Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 104/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3755

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[X.][X.]/06 vom 28. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des § 652 Abs. 2 ZPO gestützt wird. Eine in dem [X.] ent-haltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand im [X.] des § 652 Abs. 2 ZPO dar. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 4. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsteller zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.524 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller (im Folgenden: die [X.]) erbringt für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2005 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ([X.]). Der Rechtspfleger bei dem Amts-gericht - Familiengericht - setzte auf Antrag der [X.] im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 6. März 1 - 3 - 2006 den an das Land zu zahlenden rückständigen und laufenden Kindesun-terhalt gegen den Antragsgegner fest. Der [X.] enthält folgende zusätzliche Bestimmung: "Die Festsetzung gilt bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (...) erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, insgesamt nicht für mehr als 72 Monate." 2 Mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittel erstrebte die [X.] die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Bestim-mung. Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht legte die Akten dem Oberlan-desgericht vor, welches das Rechtsmittel der [X.] als so-fortige Beschwerde behandelte. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1769 f. veröffentlicht ist, wies die Beschwerde zurück. Hierge-gen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwer-de, mit der die [X.] ihr Begehren weiterverfolgt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 3 1. Gegen Beschlüsse des [X.] kann der Bundesge-richtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der [X.] - 4 - schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen nach § 652 Abs. 1 ZPO enthält das Gesetz nicht, so dass die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nur dann stattfinden kann, wenn sie das Beschwerdegericht - wie auch im vorliegenden Fall - zugelassen hat. 5 2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat unter den hier vorliegenden Umständen aber nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zu-gänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des [X.] kann deshalb nicht durch den Ausspruch der Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (Senatsbeschlüsse [X.] 159, 14, 15 und vom 11. Mai 2005 - [X.] ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481; [X.] Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113). So liegt der Fall hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt: a) Der von der [X.] gegen den [X.] vom 6. März 2006 eingelegte Rechtsbehelf war als sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Zwar räumt diese nicht auf eine der beiden Parteien beschränkte Regelung grundsätzlich sowohl dem [X.] als auch dem Antragsteller gegen den [X.] das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO kann mit der Beschwerde indessen neben der Unzulässigkeit des verein-fachten Festsetzungsverfahrens (§ 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), einer unrich-tigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 648 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, 6 - 5 - dass das Amtsgericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO unrichtig beurteilt habe. Wird eine sofortige Beschwerde nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist sie unzulässig ([X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 652 [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 652 [X.]. 2; [X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 652 [X.]. 2). 7 Die Einschränkungen nach § 652 Abs. 2 ZPO gelten dabei nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen für die Beschwerde des Antragsgegners und des Antragstellers ([X.] FamRZ 2000, 1160 f.; [X.] FamRZ 2000, 1161, 1162; [X.] OLGR 2001, 90; [X.] FamRZ 2002, 547; [X.]/[X.] [X.]O § 652 [X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 652 [X.]. 1; [X.]/[X.] [X.]O § 652 [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Aufl. § 652 [X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 652 [X.]. 2; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 [X.]. 341 f.; [X.][X.], Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 7350; [X.]/ [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 2209; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 652 ZPO [X.]. 2). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Einwendungen gemäß § 648 ZPO um solche handelt, die im Vorverfahren naturgemäß nur vom [X.] geltend gemacht werden können. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift und der insoweit eindeutigen Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 13/7338, [X.]) lässt sich daraus nicht herleiten, dass der [X.] zur Begründung der sofortigen Beschwerde keine den Einwendun-gen nach § 648 ZPO entsprechenden Anfechtungsgründe geltend machen müsse. Ebenso wenig ist allerdings die Annahme gerechtfertigt, dass die sofor-tige Beschwerde für den Antragsteller wegen Einwendungen zur Unterhaltsfest-setzung ausgeschlossen sei (so [X.] FamRZ 2003, 690 f.; Münch-Komm/Coester-Waltjen ZPO 3. Aufl. § 652 [X.]