Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 169/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3067

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 169/14
(alt: 5 StR 239/13)

vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2014
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezem-ber
2013

mit einer den Schuldspruch betreffenden Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben, die er mit Schreiben vom 29. August 2014 wiederholt hat.
Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt einer nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtli-chen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Ent-scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
[X.] Schneider

Dölp

Bellay
1
2

Meta

5 StR 169/14

10.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 169/14 (REWIS RS 2014, 3067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3067

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