Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2015, Az. 7 VR 6/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 16647

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Gegenstand

Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Vollprüfungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz; Gebiets- und Artenschutz


Leitsatz

Zum Vollüberprüfungsanspruch eines unmittelbar Eigentumsbetroffenen im Hinblick auf Gebiets- und Artenschutz.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die an die Eisenbahnstrecke 6207 Grenze [X.]/[X.] - [X.] grenzen. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den [X.] der Antragsgegnerin für das Vorhaben „Ausbau und Elektrifizierung [X.] - [X.] - Grenze D/[X.], [X.] 2a, [X.]f. [X.] (a) - [X.]f. [X.] (a)“, [X.] 29,900 - km 64,302 vom 31. März 2014. Gegenwärtig ist auf dem auf zwei Gleise ausgelegten [X.]anum ein - nicht elektrifiziertes - Gleis verlegt, das mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren werden kann. Die beigeladenen [X.] möchten die Strecke zweigleisig ausbauen und elektrifizieren. Hierfür sollen u.a. die [X.], der Unterbau, die Entwässerungsanlagen sowie [X.], [X.] und [X.]ahnübergänge neu gebaut bzw. geändert werden. Personennahverkehrszüge sollen künftig mit bis zu 160 km/h, Güterzüge mit bis zu 100 oder 120 km/h verkehren können.

2

Nach öffentlicher Auslegung der [X.]anungsunterlagen hat der Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben; er hat vor allem geltend gemacht, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur nicht hinreichend untersucht worden seien. Die Antragsgegnerin hat nach Vorlage eines ergänzenden Gutachtens zur Kollisionsbetroffenheit von Wölfen (Anlage 9.5) sowie weiterer Anträge auf Ausnahmen gemäß § 45 [X.]NatSchG in [X.]ezug auf Fledermäuse (Anlagen 9.6 und 9.7) den [X.]an für das Vorhaben unter [X.]urückweisung der Einwendungen festgestellt. Sie hat den [X.]eigeladenen aufgegeben, zur Sicherstellung, dass es für die aasfressenden Arten Wolf, Rot- und Schwarzmilan sowie Seeadler zu keinen signifikant erhöhten Kollisionsrisiken kommt, ein Risikomanagement mit integriertem Monitoring unverzüglich im [X.] an das bereits durchgeführte bzw. laufende Monitoring durchzuführen ([X.] A.4.26 [X.]uchst. g bis i).

3

Mit seiner Klage ([X.]VerwG 7 A 5.14) begehrt der Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [X.]anfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise die Verpflichtung, den [X.]anfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass seine nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden.

II

4

Das [X.] ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. [X.] der Anlage zu § 18e Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz - [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 27. Dezember 1993 ([X.], 2396; 1994 I S. 2439) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.]) (Schienenwege mit erstinstanzlicher [X.]uständigkeit des [X.]s) für die Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

5

1. Der Antrag ist statthaft. Die Klage gegen den [X.]anfeststellungsbeschluss hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 [X.] keine aufschiebende Wirkung, weil in Nr. 1 b) lfd. [X.] der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des [X.] - vom 15. November 1993 ([X.] I S. 1874) zuletzt geändert durch Art. 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ([X.] I S. 2407) für das Vorhaben ein vordringlicher [X.]edarf festgestellt wird.

6

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

7

a) Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 8. April 2013 ([X.] I S. 753) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.]) ist anwendbar; der angefochtene [X.]anfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Die in § 4a UmwRG enthaltenen Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten gemäß § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur für Verbandsklagen nach § 2 UmwRG, sondern auch für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. [X.]. 17/10957 S. 18).

8

Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche [X.]weifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die [X.]eurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter [X.]erücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene [X.]erücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10 f. und vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 10).

