Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2017, Az. 4 A 11/16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16

4. Senat | REWIS RS 2017, 9528

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Gegenstand

380-kV-Höchstspannungsleitung Ganderkesee; Zumutbarkeit von Trassenvarianten


Leitsatz

1. Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann dazu führen, dass zumutbare Trassenalternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht gegeben sind.

2. Eine Trassenalternative ist in der Regel dann nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG unzumutbar, wenn das maßgebliche Fachrecht schädliche Umwelteinwirkungen verneint.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung.

2

Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 4. April 2016 für den Neubau der [X.] Abschnitte der [X.]freileitung [X.] - [X.] (im Folgenden zitiert: [X.]). Dieser stellt den Plan für die auf [X.] verlaufenden Teile eines 33,5 km langen Teilstückes der als [X.] in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz ([X.]) aufgenommenen Höchstspannungsleitung [X.] - [X.], Nennspannung 380 kV fest. In den [X.] [X.] soll die Leitung vollständig in der Trasse einer bestehenden 220-kV-Freileitung geführt werden.

3

Den Plan für die in [X.] verlaufenden Abschnitte stellte der Planfeststellungsbeschluss der [X.] Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 31. März 2016 ([X.]) fest; dieser ist Streitgegenstand in den Verfahren 4 A 10.16, 4 A 12.16, 4 A 14.16 und 4 A 15.16.

4

Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlicher Hofstellen in der Gemeinde [X.] in [X.]. Ihre Grundstücke werden von der [X.] überspannt und für [X.] in Anspruch genommen. An dieser Situation wird der planfestgestellte Leitungsneubau nichts Wesentliches ändern. Das [X.] des [X.] im Verfahren 4 A 11.16 liegt ca. 32 m von der Leitungsachse der planfestgestellten Leitung entfernt. An der Hofstelle des [X.] im Verfahren 4 A 13.16 wird das Stallgebäude von der Leitung direkt überspannt, zum Wohnhaus hält die Leitungsachse einen Abstand von ca. 42 m ein. Eine Umgehung der Hofstellen durch ein Abweichen von der [X.] und Verschwenkung der Trasse auf [X.] in den Bereich des Naturschutzgebiets "[X.]" und des dort gelegenen [X.] "[X.]" lehnte die [X.] aus naturschutzrechtlichen Gründen ab.

5

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger, die Planung der neuen Leitung zu nutzen, um die von der Bestandsleitung bewirkte Konfliktlage an ihren Hofstellen zu entschärfen, und dazu die Grundstücke zu umgehen.

6

Sie beantragen jeweils,

den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 4. April 2016 für den Neubau der beiden [X.] Abschnitte der [X.](frei)leitung [X.] - [X.] auf dem Gebiet der Gemeinde [X.] im Kreis M. aufzuheben.

7

Beklagter und Beigeladene beantragen,

die Klagen abzuweisen.

8

Sie verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

9

Die Klagen haben keinen Erfolg.

Das [X.] entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 [X.] im ersten und letzten Rechtszug. Der planfestgestellte Leitungsneubau ist Teil des Neubaus der "Höchstspannungsleitung [X.] - [X.]" mit einer Netzspannung von 380 kV, der als Nr. 2 in den Bedarfsplan der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen ist.

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder - als rechtliches Minus - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist [X.] zustande gekommen. Der Fehler ist jedoch nicht ergebnisrelevant.

a) Zu Unrecht rügen die Kläger allerdings einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 4 VwVfG [X.], der zur Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe.

Sie machen geltend, die [X.] habe den Planfeststellungsbeschluss außerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit erlassen, weil anstelle der [X.] und der [X.] Planfeststellungsbehörde die jeweiligen Aufsichtsbehörden in [X.] und [X.] eine gemeinsame Entscheidung über die Planfeststellung hätten treffen müssen. Die Auffassung geht fehl. Sie verkennt, dass § 3 Abs. 2 VwVfG [X.] nur greift, wenn nach § 3 Abs. 1 VwVfG [X.] mehrere Behörden für dasselbe Vorhaben örtlich zuständig sind. Daran fehlt es hier. Vorhaben im planfeststellungsrechtlichen Sinn ist der im Plan des [X.] bezeichnete und zur Planfeststellung gestellte Abschnitt. Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Planfeststellung beziehen sich einheitlich auf den jeweils gebildeten Abschnitt (vgl. [X.], Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]E 149, 31 Rn. 18 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 43). Für die Planfeststellung der [X.] [X.] war deshalb ausschließlich die [X.] örtlich zuständig, die Planfeststellung der [X.] [X.] fiel ausschließlich in die örtliche Zuständigkeit der [X.] Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Schon daher kam eine gemeinsame Entscheidung der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 VwVfG [X.] nicht in Betracht.

