Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. V ZB 175/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11111

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BVZB175.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/15
vom

11. Mai 2017

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] I-[X.] Art. 38 Abs. 1
Dem Gerichtshof der [X.] wird zur Auslegung des [X.] gemäß Art. 267 Abs.
1 lit. a A[X.]V folgende Frage zur Vor-abentscheidung vorgelegt:
Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vereinbar, eine im Recht des [X.]es vorgesehene Frist, auf-grund derer aus einem Titel nach Ablauf einer bestimmten [X.] nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel an-zuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Voll-streckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist?
[X.], Beschluss vom 11. Mai 2017 -
V [X.]/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der [X.] wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a
A[X.]V folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vereinbar, eine im Recht des [X.]es vorgesehene Frist, aufgrund derer aus einem
Titel nach Ablauf einer bestimmten [X.] nicht mehr vollstreckt
werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem [X.] anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist?

-
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-
Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine [X.] in der Rechtsform einer società a responsibilità limitata. Sie erwirkte am 19.
November 2013 vor dem [X.] [X.] eine Sicherstel-.

H.

(im Folgenden:
Schuldner). Hierdurch wurde sie ermächtigt, die
Sicherstellungsbe-schlagnahme bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro auf bewegliche und un-bewegliche, materielle und immaterielle Werte sowie Forderungen des [X.] vorzunehmen. Mit Beschluss vom 22. August 2014 erklärte das [X.] die Entscheidung in [X.] für vollstreckbar.
Am 23. April 2015 hat die Antragstellerin beantragt, eine Sicherungshy-pothek an dem im Rubrum genannten, in [X.] belegenen Grundbesitz des Schuldners (einer Eigentumswohnung nebst zwei Tiefgaragenstellplätzen) einzutragen. Das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
hat den Eintragungsantrag zu-rückgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Eintragung der Sicherungshypothek
errei-chen.

II.

Nach Auffassung des [X.] ([X.], [X.] 2016, 68
ff.) steht der beantragten Eintragung der Ablauf der Vollziehungsfrist von einem Monat gemäß §
929 Abs.
2 ZPO entgegen. Die dem ausländischen 1
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Titel nach Art. 38 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom [X.] 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen verliehene [X.] decke sich
inhaltlich mit der einem entsprechenden inländischen Titel zukommenden Vollstreckbarkeit. Die Vollstreckung als solche richte sich nach der lex fori. Da die Sicherstellungsbeschlagnahme nach [X.] Recht mit einem [X.] [X.] vergleichbar sei, seien die hierfür maßgebli-chen Verfahrensvorschriften und damit auch §
929 Abs. 2 ZPO einzuhalten. In die Entscheidungshoheit des ausländischen Staates werde hierdurch nicht ein-gegriffen, da die Vollziehungsfrist die zwangsweise Durchsetzung eines erstrit-tenen Arresttitels, nicht aber dessen Wirksamkeit als solche beschränke.

III.

Die Begründetheit der statthaften (§ 78 Abs. 1 und 3 GBO) und auch im Übrigen zulässigen (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hängt in entscheidungs-erheblicher Weise von der Beantwortung der im Tenor formulierten Vorlagefra-ge durch den Gerichtshof der [X.] ab.

1. Die [X.] Entscheidung vom 19.
November 2013 ist nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12/01, [X.] ff., im [X.]: [X.] aF) in [X.] für vollstreckbar erklärt worden. Grundla-ge der Zwangsvollstreckung in [X.] ist die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
März
1993

IX
ZB
55/92, [X.]Z 122, 16, 18). Wird -
wie hier -
die Eintragung einer Siche-4
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-
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rungshypothek
beantragt, hat das Grundbuchamt die Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 4.
Juli
2013 -
V [X.], [X.] 2013, 779 Rn. 7
mwN).

2. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ordnet das Beschwerdegericht die [X.] Sicherstellungsbeschlagnahme funktio-nal wie einen [X.] nach [X.] Recht ein. Infolgedessen richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in [X.] nach den [X.] Vorschriften über die Vollziehung des [X.].

a) Zu der Vollziehung des [X.] in ein Grundstück enthält die deut-sche Zivilprozessordnung unter anderem die folgenden
Regelungen:

§ 929 ZPO

(2)
Die Vollziehung des [X.] ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der [X.], auf deren Gesuch er erging, [X.] ist, ein Monat verstrichen ist.
(3)
Die Vollziehung ist vor der Zustellung des [X.] an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorher-gehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

§ 932 ZPO

(1)

a-

(3)
Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des [X.].

