Vertretern der nationalen [X.]e, der St[X.]ts- und Regierungschefs der Mitgliedst[X.]ten, des Europäischen [X.] und der [X.] - vereinbart (Art. 48 Abs. 3 [X.]). Sie treten in [X.], nachdem sie von allen Mitgliedst[X.]ten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind (Art. 48 Abs. 4 [X.]. 2 [X.]).
Änderungen im vereinfachten Änderungsverfahren setzen einen einstimmigen Beschluss des Europäischen [X.]voraus, der „nach Zustimmung der Mitgliedst[X.]ten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften“ in [X.] tritt (Art. 48 Abs. 6 [X.]. 2 Satz 3 [X.]; vgl. zur bisherigen [X.] Art. 17 Abs. 1 [X.]. 1, Art. 42 [X.]; Art. 22 Abs. 2, Art. 190 Abs. 4, Art. 229a, Art. 269 Abs. 2 [X.]V). [X.]er Anwendungsbereich des vereinfachten Änderungsverfahrens ist beschränkt auf Änderungen von [X.] des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] über die internen Politikbereiche der Europäischen [X.] (Art. 48 Abs. 6 [X.]. 1 [X.]). [X.]ie Änderungen dürfen nicht zu einer Ausdehnung der Zuständigkeiten der Europäischen [X.] führen (Art. 48 Abs. 6 [X.]. 3 [X.]). [X.]ie Verträge enthalten in ihrer Fortentwicklung durch den [X.] weitere Bestimmungen, die Art. 48 Abs. 6 [X.] nachgebildet, aber jeweils auf einen bestimmten Sachbereich begrenzt sind, und durch den [X.] geringfügig erweitert werden (siehe Art. 42 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] - Einführung einer Gemeinsamen Verteidigung; Art. 25 Abs. 2 A[X.] - Erweiterung der Rechte der [X.]sbürger; Art. 218 Abs. 8 [X.]. 2 Satz 2 A[X.] - Beitritt der Europäischen [X.] zur [X.]; Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 A[X.] - Einführung eines einheitlichen Wahlverfahrens zum Europäischen [X.]; Art. 262 A[X.] - Zuständigkeit der Europäischen [X.] zur Schaffung europäischer Rechtstitel für geistiges Eigentum; Art. 311 Abs. 3 A[X.] - Festlegung der Eigenmittel der Europäischen [X.]).
Änderungen im allgemeinen Brückenverfahren beruhen ebenfalls auf einem einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates, der jedoch erst nach Zustimmung des Europäischen [X.] erlassen werden kann (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 4 [X.]). [X.]ies setzt voraus, dass der Vorschlag nicht innerhalb von sechs Monaten von einem nationalen [X.] abgelehnt wird (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.]). Anders als das ordentliche und das vereinfachte Änderungsverfahren betrifft das allgemeine Brückenverfahren punktuelle, auf die Abstimmung im Rat oder das Gesetzgebungsverfahren bezogene Änderungen. [X.]er Europäische Rat kann in Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] oder des Titels [X.] über die Europäische [X.] in einem bestimmten Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, einen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 1 [X.]). Ausgenommen sind Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 2 [X.]). [X.]er Europäische Rat kann ferner beschließen, dass Gesetzgebungsakte im Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] nach dem ordentlichen statt dem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 2 [X.]; vgl. bereits Art. 67 Abs. 2, Art. 137 Abs. 2 [X.]. 2 Satz 2, Art. 175 Abs. 2 [X.]. 1 [X.]V). Beide Alternativen des allgemeinen Brückenverfahrens finden keine Anwendung auf Art. 311 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 312 Abs. 2 [X.]. 1, Art. 352 und Art. 354 A[X.] (vgl. Art. 353 A[X.]). [X.]as allgemeine Brückenverfahren wird durch spezielle Brückenklauseln ergänzt (vgl. Art. 31 Abs. 3 [X.] - Beschlüsse über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik in anderen als den in Art. 31 Abs. 2 [X.] genannten Fällen; Art. 81 Abs. 3 [X.]. 2 und [X.]. 3 A[X.] - Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug; Art. 153 Abs. 2 [X.]. 4 A[X.] - Maßnahmen in bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts; Art. 192 Abs. 2 [X.]. 2 A[X.] - Maßnahmen im Bereich der Umweltpolitik; Art. 312 Abs. 2 [X.]. 2 A[X.] - Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens; Art. 333 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.] - Abstimmungsverfahren im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Art. 326 ff. A[X.]). Nur für Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug ist ein Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] entsprechendes Ablehnungsrecht nationaler [X.]e vorgesehen (Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.]).
g) Art. 50 [X.] führt ein Austrittsrecht jedes Mitgliedst[X.]tes aus der Europäischen [X.] ein.
h) [X.]er [X.] verfolgt das Ziel, die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen [X.] und den Mitgliedst[X.]ten transparenter zu gestalten (vgl. Erklärung von [X.] vom 15. [X.]ezember 2001 zur Zukunft der Europäischen [X.], Bulletin [X.] 12-2001, [X.]27 <Anlage I>), und erweitert die Zuständigkeiten der Europäischen [X.].
[X.]) Er bekräftigt die Prinzipien der Zuständigkeitsverteilung und -ausübung der Europäischen [X.], insbesondere das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. auch Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 48 Abs. 6 [X.]. 3 [X.]; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 19, Art. 32, Art. 130, Art. 132 Abs. 1, Art. 207 Abs. 6, Art. 337 A[X.]; Erklärung Nr. 18 zur Abgrenzung der Zuständigkeiten; Erklärung Nr. 24 zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen [X.]) sowie die Prinzipien der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.]) und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]). Letztere werden durch das Subsidiaritätsprotokoll verfahrensrechtlich flankiert.
[X.]ie Europäische [X.] wird ferner verpflichtet, neben der nationalen Identität der Mitgliedst[X.]ten, die „in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung“ zum Ausdruck kommt, die „Gleichheit der Mitgliedst[X.]ten vor den Verträgen“ und die „grundlegenden Funktionen des St[X.]tes“ zu achten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Beispielhaft werden „die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der nationalen Sicherheit“ genannt.
[X.]) [X.]ie Zuständigkeiten der Europäischen [X.] werden durch den [X.] erstmals kategorisiert und klassifiziert. In Art. 2 A[X.] werden zunächst verschiedene Kategorien von Zuständigkeiten formuliert. Nach der Intensität europäischen Handelns und dessen Wirkungen für [X.] wird grundsätzlich zwischen ausschließlichen Zuständigkeiten (Abs. 1), geteilten Zuständigkeiten, die der bisherigen Kategorie der konkurrierenden Zuständigkeiten entsprechen (Abs. 2), und Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen (Abs. 5) unterschieden. Über diese Zuständigkeitstrias hinaus führt Art. 2 A[X.] zwei Bereiche an, bei denen es sich nicht um Zuständigkeitskategorien handelt. [X.]ie Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik (Abs. 3) und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Abs. 4) werden einer eigenständigen Regelung unterworfen. In Art. 3 ff. A[X.] werden sodann einzelne Bereiche - wenn auch nicht abschließend im Sinne eines Kompetenzkatalogs - den Zuständigkeitskategorien zugeordnet.
[X.]) [X.]er [X.] begründet zusätzliche Zuständigkeiten der Europäischen [X.], weitet bestehende Zuständigkeiten inhaltlich aus und supranationalisiert Sachbereiche, die bisher der intergouvernementalen Zusammenarbeit unterlagen.
(1) In der ehemals „Ersten Säule“ begründet der [X.] neue Zuständigkeiten der Europäischen [X.] für Nachbarschaftspolitik (Art. 8 [X.]), [X.]aseinsvorsorge (Art. 14 A[X.]), [X.](Art. 194 A[X.]), Tourismus (Art. 195 A[X.]), Katastrophenschutz (Art. 196 A[X.]) und Verwaltungszusammenarbeit (Art. 197 A[X.]). [X.]arüber hinaus weitet er bestehende Zuständigkeiten der Europäischen [X.], die vom [X.] Gründung der Europäischen [X.] in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] übernommen werden, inhaltlich aus. [X.]ies betrifft insbesondere die Regelungen zur gemeinsamen Handelspolitik, die den Inhalt der Zuständigkeit auf ausländische [X.]irektinvestitionen und die Natur der Zuständigkeit auf den Handel mit [X.]ienstleistungen und die Handelsaspekte des geistigen Eigentums erstrecken (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e A[X.]). [X.]ie Flexibilitätsklausel (Art. 352 A[X.]) löst sich von der Beschränkung auf den Gemeinsamen Markt (vgl. jedoch Art. 352 Abs. 3 und Abs. 4 A[X.]); ihre Ausübung unterliegt erstmals der Zustimmung des Europäischen [X.] (Art. 352 Abs. 1 A[X.]).
(2) [X.]ie Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der bisherigen „Zweiten Säule“ wird in Titel [X.] über die Europäische [X.] geregelt (siehe auch Art. 40 [X.]; Art. 2 Abs. 4 A[X.]). [X.]anach gelten besondere Bestimmungen und Verfahren (Art. 24 Abs. 1 [X.]. 2 [X.]), welche „die bestehenden Rechtsgrundlagen, die Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Mitgliedst[X.]ten in Bezug auf die Formulierung und [X.]urchführung ihrer Außenpolitik [...] nicht berühren“ (Erklärung Nr. 14 zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik). Beschlüsse werden vom Europäischen Rat und vom Rat grundsätzlich einstimmig gefasst (Art. 31 Abs. 1 [X.]). [X.]er Europäische Rat kann über die spezielle Brückenklausel in Art. 31 Abs. 3 [X.] jedoch einstimmig einen Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Art. 31 Abs. 2 [X.] genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Ausgenommen sind Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Art. 31 Abs. 4 [X.]). [X.]er Erlass von [X.] ist ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 2, Art. 31 Abs. 1 [X.]. 1 Satz 2 [X.]). [X.]as Europäische [X.] wird zu wesentlichen Fragen und Entwicklungen angehört und unterrichtet; auf die gebührende Berücksichtigung seiner Auffassungen ist zu achten (Art. 36 [X.]).
[X.]ie bereits in Art. 17 [X.] angelegte Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird als integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik durch den [X.] stärker ausformuliert (Art. 42 bis Art. 46 [X.]). [X.]er Rat wird zu Beschlüssen über Missionen ermächtigt, „bei deren [X.]urchführung die [X.] auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann“ (Art. 43 Abs. 2 [X.]). [X.]arüber hinaus wird eine kollektive Beistandspflicht der Mitgliedst[X.]ten eingeführt. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes „schulden die anderen Mitgliedst[X.]ten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der [X.]“ (Art. 42 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 1 [X.]). [X.]er besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedst[X.]ten bleibt davon unberührt (Art. 42 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 2 [X.]). Zur Flexibilisierung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll die durch den [X.] erstmals normierte Ständige Strukturierte Zusammenarbeit von Mitgliedst[X.]ten beitragen (Art. 42 Abs. 6, Art. 46 [X.]; Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit).
(3) [X.]er in der vormals „[X.]ritten Säule“ nach den Verträgen von [X.] und [X.] allein verbliebene Bereich der Polizeilichen und [X.] Zusammenarbeit in Strafsachen wird durch den [X.] in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] überführt. [X.]er mit „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ überschriebene Titel [X.] über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] umfasst nunmehr den gesamten Bereich Justiz und Inneres, der nach dem [X.] noch vollständig der intergouvernementalen Zusammenarbeit unterlag.
(a) [X.]er [X.] erweitert die Zuständigkeiten in den einzelnen Politikfeldern des Titels [X.] über die Arbeitsweise der Europäischen [X.].
([X.]) Im Rahmen der [X.] Zusammenarbeit in Strafsachen ermächtigt der [X.] die Europäische [X.], durch Richtlinien „Mindestvorschriften“ im Bereich des Strafverfahrensrechts zu erlassen, „soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender [X.]imension erforderlich ist“ (Art. 82 Abs. 2 [X.]. 1 A[X.]). [X.]iese Vorschriften können die Zulassung von Beweismitteln „auf gegenseitiger Basis“, die Rechte „des Einzelnen“ im Strafverfahren, die Rechte der Opfer von Straftaten sowie sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens betreffen, die zuvor vom Rat durch einstimmigen Beschluss nach Zustimmung des Europäischen [X.] bestimmt worden sind (Art. 82 Abs. 2 [X.]. 2 A[X.]).
[X.]arüber hinaus weitet der [X.] die bestehende Zuständigkeit der Europäischen [X.] für die Rechtsangleichung im Bereich des Strafrechts (vgl. Art. 31 Abs. 1 Buchstabe e [X.]) inhaltlich aus. [X.]ie Europäische [X.] wird ermächtigt, durch Richtlinien „Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität“ festzulegen, die „aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende [X.]imension haben“ (Art. 83 Abs. 1 [X.]. 1 A[X.]). [X.]ie Aufzählung dieser Kriminalitätsbereiche, die von Terrorismus, Menschenhandel, sexueller Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegalem [X.]rogenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln und Computerkriminalität bis hin zu organisierter Kriminalität reicht, ist nicht abschließend. Sie kann „je nach Entwicklung der Kriminalität“ durch einen einstimmigen Beschluss des Rates nach Zustimmung des Europäischen [X.] erweitert werden (Art. 83 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.]). Über diese Kompetenz zur Rechtsangleichung im Strafrecht hinaus führt der [X.] eine strafrechtliche Annexkompetenz der Europäischen [X.] für alle Gebiete ein, auf denen „Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind“, sofern sich die „Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten als unerlässlich für die wirksame [X.]urchführung der Politik der [X.]“ auf diesen Gebieten erweist (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 A[X.]).
Schließlich ermöglicht der [X.], die Befugnisse von [X.], einer rechtsfähigen Agentur der Europäischen [X.] zur Koordination der nationalen St[X.]tsanwaltschaften bei schwerer grenzüberschreitender Kriminalität (vgl. Beschluss des [X.]vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von [X.] zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, [X.] Nr. L 63/1), zu erweitern. [X.] kann im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren insbesondere die Aufgabe übertragen werden, strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und zu koordinieren (Art. 85 Abs. 1 [X.]. 2 Buchstabe a A[X.]), wobei förmliche Prozesshandlungen den nationalen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben (Art. 85 Abs. 2 A[X.]). Ausgehend von [X.] kann außerdem durch einstimmigen Beschluss des Rates und nach Zustimmung des Europäischen [X.] eine Europäische St[X.]tsanwaltschaft zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen [X.] eingesetzt werden (Art. 86 Abs. 1 [X.]. 1 A[X.]). Sie wäre in diesem Fall zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung bis hin zur Anklageerhebung vor den nationalen Gerichten (Art. 86 Abs. 2 A[X.]).
([X.]) Im Rahmen der Polizeilichen Zusammenarbeit kann der grenzüberschreitend tätigen europäischen Polizeibehörde [X.] in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nicht nur die Aufgabe übertragen werden, Informationen einzuholen, zu speichern, zu verarbeiten, zu analysieren und auszutauschen (vgl. bereits Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, [X.] Nr. C 316/2), sondern auch die Befugnis, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedst[X.]ten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen Ermittlungen und operative Maßnahmen zu koordinieren, zu organisieren und durchzuführen (Art. 88 Abs. 2 A[X.]). Solche operativen Maßnahmen darf [X.] jedoch nur in Verbindung und in Absprache mit den Mitgliedst[X.]ten ergreifen, deren Hoheitsgebiet betroffen ist (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 A[X.]). [X.]ie Anwendung von Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den zuständigen nationalen Behörden vorbehalten (Art. 88 Abs. 3 Satz 2 A[X.]).
(b) Für die Ausübung der Zuständigkeiten gelten verfahrensrechtliche Sondervorschriften. In verschiedenen Politikfeldern muss die Beschlussfassung im [X.]einstimmig erfolgen (vgl. Art. 77 Abs. 3, Art. 81 Abs. 3 [X.]. 1, Art. 86 Abs. 1 [X.]. 1, Art. 87 Abs. 3 [X.]. 1, Art. 89 A[X.]).
([X.]) Im Bereich der [X.] Zusammenarbeit in Zivilsachen kann der Rat auf Vorschlag der [X.] und nach Anhörung des Europäischen [X.] einen einstimmigen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden (Art. 81 Abs. 3 [X.]. 2 A[X.]). Ein solcher Vorschlag wird den nationalen [X.]en übermittelt, die den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten ablehnen können (Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.]).
([X.]) In den Bereichen der [X.] Zusammenarbeit in Strafsachen und der Polizeilichen Zusammenarbeit ist neben der [X.] ein Viertel der Mitgliedst[X.]ten initiativberechtigt (Art. 76 Buchstabe b A[X.]). Zudem ist die Ausübung einzelner Zuständigkeiten der Europäischen [X.] mit einem sogenannten Notbremse-Mechanismus verknüpft (Art. 82 Abs. 3, Art. 83 Abs. 3, Art. 86 Abs. 1 [X.]. 2 und [X.]. 3, Art. 87 Abs. 3 [X.]. 2 und [X.]. 3 A[X.]; vgl. bereits Art. 23 Abs. 2 [X.]. 2 [X.]). [X.]anach kann ein Mitglied des Rates, das der Auffassung ist, dass ein Richtlinienentwurf zur Rechtsangleichung im Bereich des Straf- oder Strafverfahrensrechts „grundlegende Aspekte seiner [X.]“ berührt, beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird (Art. 82 Abs. 3 [X.]. 1, Art. 83 Abs. 3 [X.]. 1 A[X.]). Im Falle eines Einvernehmens innerhalb dieses Gremiums verweist der Europäische Rat den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens an den Rat zurück. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, gelten erleichterte Bedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit. Sofern mindestens neun Mitgliedst[X.]ten eine verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des Entwurfs begründen möchten, gilt die Ermächtigung nach Mitteilung an das Europäische [X.], den Rat und die [X.] (Art. 20 Abs. 2 [X.]; Art. 329 A[X.]) als erteilt (Art. 82 Abs. 3 [X.]. 2, Art. 83 Abs. 3 [X.]. 2 A[X.]). Ein leicht abgewandelter „Notbremse-Mechanismus“ gilt für die Errichtung der Europäischen St[X.]tsanwaltschaft und den Erlass von Maßnahmen, welche die operative Zusammenarbeit zwischen nationalen Polizei-, Zoll- und anderen Strafverfolgungsbehörden betreffen. [X.]anach kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedst[X.]ten beantragen, dass der Europäische Rat mit einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst wird, sofern keine Einstimmigkeit im Rat darüber erzielt wird (Art. 86 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 2, Art. 87 Abs. 3 [X.]. 2 Satz 1 A[X.]).
i) [X.]ie der Schlussakte zum [X.] beigefügte Erklärung Nr. 17 zum Vorrang lautet:
[X.]ie Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der [X.] auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedst[X.]ten haben.
[X.]arüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen [X.]ienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des [X.]okuments 11197/07 ([X.]) dieser Schlussakte beigefügt wird:
„Gutachten des Juristischen [X.]ienstes des [X.]vom 22. Juni 2007
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des [X.]-Rechts einer der Grundpfeiler des [X.]srechts. [X.]em Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen [X.]. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, [X.]gegen [X.], 15. Juli 1964(¹) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. [X.]ies ist auch heute noch der Fall. [X.]ie Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an der Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.
¹ Aus (...) folgt, dass dem vom [X.]geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerst[X.]tlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als [X.]srecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der [X.] selbst in Frage gestellt werden soll.“
4. [X.]er [X.]eutsche [X.] beschloss am 24. April 2008 mit 515 von 574 abgegebenen Stimmen das Zustimmungsgesetz zum [X.] ([X.] 16/157, S. 16483 A). [X.]er [X.]rat stimmte am 23. Mai 2008 dem Zustimmungsgesetz mit Zweidrittelmehrheit zu ([X.] 844, S. 136 B). [X.]er [X.]präsident fertigte am 8. Oktober 2008 das Zustimmungsgesetz aus. Es ist im [X.] [X.]I vom 14. Oktober 2008 verkündet worden (S. 1038 ff.) und trat am darauf folgenden Tag in [X.] (Art. 2 Abs. 1 des [X.]).
5. [X.]er [X.]eutsche [X.] beschloss am 24. April 2008 ferner die Begleitgesetzgebung, das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) (Änderungsgesetz - [X.] 16/157, S. 16477 A) sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.] ([X.] - [X.] 16/157, S. 16482 [X.]). [X.]er [X.]rat stimmte am 23. Mai 2008 beiden Gesetzen zu ([X.] 844, S. 136 [X.]).
a) [X.]as Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 ist im [X.] I vom 16. Oktober 2008 (S. 1926) verkündet worden und tritt an dem Tag in [X.], an dem der [X.] nach seinem Art. 6 Abs. 2 für die [X.]republik [X.] in [X.] tritt (Art. 2 des Änderungsgesetzes).
Art. 23 Abs. 1a [X.] n.F. hat nach Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes folgenden Wortlaut:
[X.]er [X.] und der [X.]rat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen [X.] gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen [X.] Klage zu erheben. [X.]er [X.] ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. [X.]urch Gesetz, das der Zustimmung des [X.]rates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem [X.] und dem [X.]rat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen [X.] eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
Art. 45 [X.] wird um folgenden Satz ergänzt (Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes):
Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem [X.] in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen [X.] eingeräumt sind.
In Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.] werden die Wörter „eines [X.]rittels“ durch die Wörter „eines Viertels“ ersetzt (Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes).
b) [X.]as Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.] (BT[X.]rucks 16/8489) ist noch nicht ausgefertigt und verkündet worden, weil es die Änderung der Art. 23 und Art. 45 [X.] inhaltlich voraussetzt und das Inkrafttreten des verfassungsändernden Gesetzes zunächst abgewartet werden muss (vgl. [X.] 34, 9 <22 ff.>; 42, 263 <283 ff.>). Es wird am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch einen Tag nach dem Tag in [X.] treten, an dem das Änderungsgesetz in [X.] getreten ist (Art. 3 des [X.]es).
Art. 1 des [X.]es enthält das Gesetz über die Ausübung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates aus dem [X.] vom 13. [X.]ezember 2007 zur Änderung des Vertrags über die Europäische [X.] und des Vertrags zur Gründung der Europäischen [X.]. Es soll die innerst[X.]tlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte schaffen, die dem [X.] und dem insoweit als Kammer eines nationalen [X.] anzusehenden [X.]rat durch den [X.] eingeräumt werden (BT[X.]rucks 16/8489, S. 7). [X.]abei handelt es sich um das Recht, eine begründete Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 1 des Subsidiaritätsprotokolls („Subsidiaritätsrüge“) abzugeben (Art. 1 § 2 des [X.]es), das Recht, über die [X.]regierung Klage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen [X.] gegen das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 8 des Subsidiaritätsprotokolls („Subsidiaritätsklage“) zu erheben (Art. 1 § 3 des [X.]es), und das Recht, den Entwurf eines Gesetzgebungsakts der Europäischen [X.] nach Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] und Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.] abzulehnen (Art. 1 § 4 des [X.]es).
Art. 1 § 2 des [X.]es legt in Absatz 1 im Wesentlichen fest, dass die [X.]regierung [X.] und [X.]rat zu Entwürfen von [X.] der Europäischen [X.] „frühestmöglich“, spätestens jedoch zwei Wochen nach Beginn der Achtwochenfrist, eine ausführliche Unterrichtung übermittelt. Absatz 2 ermächtigt [X.] und [X.]rat, die Beschlussfassung bei der Subsidiaritätsrüge geschäftsordnungsrechtlich zu regeln. Absatz 3 bestimmt, dass der Präsident des [X.]es beziehungsweise des [X.]rates einen solchen Beschluss an die Präsidenten des Europäischen [X.], des Rates und der [X.] übermittelt und die [X.]regierung darüber in Kenntnis setzt.
Art. 1 § 3 des [X.]es regelt das Verfahren der Subsidiaritätsklage. [X.]er [X.] ist insbesondere nach Absatz 2 in Anlehnung an Art. 44 Abs. 1 Satz 1 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F. auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder zur Klageerhebung verpflichtet; der [X.]rat kann nach Absatz 3 in seiner Geschäftsordnung regeln, wie die Beschlussfassung zur Subsidiaritätsklage herbeizuführen ist. [X.]ie [X.]regierung übermittelt die Klage im Namen des Organs, das über ihre Erhebung beschlossen hat, nach Absatz 4 „unverzüglich“ an den Gerichtshof der Europäischen [X.].
Art. 1 § 4 des [X.]es regelt in Absatz 3 das Zusammenwirken von [X.] und [X.]rat bei der Ausübung des Ablehnungsrechts nach Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] unter Berücksichtigung der innerst[X.]tlichen Aufgabenverteilung:
1. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse des [X.] betroffen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der [X.] mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
2. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der [X.]rat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließt.
3. In allen anderen Fällen können der [X.] oder der [X.]rat innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Initiative des Europäischen Rates die Ablehnung dieser Initiative beschließen. In diesen Fällen wird die Initiative nur abgelehnt, wenn ein solcher Beschluss nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 48 Abs. 7 Unterabsatz 3 Satz 2 des Vertrags über die Europäische [X.] vom jeweils anderen Organ zurückgewiesen wird. Eine Initiative wird auch dann nicht abgelehnt, wenn ein Organ den Beschluss des anderen Organs in dieser Frist zurückweist, sofern es der Auffassung ist, dass ein Fall der Nummer 1 oder der Nummer 2 nicht vorliegt. Hat der [X.] den Beschluss über die Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von zwei [X.]ritteln gefasst, so bedarf die Zurückweisung durch den [X.]rat einer Mehrheit von zwei [X.]ritteln seiner Stimmen. Hat der [X.]rat den Beschluss über die Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von mindestens zwei [X.]ritteln seiner Stimmen gefasst, so bedarf die Zurückweisung durch den [X.] einer Mehrheit von zwei [X.]ritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des [X.]es.
Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 gilt nach Absatz 6 entsprechend für die Ausübung des Ablehnungsrechts nach Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.]. Absatz 4 bestimmt, dass die Präsidenten des [X.]es und des [X.]rates gemeinsam einen nach Absatz 3 zustande gekommenen Beschluss an die Präsidenten des Europäischen [X.], des Rates und der [X.] übermitteln und die [X.]regierung darüber in Kenntnis setzen.
Art. 1 § 5 des [X.]es ermöglicht es dem [X.]enum des [X.]es, den von ihm nach Art. 45 [X.] bestellten Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen [X.] zu ermächtigen, die Rechte des [X.]es nach Art. 1 des [X.]es wahrzunehmen. Im Hinblick auf die vorgesehenen Anforderungen an die Beschlussfassung sollen jedoch das Recht, über die [X.]regierung Subsidiaritätsklage zu erheben (Art. 1 § 3 Abs. 2 des [X.]es), und das Ablehnungsrecht (Art. 1 § 4 Abs. 3 des [X.]es) nicht delegierbar sein (BT[X.]rucks 16/8489, S. 8). Art. 1 § 6 des [X.]es legt fest, dass Einzelheiten der Unterrichtungen nach diesem Gesetz in der Vereinbarung zwischen [X.] und [X.]regierung nach § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und [X.]eutschem [X.] in Angelegenheiten der Europäischen [X.] vom 28. September 2006 (BGBl I S. 2177) und der Vereinbarung zwischen [X.]regierung und den Ländern nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von [X.] und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen [X.] geregelt werden.
Art. 2 des [X.]es enthält Änderungen anderer Gesetze, insbesondere der beiden letztgenannten Gesetze.
6. [X.]er [X.] bedarf der völkerrechtlichen Ratifikation durch die Mitgliedst[X.]ten der Europäischen [X.] im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des [X.]). [X.]ie Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des [X.]).
Nachdem die Beschwerdeführer zu II[X.], [X.] und [X.] und die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatten, um eine völkerrechtliche Bindung der [X.]republik [X.] an den [X.] durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu verhindern, erklärte der [X.]präsident durch den Chef des [X.]präsidialamts, er werde die Ratifikationsurkunde nicht ausfertigen, bis das [X.] abschließend über das Verfahren in der Hauptsache entschieden habe.
1. [X.]ie Beschwerdeführer in den [X.]beschwerdeverfahren wenden sich gegen das Zustimmungsgesetz zum [X.]. [X.]ie [X.]beschwerden der Beschwerdeführer zu II[X.] und V[X.] betreffen darüber hinaus das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) sowie das [X.]über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.].
a) [X.]ie Beschwerdeführer tragen übereinstimmend vor, sie seien in ihrem Recht aus Art. 38 [X.] verletzt. Art. 38 [X.] gewähre ihnen als wahlberechtigten [X.]eutschen das subjektive Recht, an der Wahl des [X.]eutschen [X.]es teilzunehmen, dadurch an der Legitimation der St[X.]tsgewalt auf [X.]ebene mitzuwirken und ihre Ausübung zu beeinflussen. Mit der im Zustimmungsgesetz vorgenommenen Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische [X.] werde in dieses Recht eingegriffen, weil die Legitimation und die Ausübung von St[X.]tsgewalt ihrem Einfluss entzogen werde. [X.]er Eingriff überschreite die Grenzen der Integrationsermächtigung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] und sei deshalb nicht gerechtfertigt. Es werde das [X.]emokratieprinzip verletzt, soweit es nach Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] unantastbar sei, und zwar in zweierlei Hinsicht: durch Aushöhlung der Kompetenzen des [X.]eutschen [X.]es einerseits und durch mangelnde [X.] Legitimation der Europäischen [X.] andererseits.
[X.]) [X.]er Beschwerdeführer zu II[X.] rügt die Verletzung des [X.]emokratieprinzips unter beiden Aspekten. Soweit er die Aushöhlung der Kompetenzen des [X.]eutschen [X.]es geltend macht, trägt er vor, dass die Europäische [X.] keine sektorale Wirtschaftsgemeinschaft mehr sei. Sie habe vielmehr Aufgaben in allen politisch relevanten Lebensbereichen übernommen und könne verbleibende Kompetenzlücken selbst schließen. Im Hinblick auf die [X.] Legitimation der Europäischen [X.] führt er aus, dass das europäische [X.]emokratiedefizit durch den [X.]von [X.] nicht verringert, sondern verschärft werde. [X.]er Rat könne nicht mehr hinreichende, von den St[X.]tsvölkern der Mitgliedst[X.]ten abgeleitete [X.] Legitimität vermitteln. [X.]ie Legitimitätskette zu den nationalen [X.]en werde insbesondere durch das als Regelfall zur Anwendung kommende Mehrheitsprinzip unterbrochen. Auch die Anwendung des [X.]s sei nicht mehr zu rechtfertigen. Einmal beschlossene Rechtsakte könnten nicht mehr aufgehoben werden, solange nur ein einziger St[X.]t an dem Rechtsakt festhalten wolle. [X.]as Europäische [X.] sei ungeachtet seiner Stärkung solange nicht demokratisch legitimiert, wie es nicht auf der Grundlage [X.] Gleichheit gewählt werde.
Außerdem verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers zu II[X.] zahlreiche Einzelvorschriften des [X.] gegen das [X.]emokratieprinzip. Hierzu rechnet er erstens Art. 14 Abs. 2 [X.], der das [X.]svolk als Gesamtheit der [X.]sbürgerinnen und [X.]sbürger gleichberechtigt neben die Völker der Mitgliedst[X.]ten als Legitimationsquelle der Europäischen [X.] stelle und damit ein neues Subjekt [X.] Legitimation konstituiere, zweitens Vorschriften wie Art. 48 Abs. 6 [X.] und Art. 311 A[X.], die Änderungen der Verträge ohne Zustimmung des [X.]eutschen [X.]es ermöglichten, drittens Regelungen wie Art. 48 Abs. 7 [X.], die den Übergang von vertraglich vorgesehenen Entscheidungen mit Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen im Rat gestatteten, ohne dass der [X.]eutsche [X.] ausreichend an diesem Übergang mitwirke, sowie viertens die nunmehr nahezu universell anwendbare Flexibilitätsklausel des Art. 352 A[X.].
[X.]) [X.]er Beschwerdeführer zu [X.] trägt vor, dass die „Schwelle zur Bedeutungslosigkeit der originären [X.]n Gesetzgebungszuständigkeiten“ mit den durch den [X.] übertragenen Hoheitsrechten auf die Europäische [X.] überschritten werde. Es komme zu einem „Ausverkauf ureigenster st[X.]tlicher Befugnisse“. [X.]ie Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik werde supranationalisiert, weil Maßnahmen auf diesem Gebiet der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Europäischen [X.] zugerechnet würden, die auf [X.] nicht mehr durch die Außenminister der Mitgliedst[X.]ten, sondern durch den Hohen Vertreter der [X.] für Außen- und Sicherheitspolitik vertreten werde. [X.]ie Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik schlage gezielt den Weg zu einer „europäischen Verteidigung unter europäischer Flagge“ ein. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten seien zur Aufrüstung gezwungen. Auch werde die Polizeiliche und [X.]Zusammenarbeit in Strafsachen supranationalisiert. [X.]ie Flexibilitätsklausel ermögliche schließlich eine Vertragsänderung ohne förmliches Änderungsverfahren.
[X.]er Beschwerdeführer zu [X.] macht zugleich die mangelnde [X.] Legitimation der Europäischen [X.] geltend. [X.]er [X.] werte zwar die Kompetenzen des Europäischen [X.] stark auf. [X.]ies könne die Ausübung von Hoheitsgewalt durch die Europäische [X.] aber nur dann legitimieren, wenn die [X.] gewahrt wäre. Bevölkerungsarme Mitgliedst[X.]ten erhielten jedoch im Vergleich zu bevölkerungsreichen Mitgliedst[X.]ten nach wie vor überproportional viele Stimmen.
[X.]) [X.]ie Beschwerdeführer zu [X.] rügen allein die mangelnde [X.] Legitimation der Europäischen [X.]. Sie sind der Auffassung, dass der Ausweitung der Kompetenzen keine Schritt haltende Erweiterung oder Vertiefung der [X.]n Legitimation der Europäischen [X.] entspreche. [X.]abei hänge das geforderte Niveau der [X.]n Legitimation nicht von der St[X.]tsqualität der Europäischen [X.] ab, sondern bestimme sich nach dem Umfang der Kompetenzen der Europäischen [X.] und der Grundrechtsrelevanz europäischer Entscheidungen. [X.]ie Beschwerdeführer zu [X.] tragen vor, dass die Ausübung der Hoheitsrechte der Europäischen [X.] nicht ausreichend durch die nationalen [X.]e legitimiert werde. [X.]ie durch den [X.] übertragenen Einzelermächtigungen seien nicht hinreichend bestimmt; die Subsidiaritätsrüge berechtige die nationalen [X.]e nur dazu, Entwürfe eines Gesetzgebungsakts auf europäischer Ebene zu rügen. Sie ermögliche es ihnen aber nicht, Entwürfe zum Scheitern zu bringen, wie auch [X.] ohne Beteiligung der nationalen [X.]e möglich seien.
[X.]ie Ausübung der Hoheitsrechte der Europäischen [X.] werde zudem nicht ausreichend durch die europäischen Institutionen legitimiert. [X.]er Rat könne von vornherein nur beschränkte Legitimation vermitteln. [X.]as [X.]emokratieprinzip gebiete, dass wesentliche Entscheidungen durch das [X.] verabschiedet würden. [X.]ie im [X.]n St[X.]t entscheidende Rückkopplung zwischen St[X.]tsorganen und Volk erschöpfe sich nicht in dem nur in Abständen wiederkehrenden Akt der Wahl des [X.]. [X.]ie st[X.]tliche Willensbildung lasse sich vielmehr beschreiben als ein Prozess, in den die unterschiedlichen Meinungen, Weltanschauungen und Interessen des Volkes einflössen. [X.]er Rat als Vertreter nationaler Interessen könne diese Funktion nur unzureichend erfüllen. Er sei erstens nicht Repräsentativorgan, das heißt die Willensbildung des Volkes werde so stark gefiltert und personell verringert, dass die dem [X.] zukommende beratende Funktion nur eingeschränkt wahrgenommen werden könne. Zweitens finde sich die nationale Opposition im Rat nicht wieder. Auch das Europäische [X.] legitimiere die Ausübung der Hoheitsrechte der Europäischen [X.] nicht ausreichend, da das Prinzip der Stimmengleichheit bei der Wahl des Europäischen [X.] nicht gelte und das Europäische [X.] weder die [X.] in ausreichendem Maße legitimiere noch das Niveau der Legitimation europäischer Entscheidungen dem vom [X.]emokratieprinzip geforderten und dem von den entwickelten [X.]n [X.] akzeptierten Niveau [X.] Gesetzgebung entspreche. [X.]as zum „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ umbenannte Verfahren der Mitentscheidung werde nur vordergründig zum Regelverfahren, weil sich in den einzelnen Politikbereichen zahlreiche Sondervorschriften fänden, die abweichende Verfahrensregelungen träfen. Wesentliche, in Grundrechte eingreifende Entscheidungen - etwa in den Anwendungsbereichen der Art. 87 Abs. 3, Art. 89, Art. 113 A[X.] - könnten ohne Zustimmung des Europäischen [X.] getroffen werden.
[X.]er [X.] verletze schließlich das [X.] Prinzip wechselnder Mehrheiten. Zum [X.]n Prozess gehöre der Wettbewerb um die politische Macht, also das Wechselspiel von Minderheit und Mehrheit. [X.]ieser Wettbewerb finde jedoch auf europäischer Ebene nicht statt. [X.]ie europäischen Institutionen seien nicht um die Zentralität des politischen Konflikts angeordnet. [X.]ie Unerkennbarkeit politischer Konfliktlinien führe zu politischer Apathie in Form von Enthaltungen bei den Wahlen zum Europäischen [X.].
[X.]) [X.]ie Beschwerdeführer zu V[X.] machen ebenfalls geltend, dass die [X.]n Grundlagen der Europäischen [X.] nicht mit dem Integrationsprozess Schritt gehalten hätten. Sie fordern das [X.] auf, im Lichte bereits übertragener und noch zu übertragender Hoheitsrechte zu prüfen, ob die in seinem Urteil zum [X.]von M[X.]stricht (vgl. [X.] 89, 155 ff.) niedergelegten Erwartungen an die rechtsst[X.]tlich-[X.] Entwicklung der Europäischen [X.] erfüllt worden seien. [X.]ie Beschwerdeführer zu V[X.] behaupten, dass dies nicht der Fall sei. [X.]ie [X.] und Entscheidungspraxis der [X.] habe sich zu einem „Regime der Selbstermächtigung“ entwickelt. [X.]er Stabilitätspakt werde durch die in der Vergangenheit gewährten Ausnahmeregelungen seiner Substanz beraubt. Es sei daher unmöglich, noch länger von einer Zustimmung [X.]s zur Europäischen Währungsunion zu sprechen.
[X.]er [X.] mache die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat ferner zur Regel und entleere auf diese Weise die Kompetenzen des [X.]eutschen [X.]es. [X.]ie im Subsidiaritätsprotokoll vorgesehenen Verfahren zur [X.]urchsetzung des Subsidiaritätsprinzips seien wegen der strukturellen Überforderung der nationalen [X.]e nicht geeignet, den Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wirksam Geltung zu verschaffen. [X.]ie Verfahren liefen außerdem darauf hinaus, dass kleinere Mitgliedst[X.]ten bei der Anzahl der begründeten Stellungnahmen nationaler [X.]e, die zu einer Überprüfung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts verpflichten (Art. 7 des Subsidiaritätsprotokolls), im gleichen Umfang berücksichtigt würden wie [X.]. [X.]as Ablehnungsrecht der nationalen [X.]e im Rahmen des Brückenverfahrens gewähre ebenfalls keine Sicherung der [X.]n Zustimmung, und die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Flexibilitätsklausel führe zu einer „entgrenzten Kompetenz-Erweiterungskompetenz“.