9

b) Ob und inwieweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen gemäß § 18a Nr. 7 [X.] präkludiert ist, kann offenbleiben. Das [X.] hat die [X.] der einschlägigen gesetzlichen Präklusionsregelungen zwar schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - [X.]VerwGE 140, 149; [X.]eschluss vom 17. Juni 2011 - 7 [X.] 79.10 - [X.]uchholz 406.254 URG Nr. 3), die [X.] hält diese Regelungen aber für unionsrechtswidrig und hat deswegen beim [X.] ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet ([X.]. [X.]/14). Von einer eindeutig geklärten [X.]edeutung der einschlägigen unionsrechtlichen [X.]estimmungen im Sinne eines „acte clair“ kann hiernach nicht mehr ausgegangen werden. Eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann derzeit nicht mehr tragend auf das [X.] gestützt werden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 13 und vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 8).

c) Der Antragsteller wird nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unabhängig von der Anwendbarkeit der Präklusionsvorschriften weder die Aufhebung des [X.]anfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

aa) Der Antragsteller hat allerdings einen so genannten [X.]. Ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung [X.]etroffener kann eine gerichtliche Überprüfung des [X.]ans auf seine objektive Rechtmäßigkeit verlangen ([X.]VerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 23 f. m.w.N.; [X.]eschluss vom 24. Mai 2012 - 7 VR 4.12 - juris Rn. 12). Der Antragsteller ist von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des [X.]anfeststellungsbeschlusses betroffen. Ob er sich, soweit seine Flurstücke a und b vorübergehend als [X.]austelleneinrichtungsfläche in Anspruch genommen werden sollen, auf sein Eigentumsgrundrecht berufen kann, obwohl er sich beim Erwerb des Grundstücks den [X.]eigeladenen gegenüber zur unentgeltlichen Duldung der [X.]austelleneinrichtung verpflichtet hat, ist allerdings zweifelhaft. Sein Eigentum ist jedoch unabhängig davon unmittelbar betroffen, soweit ein schmaler Streifen seiner an die [X.]ahntrasse grenzenden Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll, um den dort erforderlichen Rückschnitt der Gehölze sicherzustellen.

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung [X.]etroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen ([X.]VerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 24). Nicht jeder [X.] Fehler, der einer [X.]anung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des [X.]anfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des [X.] aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher [X.]elang nur von örtlicher [X.]edeutung ist und auch die fehlerfreie [X.]eachtung dieses [X.]elangs nicht zu einer Veränderung der [X.]anung im [X.]ereich des klägerischen Grundstücks führen würde ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 [X.] 249.89 - NVw[X.]-RR 1991, 118 <127> und Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] [X.]0 S. 82). Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist ([X.]VerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - [X.]VerwGE 100, 370 <382>). Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder unionsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die [X.]anung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte [X.]anergänzung zu beheben sind im Sinne von § 17e Abs. 6 [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]VerwGE 131, 274 ).

Der Vortrag des Antragstellers ist überwiegend bereits nicht geeignet, [X.]weifel an der Rechtmäßigkeit des [X.]anfeststellungsbeschusses zu wecken. Soweit die objektive Rechtmäßigkeit offen ist, dürfte der in Rede stehende Verstoß jedenfalls nicht kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums des Antragstellers sein.

[X.]) [X.], dass die zu beurteilenden Naturschutzräume und Arten fehlerhaft erfasst worden seien (II. 1 der Antragsschrift), wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht durchgreifen.

(1) Der Antragsteller meint, dass die bei [X.] 47 zwischen dem [X.]ärwalder See und dem FFH-Gebiet „[X.] [X.]“ gelegenen Feuchtgebiete „[X.]“ und „[X.]“ in ihrem Wirkungszusammenhang mit dem [X.]iosphärenreservat „[X.]“ insbesondere als [X.]rut-, Schlaf- und Nahrungsgebiet der im [X.]iosphärenreservat beheimateten Tierarten, nicht hinreichend untersucht worden seien (S. 4 f., 14 f. der Antragsschrift; S. 5 f. des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2014).

Ein Untersuchungsdefizit dürfte insoweit nicht vorliegen. Der Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet [X.]iosphärenreservat „[X.]“ dürfte ein zutreffender räumlicher Umgriff zugrunde gelegt worden sein. Das Schutzregime des Art. 6 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (A[X.]l. [X.] S. 7) - [X.] beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf das Schutzgebiet in seinen administrativen Grenzen. Das Schutzkonzept der Habitatrichtlinie beruht auf zwei Säulen, nämlich zum einen dem ubiquitären Artenschutz (Art. 12 [X.]) und zum anderen dem besonderen Gebietsschutz (Art. 6 [X.]). Letzterer knüpft an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an. Ausgehend hiervon wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das Konzept des Gebietsschutzes auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Hierfür ist der Schutz der Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar. [X.]eeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.[X.]. durch Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes. [X.]esonderheiten ergeben sich außerdem, wenn Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind ([X.]VerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 32 bis 34).

