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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Höhe der pauschalen Terminsgebühr für eine Revisionshauptverhandlung in einer Steuerstrafsache
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin [X.], wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.
Rechtsanwältin [X.]aus [X.]([X.]) ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. September 2018 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten [X.]bestellt worden.
Die Pflichtverteidigerin hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 € für die Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.110 € beantragt.
Der [X.] ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der [X.] antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € bewilligt.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem [X.] hatte sich die Antragstellerin mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Steuerstrafrecht im Bereich der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zu befassen, die auch eine Einarbeitung in das [X.] Recht erforderten. Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins höher als bei anderen Verfahren.
Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der [X.] setzt deshalb antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung.
Die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung für das Verfahren betrifft nicht die Revisionshauptverhandlung. Über die Höhe der Verfahrensgebühr hat das zuständige [X.] zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 [X.]).
Raum |
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Fischer |
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Bär |
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Leplow |
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Pernice |
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Meta
04.06.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 23. Oktober 2018, Az: 1 StR 454/17, Urteil
§ 51 Abs 2 S 1 RVG, § 51 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2019, Az. 1 StR 454/17 (REWIS RS 2019, 6654)
Papierfundstellen: NJW 2019, 1621 REWIS RS 2019, 6654
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 1 StR 454/17, 04.06.2019.
Bundesgerichtshof, 1 StR 454/17, 23.10.2018.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 535/12 (Bundesgerichtshof)
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