[X.]ahinstehen kann nach Ansicht der Beschwerdeführer zu V[X.] allerdings, ob die Verteilung der [X.] im Europäischen [X.] mit dem Prinzip [X.] Repräsentativität vereinbar ist. Entscheidend sei vielmehr, dass das Europäische [X.] nicht die Möglichkeit habe, dem Initiativmonopol der [X.] mit der Befugnis entgegenzutreten, die [X.] zur Unterlassung von legislativen Initiativen zu veranlassen. [X.]arüber hinaus relativiere die Zuständigkeit der [X.] für die tertiäre Rechtssetzung das Mitentscheidungsrecht des Europäischen [X.] im Rahmen der Rechtssetzung (vgl. Art. 290 f. A[X.]).
b) [X.]ie Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] sind außerdem der Auffassung, dass das Zustimmungsgesetz zum Verlust der St[X.]tlichkeit der [X.]republik [X.] führt. Sie stützen diese Rüge ebenfalls auf Art. 38 [X.].
[X.]) Nach Auffassung des Beschwerdeführers zu II[X.] ist die Grenze dessen, was der Grundsatz der souveränen St[X.]tlichkeit an Übertragung von Hoheitsrechten noch zulasse, mit dem [X.] überschritten. [X.]ie Europäische [X.] werde Völkerrechtssubjekt und könne auf der völkerrechtlichen Ebene wie ein St[X.]t agieren. Sie verfüge über einen außenpolitischen Apparat, der quasist[X.]tlichen Charakter nach außen habe, sowie über weitreichende außenpolitische Kompetenzen. [X.]as [X.]srecht besitze uneingeschränkten Vorrang vor dem Recht der Mitgliedst[X.]ten, auch vor dem Grundgesetz, mit der Konsequenz, dass die Kontrolle durch das [X.] ausgeschaltet sei. [X.]ie Europäische [X.] verfüge über eine [X.] (Art. 48 Abs. 6 und Abs. 7 [X.]; Art. 311, Art. 352 A[X.]) und sei mit den Zuständigkeiten für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung in [X.]gebiete der St[X.]tlichkeit vorgedrungen. [X.]iesem Souveränitätsverlust der Mitgliedst[X.]ten stehe weder das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das keine effektiv begrenzende Funktion mehr habe, noch das Subsidiaritätsprinzip entgegen. Abhilfe schaffen könnte hier nur die konkrete Ausgestaltung in Form abschließender, begrenzter Kompetenzen oder negativer Kompetenzkataloge sowie die Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsorgans, etwa eines [X.].
Neben der St[X.]tsgewalt verfüge die Europäische [X.] auch über ein St[X.]tsgebiet, nämlich den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, sowie ein St[X.]tsvolk. [X.]as Europäische [X.] setze sich nicht mehr aus Vertretern der St[X.]tsvölker der Mitgliedst[X.]ten, sondern aus Vertretern der [X.]sbürger zusammen. [X.]ie Entwicklung der Europäischen [X.] zu einem [X.]st[X.]t überschreite die Aufgaben und Befugnisse der [X.]organe der [X.]republik [X.]. Eine für eine solche Integration nötige Grundlage könne nur ein [X.]gesetz bilden, das sich das [X.] Volk nach Maßgabe des Art. 146 [X.] geben müsse.
[X.]) Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu [X.] ist das durch den [X.] geschaffene Gemeinwesen faktisch kein völkervertraglicher [X.]verbund mehr. Vielmehr handele es sich um „einen großen [X.] mit eigener Rechtssubjektivität“, der auftrete wie ein eigener St[X.]t - mit eigenen [X.]n, eigenen Behörden und eigener [X.]sbürgerschaft. [X.]ie Zuständigkeit zur Rechtsangleichung des Straf- und Strafverfahrensrechts betreffe einen [X.]bestand st[X.]tlicher Hoheitsgewalt, da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch nichts stärker verkörpert werde als durch das Recht, materielles Strafrecht zu gestalten und prozessual durchzusetzen. Auch die Frage, ob und wie sich ein St[X.]t verteidige, sei ein entscheidender Aspekt der St[X.]tsqualität eines St[X.]tes.
c) [X.]ie Beschwerdeführer zu [X.], [X.] und V[X.] rügen auf der Grundlage von Art. 38 [X.] ferner die Verletzung weiterer St[X.]tsstrukturprinzipien durch das Zustimmungsgesetz.
[X.]) [X.]er Beschwerdeführer zu [X.] macht eine Verletzung des Rechtsst[X.]tsprinzips geltend, soweit es von Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärt werde. Angesichts der umfangreichen Zuständigkeiten der Europäischen [X.] sei die grundrechtliche Kontrolle auf europäischer Ebene unzureichend. [X.]er [X.] habe insbesondere keine Grundrechtsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen [X.] eingeführt.
[X.]) Nach Auffassung der Beschwerdeführer zu [X.]werden die [X.]n, sozialpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des [X.]eutschen [X.]es durch den [X.] insofern beschränkt, als die Europäische [X.] auf eine wettbewerbsorientierte „offene Marktwirtschaft“ festgelegt werde. Zwar enthalte das Grundgesetz keine Festlegung auf eine bestimmte Wirtschaftsordnung. [X.]as Sozialst[X.]tsprinzip verpflichte den Gesetzgeber jedoch, für einen Ausgleich der [X.] Gegensätze zu sorgen, wenn es ihm dabei auch einen weiten Spielraum belasse. [X.]urch angeblich wettbewerbsfördernde europäische Rechtssetzung und Rechtsprechung könne das Sozialst[X.]tsprinzip entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ausgehebelt werden. So besitze die Europäische [X.] nach dem [X.] umfangreiche Kompetenzen in allen wirtschaftspolitischen Fragen, nicht aber im Bereich des Steuerrechts und der [X.] Sicherung. [X.]as Streikrecht gelte nach jüngeren Urteilen des Gerichtshofs nur dann, wenn durch dessen Wahrnehmung die Grundfreiheiten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2007, [X.]. [X.]/05, [X.], [X.]. 2007, S. I-10779 Rn. 90; [X.], Urteil vom 18. [X.]ezember 2007, [X.]. [X.]/05, [X.], [X.]. 2007, [X.]Rn. 111).
[X.]) [X.]ie Beschwerdeführer zu V[X.] rügen eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips. In dem Maße, in dem die auf die Europäische [X.] übertragenen Hoheitsrechte quantitativ zunähmen, müssten die qualitativen Anforderungen an die binnenrechtliche Organisation der Europäischen [X.] unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung steigen. Mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen [X.], dem eindeutig eine judikative Funktion zugewiesen sei, würden in den übrigen [X.]sorganen exekutive und legislative Funktionen miteinander vermengt. [X.]as Europäische [X.] verfüge im Gegensatz zur [X.] über kein Initiativrecht, sondern nur über [X.] im Bereich der Rechtssetzung.
d) [X.]ie Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] erheben weitere, das Zustimmungsgesetz betreffende Rügen, die nicht auf Art. 38 [X.], sondern auf andere Vorschriften des Grundgesetzes gestützt werden.
[X.]) [X.]er Beschwerdeführer zu II[X.] rügt in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2008 eine Verletzung von Art. 20 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 [X.]. In seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 nimmt er diese Rüge - soweit Art. 2 Abs. 1 [X.] auf die Verletzung objektiver [X.]prinzipien bezogen worden sei - teilweise zurück und macht zusätzlich eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 8 bis Art. 14, Art. 16, Art. 19 Abs. 4, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 [X.] geltend.
(1) Aus Art. 20 Abs. 4 [X.] ergebe sich ein dem Widerstandsrecht vorgelagertes Recht, das sich gegen alle Handlungen richte, die die nach Art. 79 Abs. 3 [X.] unabänderlichen [X.]grundlagen ganz oder teilweise beseitigten. Eine auf dieses Recht gestützte [X.]beschwerde sei gegenüber [X.]beschwerden, die auf andere Grundrechte gestützt würden, nicht subsidiär. Zwar seien Art. 38 und Art. 20 Abs. 4 [X.] verletzt, wenn die sich aus dem [X.]emokratieprinzip und dem Grundsatz der souveränen St[X.]tlichkeit ergebenden Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische [X.] überschritten würden. Allerdings führe die Verletzung der anderen durch Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten [X.]prinzipien, insbesondere des Gewaltenteilungsprinzips, allein zur Verletzung von Art. 20 Abs. 4 [X.]. [X.]as Zustimmungsgesetz unterschreite das nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 [X.] erforderliche Mindestmaß an Gewaltenteilung, welches im Anwendungsbereich des Art. 23 [X.] beachtet werden müsse. [X.]ie [X.]regierung dominiere den [X.]eutschen [X.] auf der europäischen Ebene in der [X.]. Sie könne als Teil des [X.]höherrangiges Recht setzen, welches das vom [X.]eutschen [X.] erlassene Recht verdränge. Mit diesem „Spiel über die Bande“ könne die [X.]regierung das [X.] umgehen und über die europäische Ebene Vorschriften durchsetzen, für die sie im [X.] keine Mehrheit bekomme.
[X.]er Beschwerdeführer zu II[X.] ist der Ansicht, dass „andere Abhilfe“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 [X.] vom [X.] im Wege der [X.]beschwerde zu gewähren sei. Art. 20 Abs. 4 [X.] könne aber auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift einen außerordentlichen Rechtsbehelf im Sinne eines „Rechts auf andere Abhilfe“ garantiere, das in Analogie zum [X.]beschwerdeverfahren zu gewähren sei.
(2) [X.]ie Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 8 bis Art. 14, Art. 16, Art. 19 Abs. 4, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 [X.] begründet der Beschwerdeführer zu II[X.] mit der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta nach dem [X.]. [X.]iese führe nicht nur dazu, dass die Menschenwürde im Rahmen der Europäischen [X.] der Abwägung mit anderen Rechtsgütern, insbesondere mit den wirtschaftlichen Grundfreiheiten, unterworfen werde. [X.]ie Grundrechtecharta dispensiere die [X.]n St[X.]tsorgane darüber hinaus weitgehend von der Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte des Grundgesetzes nicht nur in den Bereichen, in denen sie zwingende Vorschriften des [X.]srechts ausführten, sondern auch dort, wo sie nicht an [X.]srecht gebunden seien. Schließlich beseitige die Grundrechtecharta die Garantenstellung, die das [X.] für den Grundrechtsschutz gemäß der sogenannten [X.] II-Rechtsprechung (vgl. [X.] 73, 339 ff.) innehabe.
[X.]) [X.]ie Beschwerdeführer zu [X.] rügen ebenfalls eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 [X.]. Sie sind der Auffassung, dass dem [X.] im Hinblick auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt nach Art. 52 Abs. 1 [X.] eine vertragliche Klarstellung fehle, wonach die Menschenwürde nicht mit anderen Rechtsgütern, insbesondere mit den wirtschaftlichen Grundfreiheiten, abgewogen werden dürfe.
e) [X.]ie Beschwerdeführer zu II[X.] und V[X.] tragen weiter vor, dass die Begleitgesetzgebung, das Änderungsgesetz sowie das [X.], sie in ihren Rechten aus Art. 38 [X.] verletze. [X.]er Beschwerdeführer zu II[X.] rügt darüber hinaus Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 [X.].
[X.]) [X.]er Beschwerdeführer zu II[X.] beantragt in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2008 zunächst festzustellen, dass die Begleitgesetzgebung ihn als solche in Art. 38 [X.] verletzt. In seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 beschränkt er seinen Antrag auf einzelne Bestimmungen der Begleitgesetzgebung, nämlich Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 sowie § 5 des [X.]es. [X.]ie Beschwerdeführer zu V[X.] beschränken ihren Antrag ebenfalls auf die genannten Vorschriften.
[X.]) [X.]ie Beschwerdeführer zu II[X.] und V[X.] legen übereinstimmend dar, dass Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 3 Abs. 2 des [X.]es das [X.] Mehrheitsprinzip verletzten, weil der [X.]eutsche [X.] gezwungen werde, gegen den Willen der Mehrheit Subsidiaritätsklage zu erheben. Art. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 des [X.]es seien ebenfalls nicht mit dem [X.]emokratieprinzip, soweit Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] es für unantastbar erkläre, vereinbar. [X.]em [X.]eutschen [X.] werde das Ablehnungsrecht nach Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] in den Fällen genommen, in denen sich der Schwerpunkt der Initiative des Europäischen [X.]auf die konkurrierende Gesetzgebung beziehe oder in denen sich ein Schwerpunkt nicht eindeutig feststellen lasse. Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 5 des [X.]es verletzten das Prinzip der [X.]n Repräsentation schließlich dadurch, dass die durch den [X.] eingeführten Beteiligungsrechte des [X.]eutschen [X.]es auf den [X.]ausschuss übertragen werden könnten.
[X.]er Beschwerdeführer zu II[X.] trägt vor, das Urteil des [X.]s zum Vertrag von M[X.]stricht schließe es zumindest nicht aus, dass sich aus Art. 38 [X.] auch ein subjektives Recht auf Beachtung des [X.]emokratieprinzips innerhalb der [X.]republik [X.] ergebe. [X.]as Recht bestehe jedenfalls soweit, als das durch Art. 38 [X.] garantierte Recht auf Teilhabe an der [X.]n Legitimation der St[X.]tsgewalt mittelbar betroffen sei. [X.]ie Beschwerdeführer zu V[X.] argumentieren, dass sich die Beschwerdebefugnis für die Begleitgesetzgebung aus dem Sachzusammenhang ergebe. Ohne das Zustimmungsgesetz entfalle der Sinn der Begleitgesetzgebung. Zustimmungsgesetz und Begleitgesetzgebung müssten deshalb [X.]als Einheit betrachtet werden. Hieraus folge unter anderem, dass die Begleitgesetzgebung ebenso wie das Zustimmungsgesetz ausnahmsweise bereits vor Ausfertigung und Verkündung angegriffen werden könnte.
[X.]) [X.]er Beschwerdeführer zu II[X.] macht in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2008 schließlich eine Verletzung von Art. 20 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 [X.] durch die Begleitgesetzgebung geltend. In seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 beschränkt er seinen Antrag auf einzelne Bestimmungen der Begleitgesetzgebung, nämlich Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 sowie § 5 des [X.]es, und nimmt von seiner Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 [X.] Abstand. Zur Begründung führt er aus, dass die Unvereinbarkeit der genannten Bestimmungen der Begleitgesetzgebung mit dem [X.]emokratieprinzip auch über Art. 20 Abs. 4 [X.] geltend gemacht werden könne.
2. [X.]ie Antragsteller in den [X.]verfahren greifen das Zustimmungsgesetz zum [X.], der Antragsteller zu [X.] zusätzlich die Begleitgesetzgebung an.
a) [X.]er Antragsteller zu [X.] ist [X.] des [X.]eutschen [X.]es und zugleich der Beschwerdeführer zu II[X.] Er beantragt in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2008 zunächst festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz und die Begleitgesetzgebung gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 sowie Art. 23 Abs. 1 [X.], verstoßen und nichtig sind. Als Antragsgegner benennt er den [X.]präsidenten, den [X.]eutschen [X.] und die [X.]republik [X.]. In seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 fasst er den Antrag neu. Er beantragt nunmehr festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz zum [X.]von [X.], Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 sowie § 5 des [X.]es gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verstoßen und den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzen. Von der Rüge eines Verstoßes auch gegen Art. 2 Abs. 1 [X.] nimmt er Abstand. Als Antragsgegner werden der [X.]eutsche [X.] und die [X.]regierung genannt.
[X.]er Antragsteller zu [X.] trägt vor, dass er als [X.] des [X.]eutschen [X.]es durch das Zustimmungsgesetz und durch die Begleitgesetzgebung in seinem Statusrecht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzt sei. Werde dem einzelnen Bürger durch Art. 38 Abs. 1 [X.] das subjektive Recht verliehen, an der Wahl des [X.]eutschen [X.]es teilzunehmen und dadurch an der Legitimation der St[X.]tsgewalt durch das Volk auf [X.]ebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen, müsse dies erst recht für die [X.] des [X.]eutschen [X.]es gelten. [X.]eren Status werde ebenfalls durch Art. 38 Abs. 1 [X.] geregelt. Würden die Aufgaben und Befugnisse des [X.]eutschen [X.]es durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische [X.] ausgehöhlt, berühre dies nicht nur die Möglichkeit des einzelnen Wählers, an der [X.]n Legitimation der St[X.]tsgewalt mitzuwirken. Es berühre in noch viel größerem Maße die Möglichkeit des [X.], das Volk bei der Ausübung der St[X.]tsgewalt zu repräsentieren und bei der Gesetzgebung sowie bei der Kontrolle der [X.][X.] Legitimation hervorzubringen. [X.]er Antragsteller zu [X.] begründet die Verletzung in seinem Statusrecht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] alternativ damit, dass er als „[X.]“ eines [X.]organs dafür verantwortlich sei, dass der [X.]eutsche [X.] nicht ultra vires handele. [X.]er [X.] dürfe keine Gesetze beschließen, die seine Befugnisse überschritten. Er dürfe solche Beschlüsse jedenfalls dann nicht fassen, wenn diese Gesetze dazu beitrügen, den vom Grundgesetz verfassten St[X.]t aufzugeben oder wesentlich in seiner St[X.]tlichkeit einzuschränken.
Außerdem macht der Antragsteller zu [X.] sinngemäß geltend, dass seine Mitwirkungsrechte als [X.] des [X.]eutschen [X.]es nach Art. 38 Abs. 1 [X.] im Gesetzgebungsverfahren verkürzt worden seien. Von einer substantiellen, auf die [X.] des Arguments gegründeten Willensbildung, die es dem [X.] ermöglicht hätte, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen, könne keine Rede sein. [X.]em Status eines [X.] sei nicht damit Genüge getan, dass er seine verfassungsrechtlichen Bedenken in einer [X.]sdebatte mit einer Zwischenfrage nach § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des [X.]eutschen [X.]es ([X.]) habe äußern können. Ebenso wenig reiche es aus, eine Erklärung zur [X.]widrigkeit des [X.] verlesen zu können.
b) [X.]ie Antragstellerin zu I[X.], eine Fraktion des [X.]eutschen [X.]es, beantragt in Prozessstandschaft für den [X.]eutschen [X.] festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz den [X.]eutschen [X.] in seinen Rechten als legislatives Organ verletzt und deshalb unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Sie benennt in ihrer Antragsschrift keinen Antragsgegner.
[X.]ie Antragstellerin zu I[X.] begründet ihren Antrag damit, dass das Zustimmungsgesetz [X.] Entscheidungsbefugnisse über das in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] zulässige Maß hinaus übertrage. [X.]as [X.]emokratieprinzip werde, soweit es nach Art. 79 Abs. 3 [X.] unantastbar sei, in mehrfacher Hinsicht verletzt. Auf die insoweit identische Argumentation der Beschwerdeführer zu [X.] wird verwiesen (siehe oben A. I[X.] 1. c) [X.]). [X.]arüber hinaus macht die Antragstellerin zu I[X.] geltend, dass der aus dem [X.]emokratieprinzip folgende Grundsatz der [X.]armee dadurch ausgehöhlt werde, dass der [X.]eutsche [X.] seine Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz der [X.]n Streitkräfte für den Bereich europäischer Kriseninterventionen verliere. Nach Art. 42 Abs. 4 [X.] würden Beschlüsse über die Einleitung einer Mission, wozu die Mitgliedst[X.]ten nach Art. 42 Abs. 3 [X.] eigene Streitkräfte bereitstellen müssten, einstimmig vom Rat erlassen. Ein Hinweis darauf, dass der Beschluss im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedst[X.]ten zu fassen sei, fehle jedoch. Zwar ließe sich argumentieren, dass der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt nicht durch das Zustimmungsgesetz aufgehoben werde und die [X.]n Regierungsvertreter im Rat die Zustimmung des [X.]eutschen [X.]es einholen müssten, bevor sie im Rat eine Beteiligung [X.]r Streitkräfte an einer Mission zusagten. [X.]ies würde jedoch zu einem [X.] führen, da die Vertretung der [X.]republik [X.] im Rat regelmäßig in die Regierungskompetenz falle.
1. Zu den [X.]beschwerden zu II[X.] und [X.] haben der [X.]eutsche [X.] (a), die [X.]regierung (b) und der [X.]rat (c) schriftlich Stellung genommen. [X.]ie [X.]regierung und der [X.]rat haben in ihre Stellungnahme zusätzlich die [X.]beschwerde zu [X.] einbezogen. [X.]er Landtag von Baden-Württemberg (d) beschränkt seine Stellungnahme auf die [X.]beschwerden zu II[X.] und [X.]
a) [X.]er [X.]eutsche [X.] vertritt die Auffassung, dass die [X.]beschwerden zu II[X.] und [X.]unzulässig ([X.]) und unbegründet ([X.]) sind.
[X.]) [X.]ie auf Art. 38 [X.] gestützte Beschwerdebefugnis gegen Integrationsakte nach Art. 23 Abs. 1 [X.] sei auf Fälle beschränkt, in denen das [X.]emokratieprinzip im nach Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Umfang offensichtlich und schwerwiegend verletzt sei. [X.]ies hätten die Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] nicht substantiiert dargelegt. Art. 20 Abs. 4 [X.] trage die [X.]beschwerde zu II[X.] ebenfalls nicht. [X.]a ein offensichtliches Versagen der [X.]wahrung und -verteidigung durch die dazu berufenen St[X.]tsorgane nicht festgestellt werden könne, liege keine Widerstandslage vor. Ein eigenständiges Rechtsmittel, das neben der [X.]beschwerde bestünde, könne aus Art. 20 Abs. 4 [X.] nicht abgeleitet werden. Ferner sei eine Verletzung der Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] in Art. 1 Abs. 1 [X.] nicht ersichtlich. [X.]ie Menschenwürde sei auch auf europäischer Ebene als unantastbar gewährleistet. [X.]arüber hinaus dispensiere die Grundrechtecharta die Grundrechte des Grundgesetzes nicht. Schließlich habe der Beschwerdeführer zu II[X.] die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begleitgesetzgebung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
[X.]) [X.]ie [X.]beschwerden zu II[X.] und [X.]seien jedenfalls unbegründet, da der [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar sei. [X.]abei ist der [X.]eutsche [X.] der Auffassung, dass der sachliche Prüfungsumfang der [X.]beschwerden auf die durch den [X.] eingeführten Neuerungen beschränkt sei. [X.]er Integrationsprozess als solcher könne nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Mit dem Urteil des [X.]s zum [X.] gebe es eine res iudicata und eine Entscheidung im Hinblick auf die Entwicklung über die Verträge von [X.] und von [X.] sei wegen § 93 [X.] ausgeschlossen.
(1) Art. 38 [X.] sei durch das Zustimmungsgesetz nicht verletzt. Soweit der [X.] neue Zuständigkeiten der Europäischen [X.] begründe oder einzelne Politikbereiche aus der intergouvernementalen Zusammenarbeit in die [X.]smethode überführe, würden die von Art. 79 Abs. 3 [X.] gezogenen Grenzen der Übertragbarkeit von [X.] nicht überschritten. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten erlitten nur einen geringen Kompetenzverlust und erhielten im Gegenzug neue Handlungsspielräume und politische Gestaltungsmöglichkeiten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zum normalen Entscheidungsverfahren im Rat werde. [X.]as Mehrheitsverfahren und damit die Möglichkeit, im Rat überstimmt zu werden, habe das [X.] in seinem Urteil zum Vertrag von M[X.]stricht (vgl. [X.] 89, 155 ff.) akzeptiert. [X.]en Mitgliedst[X.]ten stünden weiterhin substantielle Zuständigkeiten zu. [X.]ie Bereiche der inneren und äußeren Sicherheit sowie die Verteidigungspolitik verblieben gänzlich im Kompetenzbereich der Mitgliedst[X.]ten, ebenso wie die Wirtschafts-, Finanz- und Beschäftigungspolitik.
Auch ein möglicher Anspruch aus Art. 38 [X.] auf [X.] Legitimation der Europäischen [X.] sei nicht verletzt. [X.]ie [X.] Legitimation des [X.]beruhe zum einen auf der verfassungsrechtlichen Basis, welche die Entscheidungsverfahren des Rates regle, zum anderen auf dem im Rat stattfindenden [X.]iskurs. [X.]as Europäische [X.] vermittle ebenfalls [X.] Legitimation. [X.]em stehe die fehlende Erfolgswertgleichheit bei der Wahl des Europäischen [X.] nicht entgegen; diese sei vielmehr Konsequenz der auf den Mitgliedst[X.]ten aufbauenden besonderen Struktur der Europäischen [X.], die besondere Formen der [X.]n Repräsentation beinhalte. [X.]er [X.] stärke die [X.] Legitimation nicht nur durch die Aufwertung des Europäischen [X.], sondern auch durch die erhöhte Öffentlichkeit der Ratssitzungen sowie die Einführung des Frühwarnsystems zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Zudem werde die Stellung des [X.]eutschen [X.]es durch den [X.] verbessert.
[X.]er [X.] verleihe der Europäischen [X.] keine [X.]. [X.]ie Flexibilitätsklausel des Art. 352 A[X.] könne nicht als unbegrenzte Kompetenzerweiterungskompetenz verstanden werden; Art. 311 A[X.] gehe nicht über die bisherige Regelung zur Beschaffung von Eigenmitteln hinaus. Ebenso wenig werde durch die Vorschriften über die vereinfachte Vertragsänderung oder die Regelungen, die den Übergang zu Mehrheitsentscheidungen im Rat beträfen, eine [X.] der Europäischen [X.] begründet. [X.]ie betreffenden Vertragsänderungen würden von den Vorschriften vielmehr vorweggenommen. Inhalt und Modalitäten der Beschlussverfahren seien hinreichend bestimmt festgelegt.
(2) Eine Verletzung des Grundsatzes der souveränen St[X.]tlichkeit liegt nach Ansicht des [X.]eutschen [X.]es ebenfalls nicht vor. [X.]as Grundgesetz garantiere die St[X.]tlichkeit der [X.]republik [X.] in Form der offenen St[X.]tlichkeit, wie sie unter anderem in der Präambel des Grundgesetzes sowie in den Art. 23 bis Art. 25 [X.] angelegt sei. [X.]emzufolge sei die europäische Integration vom Grundgesetz nicht nur gestattet, sondern gewollt. Eine eigene St[X.]tlichkeit der Europäischen [X.] begründe der [X.] nicht. [X.]ie Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Europäischen [X.] beinhalte dies ebenso wenig wie die Verbindung von [X.]s- und [X.]srecht. Im Übrigen werde die Trennung in supranationale und intergouvernementale Tätigkeitsgebiete nicht aufgegeben. [X.]ie Bezugnahme auf die [X.]sbürgerinnen und -bürger in Art. 14 Abs. 2 [X.] hebe deren Stellung als Legitimationssubjekt der Europäischen [X.] hervor, ohne ein europäisches Volk zu konstituieren. [X.]er in der Erklärung Nr. 17 angesprochene Anwendungsvorrang des [X.]srechts verleihe der [X.] keine St[X.]tlichkeit, sondern verdeutliche allein den Charakter der Europäischen [X.] als Rechtsgemeinschaft. [X.]ie nicht zum normativen Bestandteil des Vertrags gehörende Erklärung ändere die bisherige Rechtslage nicht und führe nicht zu einer grundsätzlichen Überordnung des [X.]srechts über die nationale Verfassung. [X.]as Austrittsrecht stehe der Annahme von St[X.]tlichkeit der Europäischen [X.] entgegen; die Europäische [X.] habe keine Befugnis, Zwangs- oder Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen.
(3) Eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips sei gleichfalls nicht gegeben. Weder begründe der [X.] eine Exekutivgesetzgebung der [X.]regierung, noch eröffne er neue Möglichkeiten für das, was der Beschwerdeführer als „Spiel über die Bande“ bezeichne. Gerade solche Verhaltensweisen könnten aufgrund der neuen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Ratssitzungen und der verstärkten Kontrollrechte der [X.]e nach dem Subsidiaritätsprotokoll besser verhindert werden.
(4) Schließlich sei die [X.]beschwerde zu II[X.] auch im Hinblick auf die angegriffenen [X.]unbegründet. [X.]ass der [X.]eutsche [X.] nach Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 3 Abs. 2 des [X.]es auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet werden könne, Subsidiaritätsklage zu erheben, verletze das [X.]emokratieprinzip nicht. [X.]ie Regelung sei Ausdruck des jeder funktionierenden [X.]emokratie innewohnenden Minderheitenschutzes. [X.]ie in Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes sowie Art. 1 § 4 Abs. 3 und Abs. 6 des [X.]es betreffend die Ausübung des Ablehnungsrechts nach Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] getroffene Regelung entspreche der innerst[X.]tlichen Aufgabenverteilung zwischen [X.] und [X.]rat sowie dem [X.]st[X.]tsprinzip. [X.]ie in Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 5 des [X.]es vorgesehene Möglichkeit der Übertragung von [X.] auf den [X.]ausschuss vermöge schon deshalb eine Rechtsverletzung nicht zu begründen, weil allein durch diese Bestimmungen keine Übertragung von Befugnissen stattfinde, der [X.] hierzu vielmehr nur ermächtigt werde.
b) [X.]ie [X.]regierung ist ebenfalls der Auffassung, dass die [X.]beschwerden zu II[X.], [X.] und [X.] unzulässig ([X.]), in jedem Fall aber unbegründet seien ([X.]).
[X.]) [X.]ie [X.]beschwerden seien bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu II[X.], [X.] und [X.]durch das Zustimmungsgesetz sowie die Begleitgesetzgebung nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Art. 38 [X.] betroffen seien. Vor ihrem Inkrafttreten stelle die Begleitgesetzgebung zudem einen untauglichen Angriffsgegenstand dar, da diese - anders als das Zustimmungsgesetz - erst nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand einer [X.]beschwerde sein könne. [X.]ie Rügen der Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] aus Art. 1 Abs. 1 [X.] und des Beschwerdeführers zu II[X.] aus den übrigen Freiheits-, Gleichheits- und Justizgrundrechten seien ohne Substanz. [X.]ie Menschenwürde sei nach der Grundrechtecharta unantastbar, und die [X.]sgrundrechte im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta würden parallel zu den Grundrechten des Grundgesetzes angewendet.
[X.]) (1) [X.]as Zustimmungsgesetz zum [X.] sei insbesondere mit dem [X.]emokratieprinzip vereinbar. [X.]ie Stellung des [X.] und die damit verbundene eingeschränkte Repräsentation der tatsächlichen Bevölkerungszahlen seien nicht zu beanstanden. Sie seien der Besonderheit der Europäischen [X.] als [X.]verbund geschuldet. [X.]as Europäische [X.] spiele eine bedeutsame Rolle im Rahmen der europäischen Gesetzgebung, die durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens weiter gestärkt werde. [X.]ass bei der Wahl des Europäischen [X.] das Prinzip der Gleichheit aller Bürger nur unzureichend verwirklicht sei, folge aus der Notwendigkeit, dieses Prinzip im Lichte der Gleichheit aller [X.] anzupassen.
[X.]er [X.] ermögliche keine Vertragsänderung ohne Zustimmung der [X.]republik [X.]. Ein Beschluss des Europäischen Rates nach Art. 48 Abs. 6 [X.]. 2 [X.] setze nach Art. 59 Abs. 2 [X.] ein Zustimmungsgesetz des [X.]es voraus. Auch im Rahmen des in Art. 48 Abs. 7 [X.] ermöglichten Übergangs von der Einstimmigkeit zum Verfahren der qualifizierten Mehrheit stehe der [X.]republik [X.] ein Vetorecht zu.
(2) [X.]er [X.] führe weder zur Bildung eines [X.]sst[X.]tes noch schwäche er die St[X.]tlichkeit der [X.]republik [X.]. Er vermeide jegliche terminologische Anlehnung an St[X.]tlichkeit, und auch die Anerkennung von Rechtspersönlichkeit der Europäischen [X.] liefere hierfür kein Indiz. [X.]as freie Austrittsrecht bestätige den Fortbestand st[X.]tlicher Souveränität. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten blieben die „Herren der Verträge“ und hätten der Europäischen [X.] keine [X.] eingeräumt. [X.]er Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung beanspruche weiterhin Geltung. [X.]er Gebrauch der Flexibilitätsklausel werde durch den [X.] materiellen Anforderungen und prozessualen Sicherungsmechanismen unterworfen.
[X.]er Europäischen [X.] würden kaum neue substantielle Befugnisse übertragen. Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hätten auch nach der Aufhebung der Zweiteilung von Europäischer [X.] und Europäischer [X.] keine supranationale Qualität. [X.]er Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinträchtige die Gebietshoheit der Mitgliedst[X.]ten nicht, sondern gewährleiste die in einem Raum ohne Binnengrenzen notwendige mitgliedst[X.]tliche Kooperation. Auch werde kein „[X.]svolk“ etabliert. Weder die Grundrechtecharta noch der Vorrang des [X.]srechts führten zur Errichtung eines europäischen St[X.]tes.
(3) [X.]as durch den [X.] hergestellte institutionelle Gefüge der Europäischen [X.] sei außerdem mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar. Mit der Ausgestaltung der Europäischen [X.] als [X.]verbund gehe eine stärkere Entscheidungsmacht der st[X.]tlichen Exekutive einher. Zudem habe das [X.] das bisherige institutionelle System der Europäischen [X.] als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, und der [X.] führe zu einer Stärkung der nationalen [X.]e.
c) [X.]er [X.]rat hält die angegriffenen Gesetze für verfassungskonform. [X.]er [X.] stärke die [X.] Legitimation der Europäischen [X.] insbesondere durch die Aufwertung der Stellung des Europäischen [X.] sowie der nationalen [X.]e. [X.] führe zu keiner Entst[X.]tlichung der [X.]republik [X.]. [X.]ie Kompetenzabgrenzung werde verbessert; zusätzliche Kompetenzen würden nur in begrenztem Umfang übertragen. [X.]ie Wahrung der st[X.]tlichen Souveränität komme in der ausdrücklichen Anerkennung der Achtung der nationalen Identität nach Art. 4 Abs. 2 [X.] sowie in dem Austrittsrecht nach Art. 50 [X.] deutlich zum Ausdruck.
d) [X.]er Landtag von Baden-Württemberg hält die [X.]beschwerden zu II[X.] und [X.] für unbegründet.
2. In den [X.]verfahren haben der [X.]eutsche [X.] (a), die [X.]regierung (b), der [X.]rat und der Landtag von Baden-Württemberg (c) schriftlich Stellung genommen.
a) Nach Ansicht des [X.]eutschen [X.]es sind die in den [X.]verfahren gestellten Anträge unzulässig ([X.]), jedenfalls aber unbegründet ([X.]).
[X.]) (1) Soweit der Antragsteller im [X.]verfahren zu [X.] die Feststellung begehre, das Zustimmungsgesetz und die Begleitgesetzgebung für nichtig zu erklären, handele es sich um den typischen Antragsinhalt einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], für die der Antragsteller als einzelner [X.] nicht antragsbefugt sei. Zu dem vom Antragsteller zu [X.] in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 geänderten Antrag äußert sich der [X.]eutsche [X.] nicht. Soweit der Antragsteller zu [X.] die defizitäre Willensbildung während der [X.]ebatte im [X.]eutschen [X.] rüge, sei sein Vortrag unsubstantiiert. [X.]arüber hinaus sei der Antragsteller zu [X.] nicht parteifähig, soweit er als Organteil des [X.]eutschen [X.]es dessen Rechte prozessstandschaftlich geltend machen wolle. [X.]as [X.] habe die Prozessstandschaft des einzelnen [X.] für den [X.]eutschen [X.] ausdrücklich abgelehnt. Schließlich mache der Antragsteller nicht die Rechte des Organs, dem er angehöre, gegenüber einem anderen Organ geltend, sondern gehe gegen einen Beschluss gerade dieses Organs vor. [X.]ies führe zu einem verfassungsprozessual unzulässigen [X.].
(2) Auch der in dem [X.]verfahren zu I[X.] gestellte Antrag sei unzulässig. [X.]ie Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, weil sie nicht plausibel begründet habe, dass sie in ihren [X.] verletzt sei. Gegenüber dem [X.] stehe ihr weder ein Anspruch auf Einhaltung der Grenzen der Integration noch ein allgemeiner Anspruch auf die Beachtung des Grundgesetzes zu. Ebenso wenig gebe es ein Recht der Fraktion auf Erhaltung der Entscheidungszuständigkeit des [X.]es. [X.]ie Antragstellerin könne auch nicht in Prozessstandschaft Rechte des [X.]es gegen den [X.] geltend machen. Zudem fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr Antrag in der Sache einer abstrakten Normenkontrolle entspreche, im Rahmen derer sie als Fraktion nicht parteifähig sei.
[X.]) [X.]er [X.]eutsche [X.] weist darauf hin, dass sich der Prüfungsumfang der [X.]verfahren zu [X.] und I[X.] auf das konkrete verfassungsrechtliche Verhältnis beschränke. [X.]ie objektive [X.]mäßigkeit der angegriffenen Gesetze könne nicht geprüft werden. Zur Unbegründetheit der [X.]verfahren zu [X.] und I[X.] verweist der [X.]eutsche [X.] auf seine Ausführungen zu den [X.]beschwerden zu II[X.] und [X.] (siehe oben A. II[X.] 1. a) [X.]).
b) [X.]ie [X.]regierung vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Anträge in den [X.]verfahren unzulässig ([X.]), jedenfalls aber unbegründet ([X.]) sind.
[X.]) (1) [X.]er Antragsteller im [X.]verfahren zu [X.] sei nicht antragsbefugt. Er werde nicht in seiner von Art. 38 Abs. 1 [X.] organschaftlich verliehenen Rechtsposition betroffen, sondern versuche, über das [X.]verfahren eine allgemeine [X.]mäßigkeitsprüfung der angegriffenen Gesetze durch das [X.] zu erreichen. [X.]aher sei allenfalls eine abstrakte Normenkontrolle statthaft, zu deren Einleitung der Antragsteller jedoch nicht berechtigt sei. [X.]urch die angegriffene Begleitgesetzgebung würden die Rechte des [X.]eutschen [X.]es nur gestärkt, sodass eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten ausgeschlossen sei.
Soweit der Antragsteller geltend mache, er habe im [X.] keine ausreichende Gelegenheit gehabt, seine abweichende Meinung vorzutragen, sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Maßnahme des [X.]eutschen [X.]es angegriffen werde. Im Übrigen beschränkten die entsprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des [X.]eutschen [X.]es das Statusrecht des [X.] in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Zudem habe der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, nach § 31 Abs. 1 [X.] eine schriftliche Erklärung oder eine kurze mündliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Auch der im [X.]verfahren zu I[X.] gestellte Antrag sei unzulässig. Es liege kein tauglicher Antragsgegner vor. Ein Vorgehen allein gegen ein Gesetz sei im Rahmen des [X.] nicht zulässig. [X.]arüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern die Statusrechte der antragstellenden Fraktion verletzt sein sollten. [X.]ie Antragstellerin könne auch nicht in Prozessstandschaft Rechte des [X.]es gegen den [X.] geltend machen. [X.]a die Antragstellerin das nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderliche Quorum nicht erreiche, scheide auch eine Auslegung des Begehrens als Antrag auf abstrakte Normenkontrolle aus.