Die „[X.]“ und der „[X.]“ sind weder Teil des [X.]iosphärenreservats noch eines der Natura 2000-Gebiete im Untersuchungsraum. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die genannten Flächen im Hinblick auf die in [X.] der [X.] oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (A[X.]l. L 20 S. 7) aufgeführten, in den Gebieten unter Schutz gestellten Arten wesentlich für den Austausch zwischen den Schutzgebieten oder zwischen Teilen dieser Gebiete seien oder dass sie in eines dieser Gebiete hätten einbezogen werden müssen. Dann aber gibt es keinen Grund, die Verträglichkeitsprüfung auf gebietsexterne [X.]rut-, Schlaf- oder [X.] einer im Schutzgebiet beheimateten Tierart zu erstrecken. Im Übrigen ist in der Verträglichkeitsprüfung für das Europäische Vogelschutzgebiet [X.]iosphärenreservat „[X.]“ nicht verkannt worden, dass die Gefährdung der geschützten aasfressenden Vogelarten (Schwarzmilan, Rotmilan, Seeadler) steigt, wenn es an der [X.]ahntrasse vermehrt zu Wildunfällen kommt (Anlage 9.3.6 S. 40 f.). Welche über die [X.]edeutung als Quell- und [X.]ielgebiet für Wildwechsel hinausgehende Funktion der „[X.]“ und des „[X.]s“ für das Vogelschutzgebiet zukommen sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.

Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Übrigen - wie im [X.]anfeststellungsbeschluss dargelegt ([X.] f.) - auf die „[X.]“ und den „[X.]“ erstreckt worden. Auch in der Umweltverträglichkeitsstudie sind die Wildwechsel kartiert worden (Anlage [X.]). Das Querungskonzept (Anlage 9.1.6) weist westlich von [X.] zwischen km 47 und 48 und damit im [X.]ereich der „[X.]“ Hauptwildwechsel aus. Auch insoweit ist für ein Ermittlungsdefizit nichts ersichtlich.

(2) Der Antragsteller macht weiter geltend, der [X.] habe in seiner Einwendung ([X.]VerwG 7 A 5.14, Anlage [X.] der Klageschrift) eine ausführliche [X.]ewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den regionalen [X.]iotop- und Habitatverbund vermisst. Die Fachgespräche mit den Naturschutzbehörden, auf die sich die Antragsgegnerin bei der [X.]urückweisung dieser Einwendung berufe ([X.] [X.]1), hätten u.a. im hier zu beurteilenden [X.]ereich der betroffenen Schutzräume nicht zu einvernehmlichen Einschätzungen geführt; die Öffentlichkeit und die anderen Einwender seien an diesen Gesprächen nicht beteiligt worden (S. 15 der Antragsschrift).

Welche [X.]iotop- und Habitatverbindungen im Hinblick auf welche Schutzgüter näher hätten untersucht werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar; dies ist auch nicht ersichtlich. Die in der Stellungnahme des [X.] angesprochene [X.]arrierewirkung der Trasse und des geplanten [X.]etriebs (Anlage [X.] der Klageschrift, S. 4) ist untersucht worden (vgl. Anlage 9.1 S. 51 bis 56; Anlage 9.1.6 und Anlage [X.] ). Mit diesen Untersuchungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

(3) Der Antragsteller rügt, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der [X.]“ nicht geprüft worden sei. Angesichts der zugelassenen artenschutzrechtlichen Ausnahmen könnten erhebliche [X.]eeinträchtigungen des [X.] des FFH-Gebiets nicht ausgeschlossen werden (S. 15 f. der Antragsschrift).

Auch insoweit spricht gegenwärtig jedenfalls [X.] dafür, dass eine Verträglichkeitsprüfung für dieses FFH-Gebiet nicht erforderlich war. Wie bereits dargelegt (oben 2 c) [X.]) (1)), beschränkt sich das Schutzregime des Art. 6 [X.] flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Ob die dargelegten Maßstäbe, soweit es um [X.] zu einer im FFH-Gebiet geschützten [X.] geht, im Hinblick auf das Urteil des [X.]s vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 ([X.]VerwGE 148, 373) zu modifizieren sind - dort ging es um die Anforderungen an die Ermittlung etwaiger [X.]eeinträchtigungen der im FFH-Gebiet „[X.] Kalkberghöhlen“ geschützten Fledermausquartiere durch den [X.]au der [X.] -, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die [X.]eteiligten haben hierzu bislang nicht Stellung genommen.