Soweit sich die Kläger gegen die Abschnittsbildung wenden und ein länderübergreifendes Planfeststellungsverfahren für erforderlich halten, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern eine fehlerhafte Abschnittsbildung geltend, die als Problem der fachplanerischen Abwägung zu würdigen ist ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 26 m.w.[X.]).

b) [X.] ist ferner die Rüge der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen des Fehlens eines dem Planfeststellungsverfahren vorangehenden Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG rechtswidrig sei.

Der [X.] kann die vom Beklagten aufgeworfene Frage offen lassen, inwieweit ein - unterstellt - rechtswidriges Unterlassen eines Raumordnungsverfahrens die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte und ob sich die Kläger hierauf berufen könnten (vgl. zu mittelbar Betroffenen [X.], Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 29). Denn hinsichtlich der [X.] [X.] lagen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht vor. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 1 und 3 Nr. 14 [X.] soll für die Errichtung von [X.] mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Planungen oder Maßnahmen im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung fehlen bei den [X.] [X.]n, weil sie insgesamt nur rund 2,3 km lang sind und überdies in der Trasse der bestehenden, durch den Neubau zu ersetzenden 220-kV-Freileitung verlaufen ([X.] 29).

c) Berechtigt ist demgegenüber die Rüge der Kläger, dass der [X.] zu Beginn des [X.] Beteiligungsverfahrens ein [X.] unterlaufen ist. Der Fehler ist aber nach § 4 Abs. 1a [X.]G i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich.

aa) Die Bekanntmachung weist darauf hin, dass "die ausgelegten Planunterlagen ... die nach § 6 Abs. 3 [X.] notwendigen Angaben" enthalten. Dieser Hinweis wird den Anforderungen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] a.[X.] nicht gerecht, wonach die zuständige Behörde die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten hat, welche Unterlagen nach § 6 [X.] vorgelegt wurden. Er enthält keine Angaben dazu, welche Unterlagen vom Vorhabenträger konkret vorgelegt wurden (vgl. [X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 36 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 20 f.).

bb) Der festgestellte Fehler führt gemäß § 4 Abs. 1a [X.]G i.V.m. § 46 VwVfG weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil nach der Überzeugung des [X.]s offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1a [X.]G ist eröffnet. Der [X.] fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]G ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler. Er ist auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]G nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar.

In Anwendung von § 4 Abs. 1a [X.]G i.V.m. § 46 VwVfG steht auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen zur Überzeugung des [X.]s fest, dass der [X.] die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, die angegriffene Entscheidung ohne den Fehler also nicht anders ausgefallen wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 48 ff.). [X.] oder andere [X.] Umweltbelange sind nach Aktenlage bereits im Vorfeld der Planfeststellung mit den örtlichen Umweltverbänden erörtert worden. Die interessierte Öffentlichkeit hat insoweit von ihren Informations- und Beteiligungsrechten unabhängig von der Anstoßfunktion der Bekanntmachung umfassend Gebrauch gemacht. Individuelle Betroffenheiten der Kläger oder sonstiger Betroffener in der Nachbarschaft der [X.] sind nach Aktenlage ebenfalls umfassend ausgeleuchtet worden. Hiervon gehen ersichtlich auch die Kläger aus, die vortragen, dass die von ihnen favorisierten [X.] von einem breiten lokalen bzw. regionalen Konsens getragen seien. Der festgestellte [X.] war also auch für das Ziel, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern, ohne Bedeutung. Von einem fehlerbedingten Einwendungsverzicht ist auch insoweit nicht auszugehen.

2. Die Planrechtfertigung für die planfestgestellte [X.] liegt vor.

Mit der Aufnahme des Neubaus der Höchstspannungsleitung [X.] - [X.], Nennspannung 380 kV, in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz sind Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die Planfeststellung und für die Gerichte verbindlich festgestellt, § 1 Abs. 2 [X.] ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 35). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und [X.] überschritten hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - juris Rn. 20 m.w.[X.]).

