Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. XII ZB 258/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 78

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[X.][X.]/03 vom 21. Dezember 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 652 Abs. 1; [X.] [X.]. 8, 5 § 3 Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der ange-fochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 [X.] mit diesem Tage außer [X.] getreten ist. ZPO § 645 Abs. 1; [X.] Art. 5 § 3 Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die [X.] seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2005 - [X.] 258/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] vom 23. September 2003 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 5. März 2003 als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Neufestsetzung des Unterhalts für die [X.] bis zum 30. Juni 2001 richtet. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-deverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). [X.]: bis 300 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Umschreibung eines Alt-titels über Kindesunterhalt gemäß Art. 5 § 3 [X.]. 1 - 3 - Durch Versäumnisurteil des [X.] vom 24. August 1992 war der Antragsgegner verurteilt worden, an die Antragstellerin, seine am 17. Dezember 1983 geborene Tochter, [X.] zuzüglich eines Zu-schlages von 25 % des Regelbedarfs bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen, und zwar ab 17. November 1995 in Höhe von monatlich 488 DM. Durch Beschluss des [X.] vom 12. Juli 1996 war dieser Titel unter anderem dahin geändert worden, dass sich der ab 1. Januar 1997 zu zahlende Unterhalt auf monatlich 518 DM belief. 2 Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2001 beantragte die Antragstellerin, den geänderten Titel im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 [X.] umzu-schreiben und den Unterhalt für die [X.] ab Antragstellung neu auf 125 % des jeweiligen [X.] (West) der dritten Altersstufe festzusetzen. 3 Das Amtsgericht hat die Antragsschrift nicht mit einem Eingangsstempel versehen. Am 19. März 2001 wurde verfügt, den beigefügten Originaltitel zu kopieren und zurückzusenden sowie den Vorgang nach einem Monat wieder vorzulegen. Eine weitere Verfügung vom 3. Mai 2001 lautet: "2 Monate (kein Personal)". Am 3. Juli 2001 wurde die Sache erneut vorgelegt. Am 3. April 2002 wurde die Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner verfügt. Am 4. Juli 2002 wurde diese Verfügung ausgeführt. Wegen zwischenzeitlicher Än-derung der Anschrift des Antragsgegners konnte diesem die Antragsschrift erst am 26. Juli 2002 zugestellt werden. Inzwischen, nämlich am 17. Dezember 2001, war die Antragstellerin volljährig geworden. 4 Mit Beschluss vom 5. März 2003 setzte das Amtsgericht den Unterhalt für die [X.] ab 10. Januar 2001 auf 100 % des jeweiligen [X.] (West) der dritten Altersstufe fest. 5 - 4 - Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das [X.] zurück. Dagegen richtet sich die vom [X.] zuge-lassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 6 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 1. Soweit die sofortige Beschwerde des Antragsgegners sich gegen die Neufestsetzung des Kindesunterhalts für die [X.] bis zum 30. Juni 2001 richtete, war sie unzulässig. 8 Zwar mag der Antragsgegner insofern durch den angefochtenen Be-schluss des Amtsgerichts formell beschwert sein, als durch Abänderung des alten Titels ein neuer Titel gegen ihn geschaffen wurde. Jedenfalls fehlt ihm aber ein Rechtsschutzinteresse, gegen diesen Titel anzugehen, soweit damit der Unterhalt für die [X.] bis zum 30. Juni 2001 neu festgesetzt wurde. Denn nach dem Abänderungsbeschluss des [X.] vom 12. Juli 1996 hatte er für die [X.] ab 1. Januar 1997 monatlich 518 DM zu zahlen ([X.] % abzüglich 110 DM hälftiges Kindergeld). Demgegenüber wurde dem Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss - ohne nähere Begründung - nur in Höhe von 100 % des jeweiligen [X.] stattgegeben, der sich gemäß Art. 1 § 1 Nr. 3 b der [X.] zur Än-derung der [X.] vom 28. Mai 1999 ([X.] [X.]) für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 auf 510 DM belief. Der titulierte [X.] ist somit, aus welchen Gründen auch immer, für diese [X.] zu seinen Guns-ten um 8 DM monatlich herabgesetzt worden. 