Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 233/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1263

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 233/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.223,70 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen nicht, wie von der Beschwerde beanstandet, auf objektiver Willkür. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nach dem Inhalt des Berufungsurteils nicht davon auszugehen, dass die Klägerin überhaupt nicht beraten worden ist. Das Berufungsgericht hat als nicht widerlegt angesehen, dass der Klägerin "seine [des Beklagten zu 2] positive Einschätzung der [X.] bekannt gewesen" ist. Danach kann eine Beratung vorausgegangen sein. Willkürlich ist auch nicht die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Klägerin, eine Patentanwaltssekretärin, "die Unwiderruflichkeit des [X.] nicht mitbekam". Im Unterschied zu dem ersten Vergleich, den die [X.] - 3 - gerin widerrufen hatte, enthielt der zweite, dessen [X.] die Klägerin nunmehr beklagt, keinen Widerrufsvorbehalt; bei dem ersten [X.] war sie nicht persönlich anwesend gewesen, bei dem zweiten sehr wohl. Die Beratungspflicht des Beklagten zu 2 am 20. Oktober 2004 anlässlich des [X.]schlusses erschöpfte sich zudem in der Darstellung der rechtlichen Ge-sichtspunkte, welche die Klägerin neben den vom Gericht erörterten [X.] für ihre Entscheidung über die Vergleichsannahme noch benötigte. [X.] Hinweise aus der Sicht der Arbeitsberatung waren von den beklagten Rechtsanwälten nicht zu erwarten. Das Berufungsurteil beruht ferner nicht darauf, dass das Vorbringen der Klägerin zur steuerlichen Behandlung der im Vergleich ausbedungenen Abfin-dung unberücksichtigt geblieben ist. Der Hinweis auf die maßgebende Besteue-rungsvorschrift, § 3 Nr. 9 EStG, findet sich bereits in dem [X.] selbst. Die Klägerin musste demnach einen Teilbetrag von 2.800 • der erhaltenen Ab-findung versteuern und die beklagte Arbeitgeberin einen entsprechenden Lohnsteueranteil zunächst abführen. Die im [X.] 2004 arbeitslose [X.] hätte sich aber diesen Steueranteil wegen Unterschreitung des [X.] möglicherweise erstatten lassen können und dieses auch getan. [X.] Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe waren nach § 3 Nr. 2 EStG steuer-frei. Von daher fehlt es schon an schlüssigem Vortrag, dass die mit dem [X.] zusammenhängenden Steuerfragen der Beratung durch die Beklagten 2 - 4 - bedurften und unterbliebene Beratung allein zu diesem Punkt für die Entschei-dung der Klägerin, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, ursäch-lich war. [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 35 O 8225/05 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2934/06 -

Meta

IX ZR 233/06

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 233/06 (REWIS RS 2009, 1263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1263

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