Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 211/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4052

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 211/07 Verkündet am: 8. Mai 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 4. April 2008, durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Mai 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilse-nats des [X.] vom 28. August 2002 aufgehoben, soweit nicht bereits durch das Teilurteil vom 29. Juni 2000 ([X.] ZR 227/02) entschieden worden ist. Auch im Umfang der weiteren Aufhebung wird die Sache zur [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des ge-samten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1 und ihre Mutter, die Schuldnerin im Insolvenzverfahren, in dem der Kläger zu 2 als Verwalter bestellt ist (im Folgenden: Schuldnerin [X.] Klägerin zu 2), hielten die Geschäftsanteile einer GmbH. Sie betrieben de-ren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Insoweit wurden beide von der [X.] (im Folgenden: [X.]) steuer-1 - 3 - lich beraten. Sie beantragten, ihnen die auf den Veräußerungsgewinn nach § 21 UmwStG entfallenden Steuern zu stunden. Mit Bescheid vom 3. Januar 1994, der - ohne mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu sein - ihnen tags darauf zuging, lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab. Der [X.], der die beiden in ihren persönlichen Steuerangelegenheiten beriet, teilte ihnen mit, er halte den Ablehnungsbescheid für rechtens. Die [X.]habe den [X.] falsch bestimmt und damit einer Stundung die Grundlage entzo-gen. Daraufhin griffen sie den Bescheid nicht an, sondern verklagten - vertreten durch ihre jetzigen Streithelfer - die [X.] auf Schadensersatz. Die Klage wurde in zwei Instanzen rechtskräftig abgewiesen, weil der Bescheid des [X.] vom 3. Januar 1994 falsch, die Beratung der [X.]dagegen richtig gewesen sei. Mit ihrer am 17. November 2000 eingereichten und am 18. Dezember 2000 zugestellten Klage nehmen sie den [X.]n auf [X.] in Anspruch, weil er fehlerhaft geraten habe, gegen den Bescheid vom 3. Januar 1994 kein Rechtsmittel einzulegen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klä-gerinnen ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Das Revisionsverfahren der vormaligen Klägerin zu 2 war wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen worden. Mit Teilurteil vom 29. Juni 2006 hat der Senat das Berufungsurteil hinsichtlich der Klägerin zu 1 aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger zu 2 hat anschließend für die Schuldnerin das Revisionsverfahren aufgenom-men. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Auch das Rechtsmittel des [X.] zu 2 führt zur Aufhebung und Zu-rückverweisung. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Zur [X.] hat es ausgeführt, die [X.] sei am 5. Januar 1998 abgelaufen (§ 68 StBerG). 4 Ein [X.] bestehe nicht, weil der [X.] die [X.] nicht mehr über die eigene Regresshaftung und die dafür geltende kurze Ver-jährungsfrist habe belehren müssen, nachdem die [X.] die Streithelfer mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die [X.] beauftragt gehabt hätten. Denn diese Anwälte hätten für den geltend gemachten Anspruch prüfen müssen, ob der Bescheid des Finanzamts rechtmäßig gewesen sei, und hätten gegebenenfalls gegen diesen einen Rechtsbehelf einlegen können. Die [X.] entfalle aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der [X.] in der Haftungsfrage anwaltlich beraten werde. In diesem Falle be-dürfe der Mandant keiner weiteren Beratung durch den primär einstandspflichti-gen Steuerberater. 5 Es sei unerheblich, dass das Anwaltsmandat nicht zur Klärung der Haf-tung des [X.]n erteilt worden sei. Ausreichend sei, dass der Anwalt die Rechtsauskunft des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrags überprüfen müsse. Dies sei hier der Fall gewesen. Spätestens mit Erhalt der [X.] - 5 - rung hätten die Streithelfer der [X.] bemerken müssen, dass der Fehler möglicherweise nicht der [X.] , sondern dem [X.]n unterlaufen ge-wesen sei. Spätestens nach Bestandskraft des Bescheides hätten sie die Klä-gerinnen auf mögliche Ansprüche gegen den [X.]n und deren Verjährung hinweisen müssen. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist der primäre Schadensersatzsanspruch - was von der Revision nicht bezwei-felt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekun-dären Hinweispflicht des [X.]n zu Unrecht verneint. 7 1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzu-weisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-tenen Hinweis vor Eintritt der [X.] nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Se-kundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadenersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391). 8 2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt 9 - 6 - beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas weiß oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die [X.] ([X.], Urt. v. 12. Dezember 2002 - [X.] ZR 99/02, NJW 2003, 822) und die Steuerberaterhaftung ([X.], Urt. v. 13. April 2006 - [X.] ZR 208/02, [X.], 2635 Rn. 8) entschieden. 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass eine spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfallen lässt, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressan-sprüche gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die [X.] gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen Regress gegen den nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu prüfen, bei dem der Wegfall seiner sekundären Hinweispflicht in Frage steht ([X.]Z 129, 386, 392; ebenso zu Anwaltshaftung [X.], Urt. v. 15. April 1999 - [X.] ZR 328/97, [X.], 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - [X.] ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 21. Juni 2001 - [X.] ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in [X.]Z 148, 156 ff nicht [X.].; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823; v. 13. April 2006, aaO Rn. 9). 10 a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den [X.] der [X.] kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den [X.]n zu prüfen und sie insofern zu beraten. Vielmehr hatten sie den [X.], die [X.] in einem [X.] gegen die [X.] zu vertreten. Auch bei einem derart eingeschränkten Mandat kann allerdings einen Rechts-anwalt die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht treffen, auf den mögli-chen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen seinen Kollegen) und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs 11 - 7 - aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbe-kannt ist (vgl. [X.], Urt. v. 29. April 1993 - [X.] ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - [X.] ZR 324/97, [X.], 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die Führung eines Rechtsstreits vor dem [X.] oder die Führung eines [X.] gegen einen anderen, zuvor gegenteilig beratenden Steuerbe-rater übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den Fall des negativen Aus-gangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressansprüchen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu ziehen und zu [X.], ob insoweit Verjährung droht ([X.], Urt. v. 29. April 1993 aaO; v. 13. April 2006, aaO Rn. 10). b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Se-kundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder [X.] - nicht entfallen ([X.], Urt. v. 13. April 2006, aaO S. 2626 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094; ähnlich [X.]/[X.]/[X.], Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der [X.] darf den Mandanten nicht darauf verweisen, er sei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsan-walts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt auch und gerade wegen der Regressfrage gegen diesen [X.] - nicht gegen andere vermeintliche [X.] - mandatiert worden ist. Dann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie diesen [X.]. Ist der Rechtsanwalt nicht wegen dieser Regressfrage beauftragt worden, kann sich der [X.] nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erken-nen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des eingeschränkt 12 - 8 - mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über einen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandats-pflichten zu belehren ([X.], Urt. v. 15. April 1999 aaO; v. 13. April 2006 aaO Rn. 11). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So kann es zur Erfüllung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater problembewusst macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst dann belehren, wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die [X.] abzulaufen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte unternimmt ([X.], Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11). Die Verantwortlichkeit des [X.]s und des daneben oder danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden Schaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren Schaden erleidet. Er ist deshalb "näher" an dem Schaden als der neu manda-tierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines Mandats auf diese Regressfrage stößt. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflich-ten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem Maße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens zu bewahren. Hat [X.] bereits der [X.] dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht durch die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist der Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos. 13 - 9 - [X.] schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter [X.] dieser Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hin-weispflicht des [X.]s, würde die Rechtsposition des Mandanten verschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass diesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber dem [X.] obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-tige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu [X.], solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen dieser Regress-frage eingeschaltet hat ([X.], Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 13). 14 c) Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für den Regress maß-gebliche Frage zugleich Vorfrage in dem von dem Anwalt zu führenden Prozess ist. Denn auch dann ist der Hinweis auf eine mögliche Haftung des [X.] für den Fall, dass dessen steuerrechtliche Beurteilung sich als unzutreffend erweist, lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, solange der Anwalt nicht gera-de mit der Prüfung des [X.] gegen diesen Steuerberater beauftragt ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1990 ([X.] ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460), auf das sich das Berufungsgericht stützt. Dort ging es um ein Mandat in derselben Angelegenheit. Eine solche i-dentische Angelegenheit lag hier nicht vor. Das Mandat mit dem [X.]n be-stand fort. Die Streithelfer hatten lediglich den Prozess gegen die [X.] zu führen. 15 d) Im vorliegenden Fall haben auch die Streithelfer die [X.] nicht rechtzeitig über die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen den [X.]n belehrt. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den [X.] gegen die [X.] auf der Grundlage der vom [X.] erteilten steuerlichen Auskünfte geführt. 16 - 10 - Das Berufungsgericht hat zutreffend ein auf die Vertretung in einem be-stimmten Streitfall beschränktes Mandat angenommen und auf die [X.] zur Hinweispflicht bei beschränktem Mandat abgestellt. Gleichzeitig hat es aber angenommen, dass die Streithelfer zumindest nach Erhalt der [X.] im Vorprozess gegen die [X.] hätten prüfen müssen, wem der Fehler bei der Beratung unterlaufen sei. Dann hätten sie den [X.] trotz des auf die Prozessführung gegen die [X.]

beschränkten Mandats raten müssen, gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen, oder zumindest nach der Bestandskraft des Bescheides noch vor Eintritt der [X.] die [X.] über die in Betracht kommenden Ansprüche gegen den [X.]n und deren Verjährung belehren müssen. 17 Falls es auch den [X.] zum Verschulden gereichen sollte, die [X.] nicht vollständig über die Regressmöglichkeit gegen den [X.]n ins Bild gesetzt zu haben, könnte der [X.] daraus nichts für sich herleiten. Es läge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den [X.] hätten dann sowohl der [X.] als auch die Streithelfer verursacht, wobei jeder der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], Urt. v. 7. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2526, 2528; v. 7. April 2005 - [X.] ZR 132/01, [X.], 1812, 1813; v. 13. April 2006, aaO Rn. 16). 18 - 11 - II[X.] Das Berufungsurteil ist danach auch hinsichtlich des [X.] zu 2 aufzu-heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 19 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom [X.]-48- -

Meta

IX ZR 211/07

08.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 211/07 (REWIS RS 2008, 4052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4052

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