Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 34/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3751

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[X.][X.]/05

vom 28. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 645, 646, 652; BGB § 288 a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen [X.] sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der [X.] der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Auf-splitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des [X.]s (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des [X.] vom 28. Mai 2008 - [X.]/06 - zur [X.] be-stimmt). b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des [X.] gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen. c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche [X.] ab dem [X.]punkt der Zustellung des [X.] (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser [X.] rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger [X.] ist ausgeschlossen. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - [X.] 34/05 - [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2008 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. [X.] - des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 3. Februar 2005 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 9. Dezember 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: —Der aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen des [X.]s an das Kind [X.]

, geboren am 7. Juli 2000, von dem Antragsgegner an den Antragsteller monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats zu zahlende Kindesunter-halt wird wie folgt festgesetzt: - ab 1. November 2004 auf 100 % des jeweiligen [X.] der ersten Altersstufe gemäß § 1 [X.] abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, - ab 1. Juli 2006 auf 100 % des jeweiligen [X.] der zwei-ten Altersstufe gemäß § 1 [X.] abzüglich des [X.] hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, - 3 - - ab 1. Januar 2008 auf 76,1 % des jeweiligen [X.] der 2. Altersstufe nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a BGB abzüg-lich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. Die Festsetzung des laufenden Unterhalts erfolgt unter der Bedin-gung, dass der Antragsteller Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind erbringt. Der Nachweis der Zahlung des [X.] kann durch eine einfache Bestätigung der [X.] über den gezahlten Unterhaltsvorschuss erfolgen. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende [X.] für die [X.] vom 1. April 2004 bis zum 31. Okto-ber 2004 wird auf 854,00 Euro festgesetzt. Der festgesetzte [X.] ist mit fünf Prozentpunkten über dem [X.] gemäß § 247 BGB seit dem 3. November 2004 zu verzinsen. Die Kosten des Verfahrens trägt der [X.] Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 • festgesetzt. - 4 - Gründe: 1 1. Der Antragsteller (im Folgenden: die [X.]) er-bringt für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2004 laufend Leistun-gen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die Rechtspflegerin bei dem [X.] setzte auf Antrag der [X.] im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 den an das Land zu zahlenden rückständigen und laufenden Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner fest. Den weitergehenden Antrag der [X.], den zugunsten des [X.] festgesetzten Unterhalt —ab Rechtshängigkeitfi mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % über dem [X.] nach § 247 BGB zu verzinsen, wies die Rechtspflegerin zurück. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendete sich die [X.] dagegen, dass das Amtsgericht es abgelehnt hat, im vereinfachten Ver-fahren [X.] festzusetzen. Das [X.], dessen Entschei-dung in [X.], 2000 f. veröffentlicht ist, wies die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbe-schwerde, mit der die [X.] ihr Begehren weiterverfolgt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 3 Gegen Beschlüsse des [X.] kann der [X.] in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechts-beschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine 4 - 5 - ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Rechtsbeschwerde gegen [X.] nach § 652 Abs. 1 ZPO enthält das Gesetz nicht, so dass die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nur dann stattfinden kann, wenn sie das Beschwerdegericht - wie auch im vorliegenden Fall - zugelassen hat. 5 An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat unter den hier vorliegenden Umständen gebunden. Der [X.] steht nicht entgegen, dass etwa bereits die Erstbeschwerde zum [X.] unzulässig gewesen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse [X.] 159, 14, 15 und vom 11. Mai 2005 - [X.] 189/03 - [X.], 1481; [X.] Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113). Mit Recht hat das [X.] die Erstbeschwerde der [X.] als zulässig angesehen. 1. Allerdings ist eine Zurückweisung des [X.], die auf dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gemäß §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO beruht, gemäß § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht anfechtbar. Soweit es die Rechtspflegerin im vorliegenden Fall abgelehnt hat, die beantragten Zinsen zugunsten des [X.] festzusetzen, folgt diese Zu-rückweisung daraus, dass die Geltendmachung von Zinsen als im vereinfachten Verfahren unzulässig angesehen wurde. Eine Beschwerde der Unterhaltsvor-schusskasse gegen die Zurückweisungsentscheidung der Rechtspflegerin müsste daher im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit nach § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO an sich als unstatthaft angesehen werden. 6 Indessen entspricht es wohl überwiegender Auffassung, dass § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur solche Fälle erfasst, in denen der Festsetzungsantrag insgesamt zurückgewiesen worden ist; handelt es sich dagegen - wie im vorlie-genden Fall - um eine bloße Teilzurückweisung, muss dem Antragsteller nach 7 - 6 - dieser Ansicht die Beschwerde zum [X.] eröffnet bleiben (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 652 ZPO [X.]. 3; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.] Aufl. § 646 [X.]. 18; [X.]/[X.]/ [X.] ZPO 28. Aufl. § 646 [X.]. 6). Dieser Auffassung ist jedenfalls für den vorliegenden Fall zuzustimmen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt: 8 Gegen Entscheidungen des [X.], gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, [X.] die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel im [X.] dieser Vorschrift ist auch - und insbesondere - dann nicht gegeben, wenn ein solches Rechtsmittel wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung nicht statthaft ist. Dem Antragsteller ist aus diesem Grunde bei einer Zurückweisung des [X.] wegen Fehlens der in §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO be-zeichneten Verfahrensvoraussetzungen die befristete Erinnerung eröffnet, über die der Familienrichter im Falle der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ab-schließend entscheidet (allg. Meinung; vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 646 [X.]. 22; [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. § 8 [X.]. 331a; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 646 [X.]. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - [X.]/06 -; zur Veröffentli-chung bestimmt). Allerdings ist dann, wenn im Falle der bloßen Teilzurückwei-sung des [X.] die Gefahr besteht, dass die Überprüfung des [X.]es durch den Familienrichter (auf eine Erinnerung des Antragstellers) und durch das [X.] (auf eine Beschwerde des [X.]) zu widersprechenden Entscheidungen führen könnte, eine Zu-sammenführung der Entscheidungskompetenzen geboten und dem [X.] unbeschadet des § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel zu eröffnen. - 7 - So liegt der Fall auch bei der Ablehnung der Festsetzung von Verzugs-zinsen. Würde der Familienrichter im Rahmen einer befristeten Erinnerung mit der Frage der Zulässigkeit einer Festsetzung von Zinsen im vereinfachten Ver-fahren befasst, könnte etwa die Konstellation entstehen, dass der [X.] auf die Erinnerung des Antragstellers [X.] auf [X.] festsetzt, die nach einer zugunsten des Antragsgegners ergehenden Beschwerdeentscheidung des [X.]s nicht bestehen. Das Ober-landesgericht ist daher im Ergebnis zu Recht von der [X.] der Erstbe-schwerde ausgegangen. 9 2. Aus dem Umstand, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nicht gemäß § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar, sondern die sofortige Be-schwerde gegen die Entscheidung des [X.] nach § 652 Abs. 1 ZPO statthaft ist, lässt sich aber nicht folgern, dass dem Antragsteller eines verein-fachten Verfahrens in diesen Fällen die sofortige Beschwerde ohne Bindung an die Beschwerdegründe des § 652 Abs. 2 ZPO eröffnet ist. Die besonderen Zu-lässigkeitsvoraussetzungen des § 652 Abs. 2 ZPO gelten in jedem Fall auch für die Beschwerde des Antragstellers (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - [X.]