Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 463/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4203

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[X.] BESCHLUSS III ZR 463/04 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gegenstandswert: 92.000 • Gründe: Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in [X.] 2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsge-richt auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten 1 - 3 - Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 [X.]. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende und ausführende Ingenieurbüro [X.]
oder - nach Eröffnung des [X.] - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversiche-rer gemäß § 157 [X.] kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an ([X.] [X.] 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen Fall ist für die Anwendung des [X.] kein Raum (vgl. [X.] aaO). - 4 - Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -

Meta

III ZR 463/04

30.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 463/04 (REWIS RS 2006, 4203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4203

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