Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 208/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3971

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. April 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

StBerG § 68 a.F. a) Hat ein Rechtsanwalt, der von dem Mandanten eines regresspflichtigen [X.] - nicht wegen der Regressfrage - beauftragt worden ist, auf Grund einer nebenvertragli[X.] Warn- oder Hinweispflicht auf den mögli[X.] Re-gress gegen den Steuerberater aufmerksam zu ma[X.], lässt dies die [X.] des Steuerberaters nicht entfallen b) Belehrt der nicht wegen der Regressfrage beauftragte Rechtsanwalt den [X.] darüber, es komme ein Regressanspruch gegen den zuvor beauftrag-ten Steuerberater in Betracht, nicht aber über die kurze Verjährungsfrist, be-steht insoweit die Sekundärhinweispflicht des Steuerberaters fort. - 2 - [X.], Urteil vom 13. April 2006 - [X.] - [X.] [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2006 durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 15. August 2002 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des [X.](fortan: Schuldner). Dieser betrieb eine Leiharbeitsfirma. Der Beklagte war sein Steuerberater. Nach dem Vortrag des [X.] beriet ein Mitarbeiter des Beklagten Anfang der 90er Jahre den Schuldner dahin, er kön-ne die auf die Auslösung (Verpflegungskostenpauschale, Kilometergeld, [X.]) für seine Arbeitskräfte entfallende Umsatzsteuer als [X.] behandeln. Die entspre[X.]de Handhabung wurde vom Finanzamt nicht [X.] und führte zu Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1991 bis 1994. Der Schuldner setzte sich gegen die Festsetzungsbescheide vom 1 - 4 - 27. Januar 1997 zunächst mit Einspruch und Klage zur Wehr, wobei er durch die Streithelferin des [X.] vertreten wurde, nahm die Klage dann jedoch [X.]. Mit der am 19. Oktober 2001 eingereichten und alsbald zugestellten [X.] nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des Steuerschadens für das Jahr 1991 in Höhe von 32.751,24 • (= 64.055,85 DM) nebst Zinsen in Anspruch. Landgericht und [X.] haben die Klage wegen Verjährung abge-wiesen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verjährungsfrist für den primä-ren Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Steuerberaterman-dats (§ 68 StBerG in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung) habe mit der Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide am 29. Januar 1997 begonnen und sei am 31. Januar 2000 abgelaufen. Ein sekundärer Ersatzan-spruch wegen des unterlassenen Hinweises auf die Möglichkeit einer eigenen Haftung sei nicht gegeben, weil die Streithelferin bereits vor Ablauf der [X.] den Schuldner anwaltlich beraten habe. Zwar sei die Streithelferin nur beauftragt gewesen, diesen vor dem [X.] zu vertreten. Es habe ihr 2 3 4 - 5 - jedoch oblegen, den Schuldner umfassend - auch über etwaige [X.] gegen den Beklagten und deren Verjährung - zu beraten. [X.] habe auch der Beklagte ausgehen können. Dass diesem nicht bekannt ge-wesen sei, ob die Streithelferin ihrer Obliegenheit genügt habe, sei unerheblich. Die Streithelferin habe nach ihrem eigenen Vorbringen über mehr Kompetenz verfügt als der Beklagte.

Unabhängig davon, dass der Schadensersatzanspruch verjährt sei, habe der Kläger auch einen Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach hinrei-[X.]d schlüssig dargelegt. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtli[X.] Überprüfung nicht stand. Zwar ist der primäre Schadensersatzanspruch - was von der Revision nicht be-zweifelt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekundären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint.

1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzu-weisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-tenen Hinweis vor Eintritt der [X.] nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Se-kundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die 5 6 7 - 6 - Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] 83, 17, 23, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391). 2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht schon dann entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas weiß oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die Anwaltshaftung entschieden ([X.], Urt. v. 12. Dezember 2002 - [X.] ZR 99/02, NJW 2003, 822); für die Steuerberaterhaftung kann nichts anderes gelten. 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass jedwede spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfal-len lässt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen mögli[X.] Regress zu prüfen ([X.] 129, 386, 392; ebenso zu Anwaltshaftung [X.], Urt. v. 15. April 1999 - [X.] ZR 328/97, [X.], 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - [X.] ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 21. Juni 2001 - [X.] ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in [X.] 148, 156 ff nicht [X.].; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823).

