Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZR 91/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6703

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 91/08 vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens für den Kläger wird auf 42.145,37 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die gerügten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen die Begründungspflicht liegen nicht vor. 1 1. Bestimmt sich bei einem Steuerberater die Verjährung des Schadens-ersatzanspruchs aus einer Fehlberatung nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter nach § 68 StBerG a.F., so gilt dies auch für den verjährungsrechtlichen [X.] ([X.], 2 - 3 - Urteil vom 13. November 2008 - [X.] ZR 69/07, [X.], 283 Rn. 8, zur [X.]). Im Rahmen der Sekundärhaftung eines Steuerberaters besteht eine Pflicht, den Mandanten auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren Verjährung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis er-hält. Allerdings muss feststehen, dass der Mandant über einen möglichen [X.] und dessen Verjährung rechtzeitig unterrichtet wurde; die Hin-weispflicht des Steuerberaters entfällt nicht schon dann, wenn dieser von einer solchen Aufklärung ausgeht, dies aber nicht sicher weiß. Der geschädigte [X.] muss den [X.] zwischen seinem Schaden in Gestalt der [X.] und der Pflichtverletzung seines steuerlichen [X.] beweisen (siehe zur Sekundärhaftung insoweit [X.], Urteil vom 11. Mai 1995 - [X.] ZR 140/94, [X.]Z 129, 386, 392 mwN; st. Rspr.). Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 547 Nr. 6 ZPO, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe festzustellen, dass der Kläger in der Haftungsfrage des Beklagten Ende 2001 anwaltlichen [X.] auch stellvertretend für seine Ehefrau eingeholt habe, andererseits aber die dem Kläger erst 2006 abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau ebenfalls als verjährt angesehen habe. Der Kläger habe als Zessionar die [X.] der abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau nicht mehr rechtzeitig hemmen können; seine Kenntnis habe daher einem [X.] seiner Ehefrau nicht entgegengewirkt. 3 Diese Verfahrensrügen gehen fehl. Übergangenen Sachvortrag des [X.] legt die Beschwerde nicht dar. Das Berufungsgericht entbehrt auch nicht der in § 547 Nr. 6 vorausgesetzten Gründe. Einzelne [X.] oder [X.] - 4 - sumtionslücken innerhalb der Anspruchsprüfung lösen den absoluten [X.] noch nicht aus. Erst dann, wenn Begründungslücken die [X.] oder einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel insgesamt betreffen, führt der Mangel zur Aufhebung. Im Streitfall hatte das Berufungsgericht nicht einmal Anlass, sich mit ei-nem verjährungsrechtlichen [X.] des [X.] aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auseinanderzusetzen, weil ein solcher Anspruch erst mit der Beschwerdebegründung erhoben worden ist. In den Tatsacheninstanzen hat dazu jeder Sachvortrag gefehlt. Es trifft nicht zu, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Sachvortrag dazu ausschließlich der Beklagte belastet gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1995, aaO). 5 2. Die Beschwerde hält ferner die Obersätze des Berufungsurteils im Hinblick auf das Senatsurteil vom 13. April 2006 ([X.] ZR 208/02, [X.], 1450 Rn. 8 ff) für zu ungenau. Der in der Haftungsfrage eingeschaltete Rechtsberater müsse, um der Sekundärhaftung des ersten Beraters den Boden zu entziehen, ausdrücklich und primär zu diesem Zweck beauftragt worden sein. Das trifft nicht zu. Die vom Senat aufgezeigte Abgrenzung unterscheidet zwischen Rechtsanwälten, die in der Regressfrage beauftragt worden sind, wie hier sei-tens des [X.], und solchen, die aus anderen Gründen tätig werden. Wenn die vom Kläger 2001 beauftragten Rechtsanwälte neben der Haftungsfrage auch die Aussichten eines Einspruchsverfahrens prüfen sollten, dessen [X.] dann der Beklagte übernommen hat, ist dies infolgedessen unerheb-lich. Es liegt in diesem Punkt weder eine Abweichung des Berufungsurteils von Obersätzen des [X.] vor noch hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung. 6 - 5 - 3. [X.] ist der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, dass die Klage (zum Teil) auf die abgetretenen Schadensersatzansprüche der Ehe-frau des [X.] gestützt ist. Auf Seite 8 Mitte des Berufungsurteils heißt es ausdrücklich, dass "der Anspruch des [X.] u n d s e i n e r E h e f r a u (Hervorhebung nicht im Original) – bereits zuvor (vor dem 15. Dezember 2004) verjährt" waren. 7 4. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der [X.] bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend ma-chen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte [X.] über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, so-fern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der [X.] anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erör-terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 - [X.] ZR 180/04, [X.], 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die Beschwerde zu Unrecht ei-nen nicht geschriebenen abweichenden Obersatz sehen will. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter § 203 BGB ist innerhalb der Nichtzulassungsbe-schwerde kein [X.]. 8 5. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Parteien nach dem Schadenseintritt im Hinblick auf § 202 Abs. 1 BGB unrichtig gewürdigt; hierunter fielen alle Sachverhalte, in denen nach al-tem Recht dem Schuldner die Berufung auf die Verjährungseinrede nach § 242 9 - 6 - BGB versagt worden sei, wird damit das Gesetz überdehnt. Zu den Vorausset-zungen eines nach § 202 Abs. 1 BGB allein erheblichen Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.] ZR 180/09, [X.], 1620 Rn. 15) geäußert. Ein verjäh-rungshemmendes Stillhalteabkommen ist danach nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umge-kehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfol-gen. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht von diesem [X.] abgewichen ist. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte oder gegen § 547 Nr. 6 ZPO, welche die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang gel-tend macht, liegen offensichtlich nicht vor. 6. Die Beschwerde meint letztlich, dem Beklagten müsse die Verjäh-rungseinrede versagt werden, weil gegen ihn der verjährungsrechtliche [X.] aufgrund besonderer Umstände trotz Heranziehung eines anwalt-lichen Beraters in der Regressfrage durch den Geschädigten dennoch durch-greife. Der Beklagte habe nämlich erkannt oder erkennen können, dass der Kläger über die Verjährung der Steuerberaterhaftung anwaltlich falsch beraten worden sei und damit in die "[X.]" hineinlaufe. Auf diesen Ge-sichtspunkt sei das Berufungsgericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO ebenfalls nicht eingegangen. 10 Auch diese Zulassungsrüge ist unbegründet. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich der Kläger bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine solche erweiterte Hinweispflicht des ersten Beraters bezogen und hierzu Tatsachen vorgetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen können die erhobenen [X.] nicht durchgreifen. Ein Bedürfnis nach weiterer grundsätzlicher 11 - 7 - Klärung des verjährungsrechtlichen [X.]s als auslaufendes Recht bei einer vom Berater erkannten anderweitigen Fehlberatung des [X.] Auftraggebers in der Frage seiner Haftung und ihrer Verjährung ist gleichfalls nicht dargelegt. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.]
Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 15 O 340/06 - [X.], Entscheidung vom 22.04.2008 - 11 U 1396/07 -

Meta

IX ZR 91/08

12.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZR 91/08 (REWIS RS 2011, 6703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6703

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