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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:290316B2STR535.12.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 535/12
vom
29. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Inverkehrbringens
falsch gekennzeichneter Arzneimittel u.a.
hier:
Antrag auf Pauschvergütung
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag der Verteidigerin und
nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 29. März 2016 beschlos-sen:
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin
Dr.
E.
, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 470 Euro bewilligt.
Gründe:
Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13.
August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28.
August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom [X.] (§
51 Abs.
2 Satz
2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der [X.] anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272
Euro gemäß [X.] Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470
Euro.
Der [X.] setzt gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe [X.]. In der Hauptverhandlung waren die im [X.]surteil vom 18.
September 2013 ([X.], 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.
1
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Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwen-dige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Soweit der Antragstellerin die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, sind diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.
[X.]Krehl Eschelbach
Zeng
Bartel
3
Meta
29.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2016, Az. 2 StR 535/12 (REWIS RS 2016, 13835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13835
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 535/12 (Bundesgerichtshof)
Pflichtverteidigergebühr: Pauschvergütung für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung
1 StR 454/17 (Bundesgerichtshof)
Höhe der pauschalen Terminsgebühr für eine Revisionshauptverhandlung in einer Steuerstrafsache
2 StR 468/04 (Bundesgerichtshof)
2 StR 434/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 434/14 (Bundesgerichtshof)
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