Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. I ZR 74/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 723

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

ZPO § 554 Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine [X.] unzulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfass-ten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli-chen Zusammenhang steht (Fortführung von [X.] 148, 156, 159). [X.], [X.]. v. 22. November 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. September 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Die [X.] der Klägerin wird verworfen. Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 13. April 2005 im Kosten-punkt und insoweit - hinsichtlich des [X.] beschränkt auf das Mitverschulden - aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 296,55 • seit dem 10. Mai 2005, 1.048,89 • seit dem 16. Juni 2000, 1.033,32 • seit dem 14. September 2001, 1.275,90 • seit dem 11. November 2001, 6.774,08 • seit dem 13. Januar 2002 und 105,95 • seit dem 24. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Weiteren: [X.]) in einem Fall we-gen Beschädigung (Schadensfall 3) und in neun Fällen wegen Verlusts von Transportgut (Schadensfälle 1, 2, 4 bis 10) auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 3, 5, 7, 8 und 9. Schadensfall 3: Am 11. Oktober 2000 beauftragte die C.

GmbH in [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Der in dem Paket enthaltene Drucker erreichte die Empfängerin in beschädigtem Zustand. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 511,29 • weiteren Scha-densersatz in Höhe von 2.350,92 •. 2 Schadensfall 5: Am 7. November 2000 beauftragte die r.

GmbH in [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 514,26 • [X.] Schadensersatz in Höhe von 1.527,23 •. 3 Schadensfall 7: Am 26. Juli 2001 beauftragte die F.