[X.]) Zur Unbegründetheit der Anträge in den [X.]verfahren zu [X.] und I[X.] verweist die [X.]regierung auf ihre Ausführungen zur Unbegründetheit der [X.]beschwerden zu II[X.] und [X.] (siehe oben A. II[X.] 1. b) [X.]). Soweit das Zustimmungsgesetz angegriffen werde, führt sie ergänzend aus, dass der [X.] nur wenige Neuerungen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik enthalte. [X.]ie Mitwirkungsrechte des [X.]eutschen [X.]es blieben gewahrt, da kein Mitgliedst[X.]t gegen seinen Willen zur Teilnahme an militärischen Maßnahmen verpflichtet werden könne.
c) [X.]er [X.]rat und der Landtag von Baden-Württemberg halten die in den [X.]verfahren gestellten Anträge aus den gleichen Gründen, die sie im Hinblick auf die [X.]beschwerden vorgebracht haben (siehe oben A. II[X.] 1. c) und d), für unbegründet.
[X.]as [X.] hat am 10. und 11. Februar 2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben.
[X.]ie gegen das Zustimmungsgesetz zum [X.]von [X.] erhobenen [X.]beschwerden sind zulässig, soweit mit ihnen auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Verletzung des [X.]emokratieprinzips, ein Verlust der St[X.]tlichkeit der [X.]republik [X.] und eine Verletzung des Sozialst[X.]tsprinzips gerügt wird. [X.]ie gegen die Begleitgesetzgebung erhobenen [X.]beschwerden zu II[X.] und V[X.] sind zulässig, soweit sie sich auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] stützen ([X.]). [X.]er Antrag im [X.]verfahren zu I[X.] ist zulässig, soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Entscheidungsbefugnisse des [X.]eutschen [X.]es über den Einsatz der [X.]n Streitkräfte geltend macht (I[X.]). Im Übrigen sind die [X.]beschwerden und die in den [X.]verfahren gestellten Anträge unzulässig.
[X.]ie [X.]beschwerden sind zulässig, soweit die Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Verletzung des [X.]emokratieprinzips, den Verlust der St[X.]tlichkeit der [X.]republik [X.] und eine Verletzung des Sozialst[X.]tsprinzips durch das Zustimmungsgesetz und die Begleitgesetzgebung rügen.
1. [X.]ie Beschwerdeführer sind beschwerdefähig. Sie gehören zu dem Kreis von Personen, die eine [X.]beschwerde als „jedermann“ im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] erheben können. [X.]ies gilt auch für die Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.], die Mitglieder des [X.]eutschen [X.]es sind, die [X.]beschwerde jedoch als Bürger der [X.]republik [X.] erheben. Sie berufen sich nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Status gegenüber einem im [X.]verfahren parteifähigen [X.]organ, sondern machen eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die öffentliche Gewalt geltend (vgl. [X.] 64, 301 <312>; 99, 19 <29>; 108, 251 <267>).
2. [X.]as Zustimmungsgesetz zum [X.] und die hierzu ergangene Begleitgesetzgebung können als Maßnahmen der [X.]n öffentlichen Gewalt tauglicher Beschwerdegegenstand im Verfahren der [X.]beschwerde sein. [X.]ies gilt unabhängig davon, dass diese Gesetze noch nicht in [X.] getreten sind. [X.]a die völkerrechtliche Verbindlichkeit des [X.] nur noch davon abhängt, dass der [X.]präsident die Ratifikationsurkunde ausfertigt und beim [X.]epositar hinterlegt, kann das Zustimmungsgesetz ausnahmsweise schon vor seinem Inkrafttreten Gegenstand der [X.]beschwerden sein (vgl. [X.] 108, 370 <385>). Entsprechendes gilt für die Begleitgesetzgebung, deren Inkrafttreten an das Inkrafttreten des [X.] gekoppelt ist. Art. 2 des Änderungsgesetzes knüpft an das Inkrafttreten des [X.], Art. 3 des [X.]es an das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes an.
3. [X.]ie Beschwerdebefugnis setzt die Behauptung der Beschwerdeführer voraus, durch die angegriffenen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in einem nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 [X.] beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein. [X.]ie Beschwerdeführer müssen hinreichend substantiiert darlegen, dass eine solche Verletzung möglich erscheint (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]; vgl. [X.] 99, 84 <87>; 112, 185 <204>). [X.]ie Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzung in unterschiedlichem Umfang.
a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das Zustimmungsgesetz geltend machen, kommt es für die Beschwerdebefugnis auf den Inhalt der einzelnen Rügen an.
[X.]) [X.]ie Beschwerdeführer zu II[X.], [X.] und V[X.] legen mit ihrer Rüge, das [X.]emokratieprinzip sei unter dem Aspekt der Aushöhlung der Kompetenzen des [X.]eutschen [X.]es verletzt, eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinreichend substantiiert dar.
Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gewährleistet das subjektive Recht, an der Wahl der [X.] des [X.]eutschen [X.]es teilzunehmen (vgl. [X.] 47, 253 <269>; 89, 155 <171>). [X.]ieser individualisierte Gewährleistungsinhalt verbürgt, dass dem Bürger das Wahlrecht zum [X.]eutschen [X.] zusteht und bei der Wahl die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze eingehalten werden. [X.]ie Verbürgung erstreckt sich auch auf den grundlegenden [X.]n Gehalt dieses Rechts (vgl. [X.] 89, 155 <171>). Mit der Wahl wird die St[X.]tsgewalt auf [X.]ebene nicht nur nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] legitimiert, sondern zudem auch dirigierender Einfluss genommen, wie diese ausgeübt wird (vgl. [X.] 89, 155 <172>). [X.]enn die Wahlberechtigten können zwischen konkurrierenden Kandidaten und Parteien auswählen, die sich mit unterschiedlichen politischen Vorschlägen und Konzepten zur Wahl stellen.
[X.]er Wahlakt verlöre seinen Sinn, wenn das gewählte St[X.]tsorgan nicht über ein hinreichendes Maß an Aufgaben und Befugnissen verfügte, in denen die legitimierte Handlungsmacht wirken kann. [X.]as [X.] trägt mit anderen Worten nicht nur eine abstrakte „Gewährleistungsverantwortung“ für das hoheitliche Handeln anderer Herrschaftsverbände, sondern die konkrete Verantwortung für das Handeln des St[X.]tsverbandes. [X.]as Grundgesetz hat diesen legitimatorischen Zusammenhang zwischen dem Wahlberechtigten und der St[X.]tsgewalt durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für unantastbar erklärt. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 [X.] aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von St[X.]tsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.]es auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das [X.]emokratieprinzip verletzt wird (vgl. [X.] 89, 155 <172>).
[X.]) Soweit die Beschwerdeführer zu II[X.], [X.], [X.] und V[X.] geltend machen, dass die Europäische [X.] nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei, sind sie über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] beschwerdebefugt.
[X.]ie Wahlberechtigten können verfassungsrechtlich relevante [X.]efizite der [X.]n Legitimation der Europäischen [X.] aus demselben Recht rügen wie [X.]efizite der durch die europäische Integration im Kompetenzumfang betroffenen innerst[X.]tlichen [X.]emokratie. [X.]ie ursprünglich allein innerst[X.]tlich bedeutsame Wechselbezüglichkeit zwischen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] erfährt durch die fortschreitende europäische Integration schrittweise eine Erweiterung. Infolge der Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] werden Entscheidungen, die den Bürger unmittelbar betreffen, auf die europäische Ebene verlagert. Vor dem Hintergrund des über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] als subjektives öffentliches Recht rügefähig gemachten [X.]emokratieprinzips kann es aber, wenn Hoheitsrechte auf die Europäische [X.] übertragen werden, nicht ohne Bedeutung sein, ob die auf europäischer Ebene ausgeübte Hoheitsgewalt auch demokratisch legitimiert ist. [X.]a die [X.]republik [X.] nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur an einer Europäischen [X.] mitwirken darf, die [X.]n Grundsätzen verpflichtet ist, muss gerade auch ein legitimatorischer Zusammenhang zwischen den Wahlberechtigten und der europäischen Hoheitsgewalt bestehen, auf den der Bürger nach der ursprünglichen und fortwirkenden verfassungsrechtlichen Konzeption in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] einen Anspruch hat.
[X.]) Soweit die Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] den Verlust der St[X.]tlichkeit der [X.]republik [X.] durch das Zustimmungsgesetz behaupten, ergibt sich ihre Beschwerdebefugnis ebenfalls aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.].
[X.]ie Wahlberechtigten besitzen nach dem Grundgesetz das Recht, über den Identitätswechsel der [X.]republik [X.], wie er durch Umbildung zu einem Gliedst[X.]t eines europäischen [X.]st[X.]tes bewirkt werden würde, und die damit einhergehende Ablösung des Grundgesetzes „in freier Entscheidung“ zu befinden. Art. 146 [X.] schafft - wie Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ein Teilhaberecht des wahlberechtigten Bürgers: Art. 146 [X.] bestätigt das vorverfassungsrechtliche Recht, sich eine Verfassung zu geben, aus der die verfasste Gewalt hervorgeht und an die sie gebunden ist. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleistet das Recht, an der Legitimation der verfassten Gewalt mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen. Art. 146 [X.] formuliert neben den materiellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] die äußerste Grenze der Mitwirkung der [X.]republik [X.] an der europäischen Integration. Es ist allein die verfassungsgebende Gewalt, die berechtigt ist, den durch das Grundgesetz verfassten St[X.]t freizugeben, nicht aber die verfasste Gewalt.
[X.]er verfassungsprozessualen Rügefähigkeit der „Entst[X.]tlichung“ steht nicht entgegen, dass Art. 146 [X.] kein selbständig rügefähiges, mithin verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] begründet (vgl. [X.] 89, 155 <180>). [X.]enn dies schließt nicht aus, dass Art. 146 [X.] in Verbindung mit den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] genannten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten - hier Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] - als verletzt gerügt werden kann. [X.]as Vorbringen der Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] ist auch nicht unmittelbar darauf gerichtet, etwa einen Volksentscheid durchzuführen. [X.]er Vortrag der Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] wendet sich vielmehr gegen den behaupteten Verlust der St[X.]tlichkeit der [X.]republik [X.] durch das Zustimmungsgesetz und damit auch gegen die stillschweigende Ablösung des Grundgesetzes.
[X.]) Soweit die Beschwerdeführer zu [X.], [X.] und V[X.] auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Verletzung anderer St[X.]tsstrukturprinzipien rügen, sind die [X.]beschwerden lediglich im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Sozialst[X.]tsprinzips zulässig.
[X.]ie Beschwerdeführer zu [X.] stellen den notwendigen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar rügefähigen [X.]emokratieprinzip her, indem sie hinreichend bestimmt vortragen, dass die [X.]n Gestaltungsmöglichkeiten des [X.]eutschen [X.]es auf dem Gebiet der Sozialpolitik durch die Zuständigkeiten der Europäischen [X.] nach dem [X.] derart beschränkt würden, dass der [X.]eutsche [X.] die sich aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ergebenden Mindestanforderungen des Sozialst[X.]tsprinzips nicht mehr erfüllen könnte.
Soweit die Beschwerdeführer zu [X.] und V[X.] die Verletzung des Rechtsst[X.]tsprinzips und des Gewaltenteilungsprinzips geltend machen, zeigen sie einen vergleichbaren Zusammenhang nicht auf. [X.]ie [X.]beschwerden sind insoweit unzulässig.
b) [X.]ie [X.]beschwerden der Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] gegen das Zustimmungsgesetz sind, soweit sie nicht auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt werden, unzulässig.
[X.]) Soweit sich der Beschwerdeführer zu II[X.] auf das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 20 Abs. 4 [X.] stützt, ist er nicht beschwerdebefugt. Er legt nicht hinreichend substantiiert dar, dass das von ihm postulierte, aus Art. 20 Abs. 4 [X.] abzuleitende, vorgelagerte und rügefähige Recht auf Unterlassung aller Handlungen, welche eine Widerstandslage auslösen würden, oder der seiner Ansicht nach durch Art. 20 Abs. 4 [X.] gewährte außerordentliche Rechtsbehelf auf „andere Abhilfe“ hier erheblich werden könnte.
[X.]as Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 [X.] ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, das als ultima ratio von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist (vgl. zum Widerstandsrecht bereits [X.] 5, 85 <377>). Eine Verletzung von Art. 20 Abs. 4 [X.] kann danach nicht in einem Verfahren gerügt werden, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird. [X.]aran ändert die Erwähnung des Art. 20 Abs. 4 [X.] in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] nichts. [X.]er subsidiäre Charakter dieses Rechts bleibt von der Ausformung als - auch prozessual - grundrechtsgleiches Recht unberührt.
[X.]) [X.]en Beschwerdeführern zu II[X.] und [X.] fehlt außerdem die Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die Verletzung weiterer Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte durch das Zustimmungsgesetz.
(1) Mit ihrer Behauptung, die Menschenwürde werde durch die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtsverbindliche Grundrechtecharta zu einem abwägbaren Rechtsgut, legen die Beschwerdeführer zu II[X.] und [X.] nicht hinreichend substantiiert dar, dass eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 [X.] möglich ist.
[X.]ie allgemeine Schrankenregelung des Art. 52 Abs. 1 [X.] kann allenfalls die in Art. 1 [X.] garantierte Menschenwürde einschränken, nicht aber Art. 1 Abs. 1 [X.]. [X.]enn zwischen der europäischen und der nationalen Grundrechtsebene ist zu unterscheiden. Bereits an einem hinreichend zwischen den Grundrechtsebenen differenzierenden Vortrag der Beschwerdeführer fehlt es. Hinzu kommt, dass Art. 52 Abs. 1 [X.] für die nationale Grundrechtsebene von vornherein nur insoweit relevant sein könnte, als dadurch ein dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht mehr gewährleistet wäre. [X.]erartige [X.]efizite lassen sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnehmen. [X.]ie von ihnen behauptete generelle Relativierung der Menschenwürde folgt weder ohne weiteres aus der Grundrechtecharta noch aus der von ihnen herangezogenen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en. Es bleibt künftigen Verfahren vorbehalten zu klären, ob und inwieweit ein Absinken des Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene durch primärrechtliche Veränderungen überhaupt zulässigerweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 [X.] gerügt werden kann und welche [X.]arlegungsanforderungen an eine solche Rüge zu stellen sind (zur Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres [X.]srecht vgl. [X.] 102, 147 <164>).
(2) Soweit der Beschwerdeführer zu II[X.] darüber hinaus geltend macht, dass die [X.]n St[X.]tsorgane im Anwendungsbereich der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtsverbindlichen Grundrechtecharta weitgehend von der Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte des Grundgesetzes entbunden werden, trägt er ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vor, dass eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte möglich ist.
Unabhängig von der Reichweite des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta nach Art. 51 [X.] gehören die Grundrechte des Grundgesetzes zu den [X.]kerngehalten, die die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Europäische [X.] begrenzen (vgl. [X.] 37, 271 <279 f.>; 73, 339 <376>). [X.]as [X.] übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von sekundärem [X.]srecht und sonstigem Handeln der Europäischen [X.], das die Rechtsgrundlage für ein Handeln [X.]r Gerichte und Behörden im [X.]der [X.]republik [X.] ist, lediglich solange nicht mehr aus, wie die Europäische [X.] eine Grundrechtsgeltung gewährleistet, die nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. [X.] 73, 339 <376, 387>; 102, 147 <164>).
c) [X.]ie Rügen der Beschwerdeführer zu II[X.] und V[X.], dass das [X.]emokratieprinzip auch durch die Begleitgesetzgebung verletzt werde, sind zulässig, soweit sie sich auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] stützen.
[X.]ie Beschwerdeführer zu II[X.] und V[X.] legen hinreichend substantiiert dar, dass eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch die Begleitgesetzgebung möglich ist. [X.]ie Beschwerdebefugnis aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann sich auch auf Gesetze erstrecken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Zustimmungsgesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] stehen. [X.]ie Beschwerdeführer zu V[X.] tragen insoweit nachvollziehbar vor, dass das Zustimmungsgesetz zum [X.] und die Begleitgesetzgebung eine verfassungsprozessuale Einheit bildeten. [X.]ie sinngemäße Rüge, die Begleitgesetzgebung schaffe innerst[X.]tlich keine ausreichenden Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte, die dem [X.]eutschen [X.] und dem [X.]rat durch den [X.] eingeräumt würden, betrifft den [X.]n Gehalt des Art. 38 Abs. 1 [X.]. Im Hinblick auf das Änderungsgesetz nehmen die Beschwerdeführer zu II[X.] und V[X.] darüber hinaus ausreichend auf den besonderen Prüfungsmaßstab für verfassungsändernde Gesetze aus Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] Bezug.
[X.]er im [X.]verfahren zu [X.] gestellte Antrag ist unzulässig (1.). [X.]er im [X.]verfahren zu I[X.] gestellte Antrag ist in dem Umfang zulässig, wie die Antragstellerin eine Verletzung der Entscheidungsbefugnisse des [X.]eutschen [X.]es über den Einsatz der [X.]n Streitkräfte geltend macht (2.).
1. [X.]er Antrag im [X.]verfahren zu [X.], für dessen Beurteilung auf die Fassung nach dem Schriftsatz des Antragstellers zu [X.] vom 21. Oktober 2008 abzustellen ist, ist unzulässig.
a) [X.]er Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die [X.]regierung richtet. [X.]ie beanstandeten Maßnahmen - die Beschlüsse des [X.]eutschen [X.]es über die Annahme des [X.] und der Begleitgesetzgebung - können nur dem [X.]eutschen [X.], nicht aber der [X.]regierung zugerechnet werden (vgl. [X.] 84, 304 <320 f.>; 86, 65 <70>; 99, 332 <336>). [X.]ie [X.]regierung hat lediglich die Vorlagen des [X.] und der Begleitgesetzgebung beim [X.]eutschen [X.] eingebracht (Art. 76 Abs. 1 [X.]).
b) [X.]er Antrag ist auch im Übrigen unzulässig.
[X.]) Mit der Behauptung, sein Recht auf Mitwirkung an der Arbeit im [X.] sei verkürzt worden, legt der Antragsteller zu [X.] nicht hinreichend dar, dass dieses Recht (vgl. [X.] 80, 188 <218>; 90, 286 <343>) durch die angegriffene Gesetzgebung verletzt oder gefährdet sein könnte (§ 64 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]er Erlass des [X.] und die Beschlüsse über die Begleitgesetze mögen auf einer, wie der Antragsteller zu [X.] meint, unzureichenden Erörterung im [X.] beruhen; die Gesetzgebungsakte selbst verletzen jedoch nicht Mitwirkungsrechte des Antragstellers zu [X.]
[X.]) Soweit der Antragsteller zu [X.] vorträgt, sein Recht als [X.] des [X.]eutschen [X.]es, das Volk bei der Ausübung der St[X.]tsgewalt zu repräsentieren und [X.] Legitimation hervorzubringen, sei verletzt worden, kann sowohl die Existenz eines solchen, von dem Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 [X.] abgeleiteten Rechts als auch seine mögliche Verletzung durch die angegriffene Gesetzgebung dahinstehen. [X.]er Antragsteller zu [X.] kann als Bürger der [X.]republik [X.] [X.]beschwerde erheben und hat dies auch getan. [X.]ie [X.]beschwerde erlaubt es, alle aus Art. 38 Abs. 1 [X.] abzuleitenden Rechte geltend zu machen, auf deren Verletzung der Antrag im [X.]verfahren gestützt wird. Für diesen besteht neben der [X.]beschwerde kein eigenständiges statusspezifisches Rechtsschutzinteresse.
[X.]) [X.]er Antragsteller zu [X.] ist auch nicht berechtigt, Rechte des [X.]eutschen [X.]es im eigenen Namen - als [X.] oder „[X.]“ des [X.]es - geltend zu machen. [X.]ie Prozessstandschaft ist eine Ausnahme von dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass Verfahrensbeteiligte nur eigene Rechte geltend machen können. [X.]er [X.] bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung (vgl. [X.] 60, 319 <325>; 90, 286 <343>). Eine solche liegt nicht vor, da sich § 63, § 64 Abs. 1 [X.] nur auf die Prozessstandschaft eines Organteils für das Gesamtorgan beziehen und der Abgeordnete kein solcher Organteil ist (vgl. [X.] 2, 143 <160>; 67, 100 <126>; 90, 286 <343 f.>; 117, 359 <367 f.>). Als [X.] sind nur die nach der Geschäftsordnung ständig vorhandenen Gliederungen des [X.]es berufen, Rechte des [X.]es geltend zu machen. [X.]er einzelne Abgeordnete ist keine solche „Gliederung“ des [X.]es.
2. [X.]er im [X.]verfahren zu I[X.] gestellte Antrag ist teilweise zulässig.
a) [X.]ie Antragstellerin zu I[X.] ist als Fraktion des [X.]eutschen [X.]es im [X.]verfahren parteifähig (§ 13 Nr. 5, § 63 ff. [X.]). Sie kann als eine nach der Geschäftsordnung des [X.]es ständig vorhandene Gliederung im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem [X.] zustehen (vgl. [X.] 1, 351 <359>; 2, 143 <165>; 104, 151 <193>; 118, 244 <255>). [X.]er [X.]eutsche [X.], gegen den sich der Antrag nach Auslegung des Antragsvorbringens richtet, ist möglicher Antragsgegner (§ 63 [X.]).
b) [X.]ie Antragstellerin zu I[X.] ist teilweise antragsbefugt.
[X.]) Mit ihrer Rüge der Verletzung des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts (vgl. [X.] 90, 286 <383>) durch das Zustimmungsgesetz zum [X.]von [X.] legt die Antragstellerin zu I[X.] hinreichend dar, dass der [X.]eutsche [X.] durch das Zustimmungsgesetz in Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 1 [X.]). [X.]ie Antragstellerin zu I[X.] trägt vor, dass der [X.] durch die Bestimmungen des [X.] seine Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz der [X.]n Streitkräfte für den Bereich europäischer Kriseninterventionen verliere, weil der Rat nach Art. 42 Abs. 4 [X.] über die „Einleitung einer Mission“ entscheide. [X.]a dieser Beschluss nicht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedst[X.]ten gefasst werden müsse, stelle sich die Frage, ob der [X.] Regierungsvertreter im Rat verpflichtet sei, vor der Abstimmung im Rat die Zustimmung des [X.]eutschen [X.]es einzuholen.
[X.]ie Antragsbefugnis kann nicht mit dem Argument verneint werden, es handele sich um einen verbotenen [X.]. [X.]ie in § 64 Abs. 1 [X.] vorgesehene Prozessstandschaft stellt den [X.] in die Wirklichkeit des politischen Kräftespiels, in der sich Gewaltenteilung nicht so sehr in der klassischen Gegenüberstellung der geschlossenen Gewaltträger, sondern in erster Linie in der Einrichtung von [X.] und Minderheitenrechten verwirklicht. Sinn und Zweck der Prozessstandschaft liegen deshalb darin, der [X.]opposition und -minderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte des [X.]es nicht nur dann zu erhalten, wenn dieser seine Rechte, insbesondere im Verhältnis zu der von ihm getragenen [X.]regierung, nicht wahrnehmen will (vgl. [X.] 1, 351 <359>; 45, 1 <29 f.>; 121, 135 <151>), sondern auch dann, wenn die [X.]minderheit Rechte des [X.]es gegen die die [X.]regierung politisch stützende [X.]mehrheit geltend machen will (vgl. [X.], in: Festgabe aus Anlass des 25jährigen Bestehens des [X.]s, Bd. 1, 1976, S. 225 <253 f.>). [X.]ie Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des [X.] als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. [X.] 45, 1 <29 f.>; 60, 319 <325 f.>; 68, 1 <77 f.>; 121, 135 <151>; Schlaich/[X.], [X.]as [X.], 7. Aufl. 2007, Rn. 94).
[X.]) [X.]er Antragstellerin zu I[X.] fehlt die Antragsbefugnis, soweit sie geltend macht, dass das Zustimmungsgesetz [X.] Entscheidungsbefugnisse über das in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] zulässige Maß hinaus übertrage. [X.]ie Antragstellerin zu I[X.] legt nicht hinreichend dar, dass der [X.]eutsche [X.] durch das Zustimmungsgesetz in Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 1 [X.]). [X.]as in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gewährleistete [X.]emokratieprinzip ist, auch soweit es durch Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärt wird, kein Recht des [X.]es. Für eine allgemeine, von Rechten des [X.]es losgelöste, abstrakte Kontrolle der [X.]mäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im [X.] kein Raum (vgl. [X.] 68, 1 <73>; 73, 1 <30>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>).
[X.]ie [X.]beschwerden zu II[X.] und V[X.] sind, soweit zulässig, teilweise begründet. [X.]as Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.] enthält gebotene Regelungen nicht und ist insoweit verfassungswidrig. Im Übrigen sind die [X.]beschwerden und der im [X.]verfahren gestellte Antrag der Antragstellerin zu I[X.], soweit zulässig, unbegründet. Gegen das Zustimmungsgesetz zum [X.] und das [X.]zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) bestehen nach Maßgabe der Gründe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. [X.]er Prüfungsmaßstab für das Zustimmungsgesetz zum [X.] bestimmt sich durch das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.]). [X.]as Wahlrecht begründet einen Anspruch auf [X.] Selbstbestimmung, auf freie und gleiche Teilhabe an der in [X.] ausgeübten St[X.]tsgewalt sowie auf die Einhaltung des [X.]emokratiegebots einschließlich der Achtung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. [X.]ie Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 [X.] als Identität der [X.](vgl. [X.] 37, 271 <279>; 73, 339 <375>) festschreibt.
a) Art. 38 Abs. 1 [X.] gewährleistet jedem wahlberechtigten [X.]eutschen das Recht, die [X.] des [X.]eutschen [X.]es zu wählen. Mit der allgemeinen, freien und gleichen Wahl der [X.] des [X.]eutschen [X.]es betätigt das [X.]volk seinen politischen Willen unmittelbar. Es regiert sich regelmäßig mittels einer Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 [X.]) in der so zustande gekommenen repräsentativen Versammlung. Aus ihr heraus wird der Kanzler - und damit die [X.]regierung - bestimmt; dort hat er sich zu verantworten. [X.]ie Wahl der [X.] ist auf der [X.]ebene des vom Grundgesetz verfassten St[X.]tes die Quelle der St[X.]tsgewalt - diese geht mit der periodisch wiederholten Wahl immer wieder neu vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 [X.]).
[X.]as Wahlrecht ist der wichtigste vom Grundgesetz gewährleistete subjektive Anspruch der Bürger auf [X.] Teilhabe (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). In der vom Grundgesetz gestalteten St[X.]tsordnung kommt der Wahl der [X.] des [X.]eutschen [X.]es eine maßgebliche Bedeutung zu. Ohne freie und gleiche Wahl desjenigen Organs, das einen bestimmenden Einfluss auf die Regierung und Gesetzgebung des [X.] hat, bleibt das konstitutive Prinzip personaler Freiheit unvollständig. [X.]er Bürger kann deshalb unter Berufung auf das Wahlrecht die Verletzung [X.] Grundsätze mit der [X.]beschwerde rügen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). [X.]as jedem Bürger zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an der [X.]n Selbstbestimmung ([X.]s Teilhaberecht) kann auch dadurch verletzt werden, dass die Organisation der St[X.]tsgewalt so verändert wird, dass der Wille des Volkes sich nicht mehr wirksam im Sinne des Art. 20 Abs. 2 [X.] bilden kann und die Bürger nicht mit [X.] herrschen können. [X.]as Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann verletzt sein, wenn im grundgesetzlichen Organgefüge die Rechte des [X.]es wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust [X.] Gestaltungsmacht für dasjenige [X.]organ eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist (vgl. [X.] 89, 155 <171 f.>).
b) [X.]as Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des [X.]emokratieprinzips. [X.]er Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 [X.]) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des [X.]n [X.]rechts.
[X.]) Soweit im öffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen für die Bürger getroffen werden, insbesondere über Eingriffe in Grundrechte, müssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten [X.] des Volkes zurückreichen. [X.]ie vom Grundgesetz verfasste Ordnung geht vom Eigenwert und der Würde des zu Freiheit befähigten Menschen aus. [X.]iese Ordnung ist rechtsst[X.]tliche Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit (vgl. [X.] 2, 1 <12>). [X.]ie Bürger sind danach keiner politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen.
[X.]) Für die vom Grundgesetz verfasste St[X.]tsordnung ist eine durch Wahlen und Abstimmungen betätigte Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konstitutiv. Sie wirkt in einem Raum öffentlicher freier Meinungsbildung und im organisierten Wettbewerb politischer Kräfte im Verhältnis zwischen verantwortlicher Regierung und parlamentarischer Opposition. [X.]ie Ausübung öffentlicher Gewalt unterliegt dem Mehrheitsprinzip mit regulärer Bildung von verantwortlicher Regierung und einer unbehinderten Opposition, die die Chance auf Regierungsübernahme hat. Insbesondere in der Wahl der Repräsentativversammlung des Volkes oder bei der Wahl von Spitzenämtern der Regierung müssen ein personell oder sachlich generalisierter Mehrheitswille artikuliert und aus der Wahl heraus politische Richtungsentscheidungen herbeigeführt werden können.
[X.]iese zentrale [X.]emokratieanforderung kann auf der Grundlage verschiedener Modelle erfüllt werden. Nach Maßgabe des [X.]n Wahlrechts wird die verfassungsrechtlich geforderte repräsentative [X.]herrschaft dadurch erreicht, dass der Wählerwille in der Sitzverteilung möglichst proportional abgebildet wird. Eine Mehrheitsentscheidung im [X.] repräsentiert zugleich die Mehrheitsentscheidung des Volkes. Jeder Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes und deshalb Mitglied in einer Vertretung der Gleichen (Art. 38 Abs. 1 [X.]), die unter [X.]en Bedingungen zu ihrem Mandat gelangt sind. [X.]as Grundgesetz verlangt, dass jeder Bürger frei und im Rechtssinne (vor dem Gesetz) gleich ist. Für das [X.]emokratiegebot bedeutet dies, dass jedem St[X.]tsangehörigen, der aufgrund seines Alters und ohne den Verlust seines aktiven Wahlrechts wahlberechtigt ist, ein gleicher Anteil an der Ausübung der St[X.]tsgewalt zusteht (vgl. [X.] 112, 118 <133 f.>). [X.]ie Gleichheit der Wahlbürger muss sodann auf weiteren Stufen der Entfaltung [X.] Willensbildung, insbesondere im Status des [X.], fortwirken. Zum Status der [X.] gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. [X.] 43, 142 <149>; 70, 324 <354>; 80, 188 <218>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133>).
In Präsidialsystemen oder unter Geltung des Mehrheitswahlsystems kann die konkrete Ausgestaltung der zentralen [X.]emokratieanforderung auch anders ausfallen. Eines ist aber allen Systemen repräsentativer [X.]emokratie gemeinsam: Ein [X.]er und frei zustande gekommener Mehrheitswille bildet sich - entweder im Wahlkreis oder in der proportional zustande gekommenen Versammlung - durch den Wahlakt. [X.]ie Richtungsentscheidung der Mehrheit der Wähler soll sich im [X.] und in der [X.]wiederfinden; der unterlegene Teil bleibt als politische Alternative sichtbar und im Raum freier Meinungsbildung wie auch in förmlichen Entscheidungsverfahren als Opposition wirksam, die bei späteren Wahlen die Chance hat zur Mehrheit zu werden.
c) [X.]as [X.] Prinzip ist nicht abwägungsfähig; es ist unantastbar (vgl. [X.] 89, 155 <182>). [X.]ie verfassungsgebende Gewalt der [X.]eutschen, die sich das Grundgesetz gab, wollte jeder künftigen politischen Entwicklung eine unübersteigbare Grenze setzen. Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 [X.] niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 [X.]). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen [X.]ordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. [X.]as Grundgesetz setzt damit die souveräne St[X.]tlichkeit [X.]s nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch.
Ob diese Bindung schon wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit sogar für die verfassungsgebende Gewalt gilt, also für den Fall, dass das [X.] Volk in freier Selbstbestimmung, aber in einer Legalitätskontinuität zur Herrschaftsordnung des Grundgesetzes sich eine neue Verfassung gibt (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 1992, § 166 Rn. 61 ff.; [X.], [X.]er [X.]beschluss nach Art. 146 [X.], 1996, S. 73 ff.; Stückrath, Art. 146 [X.]: [X.]ablösung zwischen Legalität und Legitimität, 1997, S. 240 ff.; vgl. auch [X.] 89, 155 <180>), kann offen bleiben. Innerhalb der Ordnung des Grundgesetzes jedenfalls sind die St[X.]tsstrukturprinzipien des Art. 20 [X.], also die [X.]emokratie, die Rechts- und die Sozialst[X.]tlichkeit, die Republik, der [X.]st[X.]t sowie die für die Achtung der Menschwürde unentbehrliche Substanz elementarer Grundrechte in ihrer prinzipiellen Qualität jeder Änderung entzogen.
[X.]ie Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 [X.] festgelegten [X.]identität ist aus der Sicht des [X.]emokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. [X.]ie verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die [X.]identität zu verfügen. Keinem [X.]organ ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 [X.] grundlegenden [X.]prinzipien zu verändern. [X.]arüber wacht das [X.]. Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie reagiert das Grundgesetz einerseits auf historische Erfahrungen einer schleichenden oder auch abrupten Aushöhlung der freiheitlichen Substanz einer [X.]n Grundordnung. Es macht aber auch deutlich, dass die Verfassung der [X.]eutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der [X.] einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.
2. [X.]ie grundgesetzliche Ausgestaltung des [X.]emokratieprinzips ist offen für das Ziel, [X.] in eine internationale und europäische Friedensordnung einzufügen. [X.]ie dadurch ermöglichte neue Gestalt politischer Herrschaft unterliegt nicht schematisch den innerst[X.]tlich geltenden verfassungsst[X.]tlichen Anforderungen und darf deshalb nicht umstandslos an den konkreten Ausprägungen des [X.]emokratieprinzips in einem Vertrags- oder Mitgliedst[X.]t gemessen werden. [X.]ie Ermächtigung zur europäischen Integration erlaubt eine andere Gestaltung politischer Willensbildung, als sie das Grundgesetz für die [X.] [X.]ordnung bestimmt. [X.]ies gilt bis zur Grenze der unverfügbaren [X.]identität (Art. 79 Abs. 3 [X.]). [X.]er Grundsatz der [X.]n Selbstbestimmung und der [X.]en Teilhabe an der öffentlichen Gewalt bleibt auch durch den [X.] des Grundgesetzes sowie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit (vgl. [X.] 31, 58 <75 f.>; 111, 307 <317>; 112, 1 <26>; [X.]K 9, 174 <186>) unangetastet.
a) [X.]ie [X.] Verfassung ist auf Öffnung der st[X.]tlichen Herrschaftsordnung für das friedliche Zusammenwirken der Nationen und die europäische Integration gerichtet. Weder die gleichberechtigte Integration in die Europäische [X.] noch die Einfügung in friedenserhaltende Systeme wie die [X.] bedeuten eine Unterwerfung unter fremde Mächte. Es handelt sich vielmehr um freiwillige, gegenseitige und gleichberechtigte Bindung, die den [X.]sichert und die politischen Gestaltungsmöglichkeiten durch gemeinsames koordiniertes Handeln stärkt. [X.]as Grundgesetz schützt individuelle Freiheit - als Selbstbestimmung des Einzelnen - nicht mit dem Ziel, [X.]Selbstherrlichkeit und rücksichtslose Interessendurchsetzung zu fördern. Gleiches gilt für das souveräne Selbstbestimmungsrecht der politischen [X.].
[X.]er [X.]st[X.]t bindet sich mit anderen [X.], die auf demselben Wertefundament der Freiheit und Gleichberechtigung stehen und die wie er die Würde des Menschen und die Prinzipien gleich zustehender personaler Freiheit in den Mittelpunkt der Rechtsordnung stellen. Gestaltenden Einfluss auf eine zunehmend mobile und grenzüberschreitend vernetzte Gesellschaft können [X.] [X.]st[X.]ten nur gewinnen durch sinnvolles, ihr Eigeninteresse wie ihr [X.]wahrendes Zusammenwirken. Nur wer sich aus Einsicht in die Notwendigkeit friedlichen Interessenausgleichs und in die Möglichkeiten gemeinsamer Gestaltung bindet, gewinnt das erforderliche Maß an Handlungsmöglichkeiten, um die Bedingungen einer freien Gesellschaft auch künftig verantwortlich gestalten zu können. [X.]em trägt das Grundgesetz mit seiner Offenheit für die europäische Integration und für völkerrechtliche Bindungen Rechnung.
b) [X.]ie Präambel des Grundgesetzes betont nach den Erfahrungen verheerender Kriege, gerade auch unter den europäischen Völkern, nicht nur die sittliche Grundlage verantworteter Selbstbestimmung, sondern auch den Willen, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten [X.] dem Frieden der Welt zu dienen. [X.]ies wird konkretisiert durch die Ermächtigungen zur Integration in die Europäische [X.] (Art. 23 Abs. 1 [X.]), zur Beteiligung an zwischenst[X.]tlichen Einrichtungen (Art. 24 Abs. 1 [X.]) und zur Einfügung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 [X.]) sowie durch das Verbot von Angriffskriegen (Art. 26 [X.]). [X.]as Grundgesetz will die Mitwirkung [X.]s an internationalen Organisationen, eine zwischen den [X.] hergestellte Ordnung des wechselseitigen friedlichen Interessenausgleichs und ein organisiertes Miteinander in [X.].
In den Zielen der Präambel wird dieses Souveränitätsverständnis sichtbar. [X.]as Grundgesetz löst sich von einer selbstgenügsamen und selbstherrlichen Vorstellung souveräner St[X.]tlichkeit und kehrt zu einer Sicht auf die Einzelst[X.]tsgewalt zurück, die Souveränität als „völkerrechtlich geordnete und gebundene Freiheit“ auffasst (von [X.], [X.], Bd. I, 1888, S. 416). Es bricht mit allen Formen des politischen Machiavellismus und einer rigiden Souveränitätsvorstellung, die noch bis zu Beginn des [X.] das Recht zur Kriegsführung - auch als Angriffskrieg - für ein selbstverständliches Recht des souveränen St[X.]tes hielt (vgl. [X.], [X.]er [X.] [X.]st[X.]t, 1995, S. 356 f.; Randelzhofer, Use of Force, in: [X.], [X.], Bd. [X.], 2000, S. 1246 ff.), wenngleich mit den auf der H[X.]ger Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen noch unter Bekräftigung des ius ad bellum eine allmähliche Ächtung der Gewalt zwischen [X.] einsetzte.
[X.]as Grundgesetz schreibt demgegenüber die Friedenswahrung und die Überwindung des zerstörerischen europäischen [X.]antagonismus als überragende politische Ziele der [X.]republik fest. Souveräne St[X.]tlichkeit steht danach für einen befriedeten Raum und die darin gewährleistete Ordnung auf der Grundlage individueller Freiheit und kollektiver Selbstbestimmung. [X.]er St[X.]t ist weder Mythos noch Selbstzweck, sondern die historisch gewachsene, global anerkannte Organisationsform einer handlungsfähigen politischen [X.].
