Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. 1 StR 579/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9117

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 579/14

vom
25. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.], § 354 Abs. 1 [X.] analog
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai
2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall [X.] der Urteilsgründe eine [X.] von sieben Monaten, im Fall [X.] der Urteilsgründe eine sol-che von sechs Monaten und im Fall [X.] eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn
Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidri-ge Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass von dieser Strafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 [X.]); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich keiner der ab-geurteilten Taten Verfolgungsverjährung (§
78 Abs. 1 Satz
1 StGB) eingetreten. 1
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Die Verjährung wurde mehrfach durch Maßnahmen im Sinne des §
78c Abs.
1 Satz
1 StGB unterbrochen.
Wird in einem Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, erstreckt sich die Unterbrechungswirkung nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auf alle Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn der

insoweit maßgebliche

[X.] der Strafverfolgungsbehörden auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung des [X.]ns ist der Zweck der Untersuchungshandlung maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach-
und [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22.
August 2006

1 StR 547/05 Rn.
26, [X.], 421; [X.], Beschluss vom 5.
April 2000

5
StR 226/99, [X.], 219 sowie [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
78c Rn.
23 und [X.], [X.], 12.
Aufl., §
376 Rn.
80; jeweils [X.]). In [X.] ist der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. [X.], [X.] vom 8.
Februar 2011

1 StR 490/10, Rn.
29, [X.]St 56, 146, 152
f.).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat auch der [X.] vom 15. Oktober 2009 (Band [X.]. 97 d.A.) die Verjährung hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Taten [X.] unterbrochen. [X.] von der Verurteilung im angefochtenen Urteil erfassten Taten waren zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Durchsuchungsbeschlusses bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und schon bei [X.] genannt worden. Der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2009 bezeichnete wiederum die in Betracht kommenden Straftatbestände und war auf die Auffindung konkret bezeichneter weiterer Beweismittel gerichtet, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung waren. Eine zu diesem Zeitpunkt von 3
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den Strafverfolgungsbehörden etwa beabsichtigte Beschränkung des Verfol-gungswillens auf einzelne Tatvorwürfe ist weder dem Durchsuchungsbeschluss noch dem Inhalt der Strafakten zu entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht alle Tatvorwürfe im Einzelnen wiederholt und in der Begründung der Durchsuchungsanordnung lediglich den sich auf die Jahre 2003 und 2004 beziehenden Tatverdacht ausdrücklich anspricht, ergibt sich nicht, dass der [X.] der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der weiteren vom Ermittlungsverfahren erfassten Tatvorwürfe aufgegeben wer-den sollte.
Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs.
3 Satz
2 Nr. 1 [X.]) verurteilt worden ist (UA S.
99), trat Verfolgungsverjährung vor Anklageerhebung schon deshalb nicht ein, weil sich die Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des §
376 Abs.
1 [X.] nF durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 ([X.] I S.
2794, 2828) insoweit auf zehn Jahre verlängert hatte (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 5. März 2013

1 [X.], [X.]R [X.] §
376 Abs.
1 Verjährungsfrist
1 und vom 13. Juni 2013

1 StR 226/13 Rn.
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f., [X.], 471).
2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 [X.]). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge des Be-ntgegen §
273 Abs.
1a [X.] an einer Dokumentation von außerhalb der Hauptverhand-

a) Der Beschwerdeführer hat insoweit zum Verfahrensgeschehen im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
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Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2013 sei [X.], dass keine Verständigung im Sinne von §
257c [X.] erzielt worden sei. Tatsächlich habe es jedoch außerhalb der Hauptverhandlung im Zeitraum von 23. September bis 16. Dezember 2013 zwischen den Verteidigern des [X.], den Rechtsanwälten K.

und E.

, dem Verteidiger des
Mitangeklagten S.

, Rechtsanwalt [X.]

