Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. III ZR 108/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3520

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 22. April 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 2

Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehr-zeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkana-lisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die [X.] gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 [X.] auf höhere Gewalt berufen.

[X.], Urteil vom 22. April 2004 - [X.]/03 - [X.] - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkam-mer des [X.] vom 25. Februar 2003 wird [X.].

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Am W.

30 in [X.]. Unmittelbar oberhalb des an einem Hang liegenden Grund-stücks verlief früher ein von der beklagten [X.] [X.] und [X.] verlegter [X.], die [X.], die weiter unten in die [X.] mündet. Nach der Behauptung der Kläger dient der Bach zugleich als Vorfluter für die städtische Kanalisation.
- 3 -

Am 3. Mai 2001 kam es im Raum [X.]

zu einem Unwet-ter mit starken Niederschlägen. Dabei drang Wasser in die Kellerräume der Kläger und einen Schuppen ein. Die Kläger nehmen deswegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 7.412,71 • nebst Zinsen in Anspruch. Sie ha-ben behauptet, aus der Kanalleitung, insbesondere aus zwei Schachtbauwer-ken, sei das Wasser fontänenartig herausgeschossen und habe sich auf ihr Grundstück ergossen. Die Beklagte hat den Schadenshergang bestritten, tech-nische Fehler der Anlage in Abrede gestellt und hat sich ferner auf einen Jahr-hundertregen berufen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ver-folgen die Kläger ihre Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

[X.]

Nach Ansicht des [X.]s entfällt eine Anlagenhaftung nach § 2 Abs. 1 [X.], weil der Schaden der Kläger durch höhere Gewalt verursacht worden sei (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des [X.] ergebe sich, daß in einer rund 15 km langen, von [X.]nordostwärts in das Stadtgebiet von [X.]hinein gerichteten Zone am 3. Mai 2001 von etwa 16.00 Uhr bis gegen 19.30 Uhr über - 4 -

100 mm Niederschlag gefallen seien. Der höchste dabei gemessene Wert von 110 mm in [X.]könne in der Kernzone des Niederschlags in Richtung [X.]

stellenweise sogar noch übertroffen worden sein. In der Region [X.] / [X.] seien, bezogen auf ein 3,5 Stunden andauerndes [X.], [X.] ab 55 mm im Westen dieser Zone und 66 mm im Ostteil des Gebiets nur alle 100 Jahre oder seltener zu erwarten. Die für diesen Be-reich analysierten Werte von mehr als 100 mm in 3,5 Stunden seien somit als noch weitaus selteneres Ereignis einzustufen.

Aus diesem Grunde stehe den Klägern auch kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.] zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Bachlauf ausrei-chend dimensioniert gewesen sei und den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Die Überflutung des Grundstücks der Kläger sei gerade darauf zurückzuführen, daß die Regenmengen im Einzugsbereich des [X.] deutlich über dem gelegen hätten, wovor die Beklagte die Anwohner zu [X.] verpflichtet sei. Insoweit sei auch nicht maßgeblich, daß es sich um den dritten Überflutungsschaden innerhalb von fünf Jahren gehandelt habe.

I[X.]

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Da das [X.] weder zu der zwischen den Parteien streitigen [X.], ob der Bachlauf in die von der Beklagten betriebene [X.] einbezogen worden ist, noch zu den näheren Ursachen des Schadensfalles Feststellungen getroffen hat, ist das Klagevorbringen in beiden Punkten als - 5 -

richtig zu unterstellen. Der [X.] muß deshalb zum einen davon ausgehen, daß das verrohrte Gewässer der städtischen Kanalisation als Vorfluter dient, und zum anderen, daß die schadensstiftenden Wassermassen aus dem Kanal-rohr ausgetreten sind und alsdann das Grundstück der Kläger überflutet haben.
2. Die Beklagte ist den Klägern hiernach nicht zum Schadensersatz aus § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet. Dem steht, wie das [X.] zutreffend ent-schieden hat, der Haftungsausschluß wegen höherer Gewalt nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] entgegen.

a) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Wirkungshaftung) sind allerdings erfüllt. Zu den dort genannten Rohrleitungsanlagen, an die das Gesetz eine Gefährdungshaftung ihres Inhabers knüpft, rechnet der [X.] in ständiger Rechtsprechung auch die städtische [X.] ([X.] 109, 8, 12; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - [X.]/00 - NVwZ 2001, 1448; zuletzt Urteil vom 11. März 2004 - [X.]/03 - für [X.] vorge-sehen). Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt hat von der Kanalisation ausgehendes Wasser den geltend gemachten Schaden verursacht.

b) Ob und inwieweit sich die [X.] in [X.], in denen ein seltener Starkregen zu einem Rückstau in der Kanalisation und daher zu einem Wie-deraustritt des Niederschlagswassers aus dem Kanalnetz geführt hat, auf hö-here Gewalt berufen kann, ist streitig (bejahend [X.] ZMR 1994, 326, 328 für eine Wiederkehrzeit von 100 Jahren; [X.] [X.] 2000, 62 für ein [X.] mit höherer als 10jähriger bis zu 40jähriger Wiederkehr; [X.] BADK-Inf. 1991, 53 f. bei 20jähriger oder 25- bis 100jähriger Wiederkehrzeit; Filthaut, [X.], 6. Aufl., § 2 Rn. 74 für einen - 6 -

sogenannten "Jahrhundertregen"; verneinend bei einer Wiederkehrzeit von 10 Jahren [X.] NVwZ-RR 2001, 147, 148; die Revision gegen dieses Urteil hat der [X.] durch Beschluß vom 19. Oktober 2000 - [X.] - nicht angenommen; [X.], 909, 911 bei einer [X.], sofern die Kapazität der Anlage [Regenrückhaltebecken] nicht den veränderten Umständen angepaßt wurde). Der erkennende [X.] hat diese Frage bisher offengelassen ([X.] 109, 8, 14 f.; Urteil vom 26. April 2001 aaO S. 1449; s. auch [X.]surteil vom 14. Juli 1988 - [X.]/87 - NJW 1989, 104, 105). Er beantwortet sie nunmehr dahin, daß bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen [X.] ([X.]), wie es mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren hier vorliegt, der Einwand höhe-rer Gewalt nicht ausgeschlossen ist.