[X.]er aus Art. 23 Abs. 1 [X.] und der Präambel folgende [X.]auftrag zur Verwirklichung eines vereinten [X.]s (vgl. [X.], Grundgesetz und Überst[X.]tlichkeit, 2007, S. 247) bedeutet insbesondere für die [X.]n [X.]organe, dass es nicht in ihrem politischen Belieben steht, sich an der europäischen Integration zu beteiligen oder nicht. [X.]as Grundgesetz will eine europäische Integration und eine internationale Friedensordnung: Es gilt deshalb nicht nur der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit, sondern auch der Grundsatz der [X.]rechtsfreundlichkeit.
c) [X.]as Grundgesetz ermächtigt den Gesetzgeber zwar zu einer weitreichenden Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische [X.]. [X.]ie Ermächtigung steht aber unter der Bedingung, dass dabei die souveräne [X.]st[X.]tlichkeit auf der Grundlage eines [X.] nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und unter Achtung der verfassungsrechtlichen Identität als Mitgliedst[X.]ten gewahrt bleibt und zugleich die Mitgliedst[X.]ten ihre Fähigkeit zu selbstverantwortlicher politischer und [X.] Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht verlieren.
[X.]) [X.]as dem [X.]eutschen Volk von der Präambel und von Art. 23 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgegebene Integrationsziel sagt nichts über den endgültigen Charakter der politischen Verfasstheit [X.]s. [X.]as Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 [X.] zur Beteiligung an einer friedensförderlichen supranationalen Kooperationsordnung. [X.]ies schließt nicht die Verpflichtung ein, [X.] Selbstbestimmung auf [X.] uneingeschränkt in den Formen zu verwirklichen, die das Grundgesetz innerst[X.]tlich für den [X.] und über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die Länder vorschreibt, sondern erlaubt Abweichungen von den Organisationsprinzipien innerst[X.]tlicher [X.]emokratie, die durch die Erfordernisse einer auf dem Prinzip der [X.]gleichheit gründenden und völkervertraglich ausgehandelten Europäischen [X.] bedingt sind.
Integration setzt den Willen zur gemeinsamen Gestaltung und die Akzeptanz einer autonomen gemeinschaftlichen Willensbildung voraus. Integration in eine freiheitliche [X.] verlangt aber weder eine der verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung noch den Verzicht auf die eigene Identität. [X.]as Grundgesetz ermächtigt die für [X.] handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen [X.]st[X.]t das Selbstbestimmungsrecht des [X.]eutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität [X.]s aufzugeben. [X.]ieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souveränitätsübertragung auf ein neues Legitimationssubjekt allein dem unmittelbar erklärten Willen des [X.]eutschen Volkes vorbehalten.
[X.]) [X.]ie geltende Verfassung weist einen anderen Weg: Sie erstrebt die gleichberechtigte Eingliederung [X.]s in [X.]systeme gegenseitiger Sicherheit wie das der [X.] oder der [X.]([X.]) und die Beteiligung an der europäischen Vereinigung. Art. 23 Abs. 1 [X.] unterstreicht ebenso wie Art. 24 Abs. 1 [X.], dass die [X.]republik [X.] an der Entwicklung einer als [X.]verbund konzipierten Europäischen [X.] mitwirkt, auf die Hoheitsrechte übertragen werden. [X.]er Begriff des [X.]erfasst eine enge, auf [X.]auer angelegte Verbindung souverän bleibender [X.], die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedst[X.]ten unterliegt und in der die Völker - das heißt die st[X.]tsangehörigen Bürger - der Mitgliedst[X.]ten die Subjekte [X.] Legitimation bleiben.
[X.]ieser Zusammenhang wird durch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] verdeutlicht, der für die Mitwirkung [X.]s an der Entwicklung der Europäischen [X.] verbindliche Strukturvorgaben trifft. [X.]as Grundgesetz kann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] an die Entwicklung der Europäischen [X.] angepasst werden; zugleich wird dieser Möglichkeit durch Art. 79 Abs. 3 [X.], auf den die Norm verweist, eine absolute Grenze gesetzt. [X.]er durch Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützte Mindeststandard darf auch durch die Einbindung [X.]s in überst[X.]tliche Strukturen nicht unterschritten werden.
[X.]) [X.]ie Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische [X.] oder andere zwischenst[X.]tliche Einrichtungen erlaubt eine Verlagerung von politischer Herrschaft auf internationale Organisationen. [X.]ie Ermächtigung, supranationale Zuständigkeiten auszuüben, stammt allerdings von den Mitgliedst[X.]ten einer solchen Einrichtung. Sie bleiben deshalb dauerhaft die Herren der Verträge. [X.]ie Quelle der [X.]sgewalt und der sie konstituierenden europäischen Verfassung im funktionellen Sinne sind die in ihren [X.] demokratisch verfassten Völker [X.]s. [X.]ie „Verfassung [X.]s“, das Völkervertrags- oder Primärrecht, bleibt eine abgeleitete Grundordnung. Sie begründet eine im politischen Alltag durchaus weitreichende, aber immer sachlich begrenzte überst[X.]tliche Autonomie. Autonomie kann hier nur - wie im Recht der Selbstverwaltung gebräuchlich - als eine zwar selbständige, aber abgeleitete, das heißt von anderen Rechtssubjekten eingeräumte [X.] verstanden werden. [X.]agegen beansprucht die völker- und st[X.]tsrechtliche Souveränität gerade für ihre konstitutionellen Grundlagen die Unabhängigkeit von fremdem Willen (vgl. [X.], Generalbericht in der [X.] des [X.]enums des [X.]arischen Rates am 8. September 1948, in: [X.]eutscher [X.]/[X.]archiv, [X.]er [X.]arische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 9, 1996, S. 20 ff.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine internationale Organisation rechtsfähig ist, also ihrerseits als Subjekt in völkerrechtlichen Rechtsbeziehungen verbindlich handeln kann. Es kommt darauf an, wie das grundlegende Rechtsverhältnis zwischen der [X.] zu den Mitglied- und Vertragsst[X.]ten ausgestaltet ist, die diese [X.]geschaffen und ihr die Rechtsfähigkeit verliehen haben.
Nach Maßgabe der Integrationsermächtigung des Art. 23 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit der Präambel, Art. 20, Art. 79 Abs. 3 und Art. 146 [X.] kann es für die europäische [X.]sgewalt kein eigenständiges Legitimationssubjekt geben, das sich unabgeleitet von fremdem Willen und damit aus eigenem Recht gleichsam auf höherer Ebene verfassen könnte.
d) [X.]as Grundgesetz ermächtigt die [X.]n St[X.]tsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische [X.] begründet werden können. Es untersagt die Übertragung der [X.](vgl. [X.] 89, 155 <187 f., 192, 199>; vgl. auch [X.] 58, 1 <37>; 104, 151 <210>). Auch eine weitgehende Verselbständigung politischer Herrschaft für die Europäische [X.] durch die Einräumung stetig vermehrter Zuständigkeiten und eine allmähliche Überwindung noch bestehender Einstimmigkeitserfordernisse oder bislang prägender Regularien der [X.]gleichheit kann aus der Sicht des [X.]n [X.]rechts allein aus der Handlungsfreiheit des selbstbestimmten Volkes heraus geschehen. Solche Integrationsschritte müssen von [X.] wegen durch den Übertragungsakt sachlich begrenzt und prinzipiell widerruflich sein. Aus diesem Grund darf - ungeachtet einer vertraglich unbefristeten Bindung - der Austritt aus dem europäischen Integrationsverband nicht von anderen Mitgliedst[X.]ten oder der autonomen [X.]sgewalt unterbunden werden. Es handelt sich nicht um eine - völkerrechtlich problematische - Sezession aus einem St[X.]tsverband ([X.], Secession and Self-[X.]etermination, in: [X.], Secession - International Law Perspectives, 2006, S. 23 ff.), sondern lediglich um den Austritt aus einem auf dem Prinzip der umkehrbaren Selbstbindung beruhenden [X.]verbund.
[X.]as Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist deshalb nicht nur ein europarechtlicher Grundsatz (Art. 5 Abs. 1 [X.]V; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]; vgl. Kraußer, [X.]as Prinzip begrenzter Ermächtigung im [X.]srecht als Strukturprinzip des [X.], 1991), sondern nimmt - ebenso wie die Pflicht der Europäischen [X.], die nationale Identität der Mitgliedst[X.]ten zu achten (Art. 6 Abs. 3 [X.]; Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]) - mitgliedst[X.]tliche [X.]prinzipien auf. [X.]as europarechtliche Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die europarechtliche Pflicht zur Identitätsachtung sind insoweit vertraglicher Ausdruck der st[X.]tsverfassungsrechtlichen Grundlegung der [X.]sgewalt.
[X.]er unübertragbaren und insoweit integrationsfesten Identität der Verfassung (Art. 79 Abs. 3 [X.]) entspricht die europarechtliche Pflicht, die verfassungsgebende Gewalt der Mitgliedst[X.]ten als Herren der Verträge zu achten. [X.]as [X.] hat im Rahmen seiner Zuständigkeit gegebenenfalls zu prüfen, ob diese Prinzipien gewahrt sind.
e) [X.]as Integrationsprogramm der Europäischen [X.] muss hinreichend bestimmt sein. Soweit nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann (vgl. [X.] 89, 155 <212>). Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerst[X.]tlichen Rechtsordnung, dürfen die [X.]n [X.]organe nicht erteilen (vgl. [X.] 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>). Sofern die Mitgliedst[X.]ten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung in eine Veränderung des Vertragsrechts bereits ohne Ratifikationsverfahren allein oder maßgeblich durch die Organe der [X.] - wenngleich unter dem Einstimmigkeitserfordernis - herbeigeführt werden kann, obliegt neben der [X.]regierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in [X.] innerst[X.]tlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 [X.] genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
[X.]) Jede Einfügung in friedenserhaltende Systeme, in internationale oder supranationale Organisationen eröffnet die Möglichkeit, dass sich die geschaffenen Einrichtungen, auch und gerade wenn deren Organe auftragsgemäß handeln, selbständig entwickeln und dabei eine Tendenz zu ihrer politischen Selbstverstärkung aufweisen. Ein zur Integration ermächtigendes Gesetz - wie das Zustimmungsgesetz - kann daher trotz des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung immer nur ein Programm umreißen, in dessen Grenzen dann eine politische Entwicklung stattfindet, die nicht in jedem Punkt vorherbestimmt sein kann. Wer auf Integration baut, muss mit der eigenständigen Willensbildung der [X.]sorgane rechnen. [X.] ist daher eine Tendenz zur Besitzstandswahrung ([X.]) und zur wirksamen Kompetenzauslegung im Sinne der [X.] implied powers-[X.]oktrin (vgl. auch Internationaler Gerichtshof, Reparation for Injuries Suffered in the Service of the United Nations, [X.] vom 11. April 1949, [X.] 1949, S. 174 <182 ff.>) oder der effet utile-Regel des Völkervertragsrechts (vgl. zum guten Sinn dieser Regel [X.], The League of Nations from 1929 to 1946, 1996; Rouyer-Hameray, Les compétences implicites des organisations internationales, 1962, S. 90 ff.; speziell zum [X.]recht Pescatore, Monisme, dualisme et „effet utile“ dans la jurisprudence de la Cour de justice de la Communauté européenne, in: Festschrift für Rodríguez Iglesias, 2003, S. 329 ff.; vgl. zu der entsprechenden Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en Höreth, [X.]ie Selbstautorisierung des Agenten, [X.]er Europäische Gerichtshof im Vergleich zum US Supreme Court, 2008, S. 320 ff.). [X.]ies ist Teil des vom Grundgesetz gewollten [X.].
[X.]) [X.]as Vertrauen in die konstruktive [X.] des [X.] kann allerdings von [X.] wegen nicht unbegrenzt sein. Wenn im europäischen Integrationsprozess das Primärrecht durch Organe verändert oder erweiternd ausgelegt wird, entsteht eine verfassungsrechtlich bedeutsame Spannungslage zum Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und zur verfassungsrechtlichen Integrationsverantwortung des einzelnen Mitgliedst[X.]tes. Wenn Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeiten nur unbestimmt oder zur dynamischen Fortentwicklung übertragen werden oder wenn die Organe Zuständigkeiten neu begründen, erweiternd abrunden oder sachlich ausdehnen dürfen, laufen sie Gefahr, das [X.] Integrationsprogramm zu überschreiten und außerhalb ihrer Ermächtigung zu handeln. Sie bewegen sich auf einem Pfad, an dessen Ende die Verfügungsgewalt über ihre vertraglichen Grundlagen steht, das heißt die Kompetenz, über ihre Kompetenzen zu disponieren. Eine Überschreitung des konstitutiven Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und der den Mitgliedst[X.]ten zustehenden konzeptionellen Integrationsverantwortung droht, wenn Organe der Europäischen [X.] unbeschränkt, ohne eine - sei es auch nur sehr zurückgenommene und sich als exzeptionell verstehende - äußere Kontrolle darüber entscheiden können, wie das Vertragsrecht ausgelegt wird.
Es ist deshalb von [X.] wegen gefordert, entweder dynamische Vertragsvorschriften mit Blankettcharakter nicht zu vereinbaren oder, wenn sie noch in einer Weise ausgelegt werden können, die die nationale Integrationsverantwortung wahrt, jedenfalls geeignete innerst[X.]tliche Sicherungen zur effektiven Wahrnehmung dieser Verantwortung zu treffen. [X.]as Zustimmungsgesetz und die innerst[X.]tliche Begleitgesetzgebung müssen demnach so beschaffen sein, dass die europäische Integration weiter nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung erfolgt, ohne dass für die Europäische [X.] die Möglichkeit besteht, sich der [X.] zu bemächtigen oder die integrationsfeste [X.]identität der Mitgliedst[X.]ten, hier des Grundgesetzes, zu verletzen. Für Grenzfälle des noch verfassungsrechtlich Zulässigen muss der [X.] Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass die Integrationsverantwortung der [X.] sich hinreichend entfalten kann.
Innerhalb der [X.]n Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische [X.] - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des [X.]eutschen [X.]es und der [X.]regierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren [X.]gehalts der [X.]identität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. [X.] 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 113, 273 <296>). [X.]as [X.] hat hierfür bereits den Weg der [X.] eröffnet, die im Fall von Grenzdurchbrechungen bei der Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch [X.]s- und [X.]sorgane greift. Wenn Rechtsschutz auf [X.]sebene nicht zu erlangen ist, prüft das [X.], ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 [X.]V; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.]) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. [X.] 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt). [X.]arüber hinaus prüft das [X.], ob der unantastbare [X.]gehalt der [X.]identität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] gewahrt ist (vgl. [X.] 113, 273 <296>). [X.]ie Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der [X.]rechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 [X.]); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedst[X.]ten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen [X.]identität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand. [X.]ie Identitätskontrolle ermöglicht die Prüfung, ob infolge des Handelns europäischer Organe die in Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärten Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 [X.] verletzt werden. [X.]amit wird sichergestellt, dass der Anwendungsvorrang des [X.]srechts [X.] und im Rahmen der fortbestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung gilt.
Sowohl die Ultra-vires- als auch die Identitätskontrolle können dazu führen, dass [X.]s- oder künftig [X.]srecht in [X.] für unanwendbar erklärt wird. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der [X.]srechtsordnung verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von [X.]recht bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens, dass sowohl eine Ultra-vires-Feststellung wie auch die Feststellung einer Verletzung der [X.]identität nur dem [X.] obliegt. In welchen Verfahren das [X.] im Einzelnen mit dieser Kontrolle befasst werden kann, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. In Betracht kommt die Inanspruchnahme bereits jetzt vorgesehener Verfahren, mithin die abstrakte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und konkrete (Art. 100 Abs. 1 [X.]) Normenkontrolle, der [X.] (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), der [X.]-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) und die [X.]beschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.]). [X.]enkbar ist aber auch die Schaffung eines zusätzlichen, speziell auf die Ultra-vires- und die Identitätskontrolle zugeschnittenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens durch den Gesetzgeber zur Absicherung der Verpflichtung [X.]r Organe, kompetenzüberschreitende oder identitätsverletzende [X.]srechtsakte im Einzelfall in [X.] unangewendet zu lassen.
Wenn das Vertragsrecht die Kompetenzen der Europäischen [X.] zwar in grundsätzlich zustimmungsfähiger Weise bestimmt, diese aber über jene Möglichkeiten hinaus fortentwickelt werden können, die eine Auslegung nach dem Prinzip des effet utile oder eine implizite Abrundung der übertragenen Zuständigkeiten bieten, wenn also Kompetenztitel erst durch besondere Rechtsakte auf der [X.]sebene mit klarem Inhalt versehen werden und Entscheidungsverfahren dort eigenständig verändert werden können, darf sich [X.] daran nur beteiligen, wenn innerst[X.]tlich sichergestellt ist, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Mit der Ratifikation von völkerrechtlichen Verträgen, die politische Beziehungen des [X.] regeln (Art. 59 Abs. 2 [X.]), wird die verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung der [X.] an der auswärtigen Gewalt allgemein gewährleistet (vgl. [X.] 104, 151 <194>) und der innerst[X.]tliche Rechtsanwendungsbefehl für das von der Exekutive vereinbarte Vertragsrecht erteilt (vgl. [X.] 99, 145 <158>; BVerwGE 110, 363 <366>).
Für die europäische Integration gilt der besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach Hoheitsrechte nur durch Gesetz und mit Zustimmung des [X.]rates übertragen werden können. [X.]ieser Gesetzesvorbehalt ist zur Wahrung der Integrationsverantwortung und zum Schutz des [X.]gefüges so auszulegen, dass jede Veränderung der textlichen Grundlagen des europäischen Primärrechts erfasst wird. [X.]ie [X.] des [X.] betätigen somit auch bei vereinfachten Änderungsverfahren oder Vertragsabrundungen, bei bereits angelegten, aber der Konkretisierung durch weitere Rechtsakte bedürftigen Zuständigkeitsveränderungen und bei Änderung der Vorschriften, die Entscheidungsverfahren betreffen, ihre dem Ratifikationsverfahren vergleichbare politische Verantwortung. [X.]abei bleibt ein der [X.]entsprechender Rechtsschutz gewahrt.
3. [X.]ie Ausgestaltung der Europäischen [X.] muss sowohl in Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten als auch in der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der autonom handelnden [X.]sgewalt [X.]n Grundsätzen entsprechen (Art. 23 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]). Weder darf die europäische Integration zu einer Aushöhlung des [X.]n Herrschaftssystems in [X.] führen (a) noch darf die supranationale öffentliche Gewalt für sich genommen grundlegende [X.] Anforderungen verfehlen (b).
a) [X.]en [X.]n [X.]organen obliegt eine dauerhafte Integrationsverantwortung. Sie ist darauf gerichtet, bei der Übertragung von Hoheitsrechten und bei der Ausgestaltung der europäischen Entscheidungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass in einer Gesamtbetrachtung sowohl das politische System der [X.]republik [X.] als auch das der Europäischen [X.] [X.]n Grundsätzen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] entspricht.
[X.]ie Wahl der [X.] des [X.]eutschen [X.]es durch das Volk erfüllt nur dann ihre tragende Rolle im System föderaler und supranationaler Herrschaftsverflechtung, wenn der das Volk repräsentierende [X.]eutsche [X.] und die von ihm getragene [X.]regierung einen gestaltenden Einfluss auf die politische Entwicklung in [X.] behalten. [X.]as ist dann der Fall, wenn der [X.]eutsche [X.] eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht behält oder die ihm politisch verantwortliche [X.]regierung maßgeblichen Einfluss auf europäische Entscheidungsverfahren auszuüben vermag (vgl. [X.] 89, 155 <207>).
[X.]) Föderalisierung nach innen und Supranationalisierung nach außen können neue bürgerschaftliche Mitwirkungsmöglichkeiten eröffnen. Aus ihnen wachsen ein gesteigerter Zusammenhalt kleinerer oder größerer Einheiten und bessere Chancen zum friedlichen Interessenausgleich zwischen Regionen und [X.]. Föderale oder supranationale Verflechtungen schaffen Handlungsmöglichkeiten, die sonst auf praktische oder territoriale Grenzen stießen, und erleichtern den friedlichen Interessenausgleich. Sie erschweren aber zugleich die Bildung eines durchsetzungsfähigen [X.]s, der unmittelbar auf das Volk zurückgeht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]ie Zuordnung von Entscheidungen zu bestimmten verantwortlich Handelnden verliert an Transparenz mit der Folge, dass die Bürger sich bei ihrem Votum kaum an greifbaren Verantwortungszusammenhängen orientieren können. [X.]as [X.]emokratieprinzip setzt deshalb der Übertragung von Hoheitsrechten inhaltliche Grenzen, die nicht bereits aus der Unverfügbarkeit der verfassungsgebenden Gewalt und der st[X.]tlichen Souveränität folgen.
[X.]) [X.]ie vom [X.]emokratieprinzip im geltenden [X.]system geforderte Wahrung der Souveränität im vom Grundgesetz angeordneten integrationsoffenen und völkerrechtsfreundlichen Sinne, bedeutet für sich genommen nicht, dass eine von vornherein bestimmbare Summe oder bestimmte Arten von Hoheitsrechten in der Hand des St[X.]tes bleiben müssten. [X.]ie von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlaubte Mitwirkung [X.]s an der Entwicklung der Europäischen [X.] umfasst neben der Bildung einer Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft auch eine politische [X.]. Politische [X.] meint die gemeinsame Ausübung von öffentlicher Gewalt, einschließlich der gesetzgebenden, bis hinein in die herkömmlichen [X.]bereiche des st[X.]tlichen [X.]. [X.]ies ist in der europäischen Friedens- und Einigungsidee insbesondere dort angelegt, wo es um die Koordinierung grenzüberschreitender Lebenssachverhalte geht und um die Gewährleistung eines gemeinsamen Wirtschafts- und Rechtsraumes, in dem sich [X.]sbürger frei entfalten können (Art. 3 Abs. 2 [X.]).
[X.]) [X.]ie europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner [X.] darf allerdings nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedst[X.]ten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und [X.] Lebensverhältnisse mehr bleibt. [X.]ies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und [X.] Sicherheit prägen, sowie für solche politische Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. Zu wesentlichen Bereichen [X.] Gestaltung gehören unter anderem die St[X.]tsbürgerschaft, das zivile und militärische Gewaltmonopol, Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kreditaufnahme sowie die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Eingriffstatbestände, vor allem bei intensiven Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug in der Strafrechtspflege oder bei Unterbringungsmaßnahmen. Zu diesen bedeutsamen [X.] gehören auch kulturelle Fragen wie die Verfügung über die Sprache, die Gestaltung der Familien- und Bildungsverhältnisse, die Ordnung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit oder der Umgang mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis.
[X.]) [X.]emokratie bedeutet nicht nur die Wahrung formaler Organisationsprinzipien (vgl. [X.] 89, 155 <185>) und nicht allein eine korporative Einbindung von Interessengruppen. [X.]emokratie lebt zuerst von und in einer funktionsfähigen öffentlichen Meinung, die sich auf zentrale politische Richtungsbestimmungen und die periodische Vergabe von politischen Spitzenämtern im Wettbewerb von Regierung und Opposition konzentriert. [X.]iese öffentliche Meinung macht für Wahlen und Abstimmungen erst die Alternativen sichtbar und ruft diese auch für einzelne Sachentscheidungen fortlaufend in Erinnerung, damit die politische Willensbildung des Volkes über die für alle Bürger zur Mitwirkung geöffneten Parteien und im öffentlichen Informationsraum beständig präsent und wirksam bleiben. Art. 38 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] schützen insoweit auch den Zusammenhang von politischer Sachentscheidung mit dem wahlkonstituierten [X.] und dem daraus abgeleiteten Regierungs-[X.][X.]ualismus in einem System konkurrierender Parteienvielfalt und beobachtender, kontrollierender öffentlicher Meinungsbildung.
Auch wenn durch die großen Erfolge der europäischen Integration eine gemeinsame und miteinander im thematischen Zusammenwirken stehende europäische Öffentlichkeit in ihren jeweiligen st[X.]tlichen Resonanzräumen ersichtlich wächst (vgl. dazu bereits [X.] 89, 155 <185>; Trenz, [X.] in den Medien, [X.]ie europäische Integration im Spiegel nationaler Öffentlichkeit, 2005), so ist doch nicht zu übersehen, dass die öffentliche Wahrnehmung von Sachthemen und politischem Führungspersonal in erheblichem Umfang an nationalst[X.]tliche, sprachliche, historische und kulturelle [X.]angeschlossen bleibt. Sowohl das [X.]emokratieprinzip als auch das ebenfalls von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] strukturell geforderte Subsidiaritätsprinzip verlangen deshalb, gerade in zentralen politischen Bereichen des Raumes persönlicher Entfaltung und [X.] Gestaltung der Lebensverhältnisse, die Übertragung und die Ausübung von Hoheitsrechten auf die Europäische [X.] in vorhersehbarer Weise sachlich zu begrenzen. In diesen Bereichen bietet es sich in besonderem Maße an, die Grenzlinie dort zu ziehen, wo die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendig ist.
Als besonders sensibel für die [X.] Selbstgestaltungsfähigkeit eines [X.]st[X.]tes gelten seit jeher Entscheidungen über das materielle und formelle Strafrecht (1), die Verfügung über das Gewaltmonopol polizeilich nach innen und militärisch nach außen (2), die fiskalischen Grundentscheidungen über Einnahmen und - gerade auch sozialpolitisch motivierte - Ausgaben der öffentlichen Hand (3), die sozialst[X.]tliche Gestaltung von Lebensverhältnissen (4) sowie kulturell besonders bedeutsame Entscheidungen etwa im Familienrecht, Schul- und Bildungssystem oder über den Umgang mit religiösen [X.]en (5).
(1) [X.]ie Strafrechtspflege ist, sowohl was die Voraussetzungen der Strafbarkeit als auch was die Vorstellungen von einem fairen, angemessenen Strafverfahren anlangt, von kulturellen, historisch gewachsenen, auch sprachlich geprägten Vorverständnissen und von den im deliberativen Prozess sich bildenden Alternativen abhängig, die die jeweilige öffentliche Meinung bewegen (vgl. dazu Weigend, Strafrecht durch internationale Vereinbarungen - Verlust an nationaler Strafrechtskultur?, [X.] 1993, S. 774 <785>). [X.]ie diesbezüglichen Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede zwischen den europäischen Nationen belegt die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Garantien im Strafverfahren (vgl. die Beiträge von Bank <Kap. 11>; Grabenwarter/[X.] <Kap. 14> und [X.] <Kap. 15> in: [X.]/Marauhn, [X.]/[X.], 2006; Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren: [X.] und [X.], 2005). [X.]ie Pönalisierung [X.] Verhaltens ist aber nur eingeschränkt aus europaweit geteilten Werten und sittlichen Prämissen normativ ableitbar. [X.]ie Entscheidung über strafwürdiges Verhalten, über den Rang von Rechtsgütern und den Sinn und das Maß der Strafandrohung ist vielmehr in besonderem Maße dem [X.]n Entscheidungsprozess überantwortet (vgl. [X.] 120, 224 <241 f.>). Eine Übertragung von Hoheitsrechten über die intergouvernementale Zusammenarbeit hinaus darf in diesem grundrechtsbedeutsamen Bereich nur für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte unter restriktiven Voraussetzungen zu einer Harmonisierung führen; dabei müssen grundsätzlich substantielle mitgliedst[X.]tliche Handlungsfreiräume erhalten bleiben (vgl. [X.] 113, 273 <298 f.>).
(2) Eine ähnlich ausgeprägte Grenze zieht das Grundgesetz für Entscheidungen über den Einsatz der [X.]wehr. [X.]er Auslandseinsatz der Streitkräfte ist außer im Verteidigungsfall nur in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit erlaubt (Art. 24 Abs. 2 [X.]), wobei der konkrete Einsatz von der Zustimmung des [X.]eutschen [X.]es konstitutiv abhängt (vgl. [X.] 90, 286 <381 f.>; 100, 266 <269>; 104, 151 <208>; 108, 34 <43>; 121, 135 <153 f.>; st[X.]pr). [X.]ie [X.]wehr ist ein „[X.]heer“ ([X.] 90, 286 <382>), über dessen Einsatz das Repräsentationsorgan des Volkes zu entscheiden hat (vgl. [X.] 90, 286 <383 ff.>). [X.]er Einsatz von Streitkräften ist für individuelle Rechtsgüter der Soldatinnen und Soldaten sowie anderer von militärischen Maßnahmen Betroffener wesentlich und birgt die Gefahr tiefgreifender Verwicklungen in sich.
Auch wenn die Europäische [X.] zu einem friedenserhaltenden regionalen System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 [X.] ausgebaut würde, ist in diesem Bereich wegen des - der Integrationsermächtigung des Art. 23 Abs. 1 [X.] insoweit vorgehenden - Friedens- und [X.]emokratiegebots eine Supranationalisierung mit Anwendungsvorrang im Hinblick auf den konkreten Einsatz [X.]r Streitkräfte nicht zulässig. [X.]er konstitutive [X.]vorbehalt für den Auslandseinsatz der [X.]wehr ist integrationsfest. [X.]amit ist allerdings von [X.] wegen keine unübersteigbare Grenze für eine technische Integration eines europäischen Streitkräfteeinsatzes über gemeinsame Führungsstäbe, für die Bildung gemeinsamer Streitkräftedispositive oder für eine Abstimmung und Koordinierung gemeinsamer europäischer Rüstungsbeschaffungen gezogen. Nur die Entscheidung über den jeweiligen konkreten Einsatz hängt von der konstitutiven Zustimmung des [X.]eutschen [X.]es ab.
(3) Eine das [X.]emokratieprinzip und das Wahlrecht zum [X.]eutschen [X.] in seinem substantiellen Bestimmungsgehalt verletzende Übertragung des Budgetrechts des [X.]es läge vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe der den Bürger treffenden Abgaben in wesentlichem Umfang supranationalisiert würde. [X.]er [X.]eutsche [X.] muss dem Volk gegenüber verantwortlich über die Summe der Belastungen der Bürger entscheiden. Entsprechendes gilt für wesentliche Ausgaben des St[X.]tes. In diesem Bereich obliegt gerade die sozialpolitische Verantwortung dem [X.]n Entscheidungsprozess, auf den die Bürger mit der freien und gleichen Wahl einwirken wollen. [X.]ie Hoheit über den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und st[X.]tlich gewährten Vergünstigungen. [X.]eshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt - einschließlich des Maßes der Verschuldung - als politische Generaldebatte verstanden. Nicht jede haushaltswirksame europäische oder internationale Verpflichtung gefährdet die Gestaltungsfähigkeit des [X.]es als Haushaltsgesetzgeber. Zu der vom Grundgesetz erstrebten Öffnung der Rechts- und [X.] und zur europäischen Integration gehört die Anpassung an Vorgaben und Bindungen, die der Haushaltsgesetzgeber als nicht unmittelbar beeinflussbare Faktoren in die eigene [X.]anung einstellen muss. Entscheidend ist aber, dass die Gesamtverantwortung mit ausreichenden politischen Freiräumen für Einnahmen und Ausgaben noch im [X.]eutschen [X.] getroffen werden kann.
(4) [X.]as Sozialst[X.]tsprinzip begründet die Pflicht des St[X.]tes, für eine gerechte [X.] zu sorgen (vgl. [X.] 59, 231 <263>; 100, 271 <284>). [X.]er St[X.]t hat diese Pflichtaufgabe auf der Grundlage eines weiten Gestaltungsfreiraumes zu erfüllen, weshalb bislang nur in wenigen Fällen konkrete verfassungsrechtliche [X.] aus dem Prinzip abgeleitet wurden. [X.]er St[X.]t hat lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges [X.]asein seiner Bürger zu schaffen (vgl. [X.] 82, 60 <80>; 110, 412 <445>). [X.]as Sozialst[X.]tsprinzip stellt dem St[X.]t eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, mit welchen Mitteln diese Aufgabe im Einzelnen zu verwirklichen ist.
[X.]ie verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine [X.] Integration oder eine „[X.]“ sind deutlich begrenzt. Zwar hängt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]s Mitwirkung am Integrationsprozess von der Verpflichtung der Europäischen [X.] unter anderem auf [X.] Grundsätze ab. [X.]as Grundgesetz unternimmt es damit, nicht nur defensiv [X.] Aufgaben für den [X.]n St[X.]tsverband gegen überst[X.]tliche Inanspruchnahmen zu sichern, sondern will die europäische Hoheitsgewalt in ihrem - übertragenen - Aufgabenspektrum an die Sozialverantwortung binden (vgl. [X.], [X.]er Sozialst[X.]t im [X.]ienst der Freiheit, 2008, S. 531 ff.). Auch für die Organe der Europäischen [X.] gilt aber der Grundsatz, dass das Sozialst[X.]tsprinzip notwendig die politische und rechtliche Konkretisierung voraussetzt, um wirken zu können.
[X.]anach müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der [X.]n [X.] getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen, eine nicht nur im Sozialst[X.]tsprinzip, sondern auch in Art. 1 Abs. 1 [X.] gegründete St[X.]tsaufgabe, muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedst[X.]ten bleiben, auch wenn Koordinierung bis hin zur allmählichen Angleichung nicht ausgeschlossen ist. [X.]ies korrespondiert mit den rechtlich wie faktisch begrenzten Möglichkeiten der Europäischen [X.] zur Ausformung sozialst[X.]tlicher Strukturen.
(5) [X.]emokratische Selbstbestimmung ist schließlich auf die Möglichkeit, sich im eigenen Kulturraum verwirklichen zu können, besonders angewiesen bei Entscheidungen, wie sie insbesondere im Schul- und Bildungssystem, im Familienrecht, bei der Sprache, in Teilbereichen der Medienordnung und zum Status von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften getroffen werden. [X.]ie bereits wahrnehmbaren Aktivitäten der Europäischen [X.] auf diesen Gebieten greifen auf [X.] in die Gesellschaft ein, die in der primären Verantwortung der Mitgliedst[X.]ten und ihrer Gliederungen steht. [X.]ie Gestaltung von Lehrplänen und Bildungsinhalten sowie etwa die Struktur eines gegliederten Schulsystems sind politische Grundentscheidungen, die einen starken Bezug zu den kulturellen Wurzeln und Wertvorstellungen eines jeden St[X.]tes haben. [X.]ie Gestaltung von Schule und Bildung berührt, wie das Recht der familiären Beziehungen und Entscheidungen über Fragen der Sprache und der Einbeziehung des Transzendenten in das öffentliche Leben, in besonderem Maße gewachsene Überzeugungen und Wertvorstellungen, die in spezifischen historischen Traditionen und Erfahrungen verwurzelt sind. [X.]emokratische Selbstbestimmung erfordert hier, dass die jeweilige durch solche Traditionen und Überzeugungen verbundene politische [X.] das Subjekt [X.] Legitimation bleibt.
b) [X.]ie Struktursicherungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] begrenzt das in der St[X.]tszielbestimmung angesprochene [X.] auf eine Europäische [X.], die in ihren elementaren Strukturen den durch Art. 79 Abs. 3 [X.] auch vor Veränderungen durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geschützten [X.]prinzipien entspricht. [X.]ie Ausgestaltung der Europäischen [X.] im Hinblick auf übertragene Hoheitsrechte, Organe und Entscheidungsverfahren muss [X.]n Grundsätzen entsprechen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]ie konkreten Anforderungen an die [X.]n Grundsätze hängen vom Umfang der übertragenen Hoheitsrechte und vom Grad der Verselbständigung europäischer Entscheidungsverfahren ab.
[X.]) [X.]ie verfassungsrechtlichen Anforderungen des [X.]emokratieprinzips an die Organisationsstruktur und die Entscheidungsverfahren der Europäischen [X.] hängen davon ab, in welchem Umfang hoheitliche Aufgaben auf die [X.] übertragen werden und wie hoch der Grad der politischen Verselbständigung bei der Wahrnehmung der übertragenen Hoheitsrechte ist. Eine Verstärkung der Integration kann verfassungswidrig sein, wenn das [X.] [X.] mit dem Umfang und dem Gewicht supranationaler Herrschaftsmacht nicht Schritt hält. [X.] und soweit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in einem Verbund souveräner [X.] mit ausgeprägten Zügen exekutiver und gouvernementaler Zusammenarbeit gewahrt bleibt, reicht grundsätzlich die über nationale [X.]e und Regierungen vermittelte Legitimation der Mitgliedst[X.]ten aus, die ergänzt und abgestützt wird durch das unmittelbar gewählte Europäische [X.] (vgl. [X.] 89, 155 <184>).
Wenn dagegen die Schwelle zum [X.]st[X.]t und zum nationalen Souveränitätsverzicht überschritten wäre, was in [X.] eine freie Entscheidung des Volkes jenseits der gegenwärtigen Geltungskraft des Grundgesetzes voraussetzt, müssten [X.] Anforderungen auf einem Niveau eingehalten werden, das den Anforderungen an die [X.] Legitimation eines st[X.]tlich organisierten Herrschaftsverbandes vollständig entspräche. [X.]ieses [X.] könnte dann nicht mehr von nationalen [X.]ordnungen vorgeschrieben sein.
Ein nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] nicht [X.] strukturelles [X.]emokratiedefizit läge vor, wenn der Kompetenzumfang, die politische Gestaltungsmacht und der Grad an selbständiger Willensbildung der [X.]sorgane ein der [X.]ebene im föderalen St[X.]t entsprechendes (st[X.]tsanaloges) Niveau erreichte, weil etwa die für die [X.] Selbstbestimmung wesentlichen Gesetzgebungszuständigkeiten überwiegend auf der [X.]sebene ausgeübt würden. Wenn sich im Entwicklungsverlauf der europäischen Integration ein Missverhältnis zwischen Art und Umfang der ausgeübten Hoheitsrechte und dem Maß [X.] Legitimation einstellt, obliegt es der [X.]republik [X.] aufgrund ihrer Integrationsverantwortung, auf eine Veränderung hinzuwirken und im äußersten Fall sogar ihre weitere Beteiligung an der Europäischen [X.] zu verweigern.
[X.]) Zur Wahrung [X.] Grundsätze kann es geboten sein, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in den Verträgen und bei ihrer Anwendung und Auslegung deutlich hervorzuheben, um das Gleichgewicht der politischen Kräfte [X.]s zwischen den Mitgliedst[X.]ten und der [X.]sebene als Voraussetzung der Verteilung von Hoheitsrechten im Verbund zu erhalten.
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt allerdings im Hinblick auf die Einhaltung [X.] Grundsätze durch die Europäische [X.] keine „strukturelle Kongruenz“ (vgl. zu diesem Begriff [X.], Strukturelle Kongruenz und Homogenität, in: Mensch und St[X.]t in Recht und Geschichte, Festschrift für [X.], 1954, S. 112 <123>) oder gar Übereinstimmung der institutionellen Ordnung der Europäischen [X.] mit der Ordnung, die das [X.]emokratieprinzip des Grundgesetzes für [X.] vorgibt. Geboten ist jedoch eine dem Status und der Funktion der [X.] angemessene [X.] Ausgestaltung (vgl. [X.], [X.]er offene [X.]st[X.]t zwischen Souveränität und Interdependenz, 1998, S. 153; [X.], in: [X.]reier, [X.], Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 23 Rn. 48; [X.], in: von Münch/[X.], [X.], Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 23 Rn. 21; Röben, Außenverfassungsrecht, 2007, S. 321: „strukturelle Kompatibilität“). Aus dem Sinn und Zweck der Struktursicherungsklausel folgt, dass das [X.]emokratieprinzip des Grundgesetzes nicht in gleicher Weise auf europäischer Ebene verwirklicht werden muss, wie es noch in den 1950er und frühen 1960er Jahren für zwischenst[X.]tliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 [X.] gefordert worden war (vgl. etwa [X.], a.a.[X.], S. 112 <123>; Friauf, Zur Problematik rechtsst[X.]tlicher und [X.] Strukturelemente in zwischenst[X.]tlichen [X.]en, [X.]VBl 1964, S. 781 <786>).
