Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2016, Az. 2 StR 535/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13835

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[X.]:[X.]:BGH:2016:290316B2STR535.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 535/12
vom
29. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Inverkehrbringens
falsch gekennzeichneter Arzneimittel u.a.

hier:
Antrag auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag der Verteidigerin und
nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 29. März 2016 beschlos-sen:

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin
Dr.

E.

, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 470 Euro bewilligt.

Gründe:
Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13.
August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28.
August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom [X.] (§
51 Abs.
2 Satz
2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der [X.] anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272
Euro gemäß [X.] Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470
Euro.
Der [X.] setzt gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe [X.]. In der Hauptverhandlung waren die im [X.]surteil vom 18.
September 2013 ([X.], 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.

1
2
-
3
-
Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwen-dige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Soweit der Antragstellerin die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, sind diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.
[X.]Krehl Eschelbach

Zeng

Bartel

3

Meta

2 StR 535/12

29.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2016, Az. 2 StR 535/12 (REWIS RS 2016, 13835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13835

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