Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 1 StR 172/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3333

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016U1STR172.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1 StR 172/16

vom
26. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum

und [X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Oberregierungsrat

als Vertreter des Finanzamts für [X.] und [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in [X.] und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der
es wegen überlanger Verfahrens-dauer zwei Monate für
vollstreckt erklärt hat.
Die Revision des Angeklagten, mit der er für den Veranlagungszeitraum 2002 das Verfahrenshindernis der Verjäh-rung geltend
macht und im Übrigen
eine Verfahrensrüge erhebt sowie
die [X.] materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. In
den Jahren 2003
bis 2005 und im [X.] führte der Angeklagte eine Reihe von selbständigen beruflichen Tätigkeiten im Bereich Projektent-wicklung und Projektmanagement in der Baubranche durch, aus denen
er er-hebliche Umsätze und Gewinne erwirtschaftete. Zudem wirkte er im [X.] bei Ausschreibungen mit und erzielte hierdurch Einkünfte aus selb-ständiger Tätigkeit.
1
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-
4
-
Die Einkünfte aus den Ausschreibungen im Kalenderjahr 2002 ver-schwieg
der Angeklagte
in
der für dieses Jahr abgegebenen
Einkommensteu-ererklärung. In den weiteren verfahrensgegenständlichen Jahren manipulierte er zur Verschleierung der Höhe der erzielten Umsätze und Gewinne die Buch-haltung
seines Einzelunternehmens. Dabei fälschte der Angeklagte
teilweise Eingangsrechnungen, nahm Ausgangsrechnungen nicht in
die Buchhaltung auf und deklarierte Geschäftsvorfälle falsch
bzw. überhaupt nicht, um angefallene Erlöse nicht zu erfassen und zu Unrecht Vorsteuerabzüge und [X.] geltend zu machen. Hierdurch wollte er seine Umsatzsteuer-
und [X.]l.

Die nicht deklarierten Geschäftsvorfälle betrafen zwischen dem Ange-klagten und verschiedenen Grundstücksgesellschaften geschlossene Verträge über Generalplanungs-
und Projektmanagement-
bzw. [X.]. In allen Fällen
forderte der Angeklagte auf der Grundlage der ge-troffenen Zahlungspläne die einzelnen Zahlungen an. In keinem Fall erfolgte für die angeforderten einzelnen Zahlungen eine Schlussrechnung. Nach den [X.] sollte der Angeklagte für die jeweils erbrachten
Teilleistungen gemäß Zahlungsplan unentziehbare Vergütungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber erhalten, wenn er die den Teilzahlungen entsprechenden [X.] erbracht hatte. Die Verträge beinhalteten keine Abreden über förmliche Abnahmen
der Leistungen des Angeklagten, solche wurden auch nicht durch-geführt.

2. Zu den einzelnen Taten hat das [X.] Folgendes festgestellt:

a) Hinterziehung von Einkommensteuer durch Unterlassen für die
Jahre
2002, 2004 und 2005
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5
-
[X.]) Im Kalenderjahr 2002 erzielte der Angeklagte neben anderen steuer-pflichtigen Einkünften auch solche
aus selbständiger Arbeit
in Höhe von 148.881 Euro. Gleichwohl gab er für das [X.] keine Einkommensteuerer-klärung ab. Nach den Feststellungen
des [X.]s wären 110.191
Euro festzusetzen gewesen; hiervon brachte das [X.] als Anrechnungsbeträ-ge u.a.
abgeführte
Lohnsteuer in Abzug
und errechnete eine verbleibende Steuerschuld in Höhe von noch 71.691 Euro. Im zuständigen Finanzamt waren am 1. November 2004 95
% der Veranlagungsarbeiten bezüglich der [X.] 2002 erledigt. Am 15.
Dezember 2004 erließ das Finanzamt einen Schätzungsbescheid über Einkommensteuer in Höhe von 4.860 Euro.

[X.])
Für
das [X.] gab der Angeklagte
ebenfalls
keine Einkommen-steuererklärung ab, obwohl ihm für deren
Abgabe eine Fristverlängerung bis zum 28.
Februar 2006 eingeräumt worden war. Nach den Feststellungen des [X.]s wären für das [X.]
592.955 Euro Einkommensteuer festzu-setzen gewesen. Am 30. September 2006 waren im zuständigen Finanzamt 95
% der Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 2004 abgeschlossen.