, und dem Vorsitzenden der Straf-

sei es um die Festlegung der Obergrenze des Strafmaßes für den Angeklagten und den Mitangeklagten S.

gegangen. Der für beide Angeklagte gleichlau-
tende Vorschlag der Kammer habe drei Jahre gelautet. Der Mitangeklagte S.

il ihm eine solche Strafe ermögliche, nach der [X.] im Bundesland [X.] der Beschwerdeführer den Verständigungsvorschlag der [X.] nicht angenommen.
Aufgrund der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständi-gungsgespräche sei es dazu gekommen, dass der Verteidiger des Mitangeklag-ten S.

einen Beweisantrag zurückgenommen habe. Nach einer Verfahrens-
abtrennung sei dann am 16. Dezember 2013 ein
Urteil verkündet worden. Nach der Urteilsverkündung hätten die Staatsanwaltschaft, S.

und dessen Vertei-
diger absprachegemäß

einen Rechtsmittelverzicht erklärt.
b) Der Beschwerdeführer hält die vom Vorsitzenden am 16.
Dezember 2013 protokolliertim Sinne von §

ist der Auffassung, dass in Protokollen zum
mitzuteilenden Inhalt solcher Erör-9
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terungen mit dem Ziel vorzeitiger Verfahrensbeendigung gehöre, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten worden seien, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden sei und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ableh-nung gestoßen sei.
c) [X.] bleibt hinsichtlich aller mit ihr ver-folgten Angriffsrichtungen ohne Erfolg.
aa) Als Verfahrensbeanstandung, das [X.] bezüglich einer Ver-ständigung nach §
257c [X.] (§
273 Abs.
1a Satz 1 [X.]) sei unrichtig, dringt sie nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge insoweit bereits deshalb unzulässig ist (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]), weil der Beschwerdeführer im Rahmen der [X.] nicht mitgeteilt hat, dass das beanstandete [X.] zu einem Zeitpunkt in das [X.] aufgenommen wurde, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits vom Verfahren gegen den [X.] S.

abgetrennt worden war. Jedenfalls liegt kein den Angeklag-
ten beschwerender Verstoß gegen §
273 Abs.
1a Satz
1 [X.] vor.
(1) Eine erfolgreiche Verständigung im Sinne des §
257c [X.] mit dem Beschwerdeführer hat nach seinem eigenen Vorbringen nicht stattgefunden. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, dass er einen Verständigungsvorschlag der [X.] abgelehnt habe.
(2) Soweit er vorbringt, es habe mit dem früheren Mitangeklagten S.

eine Verständigung stattgefunden, und geltend macht, das [X.] sei
aus diesem Grund unrichtig, zeigt er keinen Verfahrensfehler auf.
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Zwar hat das [X.] Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
vom 29.
Juli 2009 ([X.] I S.
2353) in die Nähe absoluter Revisionsgründe gerückt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2013

2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11, [X.]E 133, 168, 223
ff., Rn.
97
f. für Verstöße gegen Transparenz-
und Do-kumentationspflichten und Rn.
99 für Verstöße gegen die Belehrungspflicht des §
257c Abs.
5 [X.]). Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von [X.]n, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist ein Angeklagter aber im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2014

2 BvR 989/14, [X.], 528; [X.], Beschlüsse vom 25. Februar 2015

4 StR 587/14, [X.], 417
[X.] und vom 24. April 2014

5 StR 123/14 Rn.
4; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
338 Rn.
4 [X.]). So verhält es sich auch hier. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war sein Verteidiger an den von ihm behaupteten [X.]n beteiligt. Dass er bei Proto-kollierung einer Verständigung im Sinne von § 257c [X.] mit dem Mitange-klagten S.

sein Prozessverhalten
geändert hätte, wird von der Revision nicht
behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich die Protokollierung der von ihm behaupteten Verständigung mit dem Mitangeklagten S.

auf sein eigenes
Verteidigungsverhalten hätte auswirken können.
bb)
Die Verfahrensrüge kann auch als Beanstandung eines Verstoßes gegen §
243 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 [X.] keinen Er-folg haben.
(1) Entgegen der Auffassung des [X.]s in seiner An-tragsschrift ist die Beanstandung einer Verletzung der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden aus §
243 Abs.
4 Satz
2 [X.] von der Angriffsrichtung der Rüge 16
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mitumfasst. Er beanstandet ausdrücklich den defizitären Inhalt der Mitteilung und verweist hierbei ergänzend auf die Randnummer 85 im o.g. Urteil des Bun-desverfassungsgerichts vom 19.
März 2013 (2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11, [X.]E 133, 168).
(2) Soweit mit der Rüge die fehlende Mitteilung und Protokollierung der mit dem Verteidiger des Mitangeklagten S.

