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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 250/03
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2003 wird auf Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.824,37 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es begegnet schon Bedenken, ob die Nichtzulassungsbeschwerde eine Abweichung von den von ihr genannten Entscheidungen des [X.] und des [X.] dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO); - 3 - denn diese Entscheidungen sind zu § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG ergan-gen. Hier geht es indes um eine ordentliche Kündigung, auf die das [X.] nicht anwendbar ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden rechtsfehlerfrei angewandt. Diese sind auch dann anzuwenden, wenn es um vom Arbeitgeber beanstandete Abrechnungen von Reisekosten (und Bewirtungen) geht ([X.], Urt. v. 28. Oktober 2002 - [X.] -, NJW 2003, 431, 432, 433).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.]
Meta
23.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 250/03 (REWIS RS 2005, 2933)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2933
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