GmbH & Co. KG in [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 511,29 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 901,92 •. 4 - 4 - 5 Schadensfall 8: Am 5. Juli 2001 beauftragte die [X.] in [X.] die [X.] mit der Abholung eines Pakets aus [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 13.548,16 •. Schadensfall 9: Am 18. September 2001 beauftragte die [X.]. AG in [X.] die [X.] mit der Beförderung eines Pakets nach [X.]. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.] in Höhe von 511,29 • weiteren Scha-densersatz in Höhe von 16.866,95 •. 6 Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe nicht nur in den anderen Schadensfällen, sondern auch in den Schadensfällen 5 und 7 das jeweilige [X.] zur Beförderung übernommen. Sie ist der Auffassung, die [X.] hafte sowohl für die [X.] als auch für die Beschädigung des Druckers in voller Höhe, da die Betriebsorganisation der [X.] schwerwiegende Män-gel aufweise. Hiervon sei auszugehen, weil die [X.] ihre Einlassungsoblie-genheit nicht erfüllt habe. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 die [X.] zu verurteilen, an sie [X.] • nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] ist der Auffassung, ihr könne kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden, weil sie mit den jeweiligen [X.]n wirksam einen Ver-zicht auf Durchführung von Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Scha-densfall 3 scheide ein qualifiziertes Verschulden schon deshalb aus, weil der 9 - 5 - Paketinhalt bereits bei Übergabe der Sendung an ihren [X.] beschädigt gewesen sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der [X.] wegen fehlender [X.] zurechnen lassen. Im Falle einer [X.] behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 •) übersteige. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. 10 Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurück-weisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines [X.] in Höhe von 9.203,23 • abgewiesen, weil die [X.] in den Schadensfällen 5 und 7 nicht zu haften brauche und die Klägerin sich im Schadensfall 8 ein hälf-tiges Mitverschulden der [X.]in zurechnen lassen müsse. 11 Der Senat hat die Revision der [X.] beschränkt auf die [X.] und 9 und hinsichtlich des [X.] weiter beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die [X.] mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 12 Die Klägerin hat [X.] eingelegt, mit der sie den vom [X.] abgewiesenen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die [X.] beantragt, die [X.] zurückzuweisen. 13 - 6 - Entscheidungsgründe: A. 14 Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Üb-rigen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.752,56 • nebst Zinsen aus §§ 425, 428, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR i.V. mit § 398 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-führt: Die [X.] hafte für den während ihrer Gewahrsamszeit eingetretenen Verlust der Pakete in den Schadensfällen 8 und 9 unbeschränkt, da sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe. 15 Im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betreffe, hafte die [X.] ebenfalls unbeschränkt. Es sei von einem qualifizierten [X.] der [X.] auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. 16 Für die Schadensfälle 5 und 7 brauche die [X.] nicht zu haften, weil nicht feststehe, dass die Pakete während ihrer Gewahrsamszeit verlorenge-gangen seien. 17 Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer [X.] sei nur im Schadensfall 8 anzunehmen. Die [X.] habe substantiiert dargelegt, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 5.000 DM im Falle einer Wertdeklarati-on sicherer als Standardpakete befördere. Die Kenntnis von der Möglichkeit eines sichereren Transports sei der [X.]in durch Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.] (Stand November 2000), die wirksam 18 - 7 - in den Vertrag einbezogen worden seien, vermittelt worden. Mit Blick auf die Erhöhung der Transportsicherheit im Falle einer [X.] sei ein Mitver-schulden von 50% gerechtfertigt. 19 Im Fall 9 scheide ein Mitverschulden wegen fehlender [X.] aus, da nicht feststehe, dass das verlorengegangene Paket mit erhöhter Si-cherheit befördert worden wäre, wenn die [X.]in es als Wertpaket aufge-geben hätte. Die [X.] habe nicht dargetan, wie im EDI-Verfahren [X.] mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem sei die [X.]in nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätte vorgehen müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der [X.] haben im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Schadensfall 3 (Beschädigung von Transportgut) hat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine unbeschränkte Haftung der [X.] bejaht. Im Schadensfall 9 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der [X.]in in Betracht kommen. 20 Die [X.] der Klägerin ist unzulässig. 21 I. Zur Revision der [X.]: 22 1. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betrifft, eine unbeschränkte Haftung der [X.] gemäß 23 - 8 - §§ 425, 435 HGB bejaht, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügt habe. Die [X.] habe nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen, dass ihr das Paket bereits mit erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigun-gen übergeben worden sei. Es stehe fest, dass das bei der Empfängerin ange-lieferte Paket einen schwer beschädigten Laserdrucker enthalten habe und auch der Karton selbst äußerlich stark beschädigt gewesen sei. Dies rechtferti-ge den Schluss, dass die [X.] eine erhebliche Beschädigung des Pakets hätte bemerken müssen. Eine ordnungsgemäße Organisation müsse gewähr-leisten, dass offensichtliche Beschädigungen während des Transports doku-mentiert würden. Der [X.] wäre es dann möglich gewesen, zu den nähe-ren Umständen der Beschädigung vorzutragen. Da sie dies unterlassen habe, sei der Schluss auf eine unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt. Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der [X.] [X.] von § 435 HGB nicht angenommen werden. 24 a) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem [X.] gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; [X.]. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, [X.] 2004, 460, 461; [X.]. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, [X.] 2006, 348 = [X.], 273 [X.]. 13). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch [X.] gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-chen [X.] der Vertragsparteien nach [X.] und Glauben gehalten 25 - 9 - ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des [X.] eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, [X.] Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann [X.] nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes [X.] gerechtfertigt sein ([X.] 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; [X.] [X.] 2003, 467, 469; [X.] 2006, 348). b) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten [X.] sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eintretende Sachschäden übertragbar ([X.], [X.]. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, [X.] 2004, 175, 177). Die beim Warenumschlag gebotenen Kontrollmaßnahmen (nä-her dazu [X.] 158, 322, 330 ff.) zielen nicht darauf ab, den Spedi-teur/Frachtführer zu einem sorgfältigeren Umgang mit den Gütern anzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur äußere Schäden umfassen könnten ([X.], [X.]. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, [X.] 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; [X.] [X.] 2004, 175, 177). Zwar obliegt es im Falle eines groben Organisationsverschuldens grund-sätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlich-keit zu entlasten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt ([X.], [X.]. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, [X.] 2002, 448, 451 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorkehrung zur Doku-mentation von Beschädigungen den Schaden verhindert hätte. 26 c) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ent-schieden hat, muss der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurück-zuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der [X.] ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu 27 - 10 - den näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, muss er sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den kon-kreten [X.] hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtführer trotz angemesse-ner Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines quali-fizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten [X.]s des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig ([X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03, [X.] 2006, 390, 393 = NJW-RR 2007, 32 [X.]. 33). Die [X.]en haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, hierzu näher vorzutragen. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] auch gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Schadensfall 9 kein Mitverschulden der [X.]in zurechnen lassen. 28 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens [X.] von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 29 b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der [X.]in gemäß § 254 Abs. 1 BGB we-gen Unterlassens einer [X.] komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die [X.]in gewusst habe oder hätte [X.] müssen, dass für eine sicherere Beförderung eines [X.]n Pakets dessen separate Übergabe an den [X.] erforderlich sei. 30 - 11 - aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein [X.] in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorg-falt behandelt, von einer [X.] absieht und bei Verlust gleichwohl [X.] Schadensersatz verlangt (vgl. [X.] 149, 337, 353; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das [X.] nicht festgestellt. 