[X.])
Auch für
das [X.] reichte
der Angeklagte keine Einkommen-steuererklärung beim Finanzamt ein. Nach den Feststellungen des Landge-richts wären
für das [X.] 162.905 Euro Einkommensteuer festzusetzen gewesen. Am 31.
Oktober 2007 waren im zuständigen Finanzamt 95
% der Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 2005 abgeschlossen.

b) Hinterziehung von Umsatzsteuer für die [X.], 2004 (Versuch) und 2005 sowie für das 2. und 3.
Quartal 2007
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6
-

[X.])
Aufgrund unrichtiger Angaben in der beim Finanzamt am 10.
Dezember 2004 eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] wurde dem Angeklagten ein Umsatzsteuerüberschuss von 21.134,19 [X.] ausgezahlt. Tatsächlich bestand eine Umsatzsteuerzahllast von 10.348,94 Euro. Der
Angeklagte verkürzte somit für das [X.] 31.483,13 Euro Um-satzsteuer.

[X.])
Am 31.
Mai 2005 reichte der Angeklagte beim Finanzamt eine inhalt-lich unrichtige
Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] ein, die
eine Zahllast von 111.283,97 Euro auswies. Tatsächlich bestand eine deutliche hö-here Zahllast von 205.466,06 Euro.
Die Tat war mithin
auf eine Steuerverkür-zung von 94.182,09 Euro gerichtet.
Da der Angeklagte im [X.] bereits Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 114.789
Euro geleistet hatte, ergab sich ein Erstattungsanspruch von 3.505,03 Euro. Das Finanzamt stimmte dieser Erstattung nicht zu. Das [X.] nahm deshalb insoweit lediglich eine ver-suchte Steuerhinterziehung an.

[X.])
Für das [X.] gab der Angeklagte keine Umsatzsteuerjahreser-klärung ab, obwohl eine Zahllast von 227.556,27 Euro bestand. Aufgrund von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen hatte der Angeklagte bereits 84.187,36 Euro an das Finanzamt entrichtet. Er schuldete noch weitere 143.368,91 Euro.

dd) Für das 2.
und das 3. Quartal 2007 reichte der Angeklagte jeweils
sog. Nullmeldungen
ein, obwohl er Umsatzsteuer in Höhe von 54.134,03 Euro bzw. 36.451,37 Euro anzumelden hatte.

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7
-

II.
Die Taten sind nicht verjährt.
Auch
hinsichtlich der
Hinterziehung von
Einkommensteuer für das [X.] durch Unterlassen (§
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) liegt das
von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis der Verfol-gungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB)
nicht vor.

a) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat b[X.]ndet ist (§
78a Satz
1 StGB). Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern

wie hier der [X.]

durch Unterlassen ist dies der Fall, wenn das zuständige Finanz-amt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende [X.] und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7.
November 2001

5 StR 395/01, [X.]St 47, 138, 146
[X.]; zur
Tatvollendung vgl. auch [X.],
Beschluss
vom 2.
No-vember 2010

1 [X.], Rn.
77). Dies war nach den Feststellungen des [X.]s für die Einkommensteuer 2002 spätestens am 1.
November 2004 der Fall.

b) Die Verjährungsfrist für diese Tat hat eine Länge von zehn Jahren.

[X.]) Gemäß
§
78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei Ta-ten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, somit
auch bei der
Steuerhinterziehung

370 [X.]), fünf Jahre. Nach
§
376 Abs.
1 [X.] verlängert sich die Verjährungsfrist in den in §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr. 1 bis 5 [X.] genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Zwar ist §
376 Abs.
1 [X.] erst aufgrund Gesetzes
vom 19.
Dezember 2008 ([X.] I, 2794,
2828) in die [X.] aufgenommen worden. Gemäß Art. 97 §
23 EG[X.] gilt diese Vorschrift 16
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8
-
jedoch für
alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht [X.], mithin
hier auch für die Hinterziehung der Einkommen-steuer 2002.

[X.]) Die Tat erfüllt die
Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 [X.],
weil der Angeklagte in großem Ausmaß Steuern verkürzte

370 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 [X.]). Eine Steuerverkürzung tritt gemäß §
370 Abs.
4 Satz
1 [X.] schon dann
ein, wenn eine Steuerfestsetzung nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzei-tig erfolgt. Nicht erforderlich ist der Eintritt eines endgültigen Vermögensverlus-tes beim Fiskus.

