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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:080217B2STR434.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
8. Februar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Betrugs
hier:
Antrag auf Pauschvergütung
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 8.
Februar 2017 beschlos-sen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt
O.
aus F.
, wird für die Vorbereitung und
Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der ge-setzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 600 Euro bewilligt.
Gründe:
Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 16.
Juni 2015 für die Revisionshauptverhandlung am 23.September 2015 zum Verteidi-ger des Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom [X.] (§
51 Abs.
2 Satz
2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der [X.] anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß Nr. 4132 [X.] zu §
2 Nr.
2 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 600
Euro.
Der [X.] setzt gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe [X.]. In der Hauptverhandlung waren die im [X.]surteil vom 23.
September 2015 -
2 [X.] (NJW 2016, 884, 886) entschiedenen Fra-gen zu erörtern.
1
2
-
3
-
Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwen-dige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
September 2015 -
1
StR 182/14 mwN). Soweit dem Antragsteller die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
September 2010
-
3
StR 552/08).
Appl
Eschelbach Zeng
Bartel Grube
3
Meta
08.02.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. 2 StR 434/14 (REWIS RS 2017, 15997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15997
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