Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.04.2011, Az. I S 2/11

1. Senat | REWIS RS 2011, 7353

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Gegenstand

Anhörungsrüge: Fristbeginn bei Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs


Leitsatz

1. NV: Die Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge beginnt nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO mit Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Von einer solchen Kenntnis ist bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene und/oder sein Prozessbevollmächtigter die zur Begründung der Gehörsverletzung angeführten Tatsachen kennen, und nicht erst dann, wenn sie darüber hinaus zu der Rechtsauffassung gelangt sind, dass diese Tatsachen die Erhebung einer Anhörungsrüge rechtfertigen (Bestätigung des BSG-Beschlusses vom 9. September 2010 B 11 AL 4/10 C, Breith 2011, 277).

2. NV: Beruft sich der beschwerte Beteiligte darauf, Kenntnis von der Gehörsverletzung erst nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erlangt zu haben, ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (Bestätigung des BSG-Beschlusses vom 9. September 2010 B 11 AL 4/10 C, Breith 2011, 277).

Tatbestand

1

I. Der [X.] hat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2009  6 K 3742/06 K,[X.] (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 133) durch Urteil vom 13. Oktober 2010 [X.]/09 ([X.], 529) als unbegründet zurückgewiesen. Das [X.]surteil wurde der von der Klägerin mit der Prozessführung im Revisionsverfahren bevollmächtigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der [X.], ausweislich des von dieser [X.]esellschaft an den [X.] ([X.]) zurückgesandten [X.] am 11. Januar 2011 zugestellt.

2

Am 7. Februar 2011 hat Rechtsanwalt [X.] für die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen das vorgenannte [X.]surteil Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (F[X.]O) erhoben. Es seien drei entscheidungserhebliche Aspekte ihres Sachvortrags unberücksichtigt geblieben: [X.]um ersten sei der [X.] im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung ([X.]) nach [X.] der [X.] (nunmehr R 6.6 EStR 2009) davon ausgegangen, dass weder eine [X.]ewinnaufdeckung aufgrund höherer [X.]ewalt noch ein behördlicher oder hoheitlicher Eingriff in Rede stehe, weil hierüber zwischen den Beteiligten nicht gestritten werde. Darin liege eine Missachtung ihres Sachvortrags; aus diesem werde ersichtlich, dass sie sehr wohl einen behördlichen Eingriff angenommen habe. Der [X.] habe --zum [X.] weiteren Sachvortrag in willkürlicher Weise unberücksichtigt belassen. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass gerade das sog. Squeeze out den [X.] der eher fungiblen Minderheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft betone. Der [X.] müsse dementsprechend jederzeit damit rechnen, einem [X.]ugriffsrecht des Mehrheitsaktionärs ausgesetzt zu sein. Mit dieser Annahme lasse der [X.] außer Acht, dass sie --die [X.] bzw. ihre Rechtsvorgängerin bereits seit Jahrzehnten im Besitz der in Rede stehenden Aktien gewesen sei und sie infolgedessen das spätere Risiko eines sog. Squeeze out nicht habe antizipieren können. Schließlich --zum dritten-- habe der [X.] in grundrechtswidriger Weise eine Auseinandersetzung mit der Entschädigung von Kommunen in vergleichbaren [X.]usammenhängen vermissen lassen. An dieser Stelle habe der [X.] die Bedeutung einer gleichheitsgerechten Besteuerung verkannt.

3

Ihre sonach begründete Anhörungsrüge sei in Einklang mit § 133a Abs. 2 Satz 1 F[X.]O innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen [X.]ehörs erhoben worden. [X.]war sei das [X.]surteil ihr --der [X.] über Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater [X.] für die frühere Prozessbevollmächtigte bereits am 13. Januar 2011 zugegangen. Sie habe sodann beabsichtigt, gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde bei dem [X.] (BVerf[X.]) einzulegen, und am 20. Januar 2011 die jetzigen Prozessbevollmächtigten entsprechend beauftragt. Am 24. Januar 2011 habe eine erste Besprechung in dieser Angelegenheit zwischen Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater [X.] und Rechtsanwalt [X.] stattgefunden. Es sei abgestimmt worden, dass Rechtsanwalt [X.] gemeinsam mit einem weiteren Kollegen in den folgenden Tagen die Prozessakte auswerten und eine Verfassungsbeschwerde entwerfen solle. Die Erkenntnis, dass eine Verletzung des rechtlichen [X.]ehörs gegeben sei, habe Rechtsanwalt [X.] erst in der Woche vom 24. bis 29. Januar 2011 nach Auswertung der umfangreichen Prozessunterlagen und in Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde gewinnen können. Am 31. Januar 2011 habe Rechtsanwalt [X.] erstmals wieder Kontakt zu der Klägerin aufgenommen und dieser im [X.] daran --am 3. Februar 2011-- den vorbereiteten Rohentwurf der [X.] übermittelt, in dem ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des [X.]rundgesetzes ausgeführt werde. Die Klägerin habe also frühestens durch diesen Rohentwurf am 3. Februar 2011 Kenntnis von der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches [X.]ehör erlangt. Allein auf diesen Termin komme es für die Fristberechnung aber an. Die geschilderten Abläufe und deren Richtigkeit haben sowohl der [X.]eschäftsführer der Klägerin als auch Rechtsanwalt [X.] eidesstattlich versichert.