[X.]as [X.]emokratieprinzip ist grundsätzlich für die Erfordernisse einer supranationalen Organisation offen, nicht um sich in seinem normativen Regelungsgehalt der jeweiligen Faktizität politischer Herrschaftsorganisation anzupassen, sondern um gleichbleibende Wirksamkeit unter geänderten Umständen zu bewahren (vgl. [X.] 107, 59 <91>). Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] geht somit davon aus, dass die [X.]n Grundsätze in der Europäischen [X.] nicht in gleicher Weise wie im Grundgesetz verwirklicht werden können (vgl. BT[X.]rucks 12/3338, S. 6).
[X.]) In modernen Territorialst[X.]ten verwirklicht sich die Selbstbestimmung eines Volkes hauptsächlich in der Wahl von Organen eines Herrschaftsverbandes, die die öffentliche Gewalt ausüben. [X.]ie Organe müssen durch Mehrheitsentscheidung der Bürger gebildet werden, die wiederkehrend Einfluss auf die politische Grundausrichtung - personell und sachlich - nehmen können. Eine freie öffentliche Meinung und eine politische Opposition müssen fähig sein, den Entscheidungsprozess in seinen wesentlichen Zügen kritisch zu beobachten und Verantwortlichen - das heißt in der Regel einer Regierung - sinnvoll zuzurechnen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]; [X.] 89, 155 <185>; 97, 350 <369>; rechtsvergleichend Cruz Villalón, Grundlagen und Grundzüge st[X.]tlichen [X.]rechts: Vergleich, in: von Bogdandy/Cruz Villalón/[X.], Handbuch Ius Publicum [X.]eum, Bd. I, 2007, § 13 Rn. 102 ff. mit weiteren Nachweisen).
[X.]ie praktischen Ausprägungen der [X.]emokratie konkretisieren diese Vorgaben unter Beachtung der Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl entweder nur in einem parlamentarischen Repräsentationsorgan mit der dann dort wahrgenommenen Aufgabe der Regierungsbildung - wie etwa in Großbritannien, [X.], [X.], Österreich und [X.] - oder in einem Präsidialsystem mit einer zusätzlich unmittelbar gewählten Exekutivspitze - wie etwa in den Vereinigten [X.] von Amerika, [X.], [X.] und [X.] -. [X.]er unmittelbare Volkswille kann sich sowohl durch die Wahl einer (parlamentarischen) Volksvertretung oder durch die Wahl einer herausgehobenen Exekutivspitze (Präsident) artikulieren als auch durch die Mehrheitsentscheidung bei Volksabstimmungen in Sachfragen. Präsidialsysteme wie in den Vereinigten [X.] von Amerika oder in [X.] sind dual verfasste Repräsentativdemokratien, während Großbritannien oder [X.] für parlamentsmonistische Repräsentativsysteme stehen. In [X.] wiederum wird der [X.]monismus durch starke plebiszitäre Elemente ergänzt, die auch Teile der Aufgaben einer parlamentarischen Opposition erfüllen (vgl. [X.], [X.]lehre, 2. Aufl. 1959, mit Nachtrag 1969, S. 67 ff.; [X.], [X.]emokratiekonzepte im Vergleich, in[X.]/[X.]/[X.], [X.]emokratie in [X.], 2005, S. 191 ff.; Mastronardi, [X.]lehre, Allgemeines St[X.]tsrecht als Lehre vom guten und gerechten St[X.]t, 2007, S. 268 f.).
In einer [X.]emokratie muss das Volk [X.]und Gesetzgebung in freier und gleicher Wahl bestimmen können. [X.]ieser [X.]bestand kann ergänzt sein durch plebiszitäre Abstimmungen in Sachfragen, die auch in [X.] durch Änderung des Grundgesetzes ermöglicht werden könnten. Im [X.] und Machtbehauptung steht in der [X.]emokratie die Entscheidung des Volkes: Jede [X.] Regierung kennt die Furcht vor dem Machtverlust durch Abwahl. [X.]as [X.] hat [X.]emokratie in seinem Urteil zum Verbot der Kommunistischen Partei [X.]s im Jahr 1956 als den verfahrensrechtlich geregelten „Kampf um die politische Macht“ beschrieben, der um die Erringung der Mehrheit geführt wird. Es gehe dabei um den Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes, der in sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt werde und dem eine freie [X.]iskussion vorausgehe. [X.]ass die Mehrheit „immer wechseln kann“, dass ein Mehrparteiensystem und das Recht „auf organisierte politische Opposition“ bestehen, wurde als konstitutiv für die [X.] Organisation von St[X.]tsgewalt angesehen (vgl. [X.] 5, 85 <198 f.>).
[X.]ie Europäische [X.] selbst erkennt diesen [X.]n [X.]gedanken als gemeineuropäische [X.]tradition an (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 <1. [X.]-Zusatzprotokoll> <BGBl 2002 II S. 1072>; [X.], [X.]okument des [X.] über die menschliche [X.]imension der [X.], [X.], S. 239 ff., Rn. 7), indem sie entsprechende Strukturanforderungen an die Mitgliedst[X.]ten stellt und deren tatsächliches Fortwirken zu einer Voraussetzung für die Mitwirkung an der europäischen Integration erklärt (Art. 6 Abs. 1 [X.]; Art. 2 [X.]; vgl. bereits Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in [X.] vom 21. und 22. Juni 1993, Bulletin [X.] 6-1993, [X.]13; [X.], [X.]) 2000 endg., [X.], S. 52). [X.]a und soweit sie aber selbst nur abgeleitete öffentliche Gewalt ausübt, braucht die Europäische [X.] den Anforderungen nicht vollständig zu genügen. Auf der europäischen Ebene ist der Rat anders als im [X.]st[X.]t keine zweite Kammer, sondern das Vertretungsorgan der Herren der Verträge und dementsprechend nicht proportional repräsentativ, sondern nach dem Bild der [X.]gleichheit verfasst. [X.]as Europäische [X.] ist als ein unmittelbar von den [X.]sbürgern gewähltes Vertretungsorgan der Völker eine eigenständige zusätzliche Quelle für [X.] Legitimation (vgl. [X.] 89, 155 <184 f.>). Als Vertretungsorgan der Völker in einer supranationalen und als solche von begrenztem Einheitswillen geprägten [X.] kann und muss es in seiner Zusammensetzung nicht den Anforderungen entsprechen, die sich auf [X.] aus dem gleichen politischen Wahlrecht aller Bürger ergeben. [X.]ie [X.] muss als ein supranationales, besonderes Organ ebenfalls nicht umfänglich den Bedingungen einer entweder dem [X.] oder der Mehrheitsentscheidung der Wähler voll verantwortlichen Regierung genügen, weil sie selbst nicht in vergleichbarer Weise dem Wählerwillen verpflichtet ist.
[X.] die europäische Zuständigkeitsordnung nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in kooperativ ausgestalteten Entscheidungsverfahren unter Wahrung der st[X.]tlichen Integrationsverantwortung besteht und solange eine ausgewogene Balance der [X.]szuständigkeiten und der st[X.]tlichen Zuständigkeiten erhalten bleibt, kann und muss die [X.]emokratie der Europäischen [X.] nicht st[X.]tsanalog ausgestaltet sein. Vielmehr steht es der Europäischen [X.] frei, mit zusätzlichen neueren Formen transparenter oder partizipativ angelegter politischer Entscheidungsverfahren nach eigenen Wegen [X.] Ergänzung zu suchen. Zwar kann die bloß deliberative Teilhabe der Bürger und ihrer gesellschaftlichen Organisationen an politischer Herrschaft - ihre unmittelbare Einbeziehung in die Erörterungen der für die verbindlichen politischen Entscheidungen zuständigen Organe -, den auf Wahlen und Abstimmungen zurückgehenden Legitimationszusammenhang nicht ersetzen. Solche Elemente partizipatorischer [X.]emokratie können aber ergänzende Funktion bei der Legitimation europäischer Hoheitsgewalt übernehmen. [X.]ies erfasst insbesondere Legitimationsformen, in denen bürgerschaftliches Engagement unmittelbarer, spezialisierter und vertieft sachbezogen eingebracht werden kann, indem etwa den [X.]sbürgern und den gesellschaftlich relevanten Verbänden (Art. 11 Abs. 2 [X.]: „repräsentative Verbände“) in geeigneter Weise die Möglichkeit zur Artikulation ihrer Ansichten gegeben wird. [X.]erartige Formen dezentraler, arbeitsteiliger Partizipation mit legitimitätssteigerndem Potential tragen ihrerseits zur Effektivierung des primären repräsentativ-[X.]n Legitimationszusammenhangs bei.
[X.]er [X.] und das Zustimmungsgesetz genügen - nach Maßgabe der Gründe - den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen (1.). [X.]as Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (2.). [X.]as Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.] entspricht nicht den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 [X.] und muss vor Ratifizierung des Vertrags in verfassungsgemäßer Weise neu gefasst werden (3.).
1. [X.]as Zustimmungsgesetz zum [X.] ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere mit dem [X.]emokratieprinzip, vereinbar. [X.]as Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] ist nicht verletzt. Mit der freien und gleichen Wahl der [X.] des [X.]eutschen [X.]es und mit entsprechenden Wahlakten in den Ländern bestimmt das [X.]eutsche Volk in [X.] und Ländern nach wie vor über wesentliche politische Sachverhalte. Mit der Wahl des [X.]n Kontingents von [X.] des Europäischen [X.] ist für das Wahlrecht der [X.]bürger eine ergänzende Mitwirkungsmöglichkeit im europäischen Organsystem eröffnet, die im System der übertragenen Einzelermächtigungen ein ausreichendes [X.] vermittelt.
[X.]as [X.] der Europäischen [X.] entspricht im Hinblick auf den Umfang der übertragenen Zuständigkeiten und den erreichten Grad von Verselbständigung der Entscheidungsverfahren noch verfassungsrechtlichen Anforderungen, sofern das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verfahrensrechtlich über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinaus gesichert wird (a). Mit dem [X.] wird weder die für die [X.]organe unverfügbare verfassungsgebende Gewalt übertragen noch die st[X.]tliche Souveränität der [X.]republik [X.] aufgegeben (b). [X.]em [X.]eutschen [X.] verbleiben noch eigene Aufgaben und Zuständigkeiten von hinreichendem Gewicht (c).
a) [X.]ie Europäische [X.] erreicht beim gegenwärtigen Integrationsstand auch bei Inkrafttreten des [X.] noch keine Ausgestaltung, die dem [X.] einer st[X.]tlich verfassten [X.]emokratie entspricht.
Nicht nur aus der Sicht des Grundgesetzes handelt es sich bei der Beteiligung [X.]s an der Europäischen [X.] indes nicht um die Übertragung eines [X.]st[X.]tsmodells auf die europäische Ebene, sondern um die Erweiterung des verfassungsrechtlichen Föderalmodells um eine überst[X.]tlich kooperative [X.]imension. Auch der [X.] hat sich gegen das Konzept einer europäischen [X.]verfassung entschieden, in dem ein europäisches [X.] als Repräsentationsorgan eines damit konstitutionell verfassten neuen [X.]volkes in den Mittelpunkt träte. Ein auf St[X.]tsgründung zielender Wille ist nicht feststellbar. Auch gemessen an den Grundsätzen der freien und gleichen Wahl und den Erfordernissen einer gestaltungskräftigen Mehrheitsherrschaft entspricht die Europäische [X.] nicht der [X.]ebene im [X.]st[X.]t. [X.]er [X.] ändert demnach nichts daran, dass der [X.] als Repräsentationsorgan des [X.]eutschen Volkes im Mittelpunkt eines verflochtenen [X.]n Systems steht.
[X.]ie Europäische [X.] entspricht [X.]n Grundsätzen, weil sie bei qualitativer Betrachtung ihrer Aufgaben- und Herrschaftsorganisation gerade nicht st[X.]tsanalog aufgebaut ist. [X.]ie mit den Antrags- und [X.] vorgetragene, im Mittelpunkt der Angriffe stehende Behauptung, mit dem [X.] werde das [X.] Legitimationssubjekt ausgetauscht, ist unzutreffend. [X.]ie Europäische [X.] bleibt auch als Verbund mit eigener Rechtspersönlichkeit das Werk souveräner [X.] [X.]. Es ist deshalb beim gegenwärtigen Integrationsstand nicht geboten, das europäische Institutionensystem demokratisch in einer st[X.]tsanalogen Weise auszugestalten. Angesichts der fortbestehenden Geltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und bei einer wortlautgemäßen, sinn- und zweckentsprechenden Auslegung der durch den [X.] neu eingeräumten Zuständigkeiten muss die Zusammensetzung des Europäischen [X.] nicht in der Weise [X.] sein, dass auf Unterschiede im Stimmgewicht der [X.]sbürger in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl der Mitgliedst[X.]ten verzichtet wird.
[X.]) [X.]ie [X.] Grundregel der wahlrechtlichen Erfolgschancengleichheit („one man, one vote“) gilt nur innerhalb eines Volkes, nicht in einem supranationalen Vertretungsorgan, das - wenngleich nunmehr unter besonderer Betonung der [X.]sbürgerschaft - eine Vertretung der miteinander vertraglich verbundenen Völker bleibt.
Gemessen an verfassungsst[X.]tlichen Erfordernissen fehlt es der Europäischen [X.] auch nach Inkrafttreten des [X.] an einem durch gleiche Wahl aller [X.]sbürger zustande gekommenen politischen Entscheidungsorgan mit der Fähigkeit zur einheitlichen Repräsentation des Volkswillens. Es fehlt, damit zusammenhängend, zudem an einem System der Herrschaftsorganisation, in dem ein europäischer Mehrheitswille die Regierungsbildung so trägt, dass er auf freie und gleiche Wahlentscheidungen zurückreicht und ein echter und für die Bürger transparenter Wettstreit zwischen Regierung und Opposition entstehen kann. [X.]as Europäische [X.] ist auch nach der Neuformulierung in Art. 14 Abs. 2 [X.] und entgegen dem Anspruch, den Art. 10 Abs. 1 [X.] nach seinem Wortlaut zu erheben scheint, kein Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes. [X.]ies spiegelt sich darin, dass es als Vertretung der Völker in den jeweils zugewiesenen nationalen Kontingenten von [X.] nicht als Vertretung der [X.]sbürger als ununterschiedene Einheit nach dem Prinzip der [X.] angelegt ist.
Auch in der Ausgestaltung des [X.] erwächst aus den Zuständigkeiten der Europäischen [X.] keine eigenständige Volkssouveränität der Gesamtheit der [X.]sbürger. Bei knapper Entscheidung zwischen politischen Richtungen im Europäischen [X.] besteht keine Gewähr dafür, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch eine Mehrheit der [X.]sbürger repräsentiert. [X.]eshalb wäre insbesondere die Bildung einer eigenständigen und mit den in [X.] üblichen Machtbefugnissen ausgestatteten Regierung aus dem [X.] heraus grundlegenden Einwänden ausgesetzt. Es könnte möglicherweise eine nach Maßgabe des Repräsentationsverhältnisses bestehende zahlenmäßige Bürgerminderheit durch eine Mehrheit der [X.] gegen den politischen Willen einer oppositionellen Mehrheit der [X.]sbürger regieren, die sich als Mehrheit nicht abgebildet findet. [X.]er Grundsatz der [X.] sichert zwar nur unter den Bedingungen einer strengen Verhältniswahl eine möglichst exakte Repräsentation des Volkswillens. Aber auch in Systemen der Mehrheitswahl besteht jedenfalls für den Zählwert und die Erfolgschance eine ausreichende Gleichheitsgewähr der Wählerstimmen, während diese bei jeder nicht nur unerheblichen Kontingentierung der Sitze verfehlt wird.
[X.]) Für eine freiheitlich-[X.] st[X.]tliche Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichheit aller St[X.]tsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der St[X.]tsordnung (vgl. [X.] 6, 84 <91>; 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157 f.>; 99, 1 <13>; 121, 266 <295 f.>).
[X.]ie [X.] ist keine Besonderheit der [X.]n Rechtsordnung. Sie gehört zu den für alle europäischen [X.] verbindlichen Rechtsgrundsätzen. Art. 3 des 1. [X.]-Zusatzprotokolls gewährleistet das Recht, an den Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften eines Konventionsst[X.]tes teilzunehmen, das heißt, selbst zu wählen und für Mandate zu kandidieren. Zwar haben die Konventionsst[X.]ten einen weiten Beurteilungsraum, wie sie ihr Wahlrecht auch mit Blick auf nationale Besonderheiten und die historische Entwicklung im Einzelnen ausgestalten. [X.]er Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht aus der Tatsache, dass Wahlen die „freie Äußerung der Meinung des Volkes“ gewährleisten sollen, jedoch den Schluss, dass dazu im Wesentlichen das Prinzip der Gleichbehandlung aller Bürger bei der Ausübung des Wahlrechts gehöre. In diese Gleichbehandlung bezieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Zählwert der Stimmen ausdrücklich ein, während er für die Erfolgswertgleichheit und die gleichen Siegchancen der Kandidaten Ausnahmen zulässt ([X.]MR, Urteil vom 2. März 1987, Nr. 9267/81, [X.] und Clerfayt/[X.], Rn. 54; Urteil vom 7. Februar 2008, Nr. 39424/02, [X.]/[X.], Rn. 49; zur Anwendung des Art. 3 Zusatzprotokoll auf das Europäische [X.] als „gesetzgebende Körperschaft“: [X.]MR, Urteil vom 18. Februar 1999, Nr. 24833/94, [X.]/Vereinigtes Königreich, Rn. 40 = NJW 1999, S. 3107 <3109>).
[X.]) [X.]as Europäische [X.] bleibt vor diesem Hintergrund in der Sache wegen der mitgliedst[X.]tlichen Kontingentierung der Sitze eine Vertretung der Völker der Mitgliedst[X.]ten. [X.]ie degressiv proportionale Zusammensetzung, die Art. 14 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 3 [X.] für das Europäische [X.] vorschreibt, steht zwischen dem völkerrechtlichen Prinzip der [X.]gleichheit und dem st[X.]tlichen Prinzip der Wahlrechtsgleichheit. Nach den primärrechtlichen Regelungen, die den Grundsatz der degressiven Proportionalität ansatzweise konkretisieren, beträgt die Höchstzahl der [X.] 750 (zuzüglich des Präsidenten); kein Mitgliedst[X.]t erhält mehr als 96 Sitze und keiner weniger als sechs Sitze (Art. 14 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 2 bis Satz 4 [X.]). [X.]as führt dazu, dass das Gewicht der Stimme des St[X.]tsangehörigen eines bevölkerungsschwachen Mitgliedst[X.]tes etwa das Zwölffache des Gewichts der Stimme des St[X.]tsangehörigen eines bevölkerungsstarken Mitgliedst[X.]tes betragen kann.
[X.]as Europäische [X.] hat am 11. Oktober 2007 einen die Geltung des Art. 14 Abs. 2 [X.]. 2 [X.] bereits vorwegnehmenden Beschlussentwurf unterbreitet (Entschließung des Europäischen [X.] zur Zusammensetzung des Europäischen [X.], [X.] 2008 Nr. [X.] E/132, Anlage 1). [X.]ieser Beschlussentwurf wurde durch die [X.]gebilligt (vgl. Erklärung Nr. 5 zur politischen Einigung des Europäischen Rates über den Entwurf eines Beschlusses über die Zusammensetzung des Europäischen [X.]). Er kann erst nach Inkrafttreten des [X.] vom Europäischen Rat angenommen werden. Nach dem Beschlussentwurf soll das Prinzip der degressiven Proportionalität dergestalt angewendet werden, dass die Mindest- und Höchstgröße der Mandatskontingente voll ausgenutzt wird, die Anzahl der Mandatskontingente eines Mitgliedst[X.]tes im ungefähren Verhältnis zur Größe seiner Bevölkerung steht und die Anzahl der Einwohner, die durch ein Mandat vertreten werden, in Mitgliedst[X.]ten mit einer größeren Bevölkerung höher ist (Art. 1 des Beschlussentwurfs). [X.]er [X.]republik [X.] werden 96 Sitze zugesprochen (Art. 2 des Beschlussentwurfs). Nach dem Beschlussentwurf würde ein in [X.] gewählter [X.] etwa 857.000 [X.]sbürger vertreten und damit soviel wie ein in [X.] gewählter mit ebenfalls etwa 857.000. Ein in [X.] gewählter [X.] würde demgegenüber aber mit etwa 83.000 [X.]er [X.]sbürgern nur ein Zehntel davon vertreten, bei [X.] wäre es mit etwa 67.000 sogar nur etwa ein Zwölftel davon; bei einem mittelgroßen St[X.]t wie [X.] würde jeder gewählte Abgeordnete etwa 455.000 [X.]sbürger aus seinem Land im Europäischen [X.] vertreten (vgl. zu den diesen Berechnungen zugrundeliegenden Bevölkerungszahlen [X.], [X.] in Zahlen, [X.] Jahrbuch 2008, 2008, S. 25).
[X.]erartig ausgeprägte Ungleichgewichte werden in föderalen [X.] regelmäßig nur für die zweite Kammer neben dem [X.] - in [X.] und Österreich entspricht dieser zweiten Kammer der [X.]rat, in [X.], [X.] und den Vereinigten [X.] von Amerika der Senat - toleriert. Sie werden aber nicht in der Volksvertretung selbst hingenommen, weil diese sonst das Volk nicht in einer vom personalen Freiheitsprinzip ausgehenden [X.]en Weise repräsentieren kann. [X.]ie Ausgestaltung des Wahlrechts in der Europäischen [X.] muss aber kein Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 [X.] sein, wonach die Arbeitsweise der Europäischen [X.] auf der repräsentativen [X.]emokratie beruht; denn die [X.]emokratien der Mitgliedst[X.]ten mit ihren Mehrheitsverhältnissen und Richtungsentscheidungen werden auf europäischer Organebene im Rat und eben auch im [X.] repräsentiert. Es handelt sich dabei also um eine nur vermittelte Repräsentation der politischen Machtlagen der Mitgliedst[X.]ten. [X.]ies ist ein maßgeblicher Grund dafür, dass es als unzureichend wahrgenommen würde, wenn ein kleiner Mitgliedst[X.]t im Europäischen [X.] bei stärkerer Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl etwa mit nur einem [X.] vertreten wäre. [X.]ie repräsentative A[X.]ildung der nationalen Mehrheitsverhältnisse wäre sonst, so wird von betroffenen [X.] eingewandt, auf europäischer Ebene nicht mehr möglich. Repräsentiert im Sinne des Art. 10 Abs. 1 [X.] wird schon aus dieser Erwägung heraus deshalb nicht das europäische Volk, sondern die in ihren [X.] organisierten Völker [X.]s mit ihren jeweiligen durch [X.] [X.]e Wahl zustandegekommenen parteipolitisch präformierten Kräfteverhältnissen.
[X.]iese Erwägung macht zugleich verständlich, warum die Repräsentation im Europäischen [X.] nicht an die Gleichheit der [X.]sbürger (Art. 9 [X.]), sondern an die St[X.]tsangehörigkeit anknüpft; ein Kriterium, das an sich für die Europäische [X.] ein absolutes Unterscheidungsverbot ist. [X.]amit politische Projekte wie die Wirtschaftsunion gelingen können, ist eine zentrale Idee des europäischen Integrationsverbandes seit seiner Gründung, [X.]iskriminierungen aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit zu verbieten oder zu beschränken (Art. 12, Art. 18 [X.]V; Art. 18, Art. 21 A[X.]). [X.]ie Konzeption des Binnenmarkts beruht auf der Überzeugung, dass es keinen Unterschied macht, aus welchem Mitgliedst[X.]t eine Ware oder eine [X.]ienstleistung stammt, woher ein Arbeitnehmer oder Unternehmer kommt und welcher Herkunft Investitionen sind. [X.]och eben dieses Kriterium der St[X.]tsangehörigkeit soll gemäß Art. 14 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 3 [X.] entscheidend sein, wenn die politischen Einflussmöglichkeiten der Bürger in der Europäischen [X.] zugemessen werden. [X.]amit befindet sich die Europäische [X.] in einem Wertungswiderspruch zu der Grundlage ihres Selbstverständnisses als Bürgerunion, der nur mit dem Charakter der Europäischen [X.] als Verbund souveräner [X.] erklärt werden kann.
[X.]ie [X.]emokratie der Europäischen [X.] ist zwar föderalisierten St[X.]tsmodellen angenähert; gemessen am Grundsatz der repräsentativen [X.]emokratie wäre sie aber erheblich überföderalisiert. [X.]er Grundsatz der [X.]gleichheit bleibt bei der personellen Zusammensetzung des Europäischen Rates, des Rates, der [X.] und des Gerichtshofs der Europäischen [X.] an prinzipiell gleiche nationale Bestimmungsrechte gekoppelt. Selbst für ein [X.] gewähltes Europäisches [X.] wäre diese Struktur ein erhebliches Hindernis bei der personellen und sachlichen [X.]urchsetzung eines repräsentativen parlamentarischen [X.]s. [X.]er Gerichtshof muss auch nach Inkrafttreten des [X.] beispielsweise immer nach dem Grundsatz „ein St[X.]t, ein [X.]“ und unter bestimmendem Einfluss der [X.] unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner personell besetzt werden. [X.]ie Arbeitsweise der Europäischen [X.] ist weiterhin durch den Einfluss der verhandelnden Regierungen sowie die fachliche Verwaltungs- und Gestaltungskompetenz der [X.] geprägt, auch wenn die Mitwirkungsrechte des Europäischen [X.] insgesamt gestärkt wurden. [X.]er parlamentarische Einfluss ist innerhalb dieses Systems mit der Einräumung des [X.] auf zentralen Gesetzgebungsgebieten folgerichtig fortentwickelt worden. [X.]urch den [X.] wird mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren das zur Regel, was unter gegenwärtiger Rechtsgeltung bereits sachlich in vielen Feldern prägend ist: Im Verfahren der Mitentscheidung kann eine Richtlinie oder eine Verordnung nicht gegen den Willen des Europäischen [X.] zustandekommen.
[X.]) [X.]as - gemessen an st[X.]tlichen [X.]emokratieanforderungen - bestehende [X.]efizit der europäischen Hoheitsgewalt kann durch andere Regelungen des [X.] nicht aufgewogen und insoweit nicht gerechtfertigt werden.
(1) [X.]ie Europäische [X.] versucht, die bestehende erhebliche Überföderalisierung auszugleichen, vor allem durch die Stärkung der auf Beteiligung und auf Transparenz zielenden Rechte, sowohl der Bürger wie der Verbände, als auch durch eine Aufwertung der nationalen [X.]e und der Regionen. [X.]er [X.] stärkt diese auf verfahrensrechtliche Beteiligung gerichteten partizipativen [X.]emokratiegehalte. Neben den Elementen ergänzend partizipativer [X.]emokratie, wie dem Gebot, den [X.]sbürgern und „repräsentativen“ Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Ansichten zu kommunizieren, sieht der [X.] auch Elemente assoziativer und direkter [X.]emokratie vor (Art. 11 [X.]). Hierzu zählen der [X.]ialog der [X.]sorgane mit „repräsentativen“ Verbänden und der Zivilgesellschaft sowie die europäische Bürgerinitiative. Sie ermöglicht es, die [X.] unverbindlich aufzufordern, zu politischen Themen geeignete Regelungsvorschläge zu unterbreiten. Eine solche Aufforderung unterliegt einem Quorum von mindestens einer Million [X.]sbürgern, die aus einer „erheblichen Anzahl von Mitgliedst[X.]ten“ stammen müssen (Art. 11 Abs. 4 [X.]). [X.]ie Bürgerinitiative ist auf Gegenstände im Rahmen der Zuständigkeit der [X.] begrenzt und bedarf der sekundärrechtlichen Ausgestaltung durch eine Verordnung (Art. 24 Abs. 1 A[X.]). [X.]ie europäische Bürgerinitiative gilt zugleich als Maßnahme, die in der Erklärung von [X.] angemahnte Bildung einer europäischen Öffentlichkeit zu befördern.
(2) Als Rechtfertigung für die Ungleichheit der Wahl zum Europäischen [X.] wird - unter anderem von der [X.]regierung (vgl. BT[X.]rucks 16/8300, S. 133 <135 f.>) - auf den anderen Legitimationsstrang der europäischen Hoheitsgewalt verwiesen: [X.]ie Beteiligung des [X.], der bei Mehrheitsentscheidungen mit gewogenen Stimmen handelt. [X.]ie sogenannte doppelt-qualifizierte Mehrheit soll eine Majorisierung der Einwohnermehrheit im Rat vermeiden. Bei einer Abstimmungsmehrheit im Rat müsste demnach nicht nur eine Mehrheit von 55 % der Mitgliedst[X.]ten, sondern zusätzlich eine Mehrheit von 65 % der „Bevölkerung der [X.]“ erreicht werden (Art. 16 Abs. 4 [X.]). [X.]as geltende System der Stimmengewichtung, die den Mitgliedst[X.]ten eine Vielzahl von Stimmen je nach ihrer Größe zuweist, soll nach einer Übergangszeit entfallen.
Mit diesem Ansatz des [X.] nimmt die Europäische [X.] den klassischen völkerrechtlichen Grundsatz der [X.]gleichheit - ein St[X.]t eine Stimme - zwar wieder auf. [X.]as neue Korrektiv der Bevölkerungsmehrheit schaltet jedoch ein weiteres Zurechnungssubjekt ein, das aus den Völkern der Mitgliedst[X.]ten der [X.] besteht, wobei nicht auf die [X.]sbürger als Subjekte politischer Herrschaft, sondern auf die Einwohner der Mitgliedst[X.]ten als Ausdruck der Vertretungsmächtigkeit des Ratsvertreters des betreffenden Mitgliedst[X.]tes Bezug genommen wird. Hinter einer Entscheidung des Rates soll in Zukunft eine numerische Mehrheit der in der Europäischen [X.] lebenden Menschen stehen. Mit dieser einwohnerzahlabhängigen Gewichtung wird der Überföderalisierung zwar entgegengewirkt, ohne indes damit das [X.] [X.]sgebot zu erfüllen. [X.]ie [X.] Legitimation politischer Herrschaft wird bei der [X.] und dem unmittelbaren parlamentarischen Repräsentationsmechanismus auch in Parteiendemokratien in der Kategorie des Wahlakts des Individuums gedacht und nicht am Maßstab der Summe Betroffener beurteilt.
(3) Auch die institutionelle Anerkennung der [X.]e der Mitgliedst[X.]ten durch den [X.] kann das [X.]efizit im unmittelbaren, durch die Wahl der [X.] des Europäischen [X.] begründeten Legitimationsstrang der europäischen Hoheitsgewalt nicht aufwiegen. [X.]ie Stellung nationaler [X.]e wird durch die Verminderung von Einstimmigkeitsentscheidungen und die Supranationalisierung der Polizeilichen und [X.] Zusammenarbeit in Strafsachen erheblich gemindert. [X.]ie vom Vertrag vorgesehene Kompensation durch die verfahrensrechtliche Stärkung der Subsidiarität verlagert - dies wurde in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend hervorgehoben - bestehende politische Selbstbestimmungsrechte auf verfahrensrechtliche Einwirkungsmöglichkeiten und juristisch [X.]Beteiligungsansprüche.
(4) Weder die zusätzlichen und in den Wirkungen der vielen Handlungsebenen und angesichts der Vielzahl von mitgliedst[X.]tlichen [X.]en stark verschachtelten Beteiligungsrechte noch assoziativ und direkt wirkende Petitionsrechte gegenüber der [X.] sind geeignet, die durch Wahl begründete Herrschaft der Mehrheit zu ersetzen. Sie sollen und können allerdings unter den Bedingungen eines in den Aufgaben begrenzten [X.]verbundes das [X.] in der Summe gleichwohl erhöhen.
[X.]ie bloße Teilhabe der Bürger an politischer Herrschaft, die an die Stelle einer repräsentativen Selbstregierung des Volkes träte, kann den Legitimationszusammenhang von auf Wahlen und Abstimmungen und sich darauf stützender Regierung nicht ersetzen: [X.]er [X.]von [X.] führt nicht auf eine neue Entwicklungsstufe der [X.]emokratie. [X.]ie Elemente partizipatorischer [X.]emokratie, wie das Gebot, den [X.]sbürgern und „repräsentativen“ Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Ansichten einzubringen, sowie die Elemente assoziativer und direkter [X.]emokratie, können nur eine ergänzende und keine tragende Funktion bei der Legitimation europäischer Hoheitsgewalt haben. Beschreibungen und Forderungen nach einem „[X.] der Bürger“ oder nach der „Stärkung des Europäischen [X.]“ können die europäische Ebene politisch vermitteln und einen Beitrag leisten, die Akzeptanz für „[X.]“ zu erhöhen, seine Institutionen und Prozesse zu erklären. Werden sie jedoch - wie teilweise durch den [X.] - in normative Aussagen überführt, ohne mit einer [X.]en Ausgestaltung der Institutionen verbunden zu sein, sind sie nicht geeignet, ihrerseits auf [X.] des Rechts ein grundlegend neues Leitbild zu setzen.
ee) [X.]ie Entwicklung der Organarchitektur durch den [X.] enthält nicht nur eine Stärkung von Beteiligungsrechten und verbessert nicht nur die [X.]urchschaubarkeit des Entscheidens etwa bei der Gesetzgebungstätigkeit des Rates. Sie enthält auch Widersprüche, weil die Mitgliedst[X.]ten mit dem Vertrag dem Baumuster des [X.]st[X.]tes folgen, ohne die vertragliche und [X.] Grundlage dafür in der gleichen Wahl einer allein auf die [X.] eines [X.]svolks gestützten repräsentativen Volksvertretung und einer parlamentarischen europäischen Regierung schaffen zu können.
[X.]ie Europäische [X.] ist bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts in die Funktion einer - mit Rat und Europäischem Rat geteilten - europäischen Regierung hineingewachsen. Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Prozess der politischen Verselbständigung noch weiter gefördert werden könnte ohne die unmittelbare Rückbindung an eine [X.]e Wahl durch den [X.]emos, die die Abwahlmöglichkeit einschließt und dadurch politisch wirksam wird. Wenn sich die Verlagerung des Schwerpunkts politischer Gestaltung hin zur [X.] fortsetzte, wie es in konzeptionellen Vorschlägen für die Zukunft der Europäischen [X.] angestrebt wird, und die Wahl des Präsidenten der [X.] rechtlich wie faktisch allein durch das Europäische [X.] erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 7 [X.]), würde mit der Wahl der [X.] zugleich - über das heute bereits geregelte Maß hinaus - über eine europäische [X.]entschieden. Für den Rechtszustand nach dem [X.] bestätigt diese Erwägung, dass das Handeln der Europäischen [X.] ohne [X.] Rückbindung in den Mitgliedst[X.]ten einer hinreichenden Legitimationsgrundlage entbehrt.
b) Als supranationale Organisation muss die Europäische [X.] in ihrer Kompetenzausstattung und Kompetenzausübung unverändert dem Prinzip der begrenzten und kontrolliert ausgeübten Einzelermächtigung genügen. Gerade nach dem Scheitern des europäischen [X.]projekts ist mit dem [X.] hinreichend deutlich geworden, dass dieses Verbundprinzip weiter gilt. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten bleiben die Herren der Verträge. Trotz einer weiteren Kompetenzausdehnung bleibt es bei dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. [X.]ie Vertragsbestimmungen lassen sich so auslegen, dass sowohl die verfassungsrechtliche und politische Identität der volldemokratisch organisierten Mitgliedst[X.]ten gewahrt bleibt als auch ihre Verantwortung für die grundlegende Richtung und Ausgestaltung der [X.]spolitik. [X.]ie [X.]republik [X.] bleibt auch nach einem Inkrafttreten des [X.] ein souveräner St[X.]t und damit Rechtssubjekt des Völkerrechts. [X.]ie [X.] St[X.]tsgewalt einschließlich der verfassungsgebenden Gewalt ist in ihrer Substanz geschützt ([X.]), das [X.] St[X.]tsgebiet bleibt allein der [X.]republik [X.] als Rechtssubjekt zugewiesen ([X.]), am Fortbestand des [X.]n St[X.]tsvolks bestehen keine Zweifel ([X.]).
[X.]) [X.]ie souveräne St[X.]tsgewalt bleibt nach den Regeln über die Zuständigkeitsverteilung und -abgrenzung gewahrt (1). [X.]ie neuen primärrechtlichen Regelungen über Vertragsänderungen stehen dem nicht entgegen (2). [X.]er Fortbestand souveräner St[X.]tsgewalt zeigt sich auch in dem Recht zum Austritt aus der Europäischen [X.] (3) und wird durch das dem [X.] zustehende Letztentscheidungsrecht (4) geschützt.
(1) [X.]ie Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Europäischen [X.] von denen der Mitgliedst[X.]ten erfolgt nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (a) und weiteren, auf konkrete Zuständigkeiten bezogenen Schutzmechanismen (b).
(a) [X.]as Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist ein Schutzmechanismus zur Erhaltung mitgliedst[X.]tlicher Verantwortung. [X.]ie Europäische [X.] ist nur insoweit für einen Sachverhalt zuständig, wie sie diese Zuständigkeit von den Mitgliedst[X.]ten übertragen bekommen hat. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten sind danach verfasster politischer Primärraum ihrer jeweiligen Gemeinwesen, die Europäische [X.] trägt sekundäre, das heißt delegierte Verantwortung für die ihr übertragenen Aufgaben. [X.]er [X.] bestätigt das bereits geltende Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ausdrücklich: „[X.]ie [X.] wird nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedst[X.]ten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]; vgl. auch Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 48 Abs. 6 [X.]. 3 [X.]; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 19, Art. 32, Art. 130, Art. 132 Abs. 1, Art. 207 Abs. 6, Art. 337 A[X.]; Erklärung Nr. 18 zur Abgrenzung der Zuständigkeiten; Erklärung Nr. 24 zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen [X.]).
Ein formal ansetzender Schutzmechanismus ist die erstmalig vorgenommene Kategorisierung und Klassifizierung der Zuständigkeiten der Europäischen [X.] in ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten sowie Zuständigkeiten für Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen (vgl. [X.], [X.]ie Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten, in: [X.], [X.] als [X.] des Rechts - Eine notwendige Zwischenbilanz im Prozeß der Vertiefung und Erweiterung, 1999, S. 196 <201>).
[X.]ie durch diese Kategorisierung der Zuständigkeiten vermittelte Transparenz wird zwar dadurch eingeschränkt, dass die sowohl von den Mitgliedst[X.]ten als auch von der Europäischen [X.] beanspruchten „parallelen“ Zuständigkeiten im [X.] nicht eindeutig einer Kategorie zugeordnet werden (vgl. Art. 2 Abs. 5 [X.]. 1 und Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 A[X.]), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik außerhalb der drei Zuständigkeitskategorien stehen und die sogenannte Methode der offenen Koordinierung unerwähnt bleibt. [X.]iese Abweichungen von dem systematisierenden Grundansatz berühren jedoch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nicht und stellen nach Art und Umfang auch nicht das Ziel klarer Kompetenzabgrenzung in Frage.
(b) [X.]arüber hinaus sollen materiell-rechtliche Schutzmechanismen, insbesondere Zuständigkeitsausübungsregeln, gewährleisten, dass die auf europäischer Ebene bestehenden Einzelermächtigungen in einer die mitgliedst[X.]tlichen Zuständigkeiten schonenden Weise wahrgenommen werden. Zu den Zuständigkeitsausübungsregeln zählen das Gebot, die nationale Identität der Mitgliedst[X.]ten zu achten (Art. 4 Abs. 2 [X.]), der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 [X.]), der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.]) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]). [X.]iese Grundsätze werden durch den [X.] bestätigt und teilweise inhaltlich präzisiert.