3. Verstöße gegen zwingendes Recht liegen nicht vor.

a) Die Kläger behaupten zwar, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] nach wenden sie sich aber gegen die habitatschutzrechtliche Würdigung der von ihnen favorisierten [X.], auf deren Grundlage diese zu Unrecht als Alternative zur [X.] ausgeschieden worden seien. Dass auch der planfestgestellten [X.] in der [X.] das zwingende habitatschutzrechtliche Verbot des § 34 Abs. 2 [X.] entgegenstehen könnte, behaupten die Kläger nicht. Sie machen sich im Gegenteil die Annahme der [X.] ausdrücklich zu Eigen, hinsichtlich der planfestgestellten Trasse seien erhebliche Beeinträchtigungen für das Vogelschutzgebiet "[X.]" nicht zu erwarten.

b) Gleiches gilt für die artenschutzrechtliche Prüfung. Auch hier zielt der Angriff der Kläger gegen die artenschutzrechtliche Würdigung der von ihnen favorisierten [X.].

c) Schließlich stellen die Kläger auch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 26. [X.] für elektromagnetische Felder an den Wohnhäusern ihrer Hofstellen nicht in Frage. Die normierten Grenzwerte sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wie der [X.] wiederholt bestätigt hat (z.B. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 188 m.w.[X.]). Soweit die Kläger wissenschaftliche Studien anführen, die ein erhöhtes Krankheitsrisiko annehmen, wenn Personen in geringer Entfernung zu einer Hochspannungsleitung wohnen, oder von [X.] ausgehen, die im Einzelnen zwar unbekannt seien, aber eine Art "wissenschaftlichen Anfangsverdacht" rechtfertigten, bietet dieser Vortrag keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Verordnungsgeber könnte bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte der 26. [X.] seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben.

4. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger auch nicht in ihrem Recht aus § 43 Satz 4 [X.] auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange.

a) Für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung [X.] - [X.] durften an den Landesgrenzen orientierte [X.] gebildet werden.

Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt, ist in der Rechtsprechung des [X.]s (für die Planung von [X.] zusammengefasst und präzisiert in [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 26 ff. m.w.[X.]) grundsätzlich anerkannt. Dritte haben regelmäßig kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt. Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des [X.] auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.

Gemessen hieran ist die erfolgte Abschnittsbildung rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem - wie hier - länderübergreifenden Energieleitungsvorhaben liegt die Bildung von an der Landesgrenze orientierten [X.]n im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung nahe ([X.], Beschluss vom 24. Mai 2012 - 7 VR 4.12 - [X.], 417 Rn. 30). Die für die Planfeststellung zuständige Behörde ist gemäß § 43 Satz 1 [X.] nach Landesrecht zu bestimmen. Damit endet die Kompetenz zur Planfeststellung eines länderübergreifenden Vorhabens grundsätzlich an der Landesgrenze ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 28 m.w.[X.]).

Dem planfestgestellten [X.] fehlt auch nicht die eigene sachliche Rechtfertigung. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Gesamtvorhaben in den Bedarfsplan der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen ist, so dass für seine Verwirklichung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein vordringlicher Bedarf besteht. Weitere Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der [X.] sind im [X.] nicht zu stellen. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass jeder Abschnitt eine selbständige Versorgungsfunktion aufweist ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - a.a.O.).

Der Verwirklichung des [X.] standen keine absehbar unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit eine prognostische Betrachtung der Verwirklichung der übrigen [X.] nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 151). Die Vorgehensweise der [X.] und der [X.] Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, die die gebildeten Teilabschnitte nach eigenen Angaben in enger sachlicher und zeitlicher Abstimmung untersucht und planfestgestellt haben, entspricht dieser Anforderung. Beide Behörden haben die Baufreigabe ihrer [X.] überdies wechselseitig durch aufschiebende Bedingungen von der Vollziehbarkeit des jeweils anderen abhängig gemacht ([X.]; [X.] 1.1.3.1.1; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 43). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Gesamtvorhaben im Übrigen unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, nachdem der weitere Abschnitt der Leitung zwischen [X.] und [X.] bereits im März 2016 planfestgestellt worden war (dazu [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. und 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039).

Schließlich vereitelt die vorgenommene Abschnittsbildung auch nicht den Rechtsschutz der Kläger. Diese konnten sich in zulässiger Weise gegen beide [X.] zur Wehr setzen und haben dies auch getan. Dass sie ihre Interessen in zwei Beteiligungsverfahren wahrnehmen und im Unterliegensfall die Kosten von zwei Klageverfahren tragen müssen, liegt im Wesen der grundsätzlich zulässigen Abschnittsbildung und ist für sich genommen noch nicht unzumutbar.

b) Einen Abwägungsfehler lässt auch die Ablehnung der von den Klägern favorisierten [X.] nicht erkennen. Diese Trassenvarianten waren bereits aus Rechtsgründen auszuscheiden. Ein Abwägungsspielraum war der Planfeststellungsbehörde insoweit nicht eröffnet.