9 - 5 - Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Amtsgericht den [X.] zu Recht für die [X.] ab 10. Januar 2001 neu festgesetzt hat, ohne den [X.]punkt des Eingangs der Antragsschrift vom 8. Januar 2001 - etwa anhand des vergebenen Aktenzeichens - zu ermitteln. 10 11 Erst für die [X.] ab 1. Juli 2001 ist der Antragsgegner durch den neuen Titel auch materiell beschwert, weil sich der Regelbetrag gemäß Art. 1 § 1 Nr. 3 c der [X.] zur Änderung der [X.] vom 8. Mai 2001 ([X.] I 842) von diesem [X.]punkt an auf 525 DM erhöhte, 100 % dieses Betrages den zuvor titulierten Unterhalt somit um 7 DM monatlich über-stiegen. 2. Soweit die sofortige Beschwerde zulässig war, hat das [X.] seine Entscheidung im Ergebnis zu Recht auf Art. 5 § 3 [X.] gestützt; dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. 12 Allerdings hat sich das [X.] nicht damit auseinandergesetzt, dass diese Vorschrift im [X.]punkt seiner Entscheidung (23. September 2003) schon nicht mehr geltendes Recht war. Sie war gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.] am 1. Juli 2003 außer [X.] getreten. 13 Daraus wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur gefolgert, bei einer erst nach dem 30. Juni 2003 zu treffenden Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Abänderung eines Alttitels nach Art. 5 § 3 [X.] sei die rechtliche Grundlage für eine Abänderung unwiderruflich entfallen, so dass anhängige Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden könnten oder zumindest noch nicht rechtskräftige Abänderungsbeschlüsse aufzuheben seien ([X.], Rechtsgutachten vom 31. Oktober 2002, [X.] 2002, 513 f.; [X.] 2004, 377 f. und [X.] 2004, 378; [X.] FamRZ 2002, 1346 - obiter dictum -; wohl auch [X.]/Grün 14 - 6 - FamRZ 1998, 778, 797; a.A. wohl [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 7329). 15 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit dem [X.] wollte der Gesetzgeber die rechtliche Situation unterhaltsbedürftiger Kinder verbessern (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - [X.] ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540). Sowohl damit als auch mit dem Rechtsstaatsprinzip wäre es nicht zu vereinen, wenn mit dem Außerkrafttreten des Art. 5 § 3 [X.] auch rechtzeitig gestellten, aber bis zum 30. Juni 2003 noch nicht beschiedenen An-trägen nach dieser Vorschrift jede Wirkung genommen würde. Das antragstel-lende Kind wäre damit, wie auch der vorliegende Fall zeigt, gerichtlicher Willkür schutzlos ausgeliefert (vgl. [X.] FamRZ 2004, 1887 m. zust. [X.]. [X.]) und gegebenenfalls darauf angewiesen, Amtshaftungsan-sprüche geltend zu machen ([X.] aaO S. 514). Art. 8 [X.] ist deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass jedenfalls Beschlüsse, mit denen - wie hier durch den Beschluss des [X.] vom 5. März 2003 - einem Abänderungsantrag nach Art. 5 § 3 [X.] vor dem 30. Juni 2003 stattgegeben wurde, nicht schon deshalb im Beschwerdeverfahren aufzuheben sind, weil über die Beschwerde bis zu diesem Stichtag noch nicht entschieden wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber offenbar keinen Anlass gesehen hat, eine Überleitungsvorschrift für am 30. Juni 2003 noch anhängige Verfahren dieser Art vorzusehen. Zwar heißt es in der amtlichen Begründung zu Art. 6 des [X.] des [X.] - jetzt: Art. 8 [X.] - (BT-Drucks. 13/7338 S. 51): 16 "Absatz 2 enthält eine Außerkrafttretensregelung. Die Übergangsrege-lungen des Artikels 4 ([X.] = Art. 5 [X.]) – sollen nach fünf Jahren - 7 - außer [X.] treten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die an-hängigen Verfahren in diesem [X.]raum abgeschlossen werden. Titel, die innerhalb dieses [X.]raums noch nicht umgestellt worden sind, können nach § 323 ZPO abgeändert werden. Die Befristung soll der Rechtsbe-reinigung dienen." 