geführten Verständigungsge-
spräche beanstandet wird, ist der Beschwerdeführer aus den oben (unter aa) genannten Gründen in seinen Rechten nicht betroffen.
(3) Soweit der Beschwerdeführer eine gegen §
243 Abs. 4 Satz 2 [X.] verstoßende Nichtmitteilung ihn betreffender [X.] bean-standet, ist die Rüge bereits unzulässig, weil sie den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht entspricht.
Zwar behauptet der Beschwerdeführer, es habe außerhalb der Haupt-

die auch ihn betrof-fen hätten. Er trägt entgegen §
344 Abs. 2 Satz
2 [X.] jedoch nicht vor, was der konkrete Inhalt der ihn betreffenden Gespräche war. Dies wäre jedoch er-forderlich gewesen, damit der [X.] beurteilen kann, ob die Gespräche über-haupt auf eine Verständigung im Sinne von §
257c [X.] gerichtet waren. Der
drei Jahre vorgeschlagen habe, ohne dass deutlich wird, ob die Festlegung an ein bestimmtes prozessuales Verhalten des Angeklagten geknüpft sein sollte, genügt nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Mitangeklagte S.

habe einen Beweisantrag zurückgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt absprachegemäß

einen Rechtsmittelverzicht erklärt, bezieht sich dies allein auf den Mitangeklagten und nicht auf den Beschwerdeführer.
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Ein verständigungsbezogenes Gespräch ist von sonstigen zur Verfah-rensförderung geeigneten Erörterungen zwischen
den Verfahrensbeteiligten abzugrenzen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung gerich-tet sind. Solche Gespräche sind lediglich Ausdruck eines transparenten kom-munikativen Verhandlungsstils (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
April 2015

5
StR 9/15 Rn.
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ff. [X.]). Auch der Gesetzgeber hielt die Mitteilung einer Ober-
und Untergrenze der nach dem Verfahrensstand vorläufig zu erwarten-den Strafe durch das Gericht für ein Beispiel einer offenen Verhandlungsfüh-rung (vgl. BT-Drucks. 16, 12310, S.
12; [X.] aaO Rn.
15; siehe auch bereits [X.], Urteil vom 14.
April 2011

4 [X.], [X.], 590, 591). Damit kann der [X.] anhand des Revisionsvortrages nicht prüfen, ob den Be-schwerdeführer betreffende [X.] im Sinne des §
243 Abs.
4 Satz
2 [X.] stattgefunden haben.
3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den [X.] zum Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Das [X.] hat es jedoch versehentlich unterlassen (§
349 Abs.
4 [X.]), in den Fällen [X.], [X.] und [X.] Einzelstrafen fest-zusetzen. Der [X.] holt deshalb in diesen Fällen in entsprechender Anwen-dung des §
354 Abs.
1 [X.] die unterbliebene Verhängung von Einzelstrafen nach. Dies ist hier deshalb möglich, weil das [X.] die Höhe der Einzel-strafen neben weiteren, für alle Taten geltenden Strafzumessungserwägungen nach dem Umfang des Schadens bzw. der Steuerverkürzung bemessen hat. Ausgehend von den vom [X.] bei entsprechenden oder sogar darüber liegenden Schadensbeträgen verhängten Einzelstrafen
setzt der [X.] ent-sprechend dem Antrag des [X.]s im Fall [X.] der Urteils-22
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gründe eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, im Fall [X.] der Urteilsgründe eine
solche von sechs Monaten und im Fall [X.] eine Geld-strafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro fest. Das Verschlechterungsverbot (§
358 Abs.
2 [X.]) steht nicht entgegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. [X.] 2014

1
StR 6/14, [X.], 186 und vom 30. April 2015

1 StR 26/15; jeweils [X.]).
4. [X.] beruht auf §
473 Abs. 4 [X.]. Der geringfü-gige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesam-ten Kosten des Verfahrens zu belasten.
Raum

[X.] Cirener

Radtke Fischer
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Meta

1 StR 579/14

25.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. 1 StR 579/14 (REWIS RS 2015, 9117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9117

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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