Nach Auffassung der [X.] ([X.] 161 ff.) drängte sich die [X.] 2 unter Berücksichtigung der Vorbelastung der planfestgestellten Trasse bereits mit Blick auf das Schutzgut Mensch nicht zwingend als Alternative auf; für die über längere Strecken im FFH- und Vogelschutzgebiet verbleibende Variante 2a gelte dies in besonderem Maße. Um unabhängig davon wegen der hohen Wertigkeit des Schutzgutes Mensch die Gebietsverträglichkeit beider [X.] im Detail und deren Realisierbarkeit zu prüfen, hat die Beigeladene eine artenschutz- und [X.] Verträglichkeitsuntersuchung in Auftrag gegeben und vorgelegt ("[X.] und modifizierte Variante 2" des Büros ... GmbH vom August 2013, im Folgenden: "[X.]"). Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass bei beiden Varianten erhebliche Beeinträchtigungen des [X.] nicht auszuschließen und die [X.] mithin als nicht gebietsverträglich einzustufen seien. Eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 [X.] scheide aus, weil mit der planfestgestellten Trassierung eine zumutbare Alternative vorhanden sei. [X.] Kohärenzsicherungsmaßnahmen könnten nur bei einer - hier unzulässigen - Abweichungsentscheidung zum Tragen kommen. Auch die Regelungen des Artenschutzes stünden einer Zulassung der [X.] entgegen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich dieser gutachterlichen Einschätzung angeschlossen ([X.] 161 ff.). [X.] wurde deshalb die [X.] in der von den Klägern abgelehnten [X.].

Die dagegen gerichteten Angriffe der Kläger bleiben erfolglos.

Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist grundsätzlich eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Dies gilt allerdings nur, soweit rechtlich zwingende Vorgaben nicht entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 32 m.w.[X.]). [X.] werden darf nur zwischen Varianten, die die Vorgaben zwingenden Rechts einhalten. Hiervon ist die [X.] ausgegangen. Ihre Annahme trifft zu, dass die von den Klägern favorisierten Trassenvarianten 2 bzw. 2a bereits aus Rechtsgründen aus der planerischen Abwägung der in Betracht kommenden Trassenalternativen auszuscheiden waren, weil sie nach § 34 Abs. 2 [X.] unzulässig sind.

aa) Die "[X.]" der Beigeladenen, deren Ergebnis verschiedene Fachbehörden bestätigt haben ([X.] 171), lässt methodische oder fachliche Fehler nicht erkennen.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Beigeladenen auf Kartierungen und Daten des [X.] e.V. zurückgegriffen haben. Der Naturschutzring ist nach Angaben der Beigeladenen eine Arbeitsgemeinschaft dreier in der Region tätiger Naturschutzverbände. Er arbeite in enger Kooperation mit der [X.], die er bei der Betreuung der Schutzgebiete unterstütze. In diesem Zusammenhang erstelle er insbesondere Vogelkartierungen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit verfüge er über einen umfangreichen Datenbestand, großen Sachverstand und spezifische Kenntnisse des Gebiets. Für die Erfassung der betroffenen Avifauna seien diese Daten unverzichtbar. Dem Vorwurf der Kläger, der Naturschutzring habe "ein großes ureigenes Interesse" daran, dass die Trasse für die Höchstspannungsfreileitung aus dem geschützten Gebiet "[X.]" heraus verlegt werde, hat die Beigeladene mit dem Hinweis entkräftet, dass die Daten und Kartierungen nicht anlassbezogen, also im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben, sondern im Rahmen der allgemeinen Naturschutzarbeit erstellt worden seien. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - [X.]E 147, 118 Rn. 12) geklärt, dass die Aufgabe der naturschutzfachlichen Erfassung und Kartierung von Arten unter bestimmten Voraussetzungen auch von ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet werden kann.