[X.]er Subsidiaritätsgrundsatz wird zudem durch das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsprotokoll) verfahrensmäßig verstärkt. [X.]ies geschieht, indem die nationalen [X.]e durch ein sogenanntes Frühwarnsystem (Art. 12 Buchstabe b [X.], Art. 4 ff. des Subsidiaritätsprotokolls) in die Kontrolle der Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes eingebunden werden, und durch eine entsprechende, die nationalen [X.]e und den Ausschuss der Regionen einschließende Erweiterung des [X.] der Antragsberechtigten für eine Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen [X.]. [X.]ie Effektivität dieses Mechanismus hängt davon ab, inwieweit sich die nationalen [X.]e organisatorisch darauf einrichten können, den Mechanismus innerhalb der kurzen Frist von acht Wochen sinnvoll zu nutzen (vgl. [X.], Subsidiaritätskontrolle durch nationale [X.]e, 2007, S. 269 ff.). Es wird auch darauf ankommen, ob das Klagerecht der nationalen [X.]e und des [X.] auf die der Überprüfung des Subsidiaritätsgrundsatzes vorgelagerte Frage erstreckt wird, ob die Europäische [X.] über eine Zuständigkeit für das konkrete Rechtssetzungsvorhaben verfügt (vgl. [X.], Kalamität Kompetenz: Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten in dem [X.]entwurf des [X.]-[X.], [X.] 2004, S. 216 <225>; von [X.]anwitz, [X.]er Mehrwert gemeinsamen Handelns, [X.] vom 23. Oktober 2008, S. 8).
(2) [X.]ie verfassungsrechtlich allein mögliche kontrollierte und verantwortbare Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische [X.] wird auch durch einzelne Vorschriften des [X.] nicht in Frage gestellt. [X.]ie Organe der Europäischen [X.] dürfen weder im Rahmen des ordentlichen (a) und vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens (b) noch über die sogenannten Brückenklauseln (c) oder die Flexibilitätsklausel (d) selbsttätig die vertraglichen Grundlagen der Europäischen [X.] und die Zuständigkeitsordnung gegenüber den Mitgliedst[X.]ten ändern.
(a) [X.]as ordentliche Änderungsverfahren für die vertraglichen Grundlagen der Europäischen [X.] (Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.]) entspricht dem klassischen Änderungsverfahren vergleichbarer multilateraler Vertragswerke. Eine [X.] der Regierungen der Mitgliedst[X.]ten, die vom Präsidenten des Rates einberufen wird, ist zuständig, Vertragsänderungen zu vereinbaren. [X.]iese Änderungen treten aber nur in [X.], nachdem sie von allen Mitgliedst[X.]ten - nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorgaben - ratifiziert worden sind (Art. 48 Abs. 4 [X.]. 2 [X.]). [X.]er [X.] stellt klar, dass solche Vertragsänderungen eine Ausdehnung oder eine Verringerung der in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten der Europäischen [X.] zum Ziel haben können (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
[X.]ass diesem klassischen Vertragsänderungsverfahren ein aus dem europäischen Integrationsprozess heraus entstandenes Verfahren vorgelagert ist, nach dem im Regelfall ein wiederum maßgeblich dem Grundsatz der [X.]gleichheit gehorchender Konvent von Vertretern der nationalen [X.]e, der St[X.]ts- und Regierungschefs der Mitgliedst[X.]ten, des Europäischen [X.] und der [X.] beteiligt wird (Art. 48 Abs. 3 [X.]. 1 [X.]), verändert diese Rechtslage nicht. [X.]as [X.]verfahren tritt zu dem völkerrechtlichen Änderungsverfahren, in dessen Mittelpunkt die Mitgliedst[X.]ten stehen, hinzu und trägt dadurch den institutionellen Besonderheiten der Europäischen [X.] Rechnung. [X.]er Konvent erarbeitet die Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensverfahren eine an die [X.] der Regierungen der Mitgliedst[X.]ten gerichtete Empfehlung an (Art. 48 Abs. 3 [X.]. 1 Satz 3 [X.]). [X.]ies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Mitgliedst[X.]ten rechtlich an die Ergebnisse des [X.] nicht gebunden sind und frei darüber entscheiden können, welche Vertragsänderungen sie letztendlich völkerrechtlich vereinbaren wollen (vgl. Art. 48 Abs. 4 [X.]).
(b) ([X.]) [X.]er [X.] führt zusätzlich ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren ein (Art. 48 Abs. 6 [X.]). Während Vertragsänderungen im ordentlichen Verfahren - gegebenenfalls nach Einsetzung des [X.] - durch eine Regierungskonferenz vereinbart werden müssen und die Ratifikation durch alle Mitgliedst[X.]ten erfordern, sieht das vereinfachte Änderungsverfahren lediglich einen Beschluss des Europäischen Rates vor, der nach „Zustimmung aller Mitgliedst[X.]ten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“ in [X.] tritt (Art. 48 Abs. 6 [X.]. 2 [X.]). Ausdrücklich wird klargestellt, dass der Beschluss des Europäischen Rates nicht zu einer Ausdehnung der der [X.] im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen darf (Art. 48 Abs. 6 [X.]. 3 [X.]). [X.]ie [X.]ifferenzierung nach ordentlichem und vereinfachtem Vertragsänderungsverfahren zeigt, dass grundlegende Änderungen dem ordentlichen Verfahren vorbehalten sind, weil mit der als Regelfall vorgesehenen [X.]methode ein höherer Legitimationsgrad erreicht werden soll. Gleichwohl kann der Europäische [X.]auch im ordentlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit und nach Zustimmung des Europäischen [X.] beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn dies aufgrund des Umfangs der geplanten Vertragsänderungen nicht gerechtfertigt ist (Art. 48 Abs. 3 [X.]. 2 [X.]).
[X.]as vereinfachte Vertragsänderungsverfahren, das die bisherigen Verträge nur in einzelnen Bestimmungen ermöglichen (siehe Art. 17 Abs. 1 [X.] - Einführung einer Gemeinsamen Verteidigung; Art. 42 [X.] - Anwendbarkeit von Titel I[X.] zur Gründung der Europäischen [X.] auf die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Art. 22 Abs. 2 [X.]V - Erweiterung der Rechte der [X.]sbürger; Art. 190 Abs. 4 [X.]V - Einführung eines einheitlichen Wahlverfahrens zum Europäischen [X.]; Art. 269 Abs. 2 [X.]V - Festlegung der Eigenmittel der Europäischen [X.]), ist nach dem [X.] anwendbar für die Änderungen von Bestimmungen über die internen Politikbereiche in [X.] des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] (Art. 48 Abs. 6 [X.]. 2 Satz 1 [X.]).
[X.]ie Tragweite der Ermächtigung zur Änderung von Bestimmungen des Teils III des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] ist nur eingeschränkt bestimmbar und in materieller Hinsicht für den [X.]n Gesetzgeber kaum vorhersehbar. Art. 48 Abs. 6 [X.] eröffnet dem Europäischen Rat einen weiten Handlungsfreiraum für primärrechtliche Änderungen. [X.]er mögliche Inhalt zukünftiger Änderungen im Bereich der insgesamt 172 Artikel umfassenden internen Politikbereiche - darunter der Binnenmarkt sowie die Wirtschafts- und Währungsunion - ist allein durch das Verbot begrenzt, bereits übertragene Zuständigkeiten der Europäischen [X.] auszudehnen (Art. 48 Abs. 6 [X.]. 3 [X.]).
[X.]as [X.] hat bereits in seinem Urteil zum [X.] entschieden, dass primärrechtliche Änderungen auch durch ein abgekürztes Verfahren vorgenommen werden können, wenn die Mitgliedst[X.]ten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen (vgl. [X.] 89, 155 <199>). [X.]ie im Vergleich zu Art. 48 Abs. 4 [X.]. 2 [X.] abweichende Formulierung über die notwendige Zustimmung der Mitgliedst[X.]ten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften bedeutet allerdings nicht, dass sich die innerst[X.]tlichen Anforderungen an die Ratifikation von „einfachen“ im Gegensatz zu „ordentlichen“ Vertragsänderungen verringern. Auch die „Zustimmung“ der [X.]republik [X.] im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 [X.] setzt stets ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] als lex specialis zu Art. 59 Abs. 2 [X.] voraus (vgl. [X.] 89, 155 <199>; zum Verweis auf die innerst[X.]tlichen Ratifikationserfordernisse siehe auch die Entscheidung Nr. 2007-560 [X.]C des [X.] vom 20. [X.]ezember 2007, Nr. 26 ff.). [X.]er Bezug eines Beschlusses nach Art. 48 Abs. 6 [X.] zur Zuständigkeitsordnung der Europäischen [X.] zwingt dazu, das vereinfachte Änderungsverfahren generell wie eine Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu behandeln (vgl. auch [X.], in: [X.]reier, [X.], Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 23 Rn. 86), ohne dass es einer näheren Eingrenzung der möglichen Änderungen bedarf. Änderungen der Verträge, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, machen die Zustimmung von zwei [X.]ritteln der Mitglieder des [X.]eutschen [X.]es und zwei [X.]ritteln der Stimmen des [X.]rates erforderlich (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] 89, 155 <199>).
([X.]) [X.]en Verträgen werden durch den [X.]von [X.] weitere Bestimmungen eingefügt, die Art. 48 Abs. 6 [X.] nachgebildet sind, aber auf einen bestimmten Sachbereich begrenzt und durch den [X.] erweitert werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] - Einführung einer Gemeinsamen Verteidigung; Art. 25 Abs. 2 A[X.] - Erweiterung der Rechte der [X.]sbürger; Art. 218 Abs. 8 [X.]. 2 Satz 2 A[X.] - Beitritt der Europäischen [X.] zur [X.]; Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 A[X.] - Einführung eines einheitlichen Wahlverfahrens zum Europäischen [X.]; Art. 262 A[X.] - Zuständigkeit der Europäischen [X.] zur Schaffung europäischer Rechtstitel für geistiges Eigentum; Art. 311 Abs. 3 A[X.] - Festlegung der Eigenmittel der Europäischen [X.]).
[X.]ie verfassungsrechtlichen Erwägungen zum vereinfachten Änderungsverfahren gelten auch für diese in einzelnen Vertragsbestimmungen enthaltenen Vertragsänderungsverfahren, soweit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht ohnehin bereits deshalb anwendbar ist, weil die Änderungsvorschriften kein Art. 48 Abs. 6 [X.]. 3 [X.] entsprechendes Verbot enthalten, die im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten der Europäischen [X.] auszudehnen.
(c) Neben dem ordentlichen und dem vereinfachten Änderungsverfahren sieht der [X.] als weiteres Vertragsänderungsverfahren das sogenannte allgemeine Brückenverfahren vor (Art. 48 Abs. 7 [X.]). [X.]arüber hinaus enthält der [X.]von [X.] in einzelnen Vertragsbestimmungen spezielle Brückenklauseln (vgl. Art. 31 Abs. 3 [X.] - Beschlüsse über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik in anderen als den in Art. 31 Abs. 2 [X.] genannten Fällen; Art. 81 Abs. 3 [X.]. 2 und [X.]. 3 A[X.] - Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug; Art. 153 Abs. 2 [X.]. 4 A[X.] - Maßnahmen in den Bereichen Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen sowie Beschäftigungsbedingungen der St[X.]tsangehörigen dritter Länder; Art. 192 Abs. 2 [X.]. 2 A[X.] - Maßnahmen im Bereich der Umweltpolitik; Art. 312 Abs. 2 [X.]. 2 A[X.] - Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens; Art. 333 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.] - Abstimmungsverfahren im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Art. 326 ff. A[X.]). Mit dem Brückenverfahren können die Abstimmungsmodalitäten im Rat und das anzuwendende Gesetzgebungsverfahren geändert werden.
Nach der allgemeinen und den speziellen Brückenklauseln kann der Europäische Rat oder der [X.]beschließen, dass der Rat in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall mit qualifizierter Mehrheit statt mit Einstimmigkeit beschließt (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 1 [X.]; Art. 31 Abs. 3 [X.]; Art. 312 Abs. 2 [X.]. 2, Art. 333 Abs. 1 A[X.]) oder dass Gesetzgebungsakte im Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] nach dem ordentlichen statt nach dem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 2 [X.]; Art. 81 Abs. 3 [X.]. 2, Art. 153 Abs. 2 [X.]. 4, Art. 192 Abs. 2 [X.]. 2, Art. 333 Abs. 2 A[X.]). Auch der Übergang vom besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat in der überwiegenden Zahl der Fälle zur Folge, dass im Rat nicht mehr einstimmig, sondern mit qualifizierter Mehrheit entschieden wird (vgl. Art. 289 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 294 Abs. 8 und Abs. 13 A[X.]). Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen werden von der Möglichkeit, im Rat auf die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen, ausdrücklich ausgenommen (Art. 31 Abs. 4, Art. 48 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 2 [X.]). [X.]er Europäische [X.]oder der Rat entscheiden über die Vertragsänderung einstimmig und - im Anwendungsbereich der allgemeinen Brückenklausel - nach Zustimmung des Europäischen [X.] (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 4 [X.]). Zusätzlich sehen sowohl die allgemeine Brückenklausel als auch die spezielle Brückenklausel im Bereich des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug die Beteiligung der nationalen [X.]e vor. Jedes nationale [X.] kann den Beschlussvorschlag des Europäischen Rates oder des Rates innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung ablehnen mit der Folge, dass der Beschluss auf europäischer Ebene nicht erlassen werden darf (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.]; Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.]).
Anders als das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 [X.] ermöglichen die allgemeine und die speziellen Brückenklauseln Vertragsänderungen nur im Hinblick auf die beiden dargestellten Verfahrensvorschriften im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] und im Titel [X.] über die Europäische [X.]. [X.]arüber hinaus besitzen der Europäische Rat oder der Rat keinen Gestaltungsfreiraum. [X.]a die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach dem [X.] die Regelverfahren für die Rechtssetzung sind (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3; Art. 14 Abs. 1 [X.], Art. 289 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 294 A[X.]), ist der Gesamtumfang, in dem der Einfluss des [X.]n Vertreters im Rat durch die Einführung der qualifizierten Mehrheit abnimmt, zumindest allgemein erkennbar. Nicht möglich ist aber eine vollständige Betätigung der Integrationsverantwortung im Hinblick auf die Frage, ob das [X.] [X.] der [X.]sgewalt dem Umfang der übertragenen Zuständigkeiten und vor allem des im Brückenverfahren erhöhten Grades der Verselbständigung europäischer Entscheidungsverfahren noch entspricht.
[X.]er mit der Ausübung der allgemeinen und speziellen Brückenklauseln einhergehende Verlust des [X.]n Einflusses im Rat muss in dem Zeitpunkt der Ratifikation des [X.] durch den [X.]n Gesetzgeber auch für Einzelfälle vorhersehbar sein. Nur in diesem Fall ist die vorverlagerte Zustimmung des Mitgliedst[X.]tes zu einer späteren Vertragsänderung ausreichend demokratisch legitimiert. [X.]ie in den Brückenklauseln für die Änderung der Verfahrensvorschriften vorausgesetzte Einstimmigkeit im Europäischen Rat oder [X.]bietet hierfür keine ausreichende Gewähr, weil für die mitgliedst[X.]tlichen Vertreter im Europäischen Rat oder [X.]womöglich nicht immer hinreichend erkennbar ist, in welchem Umfang dadurch für zukünftige Fälle auf die mitgliedst[X.]tliche Vetomöglichkeit im Rat verzichtet wird. Über das Erfordernis der Einstimmigkeit im Europäischen [X.]oder Rat hinaus stellen die Brückenklauseln unterschiedliche verfahrensrechtliche Anforderungen. Im Gegensatz zu der allgemeinen Brückenklausel in Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] sehen die speziellen Brückenklauseln - mit Ausnahme von Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.] - kein Ablehnungsrecht der mitgliedst[X.]tlichen [X.]e vor.
Soweit die allgemeine Brückenklausel des Art. 48 Abs. 7 [X.] den Übergang vom [X.] zum qualifizierten Mehrheitsprinzip in der Beschlussfassung des Rates oder den Übergang vom besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermöglicht, handelt es sich um eine nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu beurteilende primärrechtliche Änderung der Verträge. Bereits in dem Urteil zum Vertrag von M[X.]stricht hat das [X.] gegenüber der dort erhobenen „Entst[X.]tlichungsrüge“ in dem für den Grundrechtsträger zentralen Bereich der Innen- und Rechtspolitik darauf hingewiesen, dass in der „[X.]ritten Säule“ nur einstimmig entschieden und durch diese Beschlüsse kein in den Mitgliedst[X.]ten unmittelbar anwendbares und Vorrang beanspruchendes Recht gesetzt werde (vgl. [X.] 89, 155 <176>). [X.]er [X.] überführt nun aber genau diesen Bereich in die supranationale [X.]sgewalt, indem er vorsieht, dass durch Beschluss des Europäischen Rates im allgemeinen Brückenverfahren zwar mit einem Ablehnungsrecht der nationalen [X.]e, jedoch ohne mitgliedst[X.]tlichen Ratifikationsvorbehalt Sachbereiche von der Einstimmigkeit in den qualifizierten [X.]oder vom besonderen in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren übertragen werden können. [X.]amit wird die zitierte rechtfertigende Argumentation aus dem Urteil zum Vertrag von M[X.]stricht im [X.] berührt. [X.]as Ablehnungsrecht der nationalen [X.]e (Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.]) ist kein ausreichendes Äquivalent zum Ratifikationsvorbehalt; eine Zustimmung des [X.]n Regierungsvertreters im Europäischen Rat erfordert deshalb in [X.] jeweils ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und gegebenenfalls Satz 3 [X.]. Erst auf diese Weise betätigen die [X.]n [X.] jeweils ihre Integrationsverantwortung und entscheiden auch über die Frage, ob das [X.] [X.] jeweils noch ausreichend hoch ist, um die Mehrheitsentscheidung zu akzeptieren. [X.]er [X.] Regierungsvertreter im Europäischen Rat darf einer Vertragsänderung durch Anwendung der allgemeinen Brückenklausel nur zustimmen, wenn der [X.]eutsche [X.] und der [X.]rat innerhalb einer noch auszugestaltenden Frist, die an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] angelehnt ist, ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 [X.] erlassen haben. [X.]ies gilt ebenso für den Fall, dass von der speziellen Brückenklausel nach Art. 81 Abs. 3 [X.]. 2 A[X.] Gebrauch gemacht wird.
[X.]. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den [X.] bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem [X.] und, soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem [X.]rat die Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen. [X.]as Vetorecht im Rat darf auch bei sachlich in den Verträgen bereits bestimmten Gegenständen nicht ohne Beteiligung der zuständigen [X.] aufgegeben werden. [X.]er [X.] Regierungsvertreter im Europäischen [X.]oder Rat darf deshalb einer Änderung des Primärrechts durch Anwendung einer der speziellen Brückenklauseln nur dann für die [X.]republik [X.] zustimmen, wenn der [X.]eutsche [X.] und, soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies erfordern, der [X.]rat innerhalb einer noch auszugestaltenden Frist, die an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] angelehnt ist, ihre Zustimmung zu diesem Beschluss erteilt haben (vgl. hierzu auch den konstitutiven [X.]vorbehalt nach Section 6 des [X.] European [X.] <Amendment> Act 2008 <c. 7>, der allerdings nicht fristgebunden ist). Mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer parlamentarischen Entscheidung wäre es unvereinbar, wenn die konkrete Ausgestaltung des [X.] ein mögliches Schweigen der gesetzgebenden Körperschaften als Zustimmung verstehen würde. Unter Einhaltung dieser Voraussetzung können die entsprechenden Bestimmungen des [X.] in [X.] angewendet werden.
[X.]iese verfassungsrechtliche Anforderung gilt für die Anwendung von Art. 31 Abs. 3 [X.], Art. 312 Abs. 2 [X.]. 2 und Art. 333 Abs. 1 A[X.], die den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit erlauben. Sie ist aber auch auf die Vertragsbestimmungen zu erstrecken, die wie Art. 153 Abs. 2 [X.]. 4, Art. 192 Abs. 2 [X.]. 2 und Art. 333 Abs. 2 A[X.] den Übergang vom besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zum Gegenstand haben, da auch in diesen Fällen der Rat nicht mehr einstimmig, sondern mit qualifizierter Mehrheit entscheiden kann (vgl. Art. 289 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 294 Abs. 8 und Abs. 13 A[X.]).
(d) [X.]er [X.] stattet die Europäische [X.] schließlich nicht mit Vorschriften aus, die dem europäischen Integrationsverband die [X.]verschaffen. Sowohl Art. 311 Abs. 1 A[X.] ([X.]) als auch Art. 352 A[X.] ([X.]) können in einer Weise ausgelegt werden, dass das in den Vorschriften in Aussicht genommene Integrationsprogramm durch die [X.]n [X.] noch vorhersehbar und bestimmbar ist.
([X.]) [X.]ie Europäische [X.] stattet sich nach Art. 311 Abs. 1 A[X.] mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können. [X.]ie Vorschrift ist identisch mit Art. 6 Abs. 4 [X.], der durch den [X.] unter der Bezeichnung Art. [X.] 3 in das Primärrecht eingeführt worden war. [X.]as [X.] ist in seiner Entscheidung zum [X.] nach umfassender Auslegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. [X.] 3 [X.] die Europäische [X.] nicht ermächtige, sich aus eigener Macht die Finanzmittel und sonstigen [X.] zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachte ([X.] 89, 155 <194 ff.>; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/[X.]V, 3. Aufl. 2007, Art. 6 [X.] Rn. 59 f.; Hilf/[X.], in: Grabitz/Hilf/[X.], [X.]as Recht der Europäischen [X.], Bd. I <[X.]/[X.]V>, 37. Ergänzungslieferung, November 2008, Art. 6 [X.] Rn. 113).
Art. 311 Abs. 1 A[X.] ist auch weiterhin als eine [X.] Absichtserklärung zu verstehen, die keine Zuständigkeit der Europäischen [X.] und damit erst recht keine [X.] derselben begründet (vgl. [X.] 89, 155 <194>). [X.]ie Ausstattung der Europäischen [X.] mit den zur Erreichung ihrer Ziele und zur [X.]urchführung ihrer Politiken erforderlichen Mitteln muss im Rahmen der vorhandenen Zuständigkeiten erfolgen. [X.]ie durch den [X.]von [X.] begründete neue Systematik der Vorschrift bestätigt die Auslegung, dass sich die Vorschrift nur auf finanzielle Mittel der Europäischen [X.], nicht aber zusätzlich auf die [X.] bezieht.
([X.]) Eine rechtliche Regelungswirkung hat hingegen Art. 352 A[X.], der die bestehenden Zuständigkeiten der Europäischen [X.] zielgebunden abrunden soll (vgl. zum früheren Art. 235 [X.] [X.] 89, 155 <210>). [X.]er [X.] übernimmt diese Vorschrift - mit Änderungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen - aus dem bestehenden Primärrecht (jetzt Art. 308 [X.]V).
Art. 352 A[X.] begründet nicht nur eine Handlungszuständigkeit für die Europäische [X.], sondern lockert zugleich das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. [X.]enn ein Tätigwerden der Europäischen [X.] soll in einem vertraglich festgelegten Politikbereich auch dann möglich sein, wenn eine konkrete Zuständigkeit nicht vorhanden, ein Tätigwerden der Europäischen [X.] aber erforderlich ist, um die Ziele der Verträge zu erreichen (Art. 352 Abs. 1 A[X.]).
Nach der bisherigen Rechtslage erschien Art. 308 [X.]V als „Vertragsabrundungskompetenz“ (vgl. [X.] 89, 155 <210>), die eine „vertragsimmanente Fortentwicklung“ des [X.]srechts „unterhalb der förmlichen Vertragsänderung“ ermöglichte (vgl. [X.], [X.]recht, 3. Aufl. 2005, § 6 Rn. 68). [X.]ie durch den [X.] bewirkten Änderungen müssen zu einer Neubewertung der Vorschrift führen. Art. 352 A[X.] ist nicht mehr auf die Zielverwirklichung im Rahmen des Gemeinsamen Marktes beschränkt, sondern nimmt nunmehr auf die „in den Verträgen festgelegten Politikbereiche“ (Art. 352 Abs. 1 A[X.]) mit Ausnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 352 Abs. 4 A[X.]) Bezug. [X.]ie Vorschrift kann also dazu dienen, im nahezu gesamten Anwendungsbereich des Primärrechts eine Zuständigkeit zu schaffen, die ein Handeln auf europäischer Ebene ermöglicht. [X.]iese Erweiterung des Anwendungsbereichs wird teilweise durch verfahrensrechtliche Absicherungen kompensiert. So setzt die Inanspruchnahme der Flexibilitätsklausel weiterhin einen einstimmigen Beschluss des Rates auf Vorschlag der [X.] voraus, dem nunmehr das Europäische [X.] zustimmen muss (Art. 352 Abs. 1 Satz 1 A[X.]). Außerdem wird die [X.] verpflichtet, die mitgliedst[X.]tlichen [X.]e im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle über entsprechende Rechtssetzungsvorschläge zu informieren (Art. 352 Abs. 2 A[X.]). Ein solcher Rechtssetzungsvorschlag darf ferner nicht mitgliedst[X.]tliche Rechtsvorschriften harmonisieren, wenn die Verträge im Übrigen eine solche Harmonisierung ausschließen (Art. 352 Abs. 3 A[X.]). Eine Zustimmung der Mitgliedst[X.]ten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften gehört nicht zu den Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Beschlusses.
[X.]ie Vorschrift stößt im Hinblick auf das Verbot zur Übertragung von Blankettermächtigungen oder zur Übertragung der [X.] auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil es die neu gefasste Regelung ermöglicht, Vertragsgrundlagen der Europäischen [X.] substantiell zu ändern, ohne dass über die mitgliedst[X.]tlichen Exekutiven hinaus gesetzgebende Organe konstitutiv beteiligt werden müssen (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten Erklärung von [X.] zur Zukunft der Europäischen [X.] vom 15. [X.]ezember 2001, Bulletin [X.] 12-2001, [X.]27 <Anlage I>). [X.]ie in Art. 352 Abs. 2 A[X.] vorgesehene Pflicht zur Information der nationalen [X.]e kann hieran nichts ändern; denn die [X.] muss die nationalen [X.]e nur auf einen entsprechenden Rechtssetzungsvorschlag aufmerksam machen. In Anbetracht der Unbestimmtheit möglicher Anwendungsfälle der Flexibilitätsklausel setzt ihre Inanspruchnahme verfassungsrechtlich die Ratifikation durch den [X.]eutschen [X.] und den [X.]rat auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] voraus. [X.]er [X.] Vertreter im Rat darf die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtssetzungsvorschlag der [X.] für die [X.]republik [X.] nicht erklären, solange diese verfassungsrechtlich gebotenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) [X.]as mit dem Zustimmungsgesetz erfasste Vertragswerk macht das bestehende Verbundprinzip im System verantwortlicher Hoheitsrechtsübertragung unter Fortbestand der Souveränität der Mitgliedst[X.]ten deutlich und genügt damit verfassungsrechtlichen Anforderungen. [X.]er [X.] macht erstmals das bestehende Recht jedes Mitgliedst[X.]tes zum Austritt aus der Europäischen [X.] im Primärrecht sichtbar (Art. 50 [X.]). [X.]ieses Austrittsrecht unterstreicht die Souveränität der Mitgliedst[X.]ten und zeigt ebenfalls, dass mit dem derzeitigen Entwicklungsstand der Europäischen [X.] die Grenze zum St[X.]t im Sinne des Völkerrechts nicht überschritten ist (vgl. Jouanjan, Monodisziplinäre Stellungnahmen, in: Kreis, [X.]er Beitrag der Wissenschaften zur künftigen Verfassung der [X.], 2003, S. 12 <16>). Kann ein Mitgliedst[X.]t aufgrund einer selbstverantworteten Entscheidung austreten, ist der europäische Integrationsprozess nicht unumkehrbar. [X.]ie Mitgliedschaft der [X.]republik [X.] hängt vielmehr von ihrem dauerhaften und fortbestehenden Willen ab, der Europäischen [X.] anzugehören. [X.]ie rechtlichen Grenzen dieses Willens richten sich nach dem Grundgesetz.
Jeder Mitgliedst[X.]t kann auch gegen den Willen der anderen Mitgliedst[X.]ten aus der Europäischen [X.] austreten (vgl. Art. 54 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge <Wiener Vertragsrechtsübereinkommen> vom 23. Mai 1969, BGBl 1985 II S. 926 ff.). [X.]ie Entscheidung, auszutreten, muss nicht zwingend durch ein Austrittsabkommen zwischen der Europäischen [X.] und dem betreffenden Mitgliedst[X.]t umgesetzt werden. Für den Fall, dass ein Abkommen nicht zustandekommt, wird der Austritt zwei Jahre nach Mitteilung der Austrittsentscheidung wirksam (Art. 50 Abs. 3 [X.]). [X.]as Austrittsrecht kann auch ohne weitere Bindungen ausgeübt werden, weil der austrittswillige Mitgliedst[X.]t seine Entscheidung nicht begründen muss. Art. 50 Abs. 1 [X.] verweist lediglich darauf, dass der Austritt des Mitgliedst[X.]tes „im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften“ erfolgen muss. Ob diese im Einzelfall eingehalten wurden, kann jedoch nur durch den Mitgliedst[X.]t selbst, nicht aber durch die Europäische [X.] oder die anderen Mitgliedst[X.]ten überprüft werden.
(4) Mit der dem [X.] beigefügten Erklärung Nr. 17 zum Vorrang erkennt die [X.]republik [X.] keinen verfassungsrechtlich bedenklichen unbedingten Geltungsvorrang des [X.]srechts an, sondern bestätigt allein die geltende Rechtslage in der bisherigen Auslegung durch das [X.]. [X.]ie Behauptung des Beschwerdeführers zu II[X.], dass mit der Zustimmung zum [X.] der Sache nach der im gescheiterten [X.]vertrag geplante „uneingeschränkte“ Vorrang des von den Organen der [X.] gesetzten Rechts vor dem Recht der Mitgliedst[X.]ten zum Vertragsinhalt würde und damit im Ergebnis ein unzulässiger bundesst[X.]tlicher Geltungsvorrang bis hin zur [X.]erogation entgegenstehenden mitgliedst[X.]tlichen [X.]rechts eingeräumt würde, ist unzutreffend. [X.] ist auch die Annahme, dass wegen flächendeckender Kompetenzgewinne die Einhaltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung durch die Europäische [X.] und die damit verbundenen Rechtswirkungen in [X.] praktisch nicht mehr durch das [X.] überprüfbar wären und es nicht mehr möglich wäre, die verfassungsrechtliche Identität und den [X.]n Grundrechtsschutz in der Substanz zu wahren (so aber Murswiek, [X.]ie heimliche Entwicklung des [X.]svertrages zur europäischen Oberverfassung, [X.], S. 481 ff.).
[X.]a es beim Vorrang kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung verbleibt, können auch die in Art. 2 [X.] normierten Werte, deren Rechtscharakter hier keiner Klärung bedarf, im Kollisionsfall keinen Vorrang gegenüber der von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten und verfassungsrechtlich über die Identitätskontrolle nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] abgesicherten [X.]identität der Mitgliedst[X.]ten beanspruchen. [X.]ie Werte des Art. 2 [X.], die teilweise bereits als Grundsätze im geltenden Art. 6 Abs. 1 [X.] enthalten sind, verschaffen dem europäischen Integrationsverband keine [X.], sodass auch insoweit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung fortgilt.
(a) [X.]as europäische Vertragswerk hat die Auslegung sowohl des Primärrechts wie des Sekundärrechts der eigenen europäischen Gerichtsbarkeit zugewiesen. [X.]er Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern auf der Grundlage des geltenden Vertrags zur Gründung der Europäischen [X.] und - zu einem geringeren Teil - des Vertrags über die Europäische [X.] im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung der Verträge (Art. 220 [X.]V; Art. 35 [X.]). Im Rahmen der Vorabentscheidung steht es dem Gerichtshof zu, über die Auslegung des Vertrags und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der [X.] und der Europäischen Zentralbank verbindlich zu entscheiden (Art. 234 [X.]V). [X.]as Vertragsrecht bindet demnach über die innerst[X.]tlich durch Zustimmungsgesetz zu dem jeweiligen Vertrag erteilten Rechtsanwendungsbefehle die Gerichte der Mitgliedst[X.]ten an die Rechtsprechung der europäischen Gerichte, insbesondere an die des Gerichtshofs.
Aus der fortbestehenden, mitgliedst[X.]tlich verankerten Volkssouveränität und aus dem Umstand, dass die [X.] die Herren der Verträge bleiben, folgt - jedenfalls bis zur förmlichen Gründung eines europäischen [X.]st[X.]tes und dem damit ausdrücklich zu vollziehenden Wechsel des [X.]n Legitimationssubjekts -, dass den Mitgliedst[X.]ten das Recht zur Prüfung der Einhaltung des [X.] nicht entzogen sein kann.
[X.]as [X.]recht bricht aufgrund der grundgesetzlichen Anordnung entgegenstehendes [X.](vgl. Art. 31 [X.]). Eine solche rechtsvernichtende, derogierende Wirkung entfaltet das supranational begründete Recht nicht. [X.]er europarechtliche Anwendungsvorrang lässt entgegenstehendes mitgliedst[X.]tliches Recht in seinem Geltungsanspruch unberührt und drängt es nur in der Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und nach dem durch das Zustimmungsgesetz erteilten innerst[X.]tlichen Rechtsanwendungsbefehl auch erlauben (vgl. [X.] 73, 339 <375>). [X.]s- und unionswidriges mitgliedst[X.]tliches Recht wird lediglich soweit unanwendbar, wie es der entgegenstehende gemeinschafts- und unionsrechtliche Regelungsgehalt verlangt.
[X.]iese im Alltag der Rechtsanwendung eher theoretische, weil in den Rechtswirkungen häufig nicht zu praktischen Unterschieden führende Konstruktion hat allerdings Konsequenzen für das Verhältnis der mitgliedst[X.]tlichen zur europäischen Gerichtsbarkeit. Mitgliedst[X.]tlichen Rechtsprechungsorganen mit verfassungsrechtlicher Funktion kann im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeit - dies ist jedenfalls der Standpunkt des Grundgesetzes - nicht die Verantwortung für die Grenzen ihrer verfassungsrechtlichen Integrationsermächtigung und die Wahrung der unverfügbaren [X.]identität genommen werden.
[X.]er Integrationsauftrag des Grundgesetzes und das geltende europäische Vertragsrecht fordern mit der Idee einer unionsweiten Rechtsgemeinschaft die Beschränkung der Ausübung mitgliedst[X.]tlicher Rechtsprechungsgewalt. Es sollen keine die Integration gefährdenden Wirkungen dadurch eintreten, dass die Einheit der [X.]srechtsordnung durch unterschiedliche Anwendbarkeitsentscheidungen mitgliedst[X.]tlicher Gerichte in Frage gestellt wird. [X.]as [X.] hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem [X.]srecht in [X.] am Maßstab der Grundrechte der [X.]n Verfassung zu prüfen (vgl. [X.] 37, 271 <283>), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen [X.]en (vgl. [X.] 73, 339 <387>; bestätigt in [X.] 102, 147 <162 ff.>). [X.]ie Endgültigkeit der Entscheidungen des Gerichtshofs konnte es mit Rücksicht auf die völkervertraglich abgeleitete Stellung der [X.]sorgane allerdings nur „grundsätzlich“ anerkennen ([X.] 73, 339 <367>).
Soweit Beschwerdeführer im Verfahren über die [X.]mäßigkeit des [X.]n [X.] zum [X.] aus dieser Endgültigkeit des [X.]spruchs des Gerichtshofs eine vollständige Verfügungsbefugnis von [X.]sorganen über das Vertragsrecht und damit eine verfassungsrechtlich unzulässige Übertragung nicht von einzelnen Hoheitsrechten, sondern der Souveränität sahen, hat das [X.] dieses Argument bereits in der Entscheidung zum Vertrag von M[X.]stricht entkräftet. [X.]as [X.] hat festgestellt, dass es prüfe, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aber eine vertragsausdehnende Auslegung der Verträge durch die [X.]sgerichtsbarkeit vorliege, die einer unzulässigen autonomen Vertragsänderung gleichkomme ([X.] 89, 155 <188, 210>; ähnlich zuletzt [X.] [X.]gericht, Urteil vom 26. November 2008, Aktenzeichen [X.]. ÚS 19/08, [X.] Änderung des Vertrags über die Europäische [X.] und des Vertrags zur Gründung der Europäischen [X.], Rn. 139).
[X.]er europarechtliche Anwendungsvorrang bleibt auch bei Inkrafttreten des [X.] ein völkervertraglich übertragenes, demnach abgeleitetes Institut, das erst mit dem Rechtsanwendungsbefehl durch das Zustimmungsgesetz in [X.] Rechtswirkung entfaltet. [X.]ass das [X.] nicht ausdrücklich in den Verträgen vorgesehen ist, sondern in der Frühphase der europäischen Integration durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs durch Auslegung gewonnen worden ist, ändert diesen Ableitungszusammenhang nicht. Es ist eine Konsequenz der fortbestehenden Souveränität der Mitgliedst[X.]ten, dass jedenfalls dann, wenn es ersichtlich am konstitutiven Rechtsanwendungsbefehl mangelt, die Unanwendbarkeit eines solchen Rechtsaktes für [X.] vom [X.] festgestellt wird. [X.]iese Feststellung muss auch erfolgen, wenn innerhalb oder außerhalb der übertragenen Hoheitsrechte diese mit Wirkung für [X.] so ausgeübt werden, dass eine Verletzung der durch Art. 79 Abs. 3 [X.] unverfügbaren und auch durch das europäische Vertragsrecht, namentlich Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.], geachteten [X.]identität die Folge ist.
[X.]as Grundgesetz erstrebt die Einfügung [X.]s in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher [X.]. Es verzichtet aber nicht auf die in dem letzten Wort der [X.]n Verfassung liegende Souveränität als Recht eines Volkes, über die grundlegenden Fragen der eigenen Identität konstitutiv zu entscheiden. Insofern widerspricht es nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht - allerdings unter Inkaufnahme entsprechender Konsequenzen im [X.]verkehr - nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der [X.]abzuwenden ist (vgl. [X.] 111, 307 <317 f.>). Eine entsprechende Auffassung hat auch der Gerichtshof der Europäischen [X.]en mit seiner Entscheidung vom 3. September 2008 in der Rechtssache [X.]zugrundegelegt, wonach dem völkerrechtlichen Geltungsanspruch einer Resolution des Sicherheitsrats der [X.] grundlegende Rechtsprinzipien der [X.] entgegengehalten werden können ([X.], verb. [X.]. [X.]/[X.]und [X.]/05 P, [X.], [X.] <100 ff.>). [X.]amit hat der Gerichtshof in einem Grenzfall die Selbstbehauptung eigener Identität als Rechtsgemeinschaft über die ansonsten respektierte Bindung gestellt: Eine solche Rechtsfigur ist nicht nur im Völkerrechtsverkehr als Berufung auf den ordre public als Grenze vertraglicher Bindung vertraut; sie entspricht jedenfalls bei einem konstruktiven Umgang auch der Idee von nicht strikt hierarchisch gegliederten politischen Ordnungszusammenhängen. Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der [X.]rechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der [X.]republik [X.] an der Verwirklichung eines vereinten [X.]s (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das [X.] Recht der Europäischen [X.] für in [X.] nicht anwendbar erklärt (vgl. [X.] 31, 145 <174>; 37, 271 <280 ff.>; 73, 339 <374 ff.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <174 f.>; 102, 147 <162 ff.>).