b) Ob
die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Vollziehungsfrist abgelaufen
ist, muss das Vollstreckungsorgan
(hier das Grundbuchamt)
von Amts wegen prü-fen. Ist die Frist verstrichen,
darf der [X.] nicht mehr vollzogen werden; 6
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-
er kann nicht mehr als Titel für eine neue Vollstreckung dienen. Die Regelung dient dem Schuldnerschutz. Sie soll verhindern, dass Entscheidungen, die auf-grund eines summarischen Eilverfahrens erlassen werden, über längere [X.] und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreck-bar bleiben ([X.], Urteil vom 25. Oktober 1990
IX ZR 211/89, [X.]Z 112, 356, 361; [X.], NJW 1988, 3141;
MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 929 Rn. 1). Den Interessen des Gläubigers trägt das [X.] Prozessrecht dadurch Rechnung, dass er sogleich erneut einen Arrest (oder eine einstweilige Verfügung)
erwir-ken kann (vgl. [X.], NJW 1988, 3141; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 929 Rn. 14).

3. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab, ob § 929 Abs. 2 ZPO auf die
[X.]
Sicherstellungsbeschlagnahme
angewendet werden darf oder nicht.

a) Nach den Feststellungen des [X.] war mehr als ein Monat seit dem Zugang der Vollstreckbarerklärung in [X.] an die Gläu-bigerin verstrichen, als die Eintragung der Sicherungshypothek beantragt [X.]. Da gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der Eintragungsantrag maßgeblich ist, könnte die Sicherungsbeschlagnahme nicht mehr vollzogen werden, wenn §
929 Abs.
2 ZPO anwendbar wäre.

b) Ob auch das [X.] Recht eine Vollziehungsfrist enthält und wie diese im Einzelnen ausgestaltet ist, ist in dem jetzigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen. Denn in [X.] ist die Vollstreckbarkeit der Sicherstellungsbeschlag-nahme bescheinigt worden (Art. 53, 54 i.V.m. [X.]). [X.] ist die [X.] Entscheidung in [X.] anerkannt und für voll-streckbar erklärt worden. Das Vollstreckungsorgan (hier das Grundbuchamt)
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hat bei der Vollstreckung ausschließlich [X.]s Vollstreckungsrecht als lex fori anzuwenden. Ob das Recht des [X.] eine Vollziehungsfrist vorsieht und wie diese im Einzelnen ausgestaltet ist, kann das Vollstreckungsorgan we-der ermitteln noch dürfte
es eine Regelung des ausländischen Rechts
anwen-den. Dies gilt in gleicher Weise für den erkennenden Senat, der ausschließlich die Entscheidung des [X.] (und nachfolgend die des [X.]) zu überprüfen hat. Für das Verfahren des [X.] ist nur be-deutsam, ob §
929 Abs. 2 ZPO beachtet werden
muss oder nicht. Sollte der Titel wegen des
[X.]ablaufs
auch nach [X.] Recht nicht mehr voll-streckbar sein, müsste der Schuldner dies mit einem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung geltend machen; in einem solchen Rechtsbehelfsverfah-ren könnte die Einhaltung der Vorgaben des
[X.]
Rechts
überprüft werden (so
jeweils zur [X.] aF: Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., Art. 38 [X.] Rn. 3; Kropholler/von [X.], [X.], 9. Aufl., Art. 38 [X.] Rn. 11 und Art. 43 [X.] Rn. 30; [X.]/Schütze, [X.], 3.
Aufl., Art. 38 [X.] Rn. 2).

4. Ob es mit Art. 38 Abs. 1 [X.] aF vereinbar ist, eine im Recht des [X.]es vorgesehene Frist (wie § 929 Abs. 2 ZPO), aufgrund de-rer aus einem
Titel (hier:
[X.]) nach Ablauf einer bestimmten [X.] nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel an-zuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem [X.] anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist, lässt sich nicht mit der für eine Entscheidung durch den Senat erforderlichen Gewissheit be-antworten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.]/81, [X.]:C:1982:335,
Rn.
16).
Diese Rechtsfrage stellt sich in gleicher Weise unter der
Geltung von Art.
39 der [X.] ([X.]) Nr. 1215/2015
des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständig-12
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keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. [X.] Nr. [X.], [X.]
nF). Sie betrifft nicht nur die Aus-legung des [X.] nationalen Rechts, sondern weist Gemeinschaftsbezug auf.