Die vom Angeklagten für das [X.] geschuldete
Einkommensteuer wurde bis zum allgemeinen Abschluss
der Veranlagungsarbeiten nicht festge-setzt
und damit verkürzt. Ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen des [X.]s überstieg
der Hinterziehungsbetrag
die für die An-nahme einer Verkürzung in großem Ausmaß (§
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1
[X.]) maßgebliche Wertgrenze von 50.000 Euro (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2015

1 [X.], [X.]St 61, 28).

Der Umstand, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 ([X.] I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der [X.] enger gefasst war

es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz

steht der Anwendung der zehnjährigen
Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 [X.] nicht entgegen (vgl. dazu [X.] in
Klein, [X.], 13. Aufl., § 376 Rn. 14b). [X.] ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 [X.] erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch 20
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nicht verjährt war ([X.], Beschluss vom 5. März 2013

1
StR 73/13, [X.], 415
[X.]).
Beides ist hier der Fall.

c) Hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehung für das [X.] wurde die zehnjährige Verjährungsfrist, die im November 2004 begonnen hatte, noch einmal
durch
die
Erhebung der Anklage am 15. März 2013 wirksam unter-brochen (vgl. §
78c Abs.
1 Nr. 6 StGB). Die Verjährung begann sodann von neuem (vgl. §
78c Abs.
3 Satz
1 StGB). Auch die absolute Verjährung ist
nicht eingetreten, weil
das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78c Abs. 3 Satz
2 StGB)

hier
20 Jahre

nicht verstrichen ist.

d) Mit der Beanstandung, die absolute Verjährung sei bereits nach zehn Jahren und damit schon vor der am 27.
Oktober 2015 vom [X.] vollzogenen Änderung der Rechtsprechung zur Wertgrenze für die
Steuerver-kürzung
in großem Ausmaß (§
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.]) bei bloßem Unter-lassen eingetreten, weil auch §
78b Abs.
4 StGB keine Anwendung finde, dringt die Revision nicht durch.

[X.]) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Bundes-gerichtshof bis zum
Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 [X.],
[X.]St 61, 28) für Fälle, in denen sich das Verhalten des [X.] darauf beschränkte, die [X.] pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen,
und in denen dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueran-spruchs führte, von einer Wertgrenze von 100.000 Euro für die
Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß ausgegangen ist
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezem-ber 2008

1
StR 416/08, [X.]St 53, 71, 84 und Beschluss vom 15.
Dezember 2011

1
StR 579/11, [X.]R [X.] §
370 Abs.
3 Nr.
1 Großes Ausmaß
4; vgl. 23
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-
auch die weiteren Nachweise im Urteil vom 27.
Oktober 2015

1
[X.] Rn.
29, [X.]St 61, 28).

[X.]) Auch nach dieser

vom [X.] aufgegebenen

Recht-sprechung läge aber hier die Wertgrenze für das Vorliegen einer Steuerverkür-zung in großem Ausmaß bei 50.000 Euro.
Denn das Verhalten des Angeklagten beschränkte sich nicht darauf, den bestehenden Steueranspruch durch bloßes Verschweigen von Einkünften
zu gefährden (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15.
Dezember 2011

1
StR 579/11, [X.]R [X.] §
370 Abs.
3 Nr.
1 Großes Ausmaß
4). Vielmehr ließ der Angeklagte seine Honorare zur Verschleierung der steuerpflichtigen Einnahmen ganz überwiegend dem Konto seiner Mutter gutschreiben ([X.]).

[X.]) Die zehnjährige Verjährungsfrist des §
376 Abs.
1 [X.] fand hier daher unabhängig davon Anwendung, ob die für den Angeklagten
abgeführten Lohn-steuerbeträge,
die als Steueranrechnungsbeträge gemäß §
36 Abs.
2 Nr.
2
EStG nicht im Festsetzungsverfahren, sondern erst im Steuererhebungsverfah-ren anzusetzen sind (vgl. [X.], Urteil vom 15.
April 1997

[X.], BSt[X.].
II 1997, 787),
vom [X.] schon bei der Bestimmung des Verkür-zungsumfangs in Ansatz gebracht werden durften
(vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, 8.
Aufl., §
370 Rn.
67 und [X.] in [X.]/[X.], Steuerstrafrecht,
Stand Oktober 2013,
§
370 Rn.
230
ff.). Auch auf die bislang vom [X.] verneinte Frage, ob Art. 103 Abs.
2 GG auf Rechtsprechungsänderungen im Strafrecht Anwendung [X.] kann (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 16.
Mai 2011

2 BvR 1230/10, [X.]K 18, 430 sowie [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2011

[X.] [Brfg]
30/11, NJW-RR 2012, 189), kommt es hier somit nicht an.

