Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZR 113/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9241

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 113/09 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt. Ver-fahrensgrundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz sind nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage nicht "auf-grund prozessrechtlich nicht hinnehmbarer Anforderungen" als unzulässig [X.]. 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Klägerin ihr Fest-stellungsinteresse aus einem "Drittrechtsverhältnis" herleiten will. Es ist aber mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin hierzu widersprüchlich - und für jede Variante unzureichend - vorgetragen hat. Die Klägerin hat zum einen gel-tend gemacht, hinsichtlich der unter der Nr. 80 zur Tabelle festgestellten Forde-rung nehme der Insolvenzverwalter bei ihr Rückgriff, und zum anderen, insofern berühme sich die Beklagte einer Gläubigerstellung. Das Berufungsgericht ist auf beides eingegangen. Wie sich das eine zum anderen verhält, lässt auch die Beschwerdebegründung im Dunkeln. Es ist zwar vorgetragen worden, dass die Klägerin durch Ankauf und Erwerb sämtlicher gegen die Schuldnerin gerichteter Forderungen alleinige Gläubigerin der Insolvenzmasse sei; dass sie auch die von der Beklagten unter der Nr. 80 zur Tabelle angemeldete und festgestellte Forderung angekauft und erworben habe, ist aber nicht behauptet worden. [X.] wenig ist vorgetragen worden, die Beklagte verlange insoweit von der Klägerin Ausgleich. 2 2. Die Unzulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gemäß oder analog § 179 Abs. 2 [X.] folgt bereits aus dem Umstand, dass gegen eine mit der [X.] des § 178 Abs. 3 [X.] zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung nur noch solche Rechtsbehelfe zulässig sind, die gegen [X.] ergriffen werden können (vgl. HmbKomm-[X.]/Preß/[X.], 3. Aufl. § 179 Rn. 23; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, § 178 Rn. 15 f, [X.], [X.] 12. Aufl. § 178 Rn. 25). Die einfache negative Feststellungsklage gehört nicht zu diesen Rechtsbehelfen. 3 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 2 O 375/07 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2009 - 7 U 129/08 -

Meta

IX ZR 113/09

18.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZR 113/09 (REWIS RS 2010, 9241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9241

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IX ZR 113/09

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