(b) [X.]ie verfassungsrechtlich gebotene Reservekompetenz des [X.]s wird entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu II[X.] nicht durch die der Schlussakte zum [X.] beigefügte Erklärung Nr. 17 zum Vorrang berührt. [X.]iese Erklärung weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Europäischen [X.] auf der Grundlage der Verträge gesetzte Sekundärrecht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedst[X.]ten haben.
[X.]er Anwendungsvorrang setzt zunächst die unmittelbare Anwendbarkeit des europäischen Rechts in den Mitgliedst[X.]ten voraus (vgl. [X.], [X.]recht, 3. Aufl. 2005, § 7 Rn. 8 ff. mit weiteren Nachweisen). Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sind keine Rechtsakte vorgesehen, auf die die Erklärung Nr. 17 zum Vorrang anwendbar wäre. [X.] vermittelt der Europäischen [X.] keine Hoheitsrechte, die einen supranationalen „[X.]urchgriff“ in die mitgliedst[X.]tlichen Rechtsordnungen gestatten (vgl. Art. 24 Abs. 1, Art. 40 [X.] und die der Schlussakte zum [X.] beigefügte Erklärung Nr. 14).
[X.]er Grund und die Grenze für die Geltung des Rechts der Europäischen [X.] in der [X.]republik [X.] ist der im Zustimmungsgesetz enthaltene Rechtsanwendungsbefehl, der nur im Rahmen der geltenden [X.]ordnung erteilt werden kann (vgl. [X.] 73, 339 <374 ff.>). Es ist insoweit nicht von Bedeutung, ob der Anwendungsvorrang des [X.]srechts, den das [X.] bereits für das [X.]srecht im Grundsatz anerkannt hat (vgl. [X.] 31, 145 <174>), in den Verträgen selbst oder in der der Schlussakte zum [X.] beigefügten Erklärung Nr. 17 vorgesehen ist. [X.]enn der Vorrang des [X.]srechts gilt in [X.] [X.] des durch Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten [X.]. [X.]er Anwendungsvorrang reicht für in [X.] ausgeübte Hoheitsgewalt nur so weit, wie die [X.]republik [X.] dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. [X.], [X.]ie Kompetenzordnung im Vertrag über eine Verfassung für [X.], [X.] 2004, S. 511 <545 f.>; [X.], Jurisdiktionskonflikte in Mehrebenensystemen, 2008, S. 162 ff.; [X.], [X.]recht, 8. Aufl. 2008, Rn. 224 ff.). [X.]amit steht aber zugleich fest, dass aus dem Gesichtspunkt des gemeinschafts- und künftig unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs sich kein stichhaltiges Argument für einen Verzicht auf souveräne St[X.]tlichkeit oder auf [X.]identität bei Inkrafttreten des [X.] gewinnen lässt.
[X.]) [X.]as Zustimmungsgesetz zum [X.] gibt das St[X.]tsgebiet der [X.]republik [X.] nicht auf. [X.]as begrenzende Element des St[X.]tsgebiets, das insbesondere durch die [X.] verdeutlicht wird, die eine Ausübung fremder [X.] auf dem St[X.]tsgebiet grundsätzlich verhindern sollen, hat zwar an Bedeutung verloren. [X.]urch völkerrechtliche Änderungs- und Zusatzverträge zum bestehenden Primärrecht sind insbesondere der Binnenmarkt (Art. 14 Abs. 2 [X.]V) geschaffen und die Grenzkontrollen im sogenannten Schengen-Raum abgeschafft worden. Auch der [X.] setzt diese Relativierung des begrenzenden Elements fort, indem ein einheitliches Grenzschutzsystem bezüglich der „Außengrenzen“ der Europäischen [X.] eingeführt wird (Art. 77 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Buchstabe d A[X.]). [X.]ie Europäische [X.] übt jedoch Hoheitsgewalt in [X.] auf der Grundlage der im Zustimmungsgesetz zum [X.] übertragenen Zuständigkeiten und damit nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der [X.]republik [X.] aus. Eine gebietsbezogene St[X.]tsgewalt (vgl. Jellinek, Allgemeine St[X.]tslehre, 3. Aufl. 1921, S. 394) besteht unter den gewandelten Verhältnissen grenzüberschreitender Mobilität unverändert fort.
[X.]em steht nicht entgegen, dass durch den „Raum ohne Binnengrenzen“ (Art. 14 Abs. 2 [X.]V, Art. 154 Abs. 1 [X.]V) und den durch den [X.] supranationalisierten „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (Art. 67 ff. A[X.]) auch die Gebietshoheit als Element des St[X.]tsgebiets eingeschränkt wird. [X.]ie Europäische [X.] verfügt nach dem [X.] nicht über eine umfassende Gebietshoheit, die diejenige der [X.]republik [X.] ersetzt. [X.]ass sie diese auch nach dem [X.] nicht beansprucht, kommt darin zum Ausdruck, dass nur von einem „räumlichen Geltungsbereich“ der Verträge (Art. 52 [X.]; Art. 355 A[X.]) die Rede ist. [X.]ieser räumliche Geltungsbereich ist akzessorisch zum St[X.]tsgebiet der Mitgliedst[X.]ten, das in seiner Summe den Anwendungsbereich des [X.]srechts bestimmt (Art. 52 [X.]; Art. 355 A[X.]). Es gibt kein unionsunmittelbares Territorium, das von einer solchen Akzessorietät frei wäre (zur Ausdehnung des Geltungsbereichs durch Vergrößerung eines mitgliedst[X.]tlichen Territoriums vgl. [X.], [X.]recht, 3. Aufl. 2005, § 4 Rn. 36).
[X.]) [X.]ie [X.]republik [X.] wird nach der Ratifikation des [X.] weiterhin auch über ein St[X.]tsvolk verfügen. [X.]er inzwischen im [X.]srecht stärker ausgebildete Begriff des [X.]sbürgers gründet ausschließlich im Vertragsrecht. [X.]ie [X.]sbürgerschaft ist allein von dem Willen der Mitgliedst[X.]ten abgeleitet und konstituiert kein [X.]svolk, das als sich selbst verfassendes Rechtssubjekt zur eigenen Selbstbestimmung berufen wäre.
Insbesondere kann aus der Einführung der [X.]sbürgerschaft nicht auf die Begründung bundesst[X.]tlicher Föderalität geschlossen werden. Historische Vergleiche zur [X.]n [X.]st[X.]tsgründung über den Nord[X.]n [X.] von 1867 (vgl. etwa Schönberger, [X.]sbürger, 2005, [X.]100 ff.) führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Nach der Verwirklichung des Prinzips der Volkssouveränität in [X.] können nur die Völker der Mitgliedst[X.]ten über ihre jeweilige verfassungsgebende Gewalt und die Souveränität des St[X.]tes verfügen. Ohne den ausdrücklich erklärten Willen der Völker sind die gewählten Organe nicht befugt, in ihren st[X.]tlichen [X.]räumen ein neues Legitimationssubjekt zu schaffen oder die vorhandenen zu delegitimieren.
[X.]ie [X.]sbürgerschaft ist in diesem Sinne nichts kulturell oder normativ dem geltenden Vertragsrecht Vorausliegendes, aus dem heraus verfassungsgestaltende Rechtswirkungen entstehen könnten. [X.]ie bereits durch zurückliegende Vertragsänderungen in das Primärrecht eingefügte [X.]sbürgerschaft bleibt ein abgeleiteter und die mitgliedst[X.]tliche St[X.]tsangehörigkeit ergänzender Status (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]V; Art. 9 Satz 3 [X.]). [X.]ieser Status wird auch nicht durch die mit der [X.]sbürgerschaft verbundenen Rechte verändert, wenngleich der [X.] diese Rechte erweitert. [X.]ie [X.]sbürger erhalten ein Recht auf Teilhabe am [X.]n Leben der Europäischen [X.] (Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1 [X.]), womit ein notwendig bestehender Strukturzusammenhang zwischen bürgerschaftlichem Gemeinwesen und hoheitlicher Gewalt betont wird. Zudem wird die Ausübung bereits bestehender Rechte der [X.]sbürger im Bereich des diplomatischen und konsularischen Schutzes sowie der Legitimationsdokumente erleichtert (vgl. Art. 23 Abs. 2, Art. 77 Abs. 3 A[X.]).
Weitere Änderungen des Primärrechts führen ebenfalls nicht zu einer Überlagerung des primären St[X.]tsangehörigkeitsstatus durch die [X.]sbürgerschaft. Aus dem Gesamtzusammenhang des [X.] wird deutlich, dass mit der sprachlichen Änderung des Art. 9 Satz 3 [X.] im Vergleich zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]V (vgl. [X.], [X.]: [X.]?, [X.] 2008, S. 55 <59>), der Verwendung des [X.]sbürgerbegriffs im Zusammenhang mit dem Europäischen [X.] (Art. 14 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 1 [X.]) und der vorgesehenen entscheidenden Rolle der [X.]sbürger bei der europäischen Bürgerinitiative (Art. 11 Abs. 4 [X.]) kein selbständiges personales Legitimationssubjekt auf europäischer Ebene geschaffen werden soll.
Auch angesichts des Ausbaus der Rechte der [X.]sbürger bewahrt das [X.] St[X.]tsvolk solange seine Existenz, wie die [X.]sbürgerschaft die St[X.]tsangehörigkeit der Mitgliedst[X.]ten nicht ersetzt oder überlagert. [X.]er abgeleitete Status der [X.]sbürgerschaft und die Wahrung der mitgliedst[X.]tlichen St[X.]tsangehörigkeit bilden die Grenze für die in Art. 25 Abs. 2 A[X.] angelegte Entwicklung der [X.]sbürgerrechte und für die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] (vgl. zur Bedeutung der [X.]sbürgerschaft [X.], Urteil vom 12. Mai 1998, [X.]. [X.]/96, Martínez Sala, [X.]. 1998, S. [X.] Rn. 62 f.; [X.], Urteil vom 20. September 2001, [X.]. [X.]/99, [X.], [X.]. 2001, S. [X.] Rn. 31 f.; [X.], Urteil vom 17. September 2002, [X.]. [X.]/99, [X.], [X.]. 2002, S. [X.] Rn. 82; [X.], Urteil vom 7. September 2004, [X.]. [X.]/02, [X.], [X.]. 2004, S. I-7573 Rn. 31; [X.], Urteil vom 19. Oktober 2004, [X.]. [X.]/02, [X.], [X.]. 2004, S. [X.] Rn. 25). So bestehen mitgliedst[X.]tliche Möglichkeiten der [X.]ifferenzierung aufgrund der St[X.]tsangehörigkeit fort. [X.]as Wahlrecht in den Mitgliedst[X.]ten zu den jeweiligen Vertretungskörperschaften oberhalb der Kommunalebene ist weiterhin den eigenen St[X.]tsangehörigen vorbehalten wie auch die Pflicht zur finanziellen Solidarität zwischen den Mitgliedst[X.]ten in Form von Sozialleistungen gegenüber [X.]sbürgern weiterhin eingeschränkt ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2008, [X.]. [X.]/07, Förster, [X.] 2009, S. 44 <45>).
c) Mit dem [X.] erweitern die Mitgliedst[X.]ten den Kompetenzumfang und die politischen Handlungsmöglichkeiten des europäischen Integrationsverbundes. [X.]ie bestehenden und neu übertragenen Zuständigkeiten werden nach Inkrafttreten des [X.] von der Europäischen [X.] wahrgenommen, die an die Stelle der Europäischen [X.] tritt. Namentlich die neu übertragenen Zuständigkeiten in den Bereichen der [X.] Zusammenarbeit in Strafsachen ([X.]) und Zivilsachen ([X.]), der Außenwirtschaftsbeziehungen ([X.]), der Gemeinsamen Verteidigung ([X.]) sowie in [X.] Belangen (ee) können und müssen von den Organen der Europäischen [X.] in einer Weise ausgeübt werden, dass auf [X.] sowohl im Umfang als auch in der Substanz noch Aufgaben von hinreichendem Gewicht bestehen, die rechtlich und praktisch Voraussetzung für eine lebendige [X.]emokratie sind. [X.]ie neu begründeten Zuständigkeiten sind - jedenfalls bei der gebotenen Auslegung - keine „st[X.]tsbegründenden Elemente“, die auch in der Gesamtschau die souveräne St[X.]tlichkeit der [X.]republik [X.] nicht in verfassungsrechtlich bedeutsamer Weise verletzen. Für die Beurteilung der Rüge einer verfassungswidrigen Entleerung der Aufgaben des [X.]eutschen [X.]es kann dahinstehen, wie viele mitgliedst[X.]tliche Gesetzgebungsakte bereits europäisch beeinflusst, präformiert oder determiniert sind (vgl. zuletzt [X.], [X.]ie Europäisierung der Gesetzgebung: [X.]er 80-Prozent-Mythos lebt, [X.] 2009, S. 168 f.). Es kommt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rüge nicht auf quantitative Relationen, sondern darauf an, dass der [X.]republik [X.] für zentrale Regelungs- und Lebensbereiche substantielle innerst[X.]tliche Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben.
[X.]) (1) Mit dem [X.] werden die Zuständigkeiten der Europäischen [X.] im Bereich der Strafrechtspflege erheblich erweitert. [X.]ie Europäische [X.] wird ermächtigt, „Mindestvorschriften“ zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen „besonders schwerer Kriminalität“ festzulegen, die „aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten“ oder „aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen“, eine grenzüberschreitende [X.]imension haben (Art. 83 Abs. 1 [X.]. 1 A[X.]). [X.]ie Kriminalitätsbereiche, die für diese Zusammenarbeit in Frage kommen, werden exemplarisch aufgezählt, können jedoch durch einstimmigen Beschluss des Rates und mit Zustimmung des Europäischen [X.] erweitert werden (Art. 83 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.]). Über diese Zuständigkeit zur Rechtsangleichung im Strafrecht der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität hinaus erhält die [X.] eine bereits in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angenommene (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2005, [X.]. [X.]/03, [X.]/Rat, [X.]. 2005, [X.] Rn. 47 f.) strafrechtliche Annexzuständigkeit in allen Politikbereichen, in denen Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind oder noch erfolgen werden (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 A[X.]).
Im Strafverfahrensrecht kann die Europäische [X.] Mindestvorschriften erlassen zur Zulassung von Beweismitteln „auf gegenseitiger Basis“ zu den Rechten des Beschuldigten, des Zeugen und des Opfers von Straftaten sowie zu sonstigen spezifischen Aspekten, die zuvor vom Rat durch einstimmigen Beschluss nach Zustimmung des Europäischen [X.] bestimmt worden sind (Art. 82 Abs. 2 [X.]. 1 und [X.]. 2 A[X.]). Ferner dürfen Maßnahmen erlassen werden, die die Kriminalprävention fördern und unterstützen (Art. 84 A[X.]).
Schließlich können auf der Grundlage des [X.] die Befugnisse von [X.] erweitert werden. [X.] kann im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren insbesondere die Aufgabe übertragen werden, strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und zu koordinieren (Art. 85 Abs. 1 A[X.]), wobei förmliche Prozesshandlungen den nationalen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben (Art. 85 Abs. 2 A[X.]). Außerdem kann die Einrichtung durch einstimmigen Beschluss des [X.]und nach Zustimmung des Europäischen [X.] zu einer Europäischen St[X.]tsanwaltschaft ausgebaut werden, die für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung bis hin zur Anklageerhebung vor den nationalen Gerichten zuständig wäre, vorerst beschränkt auf die Bekämpfung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen [X.] (Art. 86 Abs. 1 A[X.]).
(2) [X.]ie Sicherung des Rechtsfriedens in Gestalt der Strafrechtspflege ist seit jeher eine zentrale Aufgabe st[X.]tlicher Gewalt. Bei der Aufgabe, ein geordnetes menschliches Zusammenleben durch Schutz der elementaren Werte des [X.]slebens auf der Grundlage einer Rechtsordnung zu schaffen, zu sichern und durchzusetzen, ist das Strafrecht ein unverzichtbares Element zur Sicherung der Unverbrüchlichkeit dieser Rechtsordnung (vgl. [X.]/Rüping, Studien- und Quellenbuch zur Geschichte der [X.]n Strafrechtspflege, Band 1, 1989, S. 49). Jede Strafnorm enthält ein mit st[X.]tlicher Autorität versehenes [X.]thisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise. [X.]er konkrete Inhalt dieses Unwerturteils ergibt sich aus Straftatbestand und Strafandrohung (vgl. [X.] 25, 269 <286>; 27, 18 <30>). Es ist eine grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument [X.] Kontrolle einsetzt. Eine Rechtsgemeinschaft gibt sich durch das Strafrecht einen in ihren Werten verankerten Verhaltenskodex, dessen Verletzung nach der geteilten Rechtsüberzeugung als so schwerwiegend und unerträglich für das Zusammenleben in der [X.] gewertet wird, dass sie Strafe erforderlich macht (vgl. Weigend, Strafrecht durch internationale Vereinbarungen - Verlust an nationaler Strafrechtskultur?, [X.] 1993, S. 774 <789>).
[X.]er Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit im modernen [X.]st[X.]t zählt. [X.]er Gesetzgeber ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. [X.] 50, 142 <162>; 120, 224 <240>; zur Grenzziehung zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht [X.] 27, 18 <30>; 96, 10 <26>). Er kann zudem innerhalb der verfassungsrechtlichen Bindungen frei entscheiden, mit welcher Strafandrohung er schuldhaftes Handeln sanktionieren will. [X.]ie Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung obliegen den Organen der Strafrechtspflege, die zu diesem Zweck unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen sowie erkannte Strafen zu vollstrecken haben (vgl. [X.] 51, 324 <343>).
[X.]ie Handlungsfreiheit des Gesetzgebers kann aufgrund der Eingliederung des [X.]n [X.]st[X.]tes in die Völkerrechtsordnung der [X.]gemeinschaft von [X.] wegen durch die Verpflichtung eingeschränkt sein, überst[X.]tliches Recht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen. So kann es geboten sein, bestimmte Handlungen auch zu dem Zweck unter Strafe zu stellen, wesentliche Normen des allgemeinen Völkerrechts gegenüber dem Einzelnen durchzusetzen (vgl. [X.] 112, 1 <26>). [X.]ies gilt vor allem für den Prozess der Herausbildung einer internationalen Strafjustiz für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (vgl. [X.] 113, 273 <296 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. [X.]ezember 2000 - 2 [X.] -, NJW 2001, S. 1848 ff.). Als Mitgliedst[X.]t der Europäischen [X.] ist [X.] weitere Verpflichtungen eingegangen. Mit dem Auf- und Ausbau des „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, der bislang im Wesentlichen nach den Vorschriften für die intergouvernementale „[X.]ritte Säule“ des Rechts der Europäischen [X.] erfolgte, verfolgt die Europäische [X.] das Ziel, den Prozess des Zusammenwachsens und die Öffnung der Grenzen für Personen, Waren, [X.]ienstleistungen und Kapital mit einer besseren Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden zu verbinden. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten haben sich in einzelnen Bereichen darauf verständigt, Straf- und Strafverfahrensvorschriften zu schaffen, die den Bedingungen europäischer grenzüberschreitender Sachverhalte Rechnung tragen.
Wegen der besonders empfindlichen Berührung der [X.]n Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen sind die vertraglichen Kompetenzgrundlagen für solche Schritte strikt - keinesfalls extensiv - auszulegen und ihre Nutzung bedarf besonderer Rechtfertigung. [X.]as Strafrecht in seinem [X.]bestand dient nicht als rechtstechnisches Instrument zur Effektuierung einer internationalen Zusammenarbeit, sondern steht für die besonders sensible [X.] Entscheidung über das rechtsethische Minimum. [X.]ies erkennt auch der [X.] ausdrücklich an, wenn er die neu begründeten Kompetenzen der Strafrechtspflege mit einer sogenannten Notbremse versieht, die es dem - letztlich parlamentarisch verantwortlichen - Vertreter eines Mitgliedst[X.]tes im Rat erlaubt, gestützt auf „grundlegende Aspekte seiner [X.]“ mit seinem Veto strafrechtsbedeutsame Richtlinien jedenfalls für sein Land zu verhindern (Art. 83 Abs. 3 A[X.]).
(3) [X.]ie Bekämpfung besonders schwerer Kriminalität, die sich die territoriale Beschränkung st[X.]tlicher Strafverfolgung zunutze macht oder, wie im Fall der Korruption, die Funktionsfähigkeit von Rechtsst[X.]tlichkeit und [X.]emokratie in der Europäischen [X.] bedroht, kann ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die Übertragung von Hoheitsrechten auch in diesem Bereich sein. [X.]er [X.] spricht in diesem Zusammenhang davon, dass solche Kriminalität eine grenzüberschreitende [X.]imension haben müsse (Art. 83 Abs. 1 [X.]. 1 A[X.]), und zwar aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftat oder einer besonderen Notwendigkeit, die Straftat auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen (Art. 83 Abs. 1 [X.]. 1 A[X.]). Eine solche besondere Notwendigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn die Organe einen entsprechenden politischen Willen gebildet haben. Sie lässt sich von Art und Auswirkungen der Straftat auch nicht trennen, da unerfindlich ist, woraus, wenn nicht aus der Art oder den Auswirkungen der betreffenden Straftaten, sich die besondere Notwendigkeit ihrer Bekämpfung auf gemeinsamer Grundlage ergeben sollte.
[X.]ie demnach zum Schutz des nach dem Verständnis des Grundgesetzes [X.]n Primärraums gebotene enge Auslegung ist auch der Entscheidung des [X.]n Vertreters im Rat zugrundezulegen, wenn ein Beschluss im Bereich der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie allgemein des Strafverfahrensrechts gefasst werden soll (Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]).
Im Hinblick auf den Bereich der Annexzuständigkeit, die eine Angleichung des Strafrechts in bereits harmonisierten Politikbereichen ermöglicht (Art. 83 Abs. 2 A[X.]), kann das Zustimmungsgesetz nur deshalb als verfassungskonform beurteilt werden, weil diese Zuständigkeit nach dem Vertrag eng auszulegen ist. Hinter der Annexzuständigkeit verbirgt sich eine gravierende Ausdehnung der Zuständigkeit zur Strafrechtspflege im Vergleich zur bislang geltenden Rechtslage. Überall dort, wo die [X.] Zuständigkeiten zur Rechtsharmonisierung besitzt, kann sie danach zur „wirksamen [X.]urchführung der Politik der [X.]“ Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen durch Richtlinien erlassen. Wegen drohender Uferlosigkeit dieses die Strafrechtssetzung betreffenden Kompetenztitels ist eine solche Kompetenzvorschrift mit dem Prinzip einer sachlich bestimmten und nur begrenzten Übertragung von Hoheitsrechten an sich ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem gebotenen Schutz des demokratisch an die Mehrheitsentscheidung des Volkes besonders rückgebundenen nationalen Gesetzgebers.
[X.]er [X.] bietet jedoch hinreichende Anhaltspunkte für eine verfassungskonforme Auslegung. Zum einen ist der zur Strafrechtsetzung ermächtigende Tatbestand bereits vom Wortlaut eng gefasst. [X.]anach muss sich die Angleichung entsprechender Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten „als unerlässlich für die wirksame [X.]urchführung der Politik der [X.]“ auf dem harmonisierten Rechtsgebiet erweisen (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 A[X.]). [X.]amit dieser Ausnahmetatbestand erfüllt ist und die Ermächtigung zur Strafgesetzgebung im Annex als übertragen angenommen werden kann, muss nachweisbar feststehen, dass ein gravierendes Vollzugsdefizit tatsächlich besteht und nur durch Strafandrohung beseitigt werden kann. [X.]iese Voraussetzungen gelten auch für die von der europäischen Gerichtsbarkeit bereits angenommene Existenz einer strafrechtlichen Annexzuständigkeit.
Entsprechend begrenzend ist die allgemeine Ermächtigung zur Festlegung von Straftaten und Strafen nach Art. 83 Abs. 1 A[X.] auszulegen. [X.]afür steht bereits der Katalog besonders schwerer Straftaten des Art. 83 Abs. 1 [X.]. 2 A[X.] und die Voraussetzung, dass es sich um besonders schwere Kriminalität handeln muss, die aufgrund der Art oder der Auswirkung der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende [X.]imension haben. [X.]er Katalog macht deutlich, dass es sich um typischerweise grenzüberschreitende schwere Kriminalitätsbereiche handelt, für die Mindestvorschriften, die den Mitgliedst[X.]ten substantielle Ausgestaltungsspielräume belassen müssen, festgelegt werden dürfen. [X.]ie [X.] Selbstbestimmung ist allerdings in einer besonders empfindlichen Weise berührt, wenn eine Rechtsgemeinschaft gehindert wird, über die Strafbarkeit von Verhaltensweisen und gar die Verhängung von Freiheitsstrafen nach Maßgabe eigener Wertvorstellungen zu entscheiden. [X.]as gilt umso mehr, je enger diese Wertvorstellungen mit historischen Erfahrungen, Glaubenstraditionen und anderen für das Selbstgefühl der Menschen und ihrer [X.] wesentlichen Faktoren verknüpft sind. [X.]aher ist es in diesen Bereichen nur eingeschränkt erlaubt, die Strafgesetzgebungskompetenz zu übertragen, und jedenfalls erforderlich, bei der Ausdehnung des Katalogs der der [X.]sgesetzgebung zustehenden Kriminalitätsbereiche die Anforderungen für eine einzelne Hoheitsrechtsübertragung (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]) einzuhalten. [X.]ie Nutzung der dynamischen Blankettermächtigung nach Art. 83 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.], „je nach Entwicklung der Kriminalität“ eine Ausdehnung des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Straftaten vorzunehmen, entspricht in der Sache einer Erweiterung der geschriebenen Kompetenzen der [X.] und unterliegt deshalb dem Gesetzesvorbehalt des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Bei der Umsetzung der Mindestvorgaben ist ferner darauf zu achten, dass nur die grenzüberschreitende [X.]imension eines konkreten Straftatbestands von den europäischen [X.] angesprochen wird. [X.]ie im Grundsatz integrationsfeste mitgliedst[X.]tliche [X.]ließe sich dadurch schonen, dass die Mindestvorschriften nicht einen vollständigen [X.]eliktsbereich (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedst[X.]ten, [X.] Nr. L 190/1), sondern lediglich eine Tatbestandsvariante erfassen.
[X.]ie Zuständigkeiten der Europäischen [X.] im Bereich der Strafrechtspflege müssen zudem in einer Weise ausgelegt werden, die den Anforderungen des [X.]genügt. [X.]as Strafrecht beruht auf dem [X.]. [X.]ieser setzt die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann. [X.]em Schutz der Menschenwürde liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten (vgl. [X.] 45, 187 <227>). Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 [X.] die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von [X.]und Sühne (vgl. [X.] 95, 96 <140>). [X.]er Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage damit in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 57, 250 <275>; 80, 367 <378>; 90, 145 <173>). [X.]as [X.] gehört zu der wegen Art. 79 Abs. 3 [X.] unverfügbaren [X.]identität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist.
Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Strafrechts für die individuelle Freiheit sind deshalb jedenfalls zusätzlich besondere Anforderungen an die Regelung zu stellen, die einem Mitgliedst[X.]t spezielle Rechte im Gesetzgebungsverfahren einräumt (Art. 82 Abs. 3, Art. 83 Abs. 3 A[X.]). [X.]as notwendige Maß an [X.] Legitimation über die mitgliedst[X.]tlichen [X.]e lässt sich aus dem Blickwinkel des [X.]n [X.]rechts nur dadurch gewährleisten, dass der [X.] Vertreter im Rat die in Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3 A[X.] genannten mitgliedst[X.]tlichen Rechte nur nach Weisung des [X.]eutschen [X.]es und, soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies erfordern, des [X.]rates ausübt (vgl. auch die Begleitresolution des [X.]eutschen [X.]es vom 24. April 2008 zum [X.] <BT[X.]rucks 16/8917, S. 6, BT[X.]enprot 16/157, S. 16482 B>). Insgesamt nähert sich die konkretisierende Ausfüllung der Ermächtigungen nach Art. 82 Abs. 2 sowie Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.] in der Bedeutung einer Vertragsänderung an und verlangt nach einer entsprechenden Ausübung der Integrationsverantwortung der [X.] im Rahmen des [X.]s.
Soweit die Europäische [X.] im Bereich der Strafrechtspflege auf die nach Art. 82 Abs. 2 [X.]. 2 Buchstabe d A[X.] vorgesehene Ermächtigung zum Erlass von Mindestvorschriften für sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens das allgemeine Brückenverfahren nach Art. 48 Abs. 7 [X.] anwenden möchte, um von der im Rat erforderlichen Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit überzugehen, müssen die für das allgemeine Brückenverfahren dargestellten Erfordernisse gelten. [X.]er [X.] Regierungsvertreter im Europäischen [X.]darf einer Vertragsänderung nur zustimmen, wenn der [X.]eutsche [X.] und der [X.]rat innerhalb einer noch auszugestaltenden, an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] angelehnten Frist ein Gesetz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlassen haben. [X.]ies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Sachbereich der Bestimmung weiterer Kriminalitätsbereiche nach Art. 83 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.] über das allgemeine Brückenverfahren von der Einstimmigkeit in den qualifizierten Mehrheitsentscheid überführt werden sollte.
[X.]) (1) [X.]er [X.] erweitert auch die bestehenden Handlungsmöglichkeiten der Europäischen [X.] im Bereich der [X.] Zusammenarbeit in Zivilsachen. Mittelpunkt der Regelung in Art. 81 A[X.] ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen. [X.]er Grundsatz spielte schon in der bisherigen Praxis eine bedeutende Rolle und wird nunmehr als Grundlage der justiziellen Zusammenarbeit vertraglich verankert. [X.]ie bislang auf Art. 65 [X.]V beruhende Zuständigkeit zur Rechtsangleichung wird durch den [X.] um die Zuständigkeit für Maßnahmen, die einen effektiven Zugang zum Recht, die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten sowie die Förderung der Weiterbildung von [X.]n und Justizbediensteten sicherstellen sollen (Art. 81 Abs. 2 Buchstaben e, g und h A[X.]) ergänzt. [X.]ie Fallgruppen für eine Harmonisierung, die die Existenz grenzüberschreitender Bezüge voraussetzt, sind in der Vorschrift abschließend aufgezählt. Ob das Kriterium der Erforderlichkeit einer Harmonisierung dahin zu deuten ist, dass es nur das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts betrifft (vgl. BT[X.]rucks 16/8300, S. 175), kann offenbleiben. [X.]enn dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] eine Harmonisierung nur unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit zulässt, ergibt sich bereits aus dem Subsidiaritätsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.]). Soweit die Harmonisierungsmaßnahmen das Familienrecht betreffen, gilt für die Beschlussfassung, dass der Rat nach Anhörung des [X.] einstimmig entscheidet (Art. 81 Abs. 3 [X.]. 1 A[X.]). [X.]er Rat kann in diesem Sachbereich für bestimmte Aspekte des Familienrechts einstimmig den Übergang zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen (Art. 81 Abs. 3 [X.]. 2 A[X.]). [X.]ie nationalen [X.]e können einer solchen Überleitung widersprechen (Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.]).
(2) [X.]ie Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten für die Rechtspflege gehört zu den [X.], die im föderalen Verbund der Europäischen [X.] grundsätzlich den Mitgliedst[X.]ten zugeordnet sind. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten sind zwar aus dem [X.]srecht verpflichtet, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, der durch nationale Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1986, [X.]. 222/84, Johnston, [X.]. 1986, S. 1651 Rn. 17 ff.; [X.], Urteil vom 11. September 2003, [X.]. [X.]/01, Safalero, [X.]. 2003, S. [X.] Rn. 50). [X.]iese Rechtslage lässt die mitgliedst[X.]tliche Zuständigkeit für die Organisation des Gerichtswesens sowie seine Personal- und Finanzausstattung jedoch unberührt. [X.]er Gesamtzusammenhang des 3. Kapitels in Teil [X.] über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] zeigt, dass mit Art. 81 Abs. 2 A[X.] keine entsprechende Zuständigkeit auf die Europäische [X.] übertragen wurde, die diese mitgliedst[X.]tliche Verantwortung beschränken würde. Auch die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 [X.] und der im Rechtsst[X.]tsprinzip verwurzelte Justizgewährungsanspruch, die zugleich vom [X.]srecht anerkannt sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2006, § 51), werden etwa durch die Verpflichtung, alternative Methoden für die Streitbeilegung zu entwickeln (Art. 81 Abs. 2 Buchstabe g A[X.]), nicht eingeschränkt. [X.]er Zugang des Bürgers zu einem Gericht kann grundsätzlich nicht durch das Primär- und Sekundärrecht eingeschränkt oder durch die Einführung von nicht-justiziellen Vorverfahren erschwert werden.
Soweit in Art. 81 Abs. 3 [X.]. 1 A[X.] abweichend von Art. 81 Abs. 2 A[X.] Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden, ist darin lediglich eine verfahrensrechtliche, die Befugnisse der Mitgliedst[X.]ten stärkende Abweichung gegenüber den Regeln für das allgemeine Zivilrecht zu sehen, nicht aber die Möglichkeit einer inhaltlichen Ausdehnung der Kompetenzen des Rates für familienrechtliche Maßnahmen, die nicht im Katalog gemäß Art. 81 Abs. 2 A[X.] ihre Entsprechung finden. Sollte dies allerdings anders gesehen werden, müsste - unbeschadet des identitätsgeschützten [X.]s der Verfassung - sichergestellt werden, dass die Kompetenz nach Art. 81 Abs. 3 [X.]. 1 A[X.] nicht ohne konstitutive Befassung der [X.]n [X.] in Anspruch genommen wird.
[X.]) [X.]er [X.] ändert ferner die Bestimmungen über die Gemeinsame Handelspolitik. [X.]ies betrifft insbesondere ausländische [X.]irektinvestitionen sowie den Handel mit [X.]ienstleistungen und die Handelsaspekte des geistigen Eigentums (Art. 207 Abs. 1 A[X.]).
[X.]ie Gemeinsame Handelspolitik, das heißt die handelspolitische weltweite Außenvertretung des Binnenmarktes, zählt bereits nach geltendem [X.]srecht zum ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Europäischen [X.] ([X.], Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, [X.]. 1994, [X.] Rn. 22 ff.). [X.]ies schließt bislang allerdings nicht die ausländischen [X.]irektinvestitionen, den Handel mit [X.]ienstleistungen und die Handelsaspekte des geistigen Eigentums ein. Für die [X.]irektinvestitionen besitzt die Europäische [X.] bislang keine und für den Handel mit [X.]ienstleitungen und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums nur eine konkurrierende Zuständigkeit (Art. 133 Abs. 5 [X.]V). [X.]ies soll sich mit dem [X.] ändern. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e) A[X.] in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 A[X.] soll künftig die Europäische [X.] für die Gemeinsame Handelspolitik unter Einschluss der genannten Bereiche ausschließlich zuständig sein.
(1) [X.]er ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] unterfallen danach unter anderem Abkommen im Rahmen der [X.] ([X.]) wie das [X.]über den Handel mit [X.]ienstleistungen ([X.]) und das [X.]über die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums ([X.]). [X.]amit entfällt die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en, nach der wegen der insoweit bislang gemischten Zuständigkeit das Übereinkommen über die Errichtung der [X.] ([X.]-Übereinkommen) vom 15. April 1994 ([X.] 1994 Nr. L 336/3) als sogenanntes gemischtes Abkommen sowohl von der Europäischen [X.] als auch von den Mitgliedst[X.]ten zu schließen und zu ratifizieren war (vgl. [X.], Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, [X.]. 1994, S. [X.] Rn. 98 und 105; zum Status eines völkerrechtlichen Vertrags als gemischtes Abkommen vgl. auch [X.], Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, [X.]. 1979, S. 2871 Rn. 2; [X.], Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, [X.]. 1993, [X.] Rn. 13 und 39).
Für den Abschluss und die Ratifikation völkerrechtlicher Verträge im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, einschließlich solcher zu den in Art. 207 Abs. 1 A[X.] neu aufgenommenen Bereichen, soll danach künftig ausschließlich die [X.] zuständig sein; die Notwendigkeit und die Möglichkeit des Vertragsschlusses (auch) durch die Mitgliedst[X.]ten und die damit verbundene Beteiligung der mitgliedst[X.]tlichen [X.]e gemäß deren verfassungsrechtlichen Vorschriften (Art. 59 Abs. 2 [X.]) entfällt. [X.]ie Rolle des Europäischen [X.], das nach den derzeit geltenden Bestimmungen beim Abschluss von Verträgen im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik nicht einmal angehört werden muss, wird demgegenüber gestärkt. Ein Rahmen für die Umsetzung der Gemeinsamen Handelspolitik wird gemäß Art. 207 Abs. 2 A[X.] durch Verordnung im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gesetzt. Vertragsschlüssen muss das Europäische [X.] nach Maßgabe des Art. 218 Abs. 6 [X.]. 2 Buchstabe a Nr. v A[X.] zustimmen (vgl. zum noch ungeklärten Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit Krajewski, [X.]as institutionelle Gleichgewicht in den auswärtigen Beziehungen, in: [X.]/Krenzler/[X.], [X.]ie Außenwirtschaftspolitik der Europäischen [X.] nach dem [X.]vertrag, 2006, [X.] <69 ff.>).
Mit der dargestellten ausschließlichen Kompetenz wächst der [X.] die alleinige [X.]ispositionsbefugnis über internationale Handelsabkommen zu, von denen wesentliche Umgestaltungen der inneren Ordnung der Mitgliedst[X.]ten ausgehen können. [X.]ie dargestellte Kompetenzverschiebung durch den [X.] betrifft die Mitgliedst[X.]ten über den Verlust der eigenen Kompetenz zum Abschluss internationaler Handelsabkommen - und die damit verbundene Ausschaltung der gesetzgeberischen Mitwirkung von [X.] und [X.]rat nach Art. 59 Abs. 2 [X.] - hinaus auch insofern, als die Mitgliedschaft der Mitgliedst[X.]ten in der [X.] dadurch auf einen nur noch formellen Status reduziert werden könnte. [X.]as Stimmrecht in den Organen der [X.] würde nur noch von der Europäischen [X.] ausgeübt werden können. [X.]arüber hinaus würden die Mitgliedst[X.]ten in den Streitbeilegungsverfahren der [X.] ihre formelle Parteifähigkeit verlieren. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten würden zudem von den globalen Verhandlungen über neue oder geänderte Übereinkommen im Rahmen der erweiterten gemeinsamen Handelspolitik - den sogenannten Welthandelsrunden - ausgeschlossen (vgl. zu den Einzelheiten [X.], [X.]as Ende der parallelen Mitgliedschaft von [X.] und Mitgliedst[X.]ten in der [X.]?, in: [X.]/Krenzler/[X.], [X.]ie Außenwirtschaftspolitik der Europäischen [X.] nach dem [X.]vertrag, 2006, S. 161 <171 ff.>).