a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war der Streithelferin des [X.] kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den Beklagten zu prüfen und den Schuldner insofern zu beraten. Vielmehr hatte sie allein den Auftrag, den Schuldner vor dem [X.] zu vertreten. Auch bei einem derart eingeschränkten Mandat kann einen Rechtsanwalt die nebenver-tragliche Warn- oder Hinweispflicht treffen, auf den mögli[X.] Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen seinen Kollegen) und die kurze Verjährung eines sol[X.] Regressanspruchs aufmerksam zu ma-8 9 10 - 7 - [X.]. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (vgl. [X.], Urt. v. 29. April 1993 - [X.] ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - [X.] ZR 324/97, [X.], 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die Führung eines [X.] vor dem [X.] übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den Fall des negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regress-ansprü[X.] gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in [X.] zu ziehen und zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht ([X.], Urt. v. 29. April 1993 aaO). b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Se-kundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsan-walts - nicht entfallen (ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094; ähnlich [X.]/[X.]/[X.], Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der [X.] darf den [X.] nicht darauf verweisen, er sei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsanwalts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewähr-leistet, wenn der Rechtsanwalt auch und gerade wegen der Regressfrage man-datiert worden ist. Dann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie den [X.]. Ist der Rechtsanwalt nicht wegen der Regressfrage beauftragt worden, kann sich der [X.] nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erkennen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des ein-geschränkt mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über einen mögli[X.] Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandatspflichten zu belehren ([X.], Urt. v. 15. April 1999 aaO). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit rei[X.]. So kann es zur [X.] - 8 - lung der nebenvertragli[X.] Hinweispflicht ausrei[X.], dass der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf einen [X.] bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater problembewusst macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst dann belehren, wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjährungsfrist [X.] droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte unternimmt. Die Verantwortlichkeiten des [X.]s und des daneben oder danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden Schaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren Schaden erleidet. Er ist deshalb "näher" an dem Schaden als der neu manda-tierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines Mandats auf die Regressfrage stoßen kann. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflichten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem Maße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens bewahren. Hat jedoch bereits der [X.] dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht durch die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist der Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos. Zwar hat der [X.], der mit einem eingeschränkten Mandat ausgestattete Rechtsanwalt, der den Mandanten über eventuelle Ansprüche gegen einen regresspflichtigen Steuerberater belehren müsse, dürfe sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass gegen diesen ein [X.] entstehe ([X.], Urt. v. 29. April 1993 aaO). Dies war seinerzeit jedoch darauf gestützt worden, dass der [X.] - 9 - walt auf Grund seines Informationsstandes nicht sicher überblicken konnte, ob ein [X.] gegen den Steuerberater entstand. [X.] schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter [X.] der Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hin-weispflicht des [X.]s, würde die Rechtsposition des Mandanten verschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass diesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber dem [X.] obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-tige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu [X.], solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen der Regressfra-ge eingeschaltet hat. c) Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin allerdings - außerhalb des ihr erteilten Mandats - den Schuldner tatsächlich über die Möglichkeit belehrt, es komme ein Regressanspruch gegen den Beklagten in Betracht. Die Beleh-rung erstreckte sich jedoch nicht zugleich auf die kurze Verjährungsfrist. Inso-weit bestand die Sekundärhinweispflicht des Beklagten fort, weil der Mandant hinsichtlich der Verjährungsfrist weiterhin belehrungsbedürftig war ([X.]/ [X.]/[X.], aaO; vgl. ferner für die Anwaltshaftung [X.], Urt. v. 11. Juli 1985 - [X.] ZR 11/85, [X.], 1035, 1038; Zugehör, Handbuch der [X.] 1999 Rn. 1285). Der Beklagte musste auch von der fortbestehenden Belehrungsbedürftigkeit ausgehen, solange er selbst den Mandanten nicht [X.] hatte und nicht etwa aus einer Mitteilung der Streithelferin entnehmen konnte, diese sei auch wegen der Regressfrage mandatiert oder sie habe, ohne entspre[X.]den Auftrag, den Schuldner doch vollständig und richtig über die Regressfrage unterrichtet. Etwas Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil angenommen, dem Beklagten sei "nicht [X.] 14 - 10 - drücklich bekannt" gewesen, dass der Schuldner "von der – Streithelferin [X.] aufgeklärt war". Außerdem hat die Streitverkündete nach ihrem unter Beweis gestellten Sachvortrag seinerzeit den Beklagten lediglich darauf [X.], dieser möge seine eigene Belehrungspflicht gegenüber dem Mandan-ten erfüllen. Danach bestand für den Beklagten kein Anlass zu der Annahme, weitergehende Hinweise von seiner Seite seien nicht mehr erforderlich. Der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Streithelferin nach ihrem eigenen Vorbringen "betreffend die hier in Rede ste-hende Problematik" über mehr Kompetenz verfüge als der Beklagte, ist uner-heblich. Die Sachkunde des Beklagten reichte jedenfalls aus, um die Möglich-keit einer eigenen Haftung zu erkennen. Nach den Feststellungen des [X.] ist er darüber hinaus sogar ausdrücklich darauf hingewiesen [X.], dass er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht habe und deshalb seinem Haftpflichtversicherer Mitteilung ma[X.] solle. Falls es - wofür es bisher keine hinrei[X.]den Anhaltspunkte gibt - auch der Streithelferin zum Verschulden gerei[X.] sollte, den Schuldner nicht [X.], weil unter Ausklammerung des Verjährungsproblems, ins Bild gesetzt zu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten. Es läge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungsschaden hätten dann sowohl der Schuldner als auch die Streithelferin verursacht, wobei jeder der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige Rechtspre-chung, vgl. [X.], Urt. v. 7. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2526, 2528; v. 7. April 2005 - [X.] ZR 132/01, [X.], 1812, 1813). 15 16 - 11 - II[X.] Derzeit lässt sich die Abweisung der Klage auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Kläger habe einen Schaden weder dem Grunde noch der [X.] nach schlüssig dargelegt.

Die Revision rügt mit Recht, dass diese Annahme des Berufungsgerichts einer Begründung entbehrt (§ 547 Nr. 6, § 313 Abs. 3 ZPO). Es hat zu der [X.] fehlenden Schlüssigkeit weder tatsächliche Feststellungen getroffen noch seine Rechtsauffassung erläutert. Damit kann das Berufungsurteil inso-weit von den Parteien nicht nachvollzogen werden. Außerdem ist die Schlüssig-keit des Klagevorbringens zum Schaden in erster Instanz - in der [X.] sind die Parteien darauf nicht mehr eingegangen, weil sie sich auf die Verjährung konzentriert haben - kontrovers diskutiert worden. Darauf hätte das Berufungsgericht, wenn es hierauf seinen Spruch selbständig stützen wollte, eingehen müssen. 17 18 - 12 - [X.] Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2002 - 17 O 1910/01 - [X.], Entscheidung vom 15.08.2002 - 14 U 57/02 - 19

Meta

IX ZR 208/02

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZR 208/02 (REWIS RS 2006, 3971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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