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-
11
-
dd) Angesichts des Laufs der
zehnjährigen
Verjährungsfrist des §
376 Abs.
1 [X.] ist
auch die von der Revision aufgeworfene Frage, ob seit der
Ein-führung dieser Verjährungsnorm
die das Ruhen der Verjährung nach Eröffnung des Hauptverfahrens anordnende Vorschrift des §
78b Abs. 4 StGB auf jegliche Fälle der Steuerhinterziehung

und damit auch auf nicht von §
376 Abs.
1 [X.] erfasste
Taten

überhaupt noch anwendbar ist
(bejahend die
g.h.M.;
vgl. Bülte in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/FGO,
Stand November 2013,
§
376 [X.] Rn.
198;
[X.] in [X.]/
[X.], Steuerstrafrecht, 8.
Aufl., §
376 [X.] Rn.
98;
Schauf in [X.], Steuerstrafrecht,
Stand Juni 2009,
§ 376 [X.] Rn.
174; abweichend lediglich für Fälle, die von §
376 Abs.
1 [X.] erfasst
werden Mitsch, [X.] 2015, 8, 13 und [X.], Steueranwalt 2009/2010 S.
131, 146), für die Entscheidung ohne Bedeutung.

III.
Die
Revision des Angeklagten bleibt insgesamt ohne Erfolg.

1. Mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts
beanstandet der Ange-klagte die
Verletzung der
Mitteilungsverpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. §
273 Abs. 1a Satz
2 StPO.
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge
ist unbe-gründet.

a) Dieser Rüge liegt

ausgehend vom [X.], das durch die Gegenerklärung der St[X.]tsanwaltschaft vom 26.
Februar 2016 und die darin mitgeteilte dienstliche Erklärung des [X.] vom 5.
Januar 2016 bestätigt wird

folgendes [X.] zugrunde:
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29
30
31
-
12
-

[X.]) Am
26. Januar 2015 fand ein nicht öffentliches Vorgespräch
statt, an dem neben den drei Berufsrichtern der Strafkammer die Vertreterin der St[X.]ts-anwaltschaft, der
Vertreter der Straf-
und Bußgeldsachenstelle des Finanzam-tes für [X.] und Steuerfahndung Essen sowie die beiden [X.] teilnahmen und zu dem der Vorsitzende eingeladen hatte. Über die-ses Gespräch
fertigte der Vorsitzende einen sechsseitigen Vermerk, dessen inhaltliche Richtigkeit von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird.

Ausweislich des Vermerks war Gegenstand des Vorgesprächs die Sach-
und Rechtslage auf der Grundlage der Anklageschrift vom 15. März 2013 und des [X.] vom 30. Oktober 2014.
Zur
weiteren Aufklärung wollte
die Strafkammer noch ein Auskunftsersuchen an die Firma H.

rich-ten.

Im Rahmen des Gesprächs äußerte die St[X.]tsanwaltschaft eine [X.] von über vier Jahren. Der Vorsitzende führte aus, dass eine [X.] nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs
nicht mehr in Betracht komme. Ein umfassendes Geständnis des Ange-klagten, welches
das Verfahren erheblich abkürzen würde, sowie eine erhebli-che Schadenswi[X.]gutmachung, die jedenfalls einige 100.000 Euro umfassen müsse, würde die Höhe einer nach den bisherigen Ermittlungen zu erwartenden Gesamtstrafe allerdings erheblich senken. Die Verteidigung äußerte
sich dahin-gehend, dass sie eine bewährungsfähige Strafe anstrebe. Eine [X.] erscheine möglich. Sie werde sich mit dem Angeklagten
be-sprechen und gegebenenfalls eine Einlassung zu den persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen sowie zu den Tatvorwürfen übersenden.