aa) Die Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der zur Förderung seiner Zwecke erlaubtermaßen Gefahren schafft, denen sich andere nicht in zumutbarer Weise entziehen [X.], auch ohne Verschuldensnachweis für die Schäden aufkommen soll, die bei dem gefahrenträchtigen Betrieb - auch bei Einhaltung aller Sorgfalt - ent-stehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2004 - [X.]/03 - Umdruck S. 14 m.w.N., für [X.] vorgesehen). Ausnahmen sieht das Gesetz insbesondere dann vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. [X.] versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung un-vorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufig-- 7 -

keit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist ([X.], 104, 105 f.; [X.] 7, 338, 339; 109, 8, 14 f.; [X.], Urteil vom 17. Februar 2004 aaO S. 16; s. ferner Filthaut, aaO § 1 Rn. 158 f.; § 2 Rn. 71 m.w.N.). Das Merkmal der [X.] Gewalt ist ein wertender Begriff, mit dem diejenigen Risiken von der [X.] ausgeschlossen werden sollen, die bei einer rechtlichen Bewertung nicht mehr dem gefährlichen Unternehmen (Bahnbetrieb, Rohrleitungsanlage usw.), sondern allein dem [X.] zugerechnet werden können (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 986 = [X.], 910).

[X.]) Nach diesen Maßstäben ist die Überlastung einer Abwasserkanali-sation durch einen [X.] bei wertender Betrachtung nicht mehr den Risiken der Anlage, sondern dem von außen hinzutretenden "[X.]" zuzurechnen. Es geht in solchen [X.] - ungeachtet dessen, daß hier auch das aus dem konzentrierten Transport von Wasser stammende Risiko zum Schaden beigetragen hat - letztlich um ganz außergewöhnliche, katastrophen-artige Wirkungen elementarer Naturkräfte, auf die die [X.] wegen deren Seltenheit ihr Kanalsystem wirtschaftlich zumutbar nicht einrichten kann und muß. Von der [X.] darf zwar im allgemeinen erwartet werden, daß die von ihr betriebene [X.] das aufgenommene Wasser schadlos ableitet; insofern gehen auch die Anforderungen an den Tatbestand der "höhe-ren Gewalt" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] über die an das [X.], mit denen sich der [X.] verschiedentlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung befaßt hat (vgl. [X.] 109, 8, 10 f.; 115, 141, 147 f.; 140, 380, 385; Urteil vom 11. Dezember 1997 - [X.] - NJW 1998, 1307 f.; s. auch Urteil vom 11. Oktober 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 733, 734 = [X.], 888, 889), hinaus. Gleichwohl findet die Gefährdungshaftung für Rohrleitungsanlagen ebenfalls ihre Grenze - 8 -

in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen und dem von ihnen vernünftigerweise zu erwartenden Aufwand bei der Auslegung ihres Kanalsy-stems. Wo genau die Grenzlinie zu ziehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung. Im vorliegenden Fall, in dem nach den Feststellungen des [X.]s die ge-meindliche Abwasseranlage Niederschlagsmengen zu bewältigen hatte, die seltener als alle 100 Jahre zu erwarten sind, ist aber diese Grenze jedenfalls überschritten.

[X.]) Der Berufung auf höhere Gewalt steht im Streitfall auch nicht entge-gen, daß die Anlage nach den Behauptungen der Kläger nicht ausreichend dimensioniert gewesen ist und nicht den anerkannten Regeln der Technik ent-sprochen hat. Das [X.] hat festgestellt, daß sich derartige Mängel [X.] nicht ausgewirkt haben, vielmehr die Überflutung gerade auf die [X.] erhöhten Regenmengen zurückzuführen ist. An diese Feststel-lungen ist der [X.] gebunden. Verfahrensrügen hiergegen sind bei einer Sprungrevision grundsätzlich nicht zulässig (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und werden auch nicht erhoben.

3. Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 [X.]) wegen der [X.] fehlerhaften Errichtung oder Dimensionierung des [X.] hat das [X.] dementsprechend an dem fehlenden [X.] zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden scheitern lassen. Das ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden und wird von der Revision ebensowenig angegriffen.
- 9 -

4. Andere Ersatzansprüche sind nicht gegeben. Für einen neben der [X.] aus Amtspflichtverletzung zu prüfenden Entschädigungsanspruch aus ent-eignungsgleichem Eingriff gilt zur Kausalität dasselbe wie hinsichtlich der Amtshaftung. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt zwar außerdem, wenn ein Bachlauf - wie hier - verrohrt und in das gemeindliche Kanalsystem einbezogen ist, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht in Betracht (Urteil vom 27. Januar 1983
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- [X.]/81 - [X.] Nr. 74 zu § 839 [Fe] BGB = DVBl. 1983, 1055, 1056 f.). Auch in dieser Beziehung wäre jedoch die Kausalitätsfrage nicht abweichend zu beurteilen.

[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann

Meta

III ZR 108/03

22.04.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. III ZR 108/03 (REWIS RS 2004, 3520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3520

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