17 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das Interesse an einer Rechtsbereinigung hinter dem Rechtsstaatsprinzip zurücktreten muss. Soweit sich die Erwartung des Gesetzgebers, alle anhängigen Verfahren seien bis zum 30. Juni 2003 abgeschlossen, nicht erfüllt hat, kann auch nicht davon [X.] werden, dass er gleichwohl, hätte er dies bedacht, sämtliche An-tragsteller in noch anhängigen Verfahren auf die kostspieligere [X.] nach § 323 ZPO hätte verweisen wollen, zumal derartige Unterhaltsver-fahren zumeist im Wege der Prozesskostenhilfe und damit zu Lasten der Staatskasse durchgeführt werden. Insbesondere spricht die Begründung des [X.], die bis zum Stichtag noch nicht umgestellt [X.] sind, und nicht etwa von solchen, die bis dahin noch nicht rechtskräftig um-gestellt worden sind. Das lässt eine Ausfüllung der auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruhenden Regelungslücke dahin zu, dass zumindest bis zum 30. Juni 2003 - wenn auch noch nicht rechtskräftig - nach Art. 5 § 3 [X.] umgestellte Titel durch spätere Zurückweisung dagegen gerichteter Rechtsmittel noch rechtskräftig werden können. 3. Das [X.] hat die Abänderung des Alttitels gemäß Art. 5 § [X.] ungeachtet der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Antragstel-lerin für zulässig gehalten. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 18 Verbreitet wird zwar unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen Wort-laut des § 645 Abs. 1 ZPO die Auffassung vertreten, die Minderjährigkeit des 19 - 8 - Antragstellers sei eine zu jeder [X.] des (auch vereinfachten) Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, die auch noch im [X.]punkt der Beschlussfassung nach Art. 5 § 3 [X.] gegeben sein müsse ([X.], 77 f. und [X.], 372 - Leitsatz -; [X.] - 2. Familiensenat - FamRZ 2002, 1048 f.; [X.] 2002, 279 f.; Musielak/[X.] 3. Aufl. vor § 645 [X.]. 3; [X.]/[X.]/[X.] 8. Aufl. [X.]. 2236 für die Umstellung von [X.], anders für das Verfah-ren der Erstfestsetzung: [X.]. 2176; [X.]/[X.], Der [X.]sprozess 3. Aufl. [X.]. 5254 - anders noch 2. Aufl. [X.]. 4254; [X.] vor §§ 645 - 660 [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. vor § 645 [X.]. 1; [X.] NJW 2001, 249, 257). Die ebenfalls weit verbreitete Gegenmeinung stellt indes allein darauf ab, dass im vereinfachten Verfahren Unterhalt für die [X.] der Minderjährigkeit fest-gesetzt werden soll, so dass die Zulässigkeit des Verfahrens nach dieser An-sicht nicht entfällt, wenn der Antragsteller zwischen Antragstellung und Ent-scheidung volljährig geworden ist ([X.], 678, 679; [X.] 2003, 1235 f.; [X.]/Coester-Waltjen Aktualisierungsband 2. Aufl. § 645 [X.]. 6; [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 [X.]. 331; [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 645 ZPO [X.]. 2; [X.]/[X.] aaO [X.]. 7322; [X.]/[X.], Familiensachen 8. Aufl. § 645 ZPO [X.]. 2; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.]. 6 [X.]. 202 a; Schulz [X.] 1998, 385; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 63. Aufl. § 645 [X.]. 3; vgl. auch [X.] - 3. Familiensenat - FamRZ 2005, 120 zu § 642 ZPO). 20 Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Er vermag bereits nicht nachzuvollziehen, warum der Wortlaut des § 645 Abs. 1 ZPO dieser Auf-fassung entgegenstehen soll. Denn dort heißt es gerade, dass auf Antrag der 21 - 9 - Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, und nicht etwa, dass auf Antrag eines minderjährigen Kindes dessen Unterhalt in diesem Verfahren festgesetzt werden könne. Auch das [X.] stellt somit auf die Art des zu titulierenden Unterhaltsanspruchs ab, ohne die Befugnis zur Antragstellung von besonderen Eigenschaften des Antragstel-lers abhängig zu machen. Vor allem spricht für diese Auffassung, dass auch Dritte, auf die der Un-terhaltsanspruch nach § 91 [X.] (ab 1. Januar 2005: § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB [X.]) oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG übergegangen ist, sich dieses Verfahrens bedienen können, wie sich aus § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ergibt und auch von Vertretern der Gegenmeinung nicht in Abrede gestellt wird ([X.]