/06 - mit weiteren Nachweisen; zur [X.] be-stimmt). Sie sind im vorliegenden Fall indessen gegeben, da die Frage der Festsetzbarkeit von Zinsen eine Einwendung hinsichtlich der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 648 Abs. 1 ZPO) und damit einen zulässigen [X.] nach § 652 Abs. 2 ZPO betrifft. 10 III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. 11 - 8 - 1. Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.] habe es zu Recht abgelehnt, die beantragten [X.] festzu-setzen. Das Gesetz sehe in den Vorschriften über das vereinfachte Verfahren lediglich die Festsetzung von Unterhalt (§ 646 Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 6 ZPO) sowie der im Verfahren entstandenen Kosten (§ 649 Abs. 1 ZPO) vor. Das vereinfach-te Verfahren sei auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausge-richtet, weshalb es in weitem Umfang formalisiert sei und den Rechtspfleger von wertenden Beurteilungen freistelle. Damit sei es unvereinbar, wenn im ver-einfachten Verfahren geklärt werden müsse, welche Nebenforderungen ([X.], Mahnkosten) zuerkannt werden könnten. Auch solle der [X.] im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der [X.] nicht zu [X.] haben, ob eine ordnungsgemäße Mahnung vorliege und ob der Höhe nach nur die gesetzlichen Mindestzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) oder ein höherer Ver-zugszins zugesprochen werden könne. Hinsichtlich der [X.] auf die noch nicht fälligen Unterhaltsbeträge könne der Rechtspfleger zudem nicht [X.], ob die prozessualen Voraussetzungen gegeben seien, unter denen künftige [X.] zugesprochen werden könnten. 12 Die von dem Antragsteller begehrte Verzinsung ab Rechtshängigkeit könne im vereinfachten Verfahren auch deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die Einleitung des vereinfachten Verfahrens keine Rechtshängigkeit [X.], sondern eine Rechtshängigkeit gemäß § 651 Abs. 3 ZPO lediglich bei Überleitung in das streitige Verfahren - dann allerdings mit Rückwirkung auf die Zustellung des [X.] - eintrete. 13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 14 - 9 - 2. Die Geltendmachung von Zinsen im vereinfachten Verfahren wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Wortlaut der §§ 645 Abs. 1, 646 Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 6 ZPO auf Antrag nur der —Unterhalt eines minderjähri-gen Kindesfi gegen den in Anspruch genommenen Elternteil festzusetzen ist. Damit ist lediglich klargestellt, dass ein vereinfachtes [X.] in der Hauptsache nur Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes zum Gegenstand haben kann. Es entspricht demgegenüber einem [X.] zivilprozessualen Grundsatz (vgl. § 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO), dass Nebenforderungen - mithin solche Forderungen, die von der eingeklagten Hauptsache abhängig sind - im Verfahren ohne Erhöhung des Streitwerts und damit ohne zusätzliche Kosten neben der Hauptsache geltend gemacht werden können. Gerade in einem Verfahren, welches auch der Kostenersparnis dienen soll, kann es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Titulierung von kostenrechtlich privilegierten Nebenforderungen in jedem Falle [X.] und den Gläubiger nur wegen dieser Nebenforderungen auf eine mit zusätzlichen Kosten verbundene [X.] zu verweisen. 15 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die [X.] die von ihr beantragte Festsetzung von Zinsen gegen den [X.] indessen nicht auf einen vom Eintritt des [X.] un-abhängigen Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) stützen. Zwar unterliegt es keinem Zweifel, dass § 291 BGB grundsätzlich auch auf Unterhaltsforderun-gen anzuwenden ist (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 352). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesszinsen sind unter den hier vorliegenden Umständen aber nicht gegeben. 16 Gemäß § 291 Abs. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom [X.] der Rechtshängigkeit an zu verzinsen; der Begriff der Rechtshängigkeit wird dabei verfahrensrechtlich verstanden ([X.]. § 291 17 - 10 - [X.]. 8). Nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung ist ein materiell-rechtlicher Anspruch rechtshängig, solange über ihn ein kontradiktorisches Er-kenntnisverfahren durchgeführt wird. Die Zustellung eines [X.] gemäß § 647 Abs. 1 ZPO steht in dieser Hinsicht der Erhebung einer Klage (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) allerdings nicht gleich. Die Erhebung einer Klage ist von vornherein auf die streitige Entscheidung der Rechtssache durch ein Urteil gerichtet. Das vereinfachte Verfahren zielt dagegen - ähnlich wie das Mahnverfahren - darauf ab, dem Gläubiger einen einfachen und schnellen Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels ohne vorherige Sachverhandlung und Sachentscheidung durch den Rechtspfleger zu eröffnen (vgl. zum Mahnverfah-ren [X.] Urteile vom 8. März 1977 - [X.] - NJW 1977, 1149 f. und vom 16. Dezember 1987 - [X.] - NJW 1988, 1980, 1981). In diesem Verfah-ren tritt keine Rechtshängigkeit wie in einem streitigen Verfahren ein. Das ver-einfachte Verfahren als besondere Prozessart ist erst dann beendet und geht in ein kontradiktorisches Verfahren über, wenn der Antragsgegner gegenüber dem Festsetzungsantrag nicht zurückzuweisende oder zulässige Einwendungen er-hebt und eine Partei daraufhin die Durchführung des streitigen Verfahrens [X.] (§§ 650 Abs. 1, 651 ZPO). Das war hier indessen nicht der Fall. Auch Sinn und Zweck des § 291 BGB gebieten es nicht, dem [X.] eines vereinfachten Verfahrens einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Zu-stellung des [X.] zuzubilligen. Der Anspruch auf [X.] findet seinen Rechtsgrund allein in der Rechtshängigkeit; er soll das [X.] des Schuldners sanktionieren, der seinen Gläubiger zu Unrecht zu einer Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt (vgl. [X.] Urteil vom 5. Januar 1965 - [X.] - NJW 1965, 531, 532; [X.]. § 291 [X.]. 1; [X.]/[X.] 2006, 191, 192 f.). In einem Beschlussverfahren, das von vornherein nicht auf eine streitige Sachentschei-dung ausgerichtet ist, bedarf es einer solchen Sanktion nicht. 18 - 11 - 4. Zutreffend ist die Beurteilung des [X.]s, dass die Zuer-kennung künftiger [X.] auf noch nicht fällige [X.] im ver-einfachten Verfahren nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass etwaige [X.], die beansprucht werden können, wenn wieder-kehrende Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden, vom künftigen [X.] des Gläubigers abhängen und deshalb in ihrer Entstehung un-gewiss sind. Anders als die künftigen [X.] sind die [X.] daher keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 258 ZPO, so dass sie nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bei der Besorgnis der Leis-tungsverweigerung zuerkannt werden können (vgl. [X.] FamRZ 1980, 583, 585; [X.] FamRZ 1985, 704, 706; MünchKomm/[X.] ZPO 3. Aufl. § 258 [X.]. 9; Musielak/[X.] [X.]O § 258 [X.]. 3; [X.] ZPO 21. Aufl. § 259 [X.]. 2). Für die Klärung der damit zusammenhängenden Fragen ist in dem vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO kein Raum. 19 Das vereinfachte Verfahren soll nicht nur der Kostenersparnis, sondern auch und insbesondere der zügigen Schaffung eines Vollstreckungstitels die-nen (vgl. BT-Drucks. 13/7338, [X.]). Aus diesem Grunde ist es auf größtmögli-che Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet und in weitem Umfang schematisiert. Es soll den Rechtspfleger davon entheben, im Rahmen der [X.] wertende Beurteilungen abgeben zu müssen ([X.] vom 30. April 2002, [X.] 2002, 251, 252). Die dem [X.] nach § 646 Abs. 1 ZPO obliegenden Angaben - auch zur tatsächli-chen Begründung des geltend gemachten Anspruchs - umschreiben zwar ledig-lich den notwendigen Mindestinhalt eines ordnungsgemäßen [X.] Antrags; andererseits werden dadurch im Hinblick auf das [X.] und Beschleunigungsgebot aber auch die Maßstäbe für die sachliche Prüfung durch den Rechtspfleger gesetzt. Er soll sich bei der materiellen [X.] - 12 [X.] grundsätzlich auf die Frage beschränken können, ob die gemäß § 646 Abs. 1 ZPO von dem Antragsteller zu machenden Angaben - ihre Richtigkeit unterstellt - den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe rechtferti-gen. In diesem schematisierten Verfahren können künftige Zinsen deshalb nicht festgesetzt werden (vgl. ebenso [X.]/[X.]/[X.] ZPO [X.]O § 646 [X.]. 2; [X.] 2002, 628, 632; Runge [X.] 2002, 110; [X.] RPfleger 2003, 477, 479; [X.] vom 30. April 2002 [X.] 2002, 251, 252). 5. Nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann dem [X.] jedoch in seiner Auffassung, dass die Geltendmachung gesetzlicher Verzugs-zinsen auch für rückständigen Unterhalt im vereinfachten Verfahren ausge-schlossen sei. 21 a) Es entspricht ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Recht-sprechung, dass die Vorschriften über die Verzinsung einer Geldschuld bei Schuldnerverzug (§§ 288, 286 BGB) auch für Unterhaltsforderungen gelten ([X.] FamRZ 1984, 87; [X.] FamRZ 1984, 310, 311; [X.] FamRZ 1984, 478; [X.] FamRZ 1985, 704, 706; [X.]/[X.] BGB 67. Aufl. § 288 [X.]. 6; [X.] [X.]O § 288 [X.]. 13; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 288 [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.] BGB § 288 [X.]. 2; [X.]/[X.] [X.]O § 6 [X.]. 132; [X.]/[X.]/ [X.] [X.]O § 1613 [X.]. 8; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. [X.]. 269; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. [X.]. IV 1265; offen gelassen im Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 352). 22 Soweit hiergegen eingewendet worden ist, dass die Verzinsungspflicht gemäß § 288 Abs. 1 BGB Unterhaltsforderungen nicht erfassen könne, weil 23 - 13 - Unterhalt zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs, nicht aber zur verzinsli-chen Anlage bestimmt sei (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 525 mit zust. [X.]. [X.], [X.] ff.), ist dem bereits entgegenzuhalten, dass die Zuerken-nung von [X.] nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur einen gesetzlich fingierten Mindestschaden des Gläubigers ausgleichen, sondern daneben auch bewirken soll, dass dem Schuldner durch die Abschöpfung der möglichen Vor-teile aus der Leistungsverzögerung der Anreiz zur Zahlungsverzögerung ge-nommen wird. Gerade dieser präventive Gedanke, den Schuldner durch die Androhung eines [X.] davon abzuhalten, bei [X.] durch Unterlassen der fälligen Zahlung statt eines [X.] einen günsti-gen —Gläubigerkreditfi in Anspruch zu nehmen, ist zuletzt im Zusammenhang mit der Erhöhung des [X.] durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.] I, [X.]) in den Vordergrund getreten (vgl. BT-Drucks. 14/1246, [X.]). b) Im Ausgangspunkt beizutreten ist dem [X.] in der [X.], dass dem Rechtspfleger im vereinfachten Verfahren nicht die mate-rielle Prüfung abverlangt werden kann, ob und wann der Antragsgegner mit den rückständigen [X.] schon vor Einleitung des Verfahrens durch eine Mahnung in Verzug geraten ist. Entgegen der Auffassung der [X.] lässt sich dies nicht ohne weiteres anhand der gemäß § 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderlichen Angaben beurteilen. Nach dieser Vorschrift hat der [X.] für den Fall der Geltendmachung von [X.], wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Dieser [X.]punkt muss indessen nicht mit dem [X.]punkt identisch sein, von dem an der Gläubiger [X.] auf die nicht gezahlten [X.] verlangen kann. Denn die bloße Aufforderung zur Auskunft im Sinne von § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB eröffnet dem [X.] zwar die rechtliche Möglichkeit, Unterhalt auch für die Vergangenheit zu fordern; der [X.] - 14 - [X.] wird dadurch aber nach allgemeiner Meinung nicht in einer den Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 1 BGB begründenden und damit einen etwaigen Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB auslösenden Weise zur Leis-tung aufgefordert ([X.]. § 1613 [X.]. 18; [X.]/ [X.]/[X.] [X.]O § 1613 [X.]. 2; [X.] vom 30. April 2002 [X.] 2002, 251). Es wären daher Darlegungen erforderlich, die über die Anga-ben nach § 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hinausgehen und die dementsprechend einen höheren Prüfungsaufwand erfordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Un[X.] in der Vergangenheit bereits Teilleistungen erbracht hat. In diesem Falle müsste der Rechtspfleger wegen der möglichen Auswirkungen auf eine Beendigung des [X.] bei älteren Unterhaltsforderungen beurteilen, ob den Teilzahlungen eine ausdrückliche oder stillschweigende Leis-tungsbestimmung zugrunde lag oder ob sie in [X.]gelung einer solchen Be-stimmung nach § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen wären. Für eine solche Prüfung ist im Rahmen eines weitgehend schematisierten Verfahrens kein Raum. c) Diese Bedenken können aber nicht