Das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der [X.]“ umfasst neben drei flächenhaften Fledermausvorkommen 13 [X.], darunter die Teilflächen 5 „[X.], [X.]“ und 6 „[X.], [X.] (Mittelschule II)“. An beiden Standorten befinden sich Wochenstuben des [X.] (Anlage 9.2.6 S. 3). Dass diese Wochenstuben durch mittelbare Einwirkungen des Vorhabens, insbesondere durch Lärm, beeinträchtigt werden, kann angesichts ihrer Entfernung von der Trasse - bei der [X.] von [X.] ist diese Distanz mit etwa 450 m am kürzesten (vgl. Schriftsatz der [X.]eigeladenen vom 2. Dezember 2014 S. 3) - ausgeschlossen werden. Dass die Unterschutzstellung nicht auf die Wochenstuben in der [X.] beziehungsweise der Schule hätte beschränkt werden dürfen, sondern jenseits der Trasse liegende [X.] und damit die trassenquerenden Austauschbeziehungen zwischen der Wochenstube und dem [X.] in das FFH-Regime hätten einbezogen werden müssen (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 32), macht der Antragsteller nicht geltend; angesichts der Einbettung der Wochenstuben in ohne Querung der Trasse erreichbare Naturräume liegt dies auch nicht nahe. Dass zwischen den Teilflächen des FFH-Gebiets Austauschbeziehungen bestehen, die durch die Trasse beeinträchtigt werden könnten, dürfte ebenfalls auszuschließen sein. Nordöstlich der Trasse liegt allein die Teilfläche „[X.], [X.]“; alle anderen Teilflächen liegen südwestlich der Trasse. Anhaltspunkte dafür, dass sich auch in den der [X.] von [X.] am nächsten gelegenen, etwa 6 km entfernten Teilflächen 7 „[X.], [X.]. 1“ und 8 „[X.], [X.]. 5“ Quartiere des [X.] befinden könnten, sind nicht ersichtlich. Aus den [X.]anunterlagen (Anlage 9.2.6 S. 3; vgl. auch Anlage 9.2.13 [X.]) ergibt sich lediglich, dass das Gebiet westlich des [X.]ahnhofs [X.] als Jagdhabitat für die Wochenstuben in den [X.]n von [X.] und [X.] von [X.]edeutung sein kann; Quartiere des [X.] sind für die Teilflächen 7 und 8 nicht festgestellt worden. Die Wochenstuben des [X.] in der „[X.]“ in [X.] liegen von der [X.]er [X.] mit etwa 30 km so weit entfernt, dass jedenfalls regelmäßige, stark frequentierte Austauschbeziehungen nicht bestehen dürften. Soweit die [X.] für die Wochenstube des [X.] in der [X.] von [X.] in [X.]ezug auf die südwestlich der Trasse gelegenen [X.] bzw. für die Wochenstube in der „[X.]“ in [X.] für die nordöstlich der Trasse gelegenen [X.] hervorruft, dürften diese außerhalb des FFH-Gebiets auf die Fledermäuse einwirkenden [X.]eeinträchtigungen nicht an den [X.]estimmungen des Habitatrechts, sondern denen des allgemeinen Artenschutzrechts zu messen sein (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 73 ). Dass die Unterschutzstellung der Wochenstuben des [X.] auf den Teilflächen 5 und 6 des FFH-Gebiets „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der [X.]“ durch diese [X.]eeinträchtigungen funktionslos werden könnte, liegt angesichts der Größe der ohne Querung der Trasse erreichbaren Naturräume in der Umgebung der Wochenstuben fern; anderenfalls hätten die [X.] jenseits der Trasse in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen.

Artenschutzrechtlich sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fledermausvorkommen in seinem Einwirkungsbereich untersucht worden. Insoweit zeigt der Antragsteller Defizite nicht auf.

[X.]) Auch die Rüge, dass die [X.] zu den FFH- und [X.] fehlerhaft seien (II. 2 der Antragsschrift), wird nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht zur Aufhebung des [X.]anfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit führen.