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33
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-
13
-
[X.]) Nach diesem Treffen führte der Vorsitzende am 12.
Februar 2015 mit Rechtsanwalt

B.

, einem der Verteidiger, bei dem sich der Angeklagte gerade aufhielt,
ein Telefonat, über dessen Inhalt er
folgenden Telefonvermerk erstellte:

B.

teilte als Verteidiger heute telefonisch mit, dass die Sache und das Vorgespräch mit seinem Mandanten ausführlich bespro-chen seien und sein Mandant, der gerade in der Kanzlei sei, beabsichti-ge, ein volles Geständnis schriftlich abzulegen. Dies sei umfangreich und solle noch mit [X.] S.

weiter vorbereitet werden. Die [X.] einer Auskunft von H.

sei daher entbehrlich. Der Verteidiger bat um eine Fristverlängerung bis Ende des Monats (28.02.2015).
b) Das bewilligte Unterzeichner im gleichen Telefonat, wobei er erklärte, dass das verfahrensabkürzende umfassende Geständnis für die Frage einer zu verhängenden Strafe zu
Gunsten des Angeklagten von großer Bedeutung sei. Ein Ermittlungsersuchen an H.

sei bisher noch nicht gestellt worden. Nunmehr solle die weitere Einlassung innerhalb der verlängerten Einlassungsfrist abgewartet werden. Unterzeichner bat, die [X.] für den Steuerberater gegebenenfalls so-gleich mitzu

Dieser Telefonvermerk wurde nach
Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag
der St[X.]tsanwaltschaft, den beiden Verteidigern und dem Finanz-amt für [X.] und Steuerfahndung Essen zur Kenntnis übersandt.

[X.]) Mit
Schriftsatz vom 5. März 2015 legte
die Verteidigerin, Rechtsan-wältin S.

,
den Entwurf einer
Einlassung des Angeklagten vor. Der Vorsitzende und die St[X.]tsanwaltschaft hielten diese
Einlassung nicht für aus-35
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-
14
-
reichend, was sie in einem Schreiben vom 23. März 2015 bzw. einer Verfügung vom 24. März 2015 zum Ausdruck brachten. Daraufhin rief Rechtsanwalt

B.

am 30.
April 2015 erneut den Vorsitzenden an. Auch über dieses Gespräch fertigte der Vorsitzende einen Vermerk.

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 4. Mai 2015, nahm der [X.] folgende Mitteilung ins Protokoll auf:

e
der Vorsitzende den Gegenstand von Gesprächen zur verständigungsbezogenen Förderung des Verfah-rens durch Verlesung folgender Urkunden bekannt:
-
Verfügung nebst Vermerk über Vorgespräch vom 26.01.2015, [X.].
2473 ff. d.A.
-
Schreiben der Verteidigerin vom 05.03.2015 hinsichtlich der ersten Seite, [X.]. 2536 d.A.,
-
Schreiben
des Vorsitzenden vom 23.03.2015, [X.]. 2590
f. d.A.,
-
Verfügung der St[X.]tsanwaltschaft vom 24.03.2015 hinsichtlich der ersten beiden Absätze, [X.]. 2601 d.A.,
-
Vermerk des Vorsitzenden vom 30.04.2015, [X.]. 2625 d.A.
Er fügte
hinzu: Weitere Gespräche zur Frage einer Verständigung nach

Das Telefongespräch vom 12. Februar 2015 erwähnte der Vorsitzende nicht.

[X.]) In einer dienstlichen
Stellungnahme vom 5.
Januar 2016
gab der Vorsitzende an, Inhalt des Telefongesprächs vom 12.
Februar 2015 seien die Fristverlängerung für eine angekündigte umfassend geständige Einlassung vor der Hauptverhandlung
gewesen sowie

innerhalb der Frist

die Zurückstellung 38
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-
15
-
von weiteren Ermittlungen der Kammer vor der Hauptverhandlung und die Übersendung einer [X.] für den früheren Steuerberater des Angeklagten. Dagegen
sei eine wie auch immer geartete

Möglichkeit der Verständigung zu Rechtsfolgen in der Hauptverhandlung nicht Gegenstand des Telefonats gewesen.

b)
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

[X.]) Der Beschwerdeführer beanstandet, der Vorsitzende habe mit seiner Mitteilung in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit und den Angeklagten
über die letztlich gescheiterten verständigungsorientierten Gespräche nur unzu-reichend informiert. Zudem habe er nicht sämtliche verständigungsbezogenen Gespräche mitgeteilt, die vor Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden [X.] und mit dem Ziel geführt worden seien, eine Verständigung im Sinne von §
257c StPO herbeizuführen.