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit die Mitgliedschaft der Mitgliedst[X.]ten der Europäischen [X.] in der [X.] nicht mehr substantiell-materiell, sondern nur noch institutionell-formell bestehen würde. Jedenfalls kann der [X.] die Mitgliedst[X.]ten nicht zur Aufgabe ihres Mitgliedsstatus zwingen. [X.]as gilt insbesondere für die Verhandlungen über multilaterale Handelsbeziehungen im Sinne des Art. III Abs. 2 [X.]-Übereinkommen, deren möglicher zukünftiger Inhalt durch das Recht der Europäischen [X.] nicht bestimmt wird und für die sich daher in Zukunft - je nach dem Verlauf zukünftiger Handelsrunden - eine Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten ergeben kann. Zu einer unzulässigen Einschränkung der vom Grundgesetz vorausgesetzten und geschützten St[X.]tlichkeit und des Prinzips der Volkssouveränität durch einen Verlust der Handlungsfähigkeit in nicht unwesentlichen Teilbereichen des internationalen [X.]verkehrs kann es daher nicht kommen. [X.]ie [X.] ist weiterhin das zentrale [X.]für den weltweiten [X.]ialog über Handelsfragen und das Aushandeln entsprechender Handelsübereinkommen. Auch wenn die Mitgliedst[X.]ten in der Praxis sich regelmäßig durch die [X.] vertreten lassen, ist ihre rechtliche und diplomatische Präsenz zudem die Voraussetzung dafür, am [X.]iskurs über gesellschafts-, wirtschafts- und sozialpolitische Grundfragen teilzunehmen und die Argumente und die Ergebnisse dann auf [X.] verständlich zu machen und zu debattieren. Wenn die [X.]regierung den [X.]eutschen [X.] und den [X.]rat über die Themen der Welthandelsrunden und die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien (Art. 218 Abs. 2 A[X.]) unterrichtet und ihm dadurch die Prüfung der Einhaltung des [X.] durch die Europäische [X.] und die Kontrolle der Tätigkeit der [X.]regierung ermöglicht, handelt es sich nicht nur um die selbstverständliche Wahrnehmung ihrer allgemeinen Informationsaufgabe (vgl. [X.] 57, 1 <5>; 70, 324 <355>; 105, 279 <301 ff.>; 110, 199 <215>); sie ist hierzu angesichts der gemeinsamen Integrationsverantwortung und der gewaltenteilenden Aufgabendifferenzierung unter den [X.]organen auch verfassungsrechtlich verpflichtet.
[X.]ie Vorstellung eines allmählichen Zurücktretens der Rechtssubjektivität der Mitgliedst[X.]ten in den auswärtigen Beziehungen zugunsten einer immer deutlicher st[X.]tsanalog auftretenden Europäischen [X.] entspricht auch keineswegs einem voraussehbaren und durch den [X.] unumkehrbar gemachten Trend im Sinne einer jedenfalls faktisch notwendigen [X.]st[X.]tsbildung. [X.]ie bislang vollzogene Entwicklung einer kooperativ gemischten und parallel wahrgenommenen Mitgliedschaft könnte im Gegenteil sogar ein Modell für andere internationale Organisationen und für andere [X.]verbindungen sein. Sofern jedoch auf der Grundlage des insofern entwicklungsoffenen [X.] die st[X.]tsanaloge Entwicklung der Europäischen [X.] fortgesetzt würde, geriete dies in Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Grundlagen. Ein solcher Schritt ist aber mit dem [X.] nicht gemacht.
(2) Auf einer anderen rechtlichen Grundlage ist der Rahmen für ausländische [X.]irektinvestitionen zu beurteilen. [X.]er völkerrechtliche Investitionsschutz ist eine eigenständige Kategorie des internationalen Rechts, für den der welthandelsrechtliche Kontext nur am Rande von [X.]ist (vgl. das Abkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, [X.] 1994 Nr. L 336/100). In der institutionellen Eigenständigkeit spiegeln sich die Meinungsverschiedenheiten über den Eigentumsschutz auf [X.] wider (vgl. [X.]olzer/[X.], Principles of International Investment Law, 2008, S. 11 ff.). Über die sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung des Freiheitsgrundrechts auf Eigentum bestanden über Jahrzehnte weitreichende ideologisch motivierte Gegensätze (vgl. [X.] 84, 90 ff.; 94, 12 ff.; 112, 1 ff.).
Zahlreiche [X.] haben auf [X.] völkerrechtliche Verträge geschlossen, die den Eigentumsschutz des Auslandsvermögens zum Gegenstand haben. [X.]ieses Auslandsvermögen, das für die [X.]republik [X.] im Jahr 2007 5.004 Milliarden Euro betrug ([X.]bank, [X.]as [X.] Auslandsvermögen seit Beginn der Währungsunion: Entwicklung und Struktur, Monatsbericht 10.2008, S. 19 <Tabelle>), fällt weit überwiegend in den Anwendungsbereich von derzeit 126 in [X.] getretenen bilateralen Investitionsschutzverträgen ([X.]ministerium für Wirtschaft und Technologie, Übersicht über die bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge <IFV> der [X.]republik [X.], Stand: 27. Mai 2009). Weltweit bestanden Ende des Jahres 2007 insgesamt 2.608 bilaterale Investitionsschutzverträge (vgl. UNCTA[X.], [X.] 2008, [X.], [X.], S. 14).
Mit der Erweiterung der gemeinsamen Handelspolitik auf „ausländische [X.]irektinvestitionen“ (Art. 207 Abs. 1 A[X.]), wird der Europäischen [X.] auch für diesen Bereich eine ausschließliche Kompetenz zugewiesen. Allerdings spricht vieles dafür, dass der Begriff „ausländische [X.]irektinvestitionen“ nur diejenigen Investitionen umfasst, die dem Kontrollerwerb eines Unternehmens dienen (vgl. [X.], [X.]ie Außenwirtschaftsverfassung der [X.] nach dem [X.], 2009, S. 15 f.). [X.]ies hätte zur Folge, dass die ausschließliche Kompetenz nur für Investitionen dieses Typs besteht, während darüber hinausgehende Investitionsschutzverträge als gemischte Abkommen geschlossen werden müssten.
[X.]er rechtliche Fortbestand der bereits geschlossenen Verträge ist nicht gefährdet. Völkerrechtliche Verträge der Mitgliedst[X.]ten, die vor dem 1. Januar 1958 geschlossen wurden, bleiben vom [X.] Gründung der Europäischen [X.] grundsätzlich unberührt (Art. 307 Abs. 1 [X.]V; Art. 351 Abs. 1 A[X.]). [X.]iese Regelung ist zwar vielfach nicht unmittelbar anwendbar, weil bilaterale Investitionsschutzverträge regelmäßig jüngeren [X.]atums sind, allerdings ist der Vorschrift der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass ein rechtstatsächlicher Zustand in den Mitgliedst[X.]ten durch einen späteren Integrationsschritt grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. [X.], [X.]ie Europäische [X.] als neuer Rechtsträger im Geflecht der traditionellen zwischenst[X.]tlichen Beziehungen, [X.] 1983, S. 199 <205>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/[X.]V, 3. Aufl. 2007, Art. 307 [X.]V Rn. 5). Mit Blick auf die gemischte Zuständigkeit in Investitionsfragen sind die bestehenden Investitionsschutzverträge der Mitgliedst[X.]ten seitens der Europäischen [X.] zu genehmigen (vgl. Entscheidung des [X.]2001/855/[X.] vom 15. November 2001 zur Genehmigung der stillschweigenden Verlängerung oder der Aufrechterhaltung derjenigen Bestimmungen von Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen sowie Handelsabkommen zwischen den Mitgliedst[X.]ten und [X.]rittländern, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, [X.] Nr. L 320/13). [X.]ies entspricht der derzeit - ausdrücklich erklärten oder stillschweigend geübten - Praxis in Bezug auf die Fortgeltung völkerrechtlicher Verträge der Mitgliedst[X.]ten.
[X.]) [X.]er konstitutive [X.]vorbehalt für den Auslandseinsatz der Streitkräfte besteht auch nach einem Inkrafttreten des [X.] fort. [X.]er [X.] überträgt der Europäischen [X.] keine Zuständigkeit, auf die Streitkräfte der Mitgliedst[X.]ten ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Mitgliedst[X.]tes oder seines [X.] zurückzugreifen.
(1) [X.]er wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt des Grundgesetzes greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung [X.]r Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. [X.]ie auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die [X.]wehr nicht als [X.] allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als „[X.]heer“ in die demokratisch rechtsst[X.]tliche [X.]ordnung einzufügen (vgl. [X.] 90, 286 <381 f.>; 121, 135 <153 ff.>).
[X.]er wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt begründet ein wirksames Mitentscheidungsrecht des [X.]eutschen [X.]es in Angelegenheiten der auswärtigen Gewalt. Ohne parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig; nur ausnahmsweise ist die [X.]regierung - bei Gefahr im Verzug - berechtigt, vorläufig den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu beschließen, damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit der [X.]republik [X.] durch den [X.]vorbehalt nicht in Frage gestellt werden (vgl. [X.] 90, 286 <388 f.>).
(2) [X.]er Wortlaut des [X.] verpflichtet die Mitgliedst[X.]ten nicht, nationale Streitkräfte für militärische Einsätze der Europäischen [X.] bereitzustellen. [X.]er Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Art. 42 ff. [X.] zeigen deutlich das Bestreben der Mitgliedst[X.]ten, die in dem letzten Wort der Verfassung liegende souveräne Entscheidung über den Einsatz ihrer Streitkräfte beizubehalten. [X.]ieser Auslegung des [X.] steht Art. 42 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen, der erstmals eine kollektive Beistandspflicht der Mitgliedst[X.]ten einführt. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes „schulden die anderen Mitgliedst[X.]ten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der [X.]“.
Es kann offenbleiben, ob in der Literatur zu Recht bereits die rechtliche Bindungswirkung dieser kollektiven Beistandspflicht in Frage gestellt wird [X.], [X.]ie rechtlichen Grundlagen der Verteidigungspolitik der Europäischen [X.], ZaöRV 2006, S. 663 <694>; Regelsberger, Von [X.] nach [X.] - das neue konstitutionelle Angebot für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der [X.], integration 2008, S. 266 <271>; [X.], The Impact of the Lisbon Treaty on ES[X.]P, [X.], January 2008, S. 15; Schmidt-Radefeldt, [X.]arische Kontrolle der internationalen Streitkräfteintegration, 2005, S. 186; Thym, Außenverfassungsrecht nach dem [X.]er Vertrag, in: [X.], [X.]er [X.]: Reform der [X.] ohne Verfassung?, 2008, S. 173 <184 f.>).
Aus Wortlaut und Systematik des Art. 42 [X.] wird jedenfalls deutlich, dass die Beistandspflicht der Mitgliedst[X.]ten nicht über die Beistandspflicht nach Art. 5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 (BGBl 1955 II S. 289) hinausgeht. [X.]iese umfasst nicht zwingend den Einsatz militärischer Mittel, sondern gewährt den [X.]-Mitgliedst[X.]ten einen Beurteilungsraum hinsichtlich des Inhalts des zu leistenden Beistands (vgl. [X.] 68, 1 <93>). Hinzu kommt, dass die kollektive Beistandspflicht den „besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedst[X.]ten“ ausdrücklich unberührt lässt (Art. 42 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 2 [X.]), eine Aussage, die der Vertrag auch an anderen Stellen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 [X.]. 2 Satz 1 [X.] und die der Schlussakte zum [X.] beigefügten Erklärungen Nr. 13 und 14 zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik). [X.]ie Mitgliedst[X.]ten haben dadurch die primärrechtlich abgesicherte Möglichkeit, sich gegenüber der Beistandspflicht auf prinzipielle inhaltliche Vorbehalte zu berufen [X.] von Kielmansegg, [X.]ie Verteidigungspolitik der Europäischen [X.], 2005, S. 396 ff.). [X.]er wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt des Grundgesetzes kann seine Wirksamkeit im Anwendungsbereich dieses Vorbehalts entfalten.
(3) [X.]er wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt kann auch nicht aufgrund von sekundärrechtlich begründeten [X.] der Mitgliedst[X.]ten umgangen werden. [X.]er [X.] ermächtigt den Rat zwar zu Beschlüssen über Missionen, „bei deren [X.]urchführung die [X.] auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann“ (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). [X.]ie Formulierung „zivile und militärische Mittel“ könnte auch konkrete mitgliedst[X.]tliche Streitkräftekontingente einschließen. [X.]as bisherige Verständnis der Mitgliedst[X.]ten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik spricht allerdings gegen diese Sichtweise. [X.]anach waren militärische Beiträge niemals rechtlich, sondern allenfalls politisch „geschuldet“.
Selbst wenn aber Art. 43 Abs. 2 [X.] weit ausgelegt würde, müsste der Rat einen entsprechenden Beschluss einstimmig fassen (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 42 Abs. 4 [X.]). [X.]er [X.] Vertreter im Rat wäre in diesem Fall von [X.] wegen verpflichtet, jeder Beschlussvorlage die Zustimmung zu verweigern, die den wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt des Grundgesetzes verletzen oder umgehen würde. [X.]as Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat kann in diesem Fall auch nicht durch einen Beschluss des Rates in die qualifizierte Mehrheit übergeleitet werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]). Beschlüsse „mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen“ sind vom Anwendungsbereich der allgemeinen Brückenklausel nach Art. 48 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 2 [X.] und der speziellen Brückenklausel nach Art. 31 Abs. 4 [X.] ausgenommen. Eine mögliche politische Einigung zwischen den Mitgliedst[X.]ten, Streitkräfte im europäischen Bündnis einzusetzen, wäre nicht in der Lage, auf [X.] eine Handlungspflicht zu erzeugen, die den insoweit gegenüber Art. 23 [X.] spezielleren konstitutiven [X.]vorbehalt nach Art. 24 Abs. 2 [X.] überspielen könnte.
(4) [X.]er [X.] ermächtigt die Mitgliedst[X.]ten zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. Eine solche gemeinsame Verteidigungspolitik, die bereits nach der geltenden Fassung des Art. 17 Abs. 1 [X.] möglich ist, führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, „sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat“ und die Mitgliedst[X.]ten einen entsprechenden Beschluss „im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“ erlassen haben (Art. 42 Abs. 2 [X.]. 1 [X.]).
[X.]er Ratifikationsvorbehalt verdeutlicht, dass der Schritt der Europäischen [X.] zu einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit durch die geltende Fassung des Primärrechts und durch die Rechtslage nach einem Inkrafttreten des [X.] noch nicht gegangen wird. Sollten sich die Mitgliedst[X.]ten entschließen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, bestünde eine Pflicht zur militärischen Zusammenarbeit der Mitgliedst[X.]ten nur im Rahmen des Völkerrechts. [X.]ie Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unterfällt auch nach dem [X.] nicht dem supranationalen Recht (vgl. Art. 24 Abs. 1, Art. 40 [X.]; Art. 2 Abs. 4 A[X.] und die der Schlussakte zum [X.] beigefügte Erklärung Nr. 14 zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik).
Sollte der Europäische Rat eine gemeinsame Verteidigung einstimmig beschließen, würde das im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geltende [X.] (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 4; Art. 42 Abs. 4 [X.]) garantieren, dass kein Mitgliedst[X.]t gegen seinen Willen zu einer Beteiligung an einer militärischen Operation der Europäischen [X.] verpflichtet werden könnte. [X.]er wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt könnte in diesem Fall auch nicht durch eine ordentliche Vertragsänderung (Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.]), die das [X.] zugunsten einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit beseitigte, umgangen werden. [X.]ie [X.]republik [X.] dürfte sich von [X.] wegen nicht an einer solchen Vertragsänderung beteiligen.
ee) [X.]er [X.] beschränkt die sozialpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des [X.]eutschen [X.]es nicht in einem solchen Umfang, dass das Sozialst[X.]tsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt und insoweit notwendige [X.] Entscheidungsspielräume unzulässig vermindert wären.
[X.]ie von den Beschwerdeführern zu [X.]vorgetragene Behauptung, die europäische Wirtschaftspolitik sei reine Marktpolitik ohne sozialpolitische Ausrichtung und beschränke mit ihrem funktionellen Ansatz die Möglichkeiten der Gesetzgebung in den Mitgliedst[X.]ten, eine selbstbestimmte Sozialpolitik zu betreiben, ist unzutreffend. Weder ist die Europäische [X.] sozialpolitisch ohne Kompetenzen, noch ist sie auf diesem Gebiet untätig. Zugleich verfügen die Mitgliedst[X.]ten über einen ausreichenden Zuständigkeitsraum, um sozialpolitisch wesentliche Entscheidungen selbstverantwortlich zu treffen.
[X.]ie Europäische [X.] muss sich seit dem Beginn des Integrationsprozesses mit dem Vorwurf auseinandersetzen, die [X.] [X.]imension der Gesellschaft zu vernachlässigen und mit ihrem marktintegrativen Ansatz die [X.] Gestaltungsfähigkeit der Mitgliedst[X.]ten auf sozialpolitischem Gebiet unzulässig zu beschränken. [X.]er These von einem Ausschluss des Sozialen aus den Zielen des Integrationsprozesses lag dabei ein unausgesprochener Vergleich mit einer st[X.]tlichen Ordnung zugrunde, wenngleich die funktionale Integration, deren Ziel die Herstellung eines Gemeinsamen Marktes ist, nicht zwingend die Einheitserwartungen der Gesellschaft erfüllen musste (vgl. aber [X.], [X.]: Coping with the Challenges of [X.]iversity, [X.] 2002, S. 645 ff.). Bereits in den Verhandlungen über den [X.] Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurden [X.] Fragestellungen angesprochen und fanden, etwa im Bereich der Agrarmarktordnung und des gleichen Entgelts für Frauen und Männer (Art. 141 [X.]V; Art. 157 A[X.]), ihren Weg in den Vertragstext. Seit dieser Zeit hat das [X.] mit jeder Reform der Rechtsgrundlagen der europäischen Integration an Bedeutung zugenommen und eine entsprechende Verstärkung im Primärrecht erfahren (vgl. zum europäischen Sozialrecht: Haverkate/Huster, Europäisches Sozialrecht: eine Einführung, 1999; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, 2002; [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl. 2005; [X.], [X.]as neue Sozialrecht der [X.], 2005; de Búrca, [X.] Law and the Welfare State, 2005; Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen [X.], 3. Aufl. 2006).
So wurde das [X.], das wegen fehlenden politischen Konsenses zunächst als völkerrechtlich eigenständiges Instrument neben dem [X.] entstand, im Jahr 1997 durch den Vertrag von [X.] in das [X.]srecht übernommen. Art. 136 bis Art. 150 [X.]V enthalten Zuständigkeiten unter anderem in den Bereichen Arbeitsrecht, [X.] Sicherung, Aus- und Fortbildung, Mitbestimmung, [X.]ialog mit den Sozialpartnern sowie Arbeitsbedingungen (zu den Einzelheiten etwa [X.], [X.]as Sozialst[X.]tsprinzip im europäischen [X.]verbund, 2003, S. 295 ff.). [X.]iese Regelungen werden ergänzt durch Art. 13 [X.]V, der Rechtsgrundlage für die Anti-[X.]iskriminierungsrichtlinien ist, Art. 39 [X.]V, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelt, sowie durch die [X.] Grundrechte der Grundrechtecharta, denen unter der Überschrift „Solidarität“ der gesamte Titel [X.] der Grundrechtecharta gewidmet ist (Art. 27 bis Art. 38 [X.]). Insbesondere aber hat der Gerichtshof der Europäischen [X.]en die [X.]sbürgerschaft seit einigen Jahren als Nukleus einer europäischen Solidarität verstanden und auf der Grundlage von Art. 18 in Verbindung mit Art. 12 [X.]V in seiner Rechtsprechung entwickelt. [X.]iese Rechtsprechungslinie steht für den Versuch, eine europäische [X.] Identität zu stiften, indem die Teilhabe der [X.]sbürger an den jeweiligen Sozialsystemen der Mitgliedst[X.]ten gefördert wird (siehe die Beiträge in Hatje/[X.], [X.]sbürgerschaft und [X.] Rechte, 2007, sowie [X.], [X.]sbürgerrechte, in: [X.], Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2005, S. 553 ff.; [X.], [X.]sbürgerschaft und Zugang zu den Sozialsystemen, [X.], S. 1138 ff.).
[X.]er [X.] steht in dieser Entwicklungslinie: [X.]ie Präambel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] bekundet in ihrem zweiten Erwägungsgrund die Entschlossenheit, durch „gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und [X.] Fortschritt“ der Mitgliedst[X.]ten zu sichern. [X.]ie [X.]über die Europäische [X.] werden dahingehend angepasst, dass die [X.] auf eine in „hohem Maße wettbewerbsfähige [X.] Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und [X.] Fortschritt abzielt“ hinwirkt (Art. 3 Abs. 3 [X.]. 1 [X.]). Zugleich wird das Ziel eines „freien und unverfälschten [X.]“ aus dem operativen Teil des Vertrags über die Europäische [X.] gestrichen und in das Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb ausgelagert. Eine neue Querschnittsklausel (Art. 9 A[X.]) soll sicherstellen, dass der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung angemessenen [X.] Schutzes, der Bekämpfung der [X.] Ausgrenzung, einem hohen Bildungsniveau und dem Gesundheitsschutz in allen Politiken und Maßnahmen der [X.] Rechnung getragen wird (weitere Neuerungen im [X.] Bereich führt der [X.] ein durch Art. 5 Abs. 3 <Koordinierung mitgliedst[X.]tlicher Sozialpolitik>, Art. 21 Abs. 3 <[X.]sbürgerschaft und [X.] Sicherheit>, Art. 152 <Rolle der Sozialpartner> und Art. 165 Abs. 2 A[X.] <[X.] Funktion des Sports>; das Protokoll Nr. 29 benennt die Verbindung der Existenz eines öffentlichrechtlichen Rundfunks mit den [X.] Bedürfnissen jeder Gesellschaft).
[X.]em rechtlichen Handlungsrahmen entsprechen politische Initiativen und Programme, die das Recht ausfüllen und konkretisieren. [X.]er Europäische Rat von Brüssel hat in den Schlussfolgerungen seines Vorsitzes vom 11. und 12. [X.]ezember 2008 ausdrücklich anerkannt, dass die Themen [X.] Fortschritt und Schutz der Arbeitnehmerrechte, öffentliche [X.]ienstleistungen als unverzichtbares Instrument des [X.] und regionalen Zusammenhalts, Verantwortlichkeit der Mitgliedst[X.]ten für die Bereitstellung von Bildungs- und Gesundheitsdiensten, die Rolle und der Ermessensspielraum nationaler, regionaler und lokaler Behörden in Fragen der [X.]aseinsvorsorge von großer Bedeutung seien (Bulletin [X.] 12-2008, [X.] <Anlage 1>).
Schließlich ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, die zwar bis in die jüngste Zeit hinein auch Anlass für die Kritik an einer „einseitigen Marktorientierung“ der Europäischen [X.] war, zugleich aber eine Reihe von Elementen für ein „[X.]s [X.]“ aufgezeigt hat. [X.]er Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die die [X.] [X.]imension der Europäischen [X.] stärken. So hat der Gerichtshof zahlreiche wichtige [X.] Anliegen als zwingende Erfordernisse des [X.]anerkannt, die Einschränkungen der Marktfreiheiten des [X.]srechts rechtfertigen können. Zu ihnen gehören beispielsweise der Schutz der Arbeitnehmer ([X.], Urteil vom 15. März 2001, [X.]. [X.]/98, [X.], [X.]. 2001, S. I-2189 Rn. 27), das finanzielle Gleichgewicht des Systems der [X.] Sicherheit ([X.], Urteil vom 13. Mai 2003, [X.]. [X.]/99, Müller-Fauré, [X.]. 2003, S. [X.] Rn. 73), die Erfordernisse des Systems der Sozialhilfe ([X.], Urteil vom 17. Juni 1997, [X.]. [X.]/95, [X.], [X.]. 1997, S. [X.] Rn. 32) und der [X.] ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1999, [X.]. [X.]/98, [X.], [X.]. 1999, S. [X.] Rn. 31) sowie der Schutz vor Sozialdumping ([X.], Urteil vom 18. [X.]ezember 2007, [X.]. [X.]/05, [X.], [X.]. 2007, S. [X.] Rn. 103). In der Entscheidung vom 11. [X.]ezember 2007 stellte der Gerichtshof sogar die Existenz eines europäischen Streik-Grundrechts fest ([X.], [X.]. [X.]/05, [X.], [X.]. 2007, [X.]Rn. 44; zur Kritik vgl. [X.], Grundfreiheit vor Arbeitskampf - der Fall [X.], [X.], S. 109 ff.; Joerges/Rödl, [X.], Formalised Law and the „Social [X.]eficit“ of European Integration: [X.] in [X.] and [X.], [X.] 2009, S. 1 ff.; sowie die Beiträge auf dem Symposium „[X.]ie Auswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf das Arbeitsrecht der Mitgliedst[X.]ten“ des [X.]ministeriums für Arbeit und Soziales am 26. Juni 2008, http://www.bmas.de/).
In Anbetracht der geschilderten Rechtslage, der Entwicklungen und der politischen Grundrichtung in der Europäischen [X.] ist der weit bemessene Gestaltungsfreiraum, der in [X.] Fragen auch auf europäischer Ebene besteht, jedenfalls nicht überschritten. Es ist aber auch anders, als die Beschwerdeführer zu [X.]befürchten, nichts dafür ersichtlich, dass den Mitgliedst[X.]ten das Recht und die praktischen Handlungsmöglichkeiten genommen wären, für [X.] Sicherungssysteme und andere Maßnahmen der Sozial- oder Arbeitsmarktpolitik konzeptionelle Entscheidungen in ihren [X.]n Primärräumen zu treffen.
Soweit Art. 48 Abs. 1 A[X.] die Europäische [X.] ermächtigt, die auf dem Gebiet der [X.] Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen, besteht für ein Mitglied des Rates die Möglichkeit, über das [X.] die Befassung des Europäischen Rates zu beantragen, um auf diese Weise die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu erlangen (Art. 48 Abs. 2 A[X.]). Ebenso wie im [X.] im Bereich der Strafrechtspflege (Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3 A[X.]) darf der [X.] Regierungsvertreter im Rat dieses mitgliedst[X.]tliche Recht nur nach Weisung des [X.]eutschen [X.]es und, soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies erfordern, des [X.]rates ausüben.
2. [X.]as Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) (Änderungsgesetz), bei dem es sich um ein verfassungsänderndes Gesetz handelt, stößt weder auf formelle noch auf materielle Bedenken und ist deshalb verfassungsgemäß.
Im Fall eines verfassungsändernden Gesetzes prüft das [X.], ob die Anforderungen gewahrt sind, die Art. 79 Abs. 3 [X.] an [X.]änderungen stellt (vgl. [X.] 30, 1 <24>; 94, 12 <33 f.>; 109, 279 <310>). Nach dem Regelungsinhalt des Änderungsgesetzes ist nicht erkennbar, wodurch die in Art. 1 und Art. 20 [X.] niedergelegten Grundsätze berührt sein könnten.
a) [X.]as gilt insbesondere für Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes, durch den das Recht zur Erhebung der Subsidiaritätsklage als Minderheitenrecht in die Verfassung eingefügt wird (Art. 23 Abs. 1a Satz 2 [X.] n.F.). Sinn und Zweck der vorgesehenen Klagepflicht des [X.]eutschen [X.]es liegen darin, der [X.]minderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte des [X.]eutschen [X.]es auch dann zu erhalten, wenn dieser seine Rechte, insbesondere im Verhältnis zu der von ihm getragenen [X.]regierung, nicht wahrnehmen will. [X.]en Oppositionsfraktionen und damit der organisierten parlamentarischen Minderheit als dem Gegenspieler der Regierungsmehrheit soll der Rechtsweg zum Gerichtshof der Europäischen [X.] eröffnet werden, um die tatsächliche Geltendmachung der dem [X.] im europäischen Integrationsgefüge vorbehaltenen Rechte zu ermöglichen (vgl. zum [X.]verfahren: [X.] 90, 286 <344>; 117, 359 <367 f.>; vgl. zur Ausgestaltung der Subsidiaritätsklage als parlamentarisches Minderheitenrecht auch Art. 88-6 § 3 der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 in der Fassung vom 21. Juli 2008).
Auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken stößt die Einfügung eines Absatzes 1a in Art. 23 [X.] auch im Hinblick auf das Quorum von einem Viertel der Mitglieder des [X.]eutschen [X.]es. Zwar weicht die Verpflichtung des [X.]es, die Subsidiaritätsklage bereits dann zu erheben, wenn ein Viertel seiner Mitglieder diesen Schritt verlangt (Art. 23 Abs. 1a Satz 2 [X.] n.F.), vom Mehrheitsprinzip des Art. 42 Abs. 2 [X.] ab. [X.]ies ist jedoch schon deshalb unbedenklich, weil es hier nicht um Entscheidungen mit regelnder Wirkung, sondern um die Befugnis zur Anrufung eines Gerichts geht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).
b) [X.]ie in Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vorgesehene [X.]elegationsbefugnis nach Art. 45 Satz 3 [X.] n.F. verstößt nicht gegen [X.] Grundsätze im Sinne des Art. 79 Abs. 3 [X.]. [X.]er [X.] bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen [X.]. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des [X.]es gemäß Art. 23 [X.] gegenüber der [X.]regierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem [X.] in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen [X.] eingeräumt sind. Nicht die Einräumung dieser Befugnisse, sondern allein ihre Ausübung kann im Einzelfall verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein.
3. [X.]as Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des [X.]es und des [X.]rates in Angelegenheiten der Europäischen [X.] ([X.]) verstößt insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 [X.], als Beteiligungsrechte des [X.]eutschen [X.]es und des [X.]rates nicht in dem erforderlichen Umfang ausgestaltet worden sind.
a) Mit dem bislang vom [X.]präsidenten noch nicht ausgefertigten [X.] sollen die innerst[X.]tlichen Voraussetzungen geschaffen werden, nach denen der [X.] und der - insoweit als Kammer eines nationalen [X.] anzusehende - [X.]rat die durch den [X.] eingeräumten Rechte wahrnehmen (BT[X.]rucks 16/8489, S. 7). [X.]as Gesetz regelt die Ausübung der Rechte im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle (Art. 1 § 2 und § 3 des [X.]es) sowie das ausdrücklich im [X.] vorgesehene Recht, über das Brückenverfahren nach Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] und Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.] geplante vertragsändernde Rechtsakte der Europäischen [X.] abzulehnen (Art. 1 § 4 des [X.]es).
[X.]as Gesetz ermöglicht ferner dem [X.]enum des [X.]es, den von ihm nach Art. 45 [X.] bestellten Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen [X.] zu ermächtigen, seine Rechte - mit den sich aus den Anforderungen des [X.]es an die Beschlussfassung ergebenden Einschränkungen bei der Subsidiaritätsklage und den Ablehnungsrechten im Rahmen der Brückenverfahren (vgl. hierzu BT[X.]rucks 16/8489, S. 8) - gegenüber den Organen der Europäischen [X.] wahrzunehmen (Art. 1 § 5 des [X.]es).
b) Gestalten die Mitgliedst[X.]ten auf der Grundlage des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung das europäische Vertragsrecht in einer Art und Weise aus, dass eine Veränderung des Vertragsrechts bereits ohne Ratifikationsverfahren allein oder maßgeblich durch die Organe der Europäischen [X.] - wenngleich unter dem Einstimmigkeitserfordernis im Rat - herbeigeführt werden kann, obliegt den nationalen [X.]organen eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung. [X.]iese Integrationsverantwortung muss in [X.] innerst[X.]tlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Art. 23 Abs. 1 [X.] genügen. [X.]as [X.] genügt diesen Anforderungen nicht, soweit dem [X.]eutschen [X.] und dem [X.]rat im Rahmen von Vertragsänderungs- und Rechtsetzungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden.
[X.]) [X.]as [X.] hat die Funktion, die verfassungsrechtlich gebotenen Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften am europäischen Integrationsprozess im nationalen Recht auf [X.] des einfachen Gesetzes abzubilden und zu konkretisieren. Hierzu ist die Vereinbarung zwischen dem [X.]eutschen [X.] und der [X.]regierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen [X.] vom 28. September 2006 (BGBl I [X.]2177) weder ihrer nicht eindeutigen Rechtsnatur (vgl. [X.], [X.]rum prüfe, wer sich niemals bindet - [X.]ie Vereinbarung zwischen [X.]regierung und [X.] in Angelegenheiten der Europäischen [X.], [X.]VBl 2007, S. 1540 <1540 f.>) noch ihrem Inhalt nach (vgl. unter anderem die Begleitresolution des [X.]eutschen [X.]es vom 24. April 2008 zum [X.] <BT[X.]rucks 16/8917, S. 6, BT[X.]enprot 16/157, S. 16482 B>) ausreichend. [X.]er [X.] und der [X.]rat müssen daher die Gelegenheit haben, nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung erneut über Verfahren und Formen ihrer Beteiligung zu entscheiden.
[X.]) [X.] und [X.]rat müssen bei dieser erneuten gesetzgeberischen Entscheidung berücksichtigen, dass sie ihre Integrationsverantwortung in zahlreichen Fällen der dynamischen Vertragsentwicklung wahrnehmen müssen:
(1) Während das ordentliche Vertragsänderungsverfahren (Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.]) unter dem klassischen Ratifikationsvorbehalt für völkerrechtliche Verträge steht, bedürfen von [X.] wegen auch primärrechtliche Änderungen im vereinfachten Verfahren (Art. 48 Abs. 6 [X.]) eines [X.] nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und gegebenenfalls Satz 3 [X.]. [X.]ieselbe Voraussetzung gilt für die Art. 48 Abs. 6 [X.] entsprechenden Änderungsvorschriften (Art. 42 Abs. 2 [X.]. 1 [X.]; Art. 25 Abs. 2, Art. 218 Abs. 8 [X.]. 2 Satz 2, Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2, Art. 262 und Art. 311 Abs. 3 A[X.]).
(2) Im Anwendungsbereich des allgemeinen Brückenverfahrens nach Art. 48 Abs. 7 [X.] und der speziellen Brückenklauseln darf der Gesetzgeber durch das [X.] seine notwendige und konstitutive Zustimmung zu einer Initiative des Europäischen Rates oder des Rates zum Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat und zum Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zu dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren weder aufgeben noch in abstrakter Vorwegnahme „auf Vorrat“ erteilen. Mit der Zustimmung zu einer primärrechtlichen Änderung der Verträge im Anwendungsbereich der allgemeinen Brückenklausel und der speziellen Brückenklauseln bestimmen [X.] und [X.]rat den Umfang der auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. [X.] 104, 151 <209>; 118, 244 <260>; 121, 135 <157>). [X.]ie rechtliche und politische Verantwortung des [X.] erschöpft sich - auch im Fall der europäischen Integration - insoweit nicht in einem einmaligen [X.], sondern erstreckt sich auch auf den weiteren Vertragsvollzug. Ein Schweigen von [X.] und [X.]rat reicht daher nicht aus, diese Verantwortung wahrzunehmen.
(a) Soweit das allgemeine Brückenverfahren nach Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] sowie die spezielle Brückenklausel nach Art. 81 Abs. 3 [X.]. 3 A[X.] den nationalen [X.]en ein Ablehnungsrecht einräumen, ist dies kein ausreichendes Äquivalent zum Ratifikationsvorbehalt. Es ist daher erforderlich, dass der [X.] Regierungsvertreter im Europäischen Rat oder Rat dem Beschlussvorschlag nur dann zustimmen darf, wenn er zuvor von dem [X.]eutschen [X.] und dem [X.]rat innerhalb einer noch auszugestaltenden, an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] angelehnten Frist durch Gesetz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] dazu ermächtigt wurde.
Art. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 3 des [X.]es steht insoweit im Widerspruch zu der Funktion des Ablehnungsrechts, die Mitgliedst[X.]ten vor weiteren - nicht vorhersehbaren - Vertragsänderungen effektiv zu schützen, als er für diese Klauseln vorsieht, dass die Entscheidungskompetenz über die Ausübung des Ablehnungsrechts in Fällen konkurrierender Gesetzgebung dem [X.] nur dann obliegen soll, wenn der [X.]rat nicht widerspricht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Ausübung des Ablehnungsrechts, wie sie sich in Art. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 3 des [X.]es findet, wird der allgemeinen Integrationsverantwortung des [X.]eutschen [X.]es nicht gerecht. Es ist daher von [X.] wegen erforderlich, dem [X.] die Entscheidungskompetenz über die Ausübung des Ablehnungsrechts in diesen Fällen unabhängig von einer Entscheidung des [X.]rates einzuräumen.
(b) Auf der Grundlage der weiteren speziellen Brückenklauseln in Art. 31 Abs. 3 [X.], Art. 153 Abs. 2 [X.]. 4, Art. 192 Abs. 2 [X.]. 2, Art. 312 Abs. 2 [X.]. 2 sowie Art. 333 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.], die für die nationalen [X.]e ein Ablehnungsrecht nicht vorsehen, kann in der Europäischen [X.] für die [X.]republik [X.] nur dann verbindlich Recht gesetzt werden, wenn der [X.]eutsche [X.] und, soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies erfordern, der [X.]rat zuvor innerhalb einer ebenfalls noch auszugestaltenden, an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7 [X.]. 3 [X.] angelehnten Frist ihre Zustimmung zu einem entsprechenden Beschlussvorschlag erteilt haben, wobei ein Schweigen des [X.]es oder des [X.]rates nicht als Zustimmung gewertet werden darf.
(3) Soweit von der Flexibilitätsklausel in Art. 352 A[X.] Gebrauch gemacht werden soll, erfordert dies jeweils ein Gesetz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.].
(4) Im Rahmen der [X.] nach Art. 48 Abs. 2, Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3 A[X.] kann die [X.]regierung im [X.]nur auf entsprechende Weisung des [X.]eutschen [X.]es und, soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies erfordern, des [X.]rates handeln.
(5) Im Bereich der [X.] Zusammenarbeit in Strafsachen setzt die Ausübung von Art. 83 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.] ein Gesetz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] voraus. Soweit im Rahmen von Art. 82 Abs. 2 [X.]. 2 Buchstabe d und Art. 83 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.] die allgemeine Brückenklausel zur Anwendung kommen soll, bedarf dies - wie in den übrigen Anwendungsfällen der allgemeinen Brückenklausel - der vorherigen Zustimmung von [X.] und [X.]rat in Form eines Gesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Gegebenenfalls gilt Entsprechendes in den Fällen des Art. 86 Abs. 4 A[X.] (Befugnisse der Europäischen St[X.]tsanwaltschaft) und des Art. 308 Abs. 3 A[X.] (Satzung der Europäischen Investitionsbank).
Mit Rücksicht darauf, dass das Zustimmungsgesetz zum [X.] nur nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar und die Begleitgesetzgebung teilweise verfassungswidrig ist, sind den Beschwerdeführern und Antragstellern nach § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.] die notwendigen Auslagen anteilig nach ihrem Erfolg zu erstatten. [X.]anach sind die notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer zu II[X.] zur Hälfte, den Beschwerdeführern zu [X.] und V[X.] jeweils zu einem Viertel sowie den Beschwerdeführern zu [X.] und der Antragstellerin zu I[X.] jeweils zu einem [X.]rittel zu erstatten.
[X.]iese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen.
Voßkuhle | Broß | Osterloh |
[X.]i Fabio | Mellinghoff | Lü[X.]e-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, u.a.
30.06.2009
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, u.a. (REWIS RS 2009, 2777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2777 BVerfGE 123, 267-437 REWIS RS 2009, 2777
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungswidrigkeit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz (§ 2 Abs. 7 EuWG)
2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Abweichende Meinung
2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Outright Monetary Transactions (OMT) - im Anschluss an BVerfGE 134, 366
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Verbot der Unterzeichnung von ESM- und Fiskalvertrag; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
2 BvE 3/15 u. a. (Bundesverfassungsgericht)
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