Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 71/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6525

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 71/15

vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Störung der Totenruhe u.a.

hier:
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2015
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 werden auf [X.] Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat der Senat betreffend den Ange-klagten L.

das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2014 hinsichtlich der nach § 111i Abs. 2 StPO getroffenen Entscheidung abgeändert, zwei Einzelstraffestsetzungen nachgeholt und im Übrigen die Revision des [X.] als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die nunmehr erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unzulässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. [X.], [X.] vom 10. September 2014

5 StR
169/14). Sie wäre zudem unbegrün-det. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der auf den begründeten Antrag des [X.] vom 5. März 2015 hin ergangene Verwerfungsbeschluss nicht auf sämtliches Revisionsvorbringen des Verurteilten eingeht, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

1
2
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3
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Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. März 2014

5 [X.], und vom 7. Mai 2014

5 StR 26/14).

Sander [X.] Dölp

Berger Bellay

3

Meta

5 StR 71/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 71/15 (REWIS RS 2015, 6525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6525

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5 StR 71/15

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