Der Antragsteller meint, dass eine Gefährdung des in den FFH-Gebieten „[X.]“ ([X.] S. 244 ff.), „[X.] und [X.] zwischen [X.] und [X.]“ ([X.] S. 250) und „Teiche bei [X.]“ ([X.] S. 250) geschützten [X.] durch das vorgesehene Risikomanagement nicht habe ausgeschlossen werden dürfen. Das u.a. von [X.] ([X.]) erstellte ergänzende Gutachten (Anlage 9.5) sei in methodischer Hinsicht nicht brauchbar (S. 10 f., 16 f. der Antragsschrift).

Den Einwendungen gegen das ergänzende Gutachten kann im Eilverfahren nicht nachgegangen werden. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Denn unabhängig von diesem Gutachten spricht bei summarischer Prüfung [X.] für die Annahme, dass der - als schlecht eingestufte (Anlage 9.3 [X.]) - Erhaltungszustand des [X.] trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben und sich jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird (zu diesem Maßstab vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - [X.]VerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 41). Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sich seit Einreichen der Unterlagen die Ausbreitung des [X.] im hier zu betrachtenden Gebiet rasant entwickelt habe. Diese Entwicklung sei trotz der unfallbedingten Verluste zu verzeichnen, die auf Straßen wesentlich häufiger seien als an [X.]ahnstrecken ([X.] S. 244 f., 248 f.). Da das [X.] nur auf einer von insgesamt drei [X.]ahnstrecken im Gebiet erhöht wird und auch dort nicht mehr als 173 [X.]üge pro Tag, d.h. durchschnittlich 7,2 [X.]üge pro Stunde prognostiziert sind (Anlage 1 S. 12), erscheint es plausibel, dass die im Vergleich zu den übrigen Unfallgefahren und sonstigen Mortalitätsrisiken geringe vorhabenbedingte Erhöhung des [X.]s nicht geeignet sein wird, die Entwicklung hin zu einem günstigeren Erhaltungszustand des [X.] in den hier in Rede stehenden FFH-Gebieten aufzuhalten. Eine [X.]arrierewirkung des Vorhabens im Sinne der Studie von [X.], also in dem Sinne, dass die Wölfe kaum oder überhaupt nicht mehr versuchen, die Trasse zu überqueren (vgl. Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, [X.] <[X.]eiakte 22>), durfte die Antragsgegnerin ausschließen, ohne den Autor der Studie mit dieser Fragestellung zu befassen. Dass die nur zweigleisige, nicht besonders stark belegte Strecke eine solche Wirkung auf Wölfe entfalten könnte, haben im Erörterungstermin auch die Vertreter der Naturschutzbehörden nicht in [X.]etracht gezogen; diskutiert wurde allein, wie stark die „Filterwirkung“ der Trasse sein werde (vgl. Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, [X.] bis 24 <[X.]eiakte 22>).

[X.] zu schließen und daraus resultierende Prognoseunsicherheiten in [X.]ezug auf eine Gefährdung der Wölfe und anderer Aasfresser (Seeadler, Milane) durch [X.] an der Strecke auszuräumen, hat die Antragsgegnerin zudem ein Risikomanagement mit integriertem Monitoring angeordnet ([X.] A.4.26 [X.]uchst. g bis i, Anlage 9.4). Das Monitoring soll die Entwicklung des [X.] einschließlich des [X.] nach Inbetriebnahme der Strecke im Vergleich zur Ausgangssituation beobachten. Sollte sich herausstellen, dass sich durch erhöhtes Wildunfallgeschehen oder aus sonstigen Gründen ein signifikant erhöhtes [X.] für die aasfressenden Arten abzeichnet, sollen Maßnahmen, also Vergrämungseinrichtungen und die Einzäunung von Streckenabschnitten mit Öffnungen - wie in den Lageplänen dargestellt - durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen soll fünf Jahre lang geprüft werden. Für den Fall ihrer Erfolglosigkeit hat sich die [X.]anfeststellungsbehörde vorbehalten, in einem ergänzenden Verfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung über die Errichtung von [X.] gegebenenfalls in Verbindung mit Einzäunungen von Streckenabschnitten zu entscheiden ([X.] A.4.26 [X.]uchst. i).