4

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und [X.] (das Finanzamt) ist der Rüge sowohl hinsichtlich deren [X.]ulässigkeit als auch deren Begründetheit entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

II. Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der in § 133a Abs. 2 Satz 1  1. Halbsatz FGO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden.

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1. Nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der [X.]eitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

7

a) [X.]ur Wahrung der [X.]weiwochenfrist für die Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge kommt es zwar auf den [X.]eitpunkt der --tatsächlichen, subjektiven-- Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs an, und der [X.]eitpunkt der [X.]ustellung der (vollständigen) gerichtlichen Entscheidung ist dafür allenfalls der frühestmögliche [X.]eitpunkt; er ist nicht automatisch mit dem [X.]eitpunkt der Kenntniserlangung gleichzusetzen (ebenso z.B. [X.] des § 178a des [X.] --BSG--, Beschlüsse vom 28. September 2006  [X.] P 1/06 C, Sozialrecht --SozR-- 4-1500 § 178a Nr. 5; vom 3. August 2005 [X.] [X.] 22/05 R, juris; ebenso BVerfG-Beschluss vom 4. April 2007  1 BvR 66/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2242; s. auch Rüsken in [X.], [X.], § 133a FGO Rz 41 ff.). Doch wird der [X.]eitpunkt der [X.]ustellung im Regelfall gleichwohl mit dem [X.]eitpunkt der Kenntniserlangung des vollständigen Urteils zusammenfallen. Jedenfalls muss im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der betreffende Beteiligte mit der [X.]ustellung auch Kenntnis von der (angeblichen) Gehörsverletzung erlangt (vgl. z.B. [X.] vom 9. September 2010 B 11 AL 4/10 C, [X.] --[X.]-- 2011, 277, m.w.N.).

8

b) So verhält es sich auch im Streitfall.

9

aa) Der Klägerin bzw. Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater [X.], dessen Kenntnis sie sich zurechnen lassen muss (vgl. auch [X.] vom 14. Oktober 2010 [X.], [X.], 62), ist das angegriffene Senatsurteil ausweislich des zurückgesandten [X.] am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Die [X.]ustellung gegen [X.] nach § 174 der [X.]ivilprozessordnung ([X.]PO) i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO ist eine Form der [X.]ustellung, bei der der Prozessbevollmächtigte nicht nur bestätigt, vom [X.]ugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt, sondern auch den Willen zu haben, es als zugestellt anzusehen (s. [X.] in [X.] 2011, 277, m.w.N.). So ist es auch hier geschehen; die Klägerin hat mit ihrer Anhörungsrüge jedenfalls nichts Gegenteiliges bekundet oder solches --etwa durch eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater [X.] als des ursprünglichen Empfängers des [X.] glaubhaft gemacht. Dass der anschließend mit der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt [X.] sich sodann erst in die ihm bis dahin unbekannte Streitsache einarbeiten musste und womöglich --wie von ihm sowie dem Geschäftsführer der Klägerin eidesstattlich versichert-- denn auch erst später Kenntnis von der angeblichen Gehörsverletzung erlangt haben mag, erscheint zumindest für einen Juristen, der ein Urteil auf mögliche Verfassungsverstöße hin begutachtet, nicht gänzlich plausibel, soll hier aber nicht weiter in Frage gestellt werden. Denn auch, wenn es sich so verhielte, täte dies nichts zur Sache. Es kann infolgedessen dahinstehen, ob eine derartige späte Kenntniserlangung durch Rechtsanwalt [X.] genügen könnte, um den Beginn des Fristlaufs für die Anhörungsrüge hinauszuschieben (vgl. aber auch zu entsprechenden Einschränkungen z.B. [X.], Beschluss vom 27. April 2009  13 U 46/08, Monatsschrift für Deutsches Recht 2009, 764, m.w.N.).