erhoben werden, soweit für den Beginn der Verzinsung wegen der Unterhaltsrückstände nicht auf eine vom [X.] besonders darzulegende Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), son-dern auf die einer Mahnung gleichstehende gerichtliche Geltendmachung (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) der bereits fällig gewordenen [X.] abge-stellt wird. Nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB treten die Verzugsfolgen wie bei der Mahnung auch bei der Erhebung der Leistungsklage sowie bei der Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren ein. Die Vorschrift ist auch auf andere Formen gerichtlicher Geltendmachung einer Geldforderung entsprechend an-zuwenden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - [X.] Œ NJW 1983, 2318, 2320: Zustellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung; Senatsurteil vom 15. November 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 283, 285: Zugang eines Prozesskostenhilfegesuchs), so dass jedenfalls die Zustellung des [X.] - 15 - zungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) schon wegen der dem Mahnverfahren [X.] Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens als verzugsbegründender Vorgang im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen ist. 26 Wird der Zinsanspruch demzufolge auf den [X.]punkt der Zustellung des [X.] bezogen, beschränkt sich die Tätigkeit des [X.] darauf, diesen [X.]punkt aus den Akten festzustellen, um anschließend die Verzinsung der Unterhaltsrückstände mit dem gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von diesem [X.]punkt an aussprechen zu können. Umfangreicher materieller Prüfungen oder einer wertenden Beurtei-lung bedarf es insoweit nicht, so dass der [X.] und Beschleuni-gungsgrundsatz des vereinfachten Verfahrens nicht in Frage gestellt wird. So-weit das [X.] auch insoweit Bedenken trägt, vermag der Senat dem nicht zu folgen: [X.]) Das Problem, ob der Antragsteller möglicherweise höhere Zinsen als den gesetzlichen Verzugszins beanspruchen kann (§ 288 Abs. 4 BGB), könnte sich nur dann stellen, wenn eine höhere Zinsforderung tatsächlich geltend ge-macht werden würde. Selbst wenn die Überprüfung der höheren Zinsforderung auf ihre Schlüssigkeit den Prüfungsumfang des vereinfachten Verfahrens über-steigen sollte - was nicht von der Hand zu weisen ist -, ist nichts dagegen zu erinnern, dem Antragsteller ohne weitergehende Prüfung der Schadenshöhe zumindest den gesetzlichen Verzugszins als gesetzlich fingierten [X.] zuzusprechen. Mehr war im vorliegenden Fall auch nicht beantragt worden. 27 [X.]) Auch die vom [X.] aufgeworfene Frage, welche Ne-benforderungen durch den Rechtspfleger überhaupt zuerkannt werden könnten und wo im Hinblick auf andere verzugsbedingte Sekundäransprüche (insbeson-dere Schadenersatzforderungen) die Grenzen hierfür zu ziehen seien, stellt sich 28 - 16 - nicht. Denn der Rechtspfleger hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des [X.] nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Einleitung des Verfahrens vorgelegen haben. Aus diesem Grunde kommt die Festsetzung von anderen Nebenforderungen (etwa Mahnkosten), die ihre Begründung notwen-digerweise in einem Schuldnerverzug vor Zustellung des Feststellungsantrages haben, von vornherein nicht in Betracht. d) Demzufolge waren auf die bei Zustellung des [X.] am 3. November 2004 bereits fälligen Unterhaltszahlungen von diesem [X.]-punkt an die gesetzlichen [X.] (§ 288 Abs. 1 BGB) zuzuerkennen. Bereits das [X.] hat insoweit zutreffend erkannt, dass die von der [X.] beantragte Zuerkennung von Zinsen —ab [X.] - schon im [X.] auf § 651 Abs. 3 ZPO - dahin verstan-den werden kann, dass jedenfalls eine Verzinsung ab Zustellung des [X.] begehrt wird. 29 - 17 - e) Für die [X.] ab 1. Januar 2008 war der Unterhalt nach § 36 Nr. 3 a, 4 EGZPO als Prozentsatz des jeweiligen [X.] festzusetzen. [X.] [X.]

[X.] Ahlt Dose Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 5 FH 48/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

XII ZB 34/05

28.05.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 34/05 (REWIS RS 2008, 3751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3751

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IV R 20/18

IV R 21/18

IV R 23/18

VII R 8/19

IV R 22/18

IV R 24/18

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