[X.]) Der Vorsitzende hat die sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeben-den
Mitteilungspflichten
nicht verletzt.

(1) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattge-funden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15. Januar 2015

1 [X.], [X.]St 60, 150
und
Urteil vom 10. Juli 2013

2 StR 47/13, [X.]St 58, 315).

Das hierin
zum Ausdruck kommende Transparenzgebot soll sicherstel-len, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur 40
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16
-
Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten un-ter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013

2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, [X.] 133, 168 ff.; [X.], Beschlüsse vom 18. Juli 2016

1 [X.]/15 und vom 15.
Januar 2015

1 [X.], [X.]St 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014

2 StR 381/13, [X.]St 59, 252; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010

3 StR 287/10, [X.], 72, 73; vom 8. Oktober 2013

4 StR 272/13, [X.], 67; vom 3.
Dezember 2013

2 StR 410/13, [X.], 219; vom 15. April
2014

3
StR 89/14, NStZ
2014, 418
und
vom 22. Juli 2014

1 [X.], [X.], 48).
Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls
vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl.
[X.], Urteil vom 19. März 2013

2 BvR 2628/10,
2883/10, 2155/11, [X.]E 133, 168, 215
f.; [X.], Beschlüsse vom 18. Juli 2016

1 [X.]/15; vom 25. Februar 2015

4 [X.], [X.], 353, 354; vom 15. Januar 2015

1 [X.], [X.]St 60, 150, 152
und
vom 9. April 2014

1 [X.], [X.],
416, 417; Urteil vom 5. Juni 2014

2 StR 381/13, [X.]St 59, 252).
Demgegenüber muss der Vorsitzende nicht darüber unterrichten, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen ist, in dem dann über die Möglichkeit einer Verständigung gesprochen wurde. Denn dies gehört nicht zu dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilenden wesentlichen Inhalt des Gesprächs. Es
betrifft allein den äußeren Ablauf des Verfahrens ([X.], Be-schlüsse
vom 2. Dezember 2014

1
StR 422/14, [X.], 293
und vom 11.
Februar 2015

1
StR 335/14, [X.], 416).

-
17
-

(2) Diesen Anforderungen wird die Mitteilung des Vorsitzenden am [X.] Tag der Hauptverhandlung gerecht.

(a) Soweit die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe nicht mitge-teilt, von welcher Seite die Frage der Verständigung aufgeworfen wurde, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf.

Wie der [X.] bereits in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, lässt die Mitteilung des Vorsitzenden über den Ablauf des [X.] ausreichend erkennen, dass die
Initiative sowohl für das Vorgespräch als auch für eine Verständigung vom [X.] ausging. Der über das [X.] gefertigte und in der Hauptverhandlung verlesene Ver-merk enthält einleitend die Feststellung, dass der Vorsitzende
das Programm des Vorgesprächs
festlegte und keiner der Anwesenden Änderungen anregte. Da im weiteren Verlauf des ausführlich dokumentierten Vorgesprächs die Mög-lichkeit und die Umstände einer Verständigung gemäß dem Programm erörtert wurden, ist durch die
Verlesung des Vermerks in der Hauptverhandlung [X.] gemacht worden, dass die Initiative zum Verständigungsgespräch vom [X.] ausging.

(b) Soweit die Revision
beanstandet, der Vorsitzende habe w[X.] über den Telefonvermerk informiert noch den Inhalt des Telefonats mit Rechtsanwalt

B.

vom 12. Februar 2015
mitgeteilt, bleibt die Verfahrensrüge eben-falls ohne Erfolg.

Nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden hatte das Tele-fonat mit dem Verteidiger

B.

am
12.
Februar 2015 w[X.] ausdrücklich 45
46
47
48
49
-
18
-
noch konkludent eine mögliche Verständigung zum Gegenstand. Dies ergibt sich daraus, dass in dem
Telefonat inhaltlich nur auf die bereits vereinbarte Vorgehensweise aus dem Verständigungsgespräch vom 26. Januar 2015
Be-zug genommen wurde. Schon
in diesem Gespräch waren die Frage einer ge-ständigen Einlassung und die in Rede stehenden weiteren Auskunftsersuchen Gegenstand. In dem
Telefonat ging es somit nur noch um die Fristverlängerung für eine Einlassung des Angeklagten und den damit verbundenen
Aufschub hinsichtlich des vom Vorsitzenden angekündigten [X.]. Der all-gemeine Hinweis des Vorsitzenden in dem Telefongespräch auf die strafmil-dernde Wirkung eines Geständnisses gibt lediglich die Gesetzeslage wi[X.]. Damit waren [X.], die im Sinne von Leistung und Gegenleistung zueinander stehen sollten, nicht Gegenstand des Telefongesprächs. Eine sol-che synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen [X.] kenn-zeichnet aber ein [X.] (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 21.
April 2016

2 BvR 1422/15 Rn.
21, [X.], 422 [X.]).

(3) Selbst wenn man für eine vollständige Mitteilung der [X.] auch die Unterrichtung über den Inhalt des Telefonats vom 15.
Februar 2015 verlangen wollte, läge ein Verfahrensfehler, auf dem das Ur-teil beruhen könnte, nicht vor.

Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die
verfahrensrechtlichen
Siche-rungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz und Dokumentati-onspflichten
gehören,
nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl. [X.] [X.]O, [X.]E 133, 168, 223, Rn. 97; [X.], Beschluss vom 15.
Ja-nuar 2015

2 BvR 878/14, Rn.
29, [X.], 170, 172). Die Revisionsgerich-te haben daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Urteil auf dem [X.] beruht (§
337 Abs.
1
StPO). Das gesetzliche Schutzkonzept der 50
51
-
19
-
§§
243 Abs.
4, 273 Abs.
1a, 257c StPO darf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß nur [X.] ausgeschlossen werden kann, wenn eine B[X.]inträchtigung dieses Schutz-konzepts nicht droht ([X.] [X.]O, [X.]E 133,
168,
223,
Rn.
97; [X.], Beschluss vom 26.
August 2014

2
BvR
2172/13, [X.], 592, 594). In besonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine [X.] gegeben hat oder der Prozess-verlauf trotz stattgefundener Gespräche nicht b[X.]influsst worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2015

1
StR
315/14, [X.]St 60, 150, 153
f. [X.]).

Bei der
Prüfung durch die Revisionsgerichte sind auch Art und Schwere des Verstoßes in den [X.]ick zu nehmen ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2
BvR
878/14, Rn.
29, [X.], 170, 172).
Bei lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten kann ein Beruhen ausgeschlossen werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass die Herbeiführung einer gesetzwidri-gen Absprache Gegenstand des Gesprächs
war ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2 BvR 878/14, [X.], 170); erforderlich ist eine [X.] Gesamtbetrachtung ([X.], Urteil vom 14. April 2015

5 StR 20/15, [X.], 537; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015

1
[X.], [X.]St 60, 150
und vom 11. Juni 2015

1 [X.], [X.], 379).

Vorliegend sind alle bedeutsamen Informationen über den Inhalt des au-ßerhalb der Hauptverhandlung geführten und auf eine Verständigung abzielen-den Gesprächs bereits durch die Verlesung des Vermerks vom 26. Januar 2015 in öffentlicher Hauptverhandlung mitgeteilt worden. Im Telefongespräch zwi-schen dem Verteidiger

B.

und dem Vorsitzenden
vom 12.
Februar 2015
wurden keine
weiteren
Verständigungsversuche unternommen, die über das zuvor stattgefundene Verständigungsgespräch
hinausgingen. Solches
wird 52
53
-
20
-
von der Revision auch nicht behauptet. Die [X.] wurden damit in öffentlicher Hauptverhandlung transparent, ein verborgenes Gesche-hen hinter verschlossenen Türen

gab es ebenso wenig wie eine unzulässige

Absprache.

2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts dringt ebenfalls nicht durch. Sie bleibt aus den bereits in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weist keine den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Die vom [X.] rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen tragen sowohl den Schuld-
als auch den Strafausspruch.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Raum Graf

[X.]

[X.] [X.]
54
55

Meta

1 StR 172/16

26.10.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 1 StR 172/16 (REWIS RS 2016, 3333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3333

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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