Einen fachlichen Fehler der "[X.] Stellungnahme" legen die Kläger auch nicht dar, soweit sie - sinngemäß - geltend machen, es passe nicht zusammen, dass hinsichtlich der planfestgestellten Trasse bezüglich aller Wirkungsfaktoren erhebliche Beeinträchtigungen für das FFH- und Vogelschutzgebiet ausgeschlossen worden seien, während bei der [X.] 2, die nur knapp 1 000 m nordwestlich der planfestgestellten Trasse einen Bogen ziehe, "auf einmal" erhebliche Beeinträchtigungen für bestimmte Vogelarten gesehen würden. Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass dem konkreten kleinräumigen Verlauf einer Trasse und ihrer Länge im Hinblick auf das [X.] eine sehr hohe Bedeutung zukommen kann. Die gegenteiligen Behauptungen der Kläger sind unsubstantiiert, der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Soweit die Kläger die fehlende Kartierung von [X.] bemängeln, weist die Beigeladene nachvollziehbar auf deren fehlende Verlässlichkeit hin. Unschlüssig ist die Kritik der Kläger, es sei keine Relation zum FFH- und Vogelschutzgebiet insgesamt hergestellt worden. Denn eine Gesamtbetrachtung schließt nicht aus, dass bereits der Verlust weniger Individuen bestimmter Vogelarten den Fortbestand einer lokalen Population gefährden kann.

Auf der Grundlage der "[X.] Stellungnahme" durfte sich die [X.] deshalb auf den Standpunkt stellen, dass bei den von den Klägern favorisierten [X.] erhebliche Beeinträchtigungen des [X.] "[X.]" nicht auszuschließen und die Varianten mithin im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.] als nicht gebietsverträglich einzustufen seien. Angesichts des zwingenden Charakters dieses Verbotstatbestandes ist unerheblich, ob die [X.] - wie die Kläger hervorheben - auf einem breiten politischen Konsens beruhen.

bb) Entgegen der Auffassung der Kläger war die [X.] auch nicht verpflichtet, die Möglichkeit einer Zulassung der [X.] im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 [X.] zu prüfen. Denn eine Abweichung von dem Verbot nach § 34 Abs. 2 [X.] kam hier aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

(1) Die [X.] Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist im [X.] Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, dass trotz der Unterschutzstellung des [X.] "[X.]" ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege ([X.] 2.2.3.5.5.2.1 [X.]). [X.] diese Annahme zu, käme eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 [X.] von vornherein nicht in Betracht. Denn in einem faktischen Vogelschutzgebiet bliebe es beim strengen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. [X.]) ([X.]). Der durch Art. 7 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. [X.] S. 7) ([X.]) angeordnete Regimewechsel für (rechtswirksam) ausgewiesene Vogelschutzgebiete, wonach die Verpflichtungen nach Art. 6 [X.] an die Stelle der strengeren Pflichten aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] treten, griffe nicht Platz. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Verbot erheblicher Beeinträchtigungen des Gebiets nur zugunsten überragender [X.] wie etwa des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit überwunden werden ([X.], Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 - [X.]E 149, 229, Rn. 29). Derart gewichtige [X.] streiten für die von den Klägern favorisierten Trassenvarianten 2 bzw. 2a nicht, weil gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kläger durch die planfestgestellte Leitung sicher auszuschließen sind.

(2) Der [X.] hat die Frage, ob die Praxis der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in [X.] die rechtlichen Anforderungen verfehlt und deshalb das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] zugrunde zu legen ist, bisher offen gelassen ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039 Rn. 21 f.). Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Zulassung der Trassenvarianten 2 bzw. 2a im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 [X.] ist selbst dann aus Rechtsgründen ausgeschlossen, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass das Vogelschutzgebiet "[X.]" wirksam ausgewiesen worden ist.

Nach § 34 Abs. 3 [X.] darf ein Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 [X.] nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher [X.] oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 105; vgl. auch Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 78 und vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - [X.]E 110, 302 <310>) darf der Vorhabenträger von einer möglichen Alternative unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auch dann absehen, wenn diese "andere [X.] erheblich beeinträchtigt". Ob eine Alternative zumutbar ist oder nicht, ist daher auch mit Blick auf [X.] und Interessen planbetroffener Dritter zu bestimmen (zutreffend [X.], in: [X.][X.], [X.] Band II, Stand Januar 2017, § 34 [X.] Rn. 37; wohl ebenso Ewer, in: [X.], [X.], 2011, § 34 Rn. 61). Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann mithin dazu führen, dass eine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht zumutbar ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeit ist der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - [X.]E 110, 302 <310>; nunmehr in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EUV normiert).

