Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2020, Az. 5 StR 48/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11193

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:160920B5STR48.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 48/20

vom
16. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2020

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. August 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2020 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 21. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Eingabe ist unzu-lässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz
2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2014

5 [X.]). Sie wäre aber auch un-begründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der Beschluss des Senats vom 10. August 2020 beinhaltet, dass der
Revision aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2020, die sich auch zu der von Rechtsanwältin K.

mit der [X.] vom 28. Juni 2019 erhobenen Sachrüge verhält, zutreffend 1
2
3
-
3
-
dargelegten und durch die Gegenerklärungen des Verteidigers des Verurteilten vom 11. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung ent-hält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags-schrift des [X.]s. Eine weitere Begründungspflicht für [X.], mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidun-gen
besteht nicht. Auch wenn

wie hier

in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt wird, ist eine Mitteilung des [X.], warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, nicht erforderlich (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014

1 [X.] mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Vorinstanz:
[X.] (Oder), [X.], 21.06.2019 -
244 [X.] 24 KLs 6/18
4
5

Meta

5 StR 48/20

16.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2020, Az. 5 StR 48/20 (REWIS RS 2020, 11193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11193

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Zitiert

5 StR 169/14

1 StR 82/14

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