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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 43/03
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 14. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom
23. Januar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.333,30 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.].
Das Berufungsgericht hat die vom Senat zur Kenntnis des Anfechtungs-gegners gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] entwickelten [X.] auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewandt. Die Frage, ob ihm bei der Subsumtion im Einzelfall Rechtsfehler unterlaufen sind, stellt sich im Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch ist das Berufungsgericht - 3 - nicht von Entscheidungen des Senats oder vom Urteil des [X.] vom 8. Mai 2002 (Z[X.] 2002, 979) abgewichen. Denn seine Entschei-dung beruht auf der umfassenden Würdigung der festgestellten Indizien, ohne daß es hierbei zu berücksichtigende Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.]
Meta
14.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 43/03 (REWIS RS 2005, 4039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4039
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