Ob das Risikomanagement mit integriertem Monitoring in dieser Ausgestaltung ausreichend ist, um eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der [X.] und Milanpopulationen in den zu ihrem Schutz ausgewiesenen Schutzgebieten hinreichend sicher auszuschließen, kann der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Entsprechendes gilt für die [X.]population falls es trotz der vorstehenden Erwägungen, die für deren fortdauernde Stabilität sprechen, eines derartigen Schutzkonzepts auch für diese Art bedürfen sollte. Dass die vorbehaltenen Maßnahmen - Vergrämungseinrichtungen, [X.]äunung und Errichtung von Querungshilfen - Wildunfälle mit [X.] wirksam verhindern können, hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Auch in der Anhörung der Träger öffentlicher [X.]elange ist dies nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich gefordert worden, derartige Maßnahmen bereits im [X.]anfeststellungsbeschluss anzuordnen (Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, [X.] <[X.]eiakte 22>). Etwaige Mängel der getroffenen Regelung ließen mithin das [X.]anungskonzept unberührt; sie könnten durch schlichte [X.]anergänzung ausgeräumt werden. Das schließt es aus, ihretwegen den [X.]anfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (§ 18e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 [X.] entsprechend; vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 82 ).

dd) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Risikomanagement sei auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]undesnaturschutzgesetz - [X.]NatSchG in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.]) auszuschließen (II. 2.d) der Antragsschrift), gelten die Ausführungen zum Habitatschutz entsprechend. Das Tötungsverbot erfasst verkehrsbedingte Tierverluste infolge von [X.] allein dann, wenn sich das [X.] für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht. Umstände, die für die [X.]eurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche [X.]eurteilung ist der [X.]anfeststellungsbehörde eine [X.] eingeräumt ([X.]VerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]VerwGE 131, 274 Rn. 65 ff., 91 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - [X.]VerwGE 140, 149 Rn. 99). Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass - jedenfalls für bestimmte Streckenabschnitte mit starkem Wildwechsel - bereits im [X.]anfeststellungsbeschluss Schutzmaßnahmen angeordnet werden müssen, um eine signifikante Erhöhung des [X.]s für die genannten aasfressenden Arten auszuschließen, könnte dies im Wege einer [X.]anergänzung nachgeholt werden.

ee) Schließlich werden auch die Einwendungen gegen die erteilten Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 bis 5, § 45 Abs. 7 [X.]NatSchG (II. 3 der Antragsschrift) nach summarischer Prüfung ohne Erfolg bleiben.

(1) Der Antragsteller meint, die [X.]anfeststellungsbehörde habe bei der [X.]ejahung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.]NatSchG ([X.] S. 254) die negativen Auswirkungen auf Erholung und Tourismus übersehen; die Entwicklung des Gebiets zu einem Vorranggebiet für Tourismus und Erholung sei im Landesentwicklungsplan [X.] 2003 und im Regionalplan [X.] - [X.] als [X.]iel vorgesehen (S. 18 f. der Antragsschrift).

Insoweit übersieht der Antragsteller, dass der zweigleisige Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke [X.] - [X.] - Grenze D/[X.] ihrerseits ein [X.]iel der Landesplanung waren und sind (zu [X.] des LEP 2003 vgl. Anlage 1 S. 8; jetzt [X.] 3.3.9 Satz 2 LEP 2013). Auch der Landesentwicklungsplan bejaht mithin ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, welches das gegenläufige Interesse an der Entwicklung der [X.] für Tourismus und Erholung überwiegt.

(2) Die Einwendungen gegen die Alternativenprüfung sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufhebung des [X.]anfeststellungsbeschlusses oder Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit zu begründen. Der vom Antragsteller in [X.]etracht gezogene Ausbau der derzeitigen Ausweichstrecke über [X.] wäre ein anderes Projekt, das nicht - wie im [X.]edarfsplan für die [X.]undesschienenwege vorgesehen - [X.] und [X.] verbindet und auch nicht als Ausbau der zwischen diesen Orten vorhandenen Strecke verstanden werden könnte. Die nach seiner Auffassung außerdem als Alternative in [X.]etracht zu ziehende Geschwindigkeitsreduzierung würde jedenfalls an der Erforderlichkeit des [X.] an der Trasse und damit an der Inanspruchnahme seines Eigentums nichts ändern. Soweit er eine Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz seines Jagdausübungsrechts fordert, käme allenfalls ein Anspruch auf [X.]anergänzung in [X.]etracht.