a) Nicht hinreichend geklärt ist, ob eine Regelung wie § 929 Abs. 2 ZPO
der Vollstreckbarkeit des Titels
zuzuordnen ist, die sich gemäß Art. 38 [X.] aF nach dem Recht des [X.] richtet, oder ob sie als vollstreckungs-rechtliche Norm der lex fori anzusehen ist.

aa) [X.] gesehen knüpft die Vollziehungsfrist -
anders als etwa eine Vorschrift über die Verjährung titulierter Ansprüche -
nicht an das ma-terielle Recht an. So gesehen
könnte sie dem Vollstreckungsrecht
zuzuordnen sein, das die [X.] aF nicht erfasst; das Abkommen regelt nur das Verfah-ren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem natio-nalen Recht des [X.]es unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Oktober 1985,
[X.] und [X.],
[X.]/84, [X.]:C:1985:388,
Rn.
16;
Urteil vom 29. April 1999,
Coursier, [X.]/97, [X.]:C:1999:213,
Rn. 28;
Urteil vom 28. April 2009, [X.]/[X.], [X.]/07, [X.]:[X.],
Rn. 69).

bb) Andererseits
führt eine solche Frist aber dazu, dass die [X.] des Titels durch [X.]ablauf endet.
Sie wirkt sich im Ergebnis nicht [X.] aus als
eine Aufhebung des Titels im Rechtsbehelfsverfahren.
Deshalb könnte der
Erstreckung von § 929 Abs. 2 ZPO auf ausländische [X.]e entgegenstehen, dass sich die Vollstreckbarkeit des Titels gemäß Art.
38 Abs.
1 [X.] aF (ausschließlich) nach dem Recht des Mitgliedsstaats
richtet, in dem er ergangen ist. Eine zeitliche Befristung
der Wirksamkeit
ausländischer
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-
[X.]e nach dem Recht des [X.]s
könnte mit der Recht-sprechung des Gerichtshofs unvereinbar
sein, wonach
die Anwendung der [X.] des Vollstreckungsmitgliedstaats die von der Verordnung selbst aufgestellten Grundsätze nicht in Frage stellen darf (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Oktober 1985, [X.] und [X.],
[X.]/84, [X.]:C:1985:388,
Rn.
21;
Urteil vom 28. April 2009, [X.]/[X.], [X.]/07, [X.]:[X.], Rn.
69).

b) In Rechtsprechung und Rechtsliteratur wird diese Frage unterschied-lich beurteilt.

aa) Teilweise wird vertreten, dass § 929 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarkeit betrifft und nur auf [X.] [X.]e angewendet werden darf (vgl. [X.], [X.] 1985, 973, 975 mit insoweit zust. [X.]. [X.], [X.] 1985, 974, 975
[EuGVÜ]; Kropholler/von [X.],
[X.], 9. Aufl., Art.
38 [X.] Rn. 10;
[X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., Art. 38 [X.] Rn.
8). Ob die Vollstreckbarkeit durch [X.]ablauf nachträglich entfalle, richte sich nach dem Recht des Urteils-staats; auf Ausschlussfristen nach dem Recht des [X.]s komme es nicht an (Kropholler/von [X.], [X.], 9.
Aufl., Art.
38 [X.] Rn. 10; ebenso zu Art.
31 EuGVÜ: [X.], [X.] 2000, 8, 9; [X.], Die [X.] und ihr Beweis gemäß Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ, S. 26).

bb) Nach anderer Ansicht gilt § 929 Abs. 2 ZPO auch für ausländische [X.]e, die für
vollstreckbar erklärt worden sind (MüKoZPO/[X.], 5.
Aufl., § 929 Rn. 1;
Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl., Rn.
1066).
Solche Ausschlussfristen
nach dem Recht des [X.]s
seien anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der
Vollstreckbarerklärung
be-trieben werde. Der Lauf der
Frist werde nicht mit Erlass der [X.] Ent-16
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scheidung, sondern erst mit dem Ausspruch der zweitstaatlichen Vollstreckba-rerklärung in Gang gesetzt (MüKoZPO/[X.], 5.
Aufl., § 929 Rn. 1; zu Art.
45 [X.] aF [X.]/Mankowski, [X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 45 [X.] I-[X.] Rn. 7; Steinmetz, [X.] 2009, 301,
304).

