Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. III ZR 274/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4160

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am:
11. März 2004
[X.]
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

HPflG § 2 Abs. 1; GG Art. 14 [X.]

Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regen-rückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.

[X.], Urteil vom 11. März 2004 - [X.]/03 - OLG Köln

LG Köln - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des [X.] [X.] vom 21. August 2003 wird [X.].

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Wohn- und Geschäftshäuser [X.], 4 und 6 in [X.]. Die Grundstücke liegen am Fuße eines Han-ges. [X.] befinden sich innerhalb eines Wohngebiets zwei Regen-rückhaltebecken der beklagten Stadt, die die im Einzugsbereich anfallenden Niederschlagsmengen aus der städtischen Kanalisation aufnehmen und sie gedrosselt an den weiterführenden Regenwasserkanal abgeben. An das erste, geschlossene Regenrückhaltebecken schließt sich über einen Notüberlauf ein größeres offenes [X.] an.
- 3 -

Am 4. Juli 2000 kam es in [X.] zu heftigen Regenfällen mit einem Wassereinbruch in die Häuser des [X.]. Ursache des Schadens war nach dem Klagevorbringen, daß das offene Rückhaltebecken überlief, Wassermassen von dort den Hang herabstürzten und die benachbarten Grundstücke überschwemmten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz seines auf 34.330,34 • bezifferten Schadens.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 69 abgedruckt ist, stellt als Schadensursache entsprechend der Behauptung des [X.] einen Überlauf des offenen Regenrückhaltebeckens fest; für die von der Beklagten nur sehr pauschal behauptete Überflutung der angrenzenden Grundstücke durch nicht gefaßtes Oberflächenwasser fänden sich keine Anhaltspunkte. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). Somit ist auch für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das - 4 -

zweite Regenrückhaltebecken überstaut wurde und das ausströmende Wasser die Häuser des [X.] überschwemmt hat.

I[X.] 1. Das Berufungsgericht bejaht auf dieser Grundlage eine Gefährdungshaf-tung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung). Das [X.] sei Teil der von der Beklagten betriebenen Abwasseranlage. Daß es sich insoweit um einen relativ großen offenen Bereich des Kanalsystems gehandelt habe, sei unerheblich, da der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der Anlage gewahrt sei. Mit dem Wiederaustritt des Wassers im Bereich des [X.] und der anschließenden Überflutung habe sich gerade die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung gebildet habe. Das Wasser habe die Kanalisation zu keinem Zeitpunkt verlassen und sei damit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen. In Übereinstimmung mit dem [X.] Rostock ([X.] 2003, 10 = [X.], 909; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl. 2004, [X.]. 22 Rn. 61) entspreche es gerade dem Schutzzweck der Norm, derartige offenliegende Teile des Kanalsystems wie ein Rückhaltebecken im Falle ihres Versagens ebenfalls in die Haftung [X.].

Auf höhere Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG könne sich die [X.] ebensowenig berufen. Einen ganz ungewöhnlichen Katastrophenregen habe - 5 -

die Beklagte nicht nachgewiesen. Vielmehr sei eine Wiederkehrhäufigkeit von nur 1,5 bis 7, höchstens 14 Jahren, belegt.

2. Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Richtig ist, daß die gemeindliche [X.] zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG genannten [X.] gehört. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennen-den [X.]s ([X.] 109, 8, 12 m.w.N.; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - [X.]/00 - DVBl. 2001, 1272 = [X.], 444). Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß über die räumliche Verbindung hinaus ein enger Funk-tionszusammenhang zwischen der Kanalisation und dem ihrer Entlastung die-nenden Regenrückhaltebecken besteht. Das genügt jedoch nicht. Im [X.] wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die neu geordnete und erweiterte Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ausschließlich ver-rohrte Anlagen erfaßt, während es hinsichtlich nicht eingefaßter offener Gräben und Kanäle bei den allgemeinen Risiken und Haftungsnormen verbleiben sollte (BT-Drucks. 7/4825 S. 13 = 8/108 S. 12; vgl. dazu [X.]surteile vom 14. Juli 1988 - [X.]/87 - [X.], 1041, 1042 = NJW 1989, 104 f. und vom 13. Juni 1996 - [X.] - NJW 1996, 3208). Ist deshalb eine Anlage teils verrohrt, teils offen, so ist - ungeachtet dessen, daß es in beiden Fallgestaltun-gen um vergleichbare Gefahrenpotentiale aus dem konzentrierten Transport von Flüssigkeiten geht - nach der bindenden gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich maßgebend, an welcher Stelle die schadensstiftenden Flüssigkei-ten ausgetreten sind (Filthaut, HPflG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rn. 10). Der [X.] hat zwar in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (aaO) dem Umstand, daß die [X.] dort durch eine offene Betonwanne von 1,50 m Länge geringfügig unterbrochen war, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er hat aber später in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Entscheidung einen sich an die Verrohrung anschließenden offenen Straßengraben, in dem das Wasser - 6 -

nach etwa 35 m versickert war, nicht mehr als lediglich unbedeutende Unter-brechung eines ansonsten zusammenhängenden Rohrleitungssystems ange-sehen (Urteil vom 13. Juni 1996 aaO). So verhält es sich auch im Streitfall. Das offene Regenrückhaltebecken, dessen Grundfläche zwar nicht festgestellt ist, das aber vom Berufungsgericht als "relativ groß" bezeichnet wird und das auch nach den vorgelegten Lichtbildern jedenfalls beträchtliche Ausmaße besitzt, unterbricht schon von seiner Größe her das übrige geschlossene Leitungssys-tem. Infolgedessen sind die von dem [X.] zunächst aufgenommenen und schließlich seine Ränder überflutenden Wassermassen nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" der verrohrten [X.] ausgegangen.