Gemessen hieran ist der planfestgestellte Leitungsneubau in der [X.] im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] als Alternative zur ansonsten erforderlichen Durchquerung des [X.] zumutbar. Dies schließt eine Zulassung der Trassenvarianten 2 und 2a im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 [X.] aus. Die auf die Grundstücke der Kläger einwirkenden Immissionen machen die planfestgestellte Leitung nicht unzumutbar. Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die 26. [X.] rechtsverbindlich konkretisiert ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 49 ff.). Deren Grenzwerte sind auch im Fall einer [X.] deutlich unterschritten ([X.] 60), schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG gehen von der planfestgestellten [X.] nicht aus. Es stellte indes einen Wertungswiderspruch dar, die planfestgestellte Trasse im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] als unzumutbar anzusehen, wenn das maßgebliche Fachrecht schädliche Umwelteinwirkungen verneint, die Belastung also für zumutbar hält.

c) Erdkabel als technische Alternative hat die [X.] ebenfalls ohne Abwägungsfehler ausgeschieden.

Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass eine Erdverkabelung außerhalb der in § 2 Abs. 1 [X.] a.[X.] benannten Pilotvorhaben bereits von Gesetzes wegen unzulässig sei ([X.] 185). Unabhängig davon hat sie eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung auch auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung als nicht vorzugswürdig abgelehnt und zur Begründung auf technische Anforderungen, die geringere Belastbarkeit von Erdkabeln, ihre kürzere Lebensdauer und die höheren Kosten verwiesen ([X.] 182 ff.).

Die Kläger halten die Ausführungen für zu allgemein, weil sie nicht auf ihre konkrete Situation bezogen seien. Damit stellen sie die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht substantiiert in Frage. Der [X.] kann deshalb die Frage (weiterhin) offen lassen, ob Erdkabel auf der 380-kV-Wechselstrom-Spannungsebene derzeit dem Stand der Technik entsprechen und jenseits der nach § 2 Abs. 1 [X.] zugelassenen Pilotprojekte, zu denen der hier in Streit stehende [X.] nicht gehört, der Planfeststellung entzogen sind (siehe auch [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 182).

d) Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder hat die [X.] hinreichend abgewogen.

Der Vorwurf der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe sich hinsichtlich des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung allein auf die Grenzwerte der 26. [X.] berufen, diese aber in der Abwägung nicht hinreichend bewertet, ist unberechtigt. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 38 f.) ist der Schutz vor elektromagnetischer Strahlung auch unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 26. [X.] abwägungserheblich. Der Belang ist in der Abwägung ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Er ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt (vgl. auch das Minimierungsgebot nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. [X.]).

Diese Anforderungen hat die [X.] nicht verkannt. Sie legt umfassend ([X.] 195 ff.) dar, dass die Grenzwerte der 26. [X.] in den [X.] [X.]n nicht nur eingehalten, sondern weit unterschritten würden und Gesundheitsgefahren selbst im Falle einer [X.] sicher auszuschließen seien. Die Einwendungen, in denen gesundheitliche Bedenken gegen das Vorhaben vorgetragen seien, seien deshalb zurückzuweisen. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine abwägende Befassung mit diesem Belang. Ihnen lässt sich entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde - auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge und auch gegenüber wissenschaftlich noch unerforschten Risiken - keine Veranlassung gesehen hat, von der planfestgestellten Trasse Abstand zu nehmen.

e) Fehler bei der Abwägung der Eigentümerbelange sind nicht erkennbar.

Den Belangen der Standsicherheit der Leitungsmasten ist im Planfeststellungsbeschluss ([X.] 231) durch Bezugnahme auf den Stand der Technik und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abwägungsfehlerfrei Rechnung getragen. Zu Haftungsfragen bei Schadensereignissen und Überspannungsschäden bleibt der Klagevortrag unsubstantiiert.

Der von den Klägern schließlich geltend gemachte Wertverlust ihrer Grundstücke bedurfte keiner eigenständigen Betrachtung. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser gegenüber den tatsächlichen Beeinträchtigungen "in natura" selbständige Bedeutung haben könnte ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - juris Rn. 51 m.w.[X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

4 A 11/16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16

14.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 34 Abs 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, § 4 Abs 1a UmwRG, § 1 Abs 2 EnLAG, § 46 VwVfG, § 3 Abs 1 Nr 1 VwVfG NW 1999, § 3 Abs 2 S 4 VwVfG NW 1999, § 5 Abs 1 S 1 ROG 2008, § 43 S 4 EnWG 2005, Art 4 Abs 4 S 1 EUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2017, Az. 4 A 11/16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16 (REWIS RS 2017, 9528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9528

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