cc) Nach dem Verständnis des [X.] kommt
es kumulativ sowohl auf das Prozessrecht des [X.] als auch auf das des [X.]s an. Die Einhaltung einer
Vollziehungsfrist nach [X.] Recht sei
im Anerkennungsverfahren zu prüfen gewesen, während bei der [X.] nach [X.] Recht zu beachten sei. [X.] könnten der ausländischen Entscheidung nicht mehr Wirkungen als im Erlassstaat zukommen, andererseits gälten für die Vollstreckung dieselben Vo-raussetzungen wie für vergleichbare inländische Titel (so die [X.]erkung zu der Entscheidung des [X.] von Peschke, [X.] 4/2015 [X.].
3).

c) Die Rechtslage ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union nicht ausreichend -
im Sinne eines acte claire -
geklärt.

aa) [X.] hat der Gerichtshof allerdings, dass das Recht des Gläu-bigers, gemäß Art. 47 Abs. 2 [X.] aF ab dem Erlass der Vollstreckbarer-klärung einstweilige Maßnahmen nach dem Recht des [X.]es in Anspruch zu nehmen, sofern die anzuerkennende Entscheidung im [X.] vollstreckbar ist, nicht durch die Anwendung nationaler Vorschriften, die eine kürzere Frist vorsehen, zeitlich beschränkt werden kann ([X.],
Urteil vom 3.
Oktober 1985,
[X.] und [X.],
[X.]/84, [X.]:C:1985:388, Rn.
27 ff.); dies bezieht sich jedoch nur auf die [X.] während des (hier bereits abgeschlos-senen) Verfahrens der Vollstreckbarerklärung.
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bb) Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar ei-nerseits der Grundsatz, dass eine nach der [X.] anerkannte ausländische

entfalten muss wie im Urteil vom 4. Februar 1988, [X.],
[X.], [X.]:[X.], Rn. 11; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. April 2009, [X.]/[X.], [X.]/07, [X.]:[X.],
Rn. 66);
dies spricht dagegen, dass eine Vollziehungsfrist aus einer anderen Rechtsordnung angewendet wer-den darf. l-[X.]
ergangenes Urteil derselben Art nicht e([X.], Urteil vom 13. Oktober 2011, [X.]/10, [X.], [X.]:C:2011:653, Rn. 38; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. April 2009, [X.]/[X.], [X.]/07,
[X.]:[X.],
Rn. 66).

cc) Die Rechtslage erscheint auch deshalb nicht hinreichend geklärt, weil nach einem Urteil des [X.] die in Art. 518 der spani-schen Zivilprozessordnung ([X.]) geregelte, unter anderem für Urteile geltende fünfjährige Vollziehungsfrist auch auf ausländische Urteile anzuwenden ist, die in [X.] nach Art.
38 ff. [X.] für vollstreckbar erklärt werden sollen ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2014 -
Nr. 573/2014, abrufbar über http://supremo.vlex.es/vid/549269442; nunmehr gesetzlich geregelt in Artikel 50 Abs. 2 des [X.] vom 30. Juli zur
internationalen rechtlichen Zu-sammenarbeit in Zivilsachen -
Ley [X.], de cooperación jurídica internacional en materia civil). Der [X.] meint, [X.] Recht sei als lex fori anwendbar, da die [X.] aF keine Vollziehungsfrist vorsehe. Er hat es in der genannten Entscheidung abgelehnt, ein [X.] Urteil für
vollstreckbar
zu
erklären, weil die fünfjährige Vollziehungsfrist gemäß Art. 518 [X.] verstrichen war. Dieses Verständnis zugrunde gelegt, wäre die
in 22
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§
929 Abs. 2 ZPO geregelte Vollziehungsfrist auch auf einen [X.] an-zuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in [X.] anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist.

5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist schließ-lich nicht deswegen entbehrlich, weil sich die Frage der Anwendung von §
929 Abs. 2 ZPO auf für vollstreckbar erklärte ausländische [X.]e in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs scheidet in solchen Verfahren eine Vorlagepflicht (nur) für sol-che Fragen aus, die im summarischen Verfahren lediglich vorläufig entschieden und in einem Hauptverfahren erneut geprüft werden können ([X.], Urteil vom 15. Januar 1982,
C-35/82, [X.], [X.]:C:1982:368,
Rn. 10; vgl. dazu Wegener

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in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl., Art. 267 Rn.
31
mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da in einem Hauptsacheverfahren nicht über eine den Arrestbe-fehl betreffende Vollziehungsfrist entschieden wird.

[X.] Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.] -
Grundbuchamt, Entscheidung vom 22.06.2015 -
OF-6698-19 -

[X.], Entscheidung vom 16.11.2015 -
34 [X.] -

Meta

V ZB 175/15

11.05.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. V ZB 175/15 (REWIS RS 2017, 11111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11111

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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