II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich indessen aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Feststellungen dazu, ob der Beklagten Fehler bei der Pla-nung, dem Bau oder dem Betrieb des Regenrückhaltebeckens oder sonstiger Teile ihrer [X.] anzulasten sind, hat das Berufungsgericht zwar - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lassen sich daher weder Amtshaftungsansprüche (§ 839 [X.], Art. 34 GG) noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (dazu et-wa [X.]surteile vom 27. Januar 1983 - [X.]/81 - [X.] § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057 und vom 2. Februar 1984 - [X.] - NJW 1985, 496 f.) bejahen. Die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Scha-den aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verant-wortlich. Daß ein solcher Anspruch nicht auf vollen Schadensausgleich, son-dern lediglich auf Entschädigung nach [X.] gerichtet ist (vgl. nur [X.] 140, 200, 201; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. 2002, § 839 - 7 -

Rn. 450, 478), steht einer Bestätigung des angefochtenen Grundurteils nicht entgegen, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen (Sach-schäden, Mietausfall, Vermittlungskosten) sämtlich auch auf dieser Grundlage ersatzfähig sind.

1. Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; vgl. [X.]surteile [X.] 91, 20, 21 f., 26 f.; 112, 392, 399; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; s. fer-ner [X.]/[X.] aaO, § 839 Rn. 450, 478). Entschädigungsansprüche solcher Art hat der [X.] etwa wegen Immissionen von hoher Hand zugebilligt, soweit diese unter privaten Nachbarn nach § 906 [X.] nicht ohne Ausgleich hinzunehmen wären (Verkehrs- oder Fluglärmimmissionen: [X.] 59, 378, 379; 64, 220, 222; 97, 114, 116; 97, 361, 362 f.; 122, 76 f.; 129, 124, 125 f.; s. auch [X.] 140, 285, 298; Geruchsimmissionen: [X.] 91, 20, 21 f.; Staub-immissionen: [X.] 48, 98, 101 f.; Anlocken von Vögeln durch eine Mülldepo-nie: [X.]surteil vom 13. Dezember 1979 - [X.]/78 - NJW 1980, 770). [X.] ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff das öffentlich-rechtliche [X.] zum zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.] 91, 20, 27; [X.]sbeschluß vom 30. Januar 1986 - [X.] - NJW 1986, 2423, 2424). Bei der Überschwemmung von Grundstücken hat der [X.] eine Haftung der öffentlichen Hand aus ent-eignendem Eingriff bisher in Fällen angenommen, in denen der Schaden durch Hochwasserschutzmaßnahmen entstanden war (Erhöhung von Seedeichen: [X.] 80, 111, 113 ff.; Beschluß vom 25. Februar 1988 - [X.]/86 - [X.]R GG vor Art. 1/enteignender Eingriff Hochwasserschutz 1; Absperrung eines - 8 -

Entwässerungsgrabens: [X.] 117, 240, 252 ff.; Aufstau einer Talsperre: Urteil vom 22. Februar 1971 - [X.] - NJW 1971, 750). Demgegenüber hat er beim Bruch einer gemeindlichen Wasserleitung eine unmittelbare Beeinträchti-gung des überschwemmten Grundstücks wegen des [X.] weiterer Um-stände verneint ([X.] 55, 229, 230 ff.; s. auch [X.] 125, 19, 21 und ferner [X.], Urteil vom 30. Mai 2003 - [X.] - NJW 2003, 2377, 2378 f., für [X.] 155, 99 bestimmt).

2. Der Streitfall weist, auch wenn es hier nicht um den Schutz vor Hoch-wasser, sondern um Schäden aus der Überschwemmung durch gesammeltes Niederschlagswasser geht, Parallelen zu den [X.]surteilen [X.] 117, 240 und [X.] 125, 19 sowie dem Urteil vom 22. Februar 1971 (aaO) auf. Die Be-seitigung von Regen- und Abwasser stellt einen Teil der öffentlichen [X.] dar und ist damit der sogenannten schlicht-hoheitlichen Verwaltung zuzuordnen; das gilt auch für ein in das Kanalsystem der Gemeinde eingeglie-dertes Regenrückhaltebecken. Durch dessen Überlauf ist der Schaden am Ei-gentum des [X.] adäquat verursacht worden. An der notwendigen Unmittel-barkeit des Eingriffs läßt sich unter diesen Umständen ebensowenig zweifeln, ungeachtet dessen, daß es dazu erst aufgrund der starken Regenfälle vom 4. Juli 2000 kommen konnte (vgl. hierzu [X.]surteil vom 27. Januar 1983 - [X.]/81 - [X.] § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057). Diese Umstände liegen nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage, vielmehr realisiert sich bei ei-nem Überstau allein die ständige latente Gefährdung der [X.]. Etwas anderes ließe sich bei wertender Betrachtung (s. [X.]surteil [X.] 125, 19, 21) allenfalls für einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) annehmen, auf den die Gemeinde ihr Kanalsystem auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grund-- 9 -

stücke möglicherweise nicht auslegen muß. Einen solchen Katastrophenregen hat das Berufungsgericht hier jedoch rechtsfehlerfrei verneint. Die auch in die-sem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz von der Re-vision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer näheren Be-gründung sieht der [X.] gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab.

[X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann

Meta

III ZR 274/03

11.03.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. III ZR 274/03 (REWIS RS 2004, 4160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4160

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