Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2016, Az. 2 StR 535/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13838

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN ARZNEIMITTEL DOPING

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Gegenstand

Pflichtverteidigergebühr: Pauschvergütung für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung


Tenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr.    E.        , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 470 Euro bewilligt.

Gründe

1

Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28. August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß [X.] Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 Euro.

2

Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 18. September 2013 ([X.], 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.

3

Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Soweit der Antragstellerin die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, sind diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.

[X.]

                 [X.]

Meta

2 StR 535/12

29.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 18. September 2013, Az: 2 StR 535/12, Urteil

§ 51 RVG, Nr 4132 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2016, Az. 2 StR 535/12 (REWIS RS 2016, 13838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13838


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 535/12

Bundesgerichtshof, 2 StR 535/12, 29.03.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 535/12, 18.09.2013.


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