Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 91/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5785

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 91/07 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 181.476,58 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision wird von der Beschwerde nicht dargelegt. 1 1. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der [X.] liegt die Schadensproblematik ebenso wie in dem Verfahren der [X.] ([X.] ZR 62/07), in welcher der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2008 die Revision nicht zugelassen hat. Auf die damalige - den Parteien bekannte - Entscheidung wird Bezug genommen. 2 2. Den unterbliebenen Hinweis des Beklagten auf die hälftige [X.] des 1994 bis 1998 von einer [X.] 3 - 3 - zum Gebrauch überlassenen Flugzeugs Typ [X.] zum Gewerbeertrag der Klägerin gemäß § 8 Nr. 7 GewStG in der seinerzeit geltenden Fassung hat das Berufungsgericht als nicht fahrlässig gewertet. Der Beklagte habe vor dem [X.], als das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2000 ([X.] R 99/97) im [X.] ([X.]) veröffentlicht wurde, mit einer gewerbe-steuerfreien Vermietung nicht zu rechnen brauchen. Das Berufungsgericht ist mit dieser Annahme von den Grundsätzen der älteren Rechtsprechung des [X.], auf welche sich die [X.] beruft (Urt. v. 18. Mai 1999 - [X.]/97, [X.], 490; v. 28. Juni 1984 - [X.]/82, [X.] 1985, 211), nicht abgewichen. Dort ging es um die Ver-mietung privater Ferienwohnungen bzw. einer Segelyacht, für welche dem Er-werber die beantragte Investitionszulage mit der Begründung, es liege private Vermögensverwaltung vor, versagt worden war. Das Berufungsgericht hat viel-mehr mit dem [X.] die Ansicht vertreten, das Ergebnis dieser Entschei-dungen sei angesichts der wirtschaftlichen Umstände und der im Falle der Se-gelyacht hinzukommenden teilweisen Eigennutzung auf den Fall des von der [X.] an die Klägerin vermieteten Strahlflugzeugs nicht ohne weiteres übertragbar gewesen. Hierin liegt keine zulassungserhebli-che Rechtsfrage. 4 Das Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, der Beklagte habe nach den seinerzeitigen Erkenntnissen, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässig-keit auszusetzen, annehmen dürfen, dass die langfristige Vermietung eines Strahlflugzeugs in der Regel ein gewerbliches Gepräge habe, wie dies hier un-streitig auch bei der Anmietung von zwei weiteren Flugzeugen gleichen Typs durch die Klägerin bei der [X.]

der Fall war. Auch damit hat das Berufungsgericht nicht auf einen anderen rechtlichen Regelfall als 5 - 4 - den einer nicht gewerblichen Vermietung beweglicher Einzelsachen abgestellt, sondern die vertretbare Annahme einer aufgrund tatsächlicher Verhältnisse re-gelmäßig gewerblichen Vermietung von [X.] bei jahrelanger Dauer seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beklagte hat im Übrigen die Verhältnisse der Vermieterin, die eine Beurteilung über die gewerbliche oder nicht gewerbliche Art der Vermietung zuließen, nicht gekannt. Auch die Klägerin behauptet dies nicht. Er konnte die Klägerin daher allenfalls auf das steuerliche Risiko des § 8 Nr. 7 GewStG a.[X.] hinweisen, wie es auch die Beschwerdebegründung als Mindestpflicht annimmt. Das Berufungsgericht brauchte dieser Frage jedoch nicht weiter nachzugehen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, was sie auf einen solchen Risikohinweis hin unternommen hätte. Ihr Vortrag dazu, wie sie auf den Hinweis auf eine fest-stehende Mehrbelastung nach § 8 Nr. 7 GewStG a.[X.] reagiert haben würde, reicht zu Feststellungen nach § 287 ZPO über die haftungsausfüllende Kausali-tät nach einem unterbliebenen Risikohinweis nicht aus. 6 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 631/04 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2007 - 8 U 20/06 -

Meta

IX ZR 91/07

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 91/07 (REWIS RS 2009, 5785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5785

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