Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 223/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1251

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 223/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2007 wird [X.]. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Urteil wird als unzulässig verwor-fen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Gegenstand der beabsichtigten Revision ist nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 •, sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom Eintritt des Rentenfalles an die Klägerin fortlaufend zu zahlen haben wird. Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges dieses Betrages (vgl. § 9 Satz 1 ZPO) liegt deutlich unter 20.000 •, auch ohne Berücksichtigung der Ab-schläge dafür, dass das Berufungsgericht nur eine Feststellung ausgesprochen 1 - 3 - hat und es um Zahlungen in ferner Zukunft geht. Würde der Wert nach § 3 ZPO bemessen, könnte er nicht höher ausfallen. Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 3 O 106/06 - [X.], Entscheidung vom 22.11.2007 - 16 U 1/07 -

Meta

IX ZR 223/07

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 223/07 (REWIS RS 2009, 1251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1251

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 223/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.