31 Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu [X.] Mitverschulden ausreichen kann, wenn der [X.] die sorgfältigere Behandlung von [X.] durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, [X.] 2006, 202, 204; [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206). Nach dem Vortrag der [X.] waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen, Stand November 2000, Gegenstand des dem Schadensfall 9 zugrunde liegenden [X.]. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-richts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beförderungsbedingungen hätte die [X.]in erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der [X.] bei [X.] eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Satz: "Soweit der [X.] eine weitergehende [X.] der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket." Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es bei dem zwischen der [X.]in und der [X.] praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist, dass die gesonderte Behandlung von [X.] eine separate Übergabe an den [X.] der [X.] erfordert (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). 32 - 12 - bb) Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise [X.] [X.]e einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des [X.]n Pakets aufmerksam zu machen (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der [X.]in ist deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn [X.] [X.]e nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.] gesondert übergeben werden. Angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen [X.] unterbleiben (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404), liegt es für einen ordentlichen und vernünftigen [X.] auf der Hand, dass eine solche separate Übergabe an den [X.] erforderlich ist ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). 33 c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, weil die [X.] bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. 34 Gelingt der [X.] dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen 35 - 13 - Wert des [X.] keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist im Schadensfall 9 gegeben, da der Wert des [X.] 5.000 • übersteigt (vgl. [X.] [X.] 2006, 208, 209; [X.] 2006, 394, 397). II. Zur [X.] der Klägerin: 36 Die [X.] der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der [X.] anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzun-gen für eine wirksame Anschließung. 37 1. Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass eine unselbständige Anschluss-revision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren recht-lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht ([X.] 148, 156, 159; [X.], [X.]. [X.], NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschränkung der Statthaftigkeit der [X.] gilt auch für § 554 ZPO, der im vorlie-genden Fall anwendbar ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; [X.].ZPO/[X.], 3. Aufl., § 554 Rdn. 6; HK-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 554 Rdn. 5; a.[X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 3; offengelassen in [X.] 155, 189, 192 - Buchpreisbindung; [X.], [X.]. v. 26.7.2004 - VIII ZR 281/03, [X.], 3174, 3176; [X.]. [X.], NJW-RR 2006, 1328, 1329; [X.]. [X.], NJW-RR 2006, 1091 [X.]. 15). 38 - 14 - a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, [X.] einzulegen, durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings dadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht - eine [X.] auch ohne eine vorherige Zu-lassung statthaft ist. Dem [X.] soll nach der [X.] die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchge-führt werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen [X.], die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Daher kann eine [X.] bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die [X.] nicht den Streit-gegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht ([X.] 155, 189, 191 f. - Buchpreisbindung; [X.] [X.], 3174, 3176). 39 b) Die Neuregelung der [X.] in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. zu § 556 ZPO a.F.: [X.] 148, 156, 159; [X.] NJW 2002, 1870, 1872). Dieser Abhängigkeit der [X.] würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der [X.] weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammen-hang steht (so auch [X.].ZPO/[X.] aaO § 554 Rdn. 6). 40 Es kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschluss-revision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer [X.] nur teil-weise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den [X.]en [X.]. Die - grundsätzlich zulässige ([X.], 41 - 15 - Beschl. v. 29.1.2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365) - Beschränkung der Revision führt dazu, dass der Revisionskläger - wie auch im vorliegenden Fall - das [X.]eil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein [X.]szulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten Statthaftigkeit der [X.] der Revisionsbeklagte das [X.]eil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbe-schwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des [X.] gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wä-re. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben, wenn man ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine [X.] Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen (dagegen auch Musielak/[X.] aaO § 554 Rdn. 8). Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der [X.] in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht. 2. Im Streitfall fehlt es an dem danach für die [X.] erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision. Revision und [X.] betreffen verschiedene Ansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung von Transportgut, die in der Person jeweils verschiedener [X.] entstanden sind und nur aufgrund von Abtretungen oder einer cessio legis in der Hand der Klägerin liegen. Den Scha-densfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichba-ren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Um-stände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch [X.] 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus. Zu berück-sichtigen ist insbesondere auch, dass die einzelnen Schadensfälle - wie auch 42 - 16 - die nicht einheitliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zeigt - durchaus unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen. Gegenstand der Hauptrevision sind vorrangig die Frage der Darlegungslast im Falle der Beschädigung von Transportgut sowie die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des [X.] im EDI-Verfahren, während die [X.] Fragen zum Nachweis der Übergabe des [X.] und der Höhe der Mitverschuldensquote aufwirft. [X.] kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 • (Summe der für die [X.], 2, 4, 6, 8 und 10 zuerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Ur-teils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbesch[X.]verfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die [X.] ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen. 43 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht ins-besondere Folgendes zu berücksichtigen haben: 44 Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdekla-rierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der [X.] relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des [X.]s, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2006, 205, 207). 45 - 17 - Ferner ist der Wert der transportierten, nicht [X.]n Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht [X.]n Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der [X.] liegende [X.]. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-lassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des [X.] eine beson-ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der [X.] liegende Verschulden des [X.] gegen sich selbst ([X.] [X.] 2006, 205, 207). 46 Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass auf Seiten der [X.] ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der [X.] in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 [X.]. 31 ff.; anders noch [X.]. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, [X.] 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedin-gungen der [X.] von einem Transport ausgeschlossen ist ([X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, [X.] 2007, 164 [X.]. 30; [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 [X.]. 32). Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann [X.] sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden 47 - 18 - hätte erfolgen müssen. Dies kann im vorliegenden Schadensfall 9 nicht ange-nommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss aber auch bei dem vorliegenden geringeren Paketwert im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
[X.] Ri[X.] [X.] [X.] ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben.
[X.]

Büscher Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 31 O 185/02 - [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - [X.]/04 -

Meta

I ZR 74/05

22.11.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. I ZR 74/05 (REWIS RS 2007, 723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 723

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