(3) Die Forderung nach weitergehenden vorgezogenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen hat der Antragsteller nicht weiter substantiiert (S. 19 f. der Antragsschrift). Im Hinblick auf welche betroffenen Arten derartige Maßnahmen erforderlich sein sollten, bleibt offen. Soweit er auf Seeadler und Milane verweist, geht die [X.]anfeststellungsbehörde davon aus, dass durch das Risikomanagement mit integriertem Monitoring eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der entsprechenden Populationen im [X.] „[X.]“ ausgeschlossen wird ([X.] S. 251). Wie bereits dargelegt (2.c) [X.])), könnten etwaige Schutzlücken jedenfalls im Wege der [X.]anergänzung ausgeräumt werden. Eine Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 [X.]NatSchG hat die [X.]anfeststellungsbehörde nur vorsorglich vorgenommen ([X.] S. 262). Für das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gilt Entsprechendes.

(4) Der Antragsteller legt auch nicht dar, warum die [X.]anfeststellungsbehörde bei der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 [X.]NatSchG die [X.] hätte unterrichten sollen. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.]NatSchG muss eine Stellungnahme der [X.] nur eingeholt werden, wenn von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensräume oder prioritäre Arten betroffen werden und die Ausnahme auf andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt werden soll als solche im [X.]usammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. [X.] geschützt ist von den hier betroffenen Arten nur der Wolf, für den eine [X.]eeinträchtigung des [X.] aufgrund des Risikomanagements mit integriertem Monitoring ausgeschlossen wurde ([X.] S. 244 ff., 250). Im Übrigen hat die [X.]anfeststellungsbehörde bei der vorsorglichen Ausnahmeprüfung auf öffentliche Interessen im [X.]usammenhang mit der Gesundheit des Menschen abgestellt ([X.] S. 261).

(5) Warum die [X.]anfeststellungsbehörde im Hinblick auf das [X.] [X.]iosphärenreservat „[X.]“, das als [X.] ausgewiesen ist, eine Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 [X.]NatSchG für den Wolf hätte treffen sollen (Antragsschrift [X.]), ist nicht ersichtlich. [X.]u Seeadler und Milanen kann auf die Ausführungen unter [X.]) verwiesen werden. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller erneut gegen das Risikomanagement wendet.

d) Ausgehend von den geringen oder im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der [X.]“ jedenfalls nicht überwiegenden Erfolgsaussichten der auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [X.]anfeststellungsbeschlusses gerichteten Klage ist das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verwirklichung des dem vordringlichen [X.]edarf zugeordneten Vorhabens höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der [X.]auarbeiten. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der [X.]“ hätte geprüft werden müssen, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich hieraus ein unüberwindliches [X.]ulassungshindernis ergeben könnte. Etwaige Defizite im Hinblick auf den Schutz der aasfressenden Tierarten (Wolf, Milane, Seeadler) können - wie dargelegt - im Wege der [X.]anergänzung und damit auch noch nach Verwirklichung des Vorhabens beseitigt werden. Dass die genannten Tierarten bis dahin durch Kollisionen mit den verkehrenden [X.]ügen erheblich geschädigt worden sein könnten, liegt, da die prognostizierte [X.]ahl von [X.]ügen erst im Laufe einiger Jahre erreicht werden wird, fern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert wurde wie bei einem drittbetroffenen Privaten festgesetzt. Für den Kläger, der unmittelbar in seinem Eigentum betroffen ist und eine volle Überprüfung des [X.]anfeststellungsbeschlusses verlangt, hat die Sache jedenfalls keine geringere [X.]edeutung als für einen nur mittelbar betroffenen Anlieger. Die Wertminderung seiner Grundstücke dürfte über diesen [X.]etrag aber auch nicht hinausgehen.

Meta

7 VR 6/14

23.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 4a Abs 3 UmwRG, § 4a Abs 4 UmwRG, § 1 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 18a Nr 7 AEG 1994, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 45 Abs 7 BNatSchG, § 34 Abs 3 Nr 1 BNatSchG, § 34 Abs 4 BNatSchG, § 34 Abs 5 BNatSchG, Art 6 EWGRL 43/92

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2015, Az. 7 VR 6/14 (REWIS RS 2015, 16647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16647

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