bb) In diesem [X.]usammenhang ist zu beachten, dass für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO die Tatsachenkenntnis des Beteiligten und seines Prozessbevollmächtigten genügt, ohne dass diese darüber hinaus auch noch vom subjektiven Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion abhängt. Insoweit gilt hier dasselbe wie bei § 586 Abs. 2 Satz 1 [X.]PO, der den Beginn der Frist für Wiederaufnahmeklagen (§ 578 Abs. 1 [X.]PO) an die "Kenntnis" von dem Anfechtungsgrund knüpft. [X.]u dieser Regelung ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt, dass es nur auf die Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen ankommt, nicht aber auf deren zutreffende rechtliche Einordnung, also auch nicht auf die subjektive Erkenntnis, dass die bekannten Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ergeben (vgl. z.B. [X.] in [X.] 2011, 277; [X.], Beschluss vom 30. März 1993 X [X.]R 51/92, NJW 1993, 1596, m.w.N.). Da sich der Gesetzgeber bei Einführung der Anhörungsrüge an der Regelung in § 586 Abs. 2 Satz 1 [X.]PO orientiert hat (vgl. BTDrucks 15/3706, [X.]; BVerfG-Beschluss in NJW 2007, 2242, 2244), ist auch von einer "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene und/oder sein Prozessbevollmächtigter die zur Begründung der Gehörsverletzung angeführten Tatsachen kennen, und nicht erst dann, wenn sie darüber hinaus zu der Rechtsauffassung gelangt sind, dass diese Tatsachen die Erhebung einer Anhörungsrüge rechtfertigen. Der Vortrag der Klägerin, ihrem neuen Prozessbevollmächtigten sei erst nach dem 31. Januar 2011 im [X.]uge der Prüfung der Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde bewusst geworden, dass sie eine Anhörungsrüge erheben könne, ist deshalb für die Beurteilung des Fristbeginns unerheblich. Eine möglicherweise unzutreffende rechtliche Einordnung ändert nichts an der subjektiven Kenntnis der Tatsachen.

cc) Das betrifft im Streitfall auch jene Tatsachen, die aus Sicht der Klägerin eine Gehörsrüge rechtfertigen: Die Klägerin rügt, der Senat habe ihrem [X.] zuwider angenommen, die Voraussetzungen zur Bildung einer [X.] nach den in den [X.] niedergelegten Grundsätzen lägen nicht vor, weil weder eine Gewinnaufdeckung aufgrund höherer Gewalt noch ein behördlicher oder hoheitlicher Eingriff in Rede stehe, und darüber werde zwischen den Beteiligten auch nicht gestritten. Abgesehen davon, dass sich der Senat im [X.] an diese von ihm eingenommene Ausgangsposition eingehend mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt und die Möglichkeit der Bildung einer [X.] aufgrund dieser Argumente erwogen hat, liegt die nunmehr beanstandete Grundannahme des Senats --nämlich, dass auch die Klägerin nicht von einem unmittelbaren Vorliegen der [X.]-Voraussetzungen ausgegangen ist, vielmehr im [X.] eine Ausdehnung jener Voraussetzungen für die Bildung einer [X.] verlangt hat-- auf der Hand. Um das zu erkennen, bedurfte es nicht einer ins Einzelne gehenden Analyse der Urteilsbegründung. Gleiches gilt für die Rüge, der Senat habe "in willkürlicher Weise" außer Acht gelassen, dass sie --die [X.] im [X.]eitpunkt des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung an den beiden Aktiengesellschaften die spätere Schaffung eines sog. Squeeze out nicht habe antizipieren können. Auch das hier zugrunde liegende Argument des Senats, dass ein Minderheitsgesellschafter schlechthin --naturgemäß aber nicht konkret bezogen auf das erst 2002 gesetzlich geschaffene sog. Squeeze out-- jederzeit mit Maßnahmen rechnen müsse, die seine Kapitalanlageposition schwächen können, ergibt sich bereits bei flüchtiger Lektüre der Urteilsgründe. Es ist auch hier nicht plausibel, dass es für diese Erkenntnis erst einer eingehenden Analyse bedürfte. Und gleiches gilt denn auch --ohne dass darauf noch näher eingegangen werden müsste-- für die dritte Rüge, der Senat habe eine am Verfassungsrecht ausgerichtete Auseinandersetzung mit dem Fall der Entschädigung von Kommunen in einer vergleichbaren Konstellation vermissen lassen.

Letztendlich rügt die Klägerin denn auch samt und sonders keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern streitet weiter in der Sache, weil sie die Erwägungen, welche der Senat angestellt hat, für falsch hält. Für eine derartige "verlängerte" [X.] ist die Anhörungsrüge aber ohnehin nicht geschaffen.

2. Die Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge begann folglich mit dem 11. Januar 2011 zu laufen, und die erst am 7. Februar 2011 bei dem [X.] eingegangene Anhörungsrüge ist somit verfristet. [X.] sind weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

Meta

I S 2/11

20.04.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 13. Oktober 2010, Az: I R 79/09, Urteil

§ 133a Abs 2 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.04.2011, Az. I S 2/11 (REWIS RS 2011, 7353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7353


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1098/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1098/11, 23.10.2011.


Az. I S 2/11

Bundesfinanzhof, I S 2/11, 20.04.2011.


Az. I R 79/09

Bundesfinanzhof, I R 79/09, 13.10.2010.


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