Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 71/15
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Störung der Totenruhe u.a.
hier:
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2015
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 werden auf [X.] Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat der Senat betreffend den Ange-klagten L.
das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2014 hinsichtlich der nach § 111i Abs. 2 StPO getroffenen Entscheidung abgeändert, zwei Einzelstraffestsetzungen nachgeholt und im Übrigen die Revision des [X.] als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die nunmehr erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unzulässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. [X.], [X.] vom 10. September 2014
5 StR
169/14). Sie wäre zudem unbegrün-det. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der auf den begründeten Antrag des [X.] vom 5. März 2015 hin ergangene Verwerfungsbeschluss nicht auf sämtliches Revisionsvorbringen des Verurteilten eingeht, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
1
2
-
3
-
Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. März 2014
5 [X.], und vom 7. Mai 2014
5 StR 26/14).
Sander [X.] Dölp
Berger Bellay
3
Meta
18.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 71/15 (REWIS RS 2015, 6525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6525
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 44/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 165/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 135/15 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zulässigkeit bei bewusstem Nichtgebrauchmachen des Rechtsmittels; Fortwirken der Pflichtverteidigerbestellung für …
1 StR 135/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 559/16 (Bundesgerichtshof)