/[X.] aaO § 645 [X.]. 1, [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 2175). Auch daraus folgt, dass das Gesetz dieses Verfahren nicht nur minderjährigen Kindern zur Verfü-gung stellen wollte, die ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. 22 4. Soweit die Beschwerde (für den [X.]raum ab 1. Juli 2001) zulässig ist, ist sie auch nicht etwa deswegen begründet, weil der neu festgesetzte [X.]sbetrag erst ab Zustellung des Antrags und nicht schon ab dessen Eingang bei Gericht zu zahlen wäre, wenn die Zustellung nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt (vgl. dazu schon [X.] FamRZ 1973, 528, 529 m.N.). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob es bei der Neufestsetzung von [X.] allein auf den [X.]punkt der Antrag-stellung - unabhängig von der Frage zeitnaher Zustellung - ankommt (so [X.] 1993, 733 f.). 23 Der Antragsgegner hat jedenfalls Einwendungen gegen den [X.]punkt, von dem an der neu festgesetzte Unterhalt gezahlt werden soll, vor dem 5. März 2003, an dem die Abänderung des Alttitels verfügt wurde, nicht geltend 24 - 10 - gemacht. Nach diesem [X.]punkt kann er mit derartigen Einwendungen nach §§ 648 Abs. 1 Nr. 2, 648 Abs. 3, 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die Art. 5 § 3 Abs. 2 [X.] im Verfahren der Abänderung von [X.] für entsprechend anwendbar erklärt, nicht mehr gehört werden. 25 5. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsgegner geltend macht, die titu-lierten Ansprüche unstreitig bereits erfüllt zu haben. Mit diesem Einwand kann er im Verfahren der Abänderung von [X.] nach Art. 5 § 3 [X.] nicht ge-hört werden. Denn Art. 5 § 3 Abs. 2 [X.] erklärt unter anderem § 648 Abs. 1 und 3 ZPO für entsprechend anwendbar, nicht aber § 648 Abs. 2 ZPO, dessen Satz 2 den [X.] - und dies auch nur unter bestimmten Vorausset-zungen - im Verfahren der Erstfestsetzung zulässt (vgl. zum Ausschluss des [X.]es im Annexverfahren des § 653 ZPO auch Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - [X.] ZR 140/01 - FamRZ 2003, 1095 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erweist sich der Antrag auf Abänderung des Alttitels auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Antrag-stellerin hat auch bei Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung ihres alten Titels allein schon deswegen, um eine Klärung herbeizuführen, in welcher Höhe ihr Unterhalt zustand und sie die Un-terhaltsleistungen des Antragsgegners zu Recht erhalten hat. Denn eine Rück-forderung überzahlten Unterhalts ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; § 1360 [X.] ist auf den Kindesunterhalt nicht entsprechend anwendbar (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. [X.]. 235). Erst ein Vollstreckungsversuch aus diesem Titel könnte rechtsmissbräuchlich sein. 26 6. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das [X.] war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil sich bei [X.] - 11 - ger Zustellung der Antragsschrift vom 8. Januar 2001 die rechtsgrundsätzlichen Fragen, mit denen das [X.] und der [X.] sich hier zu befassen hatten, nämlich zur Zulässigkeit des Verfahrens nach Volljährigkeit der Antragstellerin und zur Geltungsdauer des Art. 5 § 3 [X.], nicht gestellt hätten. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2003 - 127 FH 2179/01 - KG [X.], Entscheidung vom 23.09.2003 - 18 UF 132/03 -

Meta

XII ZB 258/03

21.12.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. XII ZB 258/03 (REWIS RS 2005, 78)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 78

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