. 3 f.). Vielmehr kann der [X.] - tragsteller seine Beschwerde nicht nur auf Einwendungen zum Kostenpunkt, sondern insbesondere auch darauf stützen, dass der Unterhalt nach Zeitraum oder Höhe zu seinen Lasten unrichtig festgesetzt worden sei. 8 b) Etwas anderes ergibt sich unter den hier vorliegenden Umständen auch nicht aus § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Zutreffend ist zwar der rechtliche Aus-gangspunkt des [X.]s, wonach in der zusätzlichen Bestimmung zur Bedingung und Befristung des Unterhaltsanspruchs im [X.] eine Teilzurückweisung des [X.] liegt, die nicht auf dem Fehlen der in §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO bezeichneten formellen Vorausset-zungen für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren beruht. Der Fest-setzungsbeschluss des [X.] ist schon aus diesem Grunde nicht ge-mäß § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar, so dass die sofortige Beschwerde gemäß § 652 Abs. 1 ZPO für den Antragsteller das an sich statthafte [X.] darstellt. Daraus folgt aber nicht, dass dem Antragsteller eines vereinfachten [X.] in solchen Fällen die sofortige Beschwerde ohne Bindung an die Beschwerdegründe des § 652 Abs. 2 ZPO eröffnet wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 RPflG. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen des [X.] (nur) das Rechtsmittel gegeben, welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, so dass es darauf ankommt, ob gegen die Entscheidung des [X.] ein zulässiges Rechtsmittel gegeben wäre, wenn anstelle des [X.] der [X.] entschieden hätte ([X.]/Meyer-Stolte/[X.] 6. Aufl. § 11 [X.]. 22). An einem zulässigen Rechtsmittel fehlt es indessen nicht nur dann, wenn ein Rechtsmittel (wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung) nicht statthaft ist, sondern auch dann, wenn das Rechtsmittel zwar statthaft, 9 - 7 - aber wegen des Fehlens sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig ist. 10 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der [X.] keine nach § 652 Abs. 2 ZPO zulässigen Anfechtungs-gründe zur Seite. Soweit die [X.] die dem [X.] beigegebene Bestimmung zur Bedingung und Befristung beanstandet, ist darin insbesondere kein zulässiger Einwand zum [X.] im Sinne der §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen. [X.]) In den Einwänden gegen die Befristung des künftig auf die [X.] übergehenden Unterhaltsanspruchs auf 72 Monate (längs-tens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) liegt schon deshalb kein zulässiger [X.] hinsichtlich des [X.], weil im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Anfechtung des [X.] mit der sofortigen Beschwerde nur bezüglich des Beginns der Unterhaltszahlungen eröffnet ist, aber nicht bezüg-lich ihrer Beendigung ([X.] FamRZ 2000, 1161, 1162). 11 [X.]) Auch in der Bestimmung, dass der [X.] der Unterhaltsanspruch (nur) aufschiebend bedingt durch die Erbringung von Leis-tungen nach dem [X.] zuzusprechen sei, ist keine mit der sofortigen Be-schwerde anfechtbare zeitliche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im [X.] des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO hat insbesondere diejenigen Fälle im Blick, in denen Unterhalt für die Vergan-genheit beantragt worden ist (vgl. BT-Drucks. [X.]O S. 40). Den Parteien wird somit im Verfahren der sofortigen Beschwerde der Einwand eröffnet, dass die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen, unter denen nach § 1613 BGB Unter-halt für die Vergangenheit verlangt werden kann, zu einem anderen Zeitpunkt 12 - 8 - vorgelegen haben, als er dem angefochtenen [X.] zugrunde gelegt worden ist. Mit dieser Sachverhaltsgestaltung ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die im [X.] vorbehaltene aufschiebende Bedingung des zuerkannten Unterhaltsanspruchs betrifft nicht den [X.] im Sinne des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, sondern vielmehr die Aktivlegitimation des Antragstellers. Soweit die Aktivlegitimation betroffen ist, kann zwar der Antragsgegner im Rahmen der §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde rügen, dass der Antragsteller materiell nicht berechtigt sei, Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OLG Köln [X.], 431, 432). Auch dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, zumal Fragen der Sachbefugnis hier nicht streitig sind: In materieller Hinsicht können die künf-tigen Unterhaltsansprüche des Kindes E. nur dann und nur insoweit auf das Land übergehen, als für das Kind in Zukunft tatsächlich Unterhaltsvorschuss-leistungen erbracht werden ([X.] [X.] 5. Aufl. § 7 [X.]. 4; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] SGB [X.] - Sozialhilfe 17. Aufl. § 94 [X.]. 139 zu § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB [X.]). Dass der [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] in diesem Sinne materiell-rechtlich unter der aufschiebenden Bedingung der künftigen Leistungsgewährung steht, nimmt die Unterhaltsvor-schusskasse auch nicht in Abrede. 13 c) Es ist auch nicht geboten, dem Antragsteller eines vereinfachten [X.] die sofortige Beschwerde gegen eine ihn be-schwerende Bestimmung zur Bedingung oder Befristung des [X.] deshalb zu eröffnen, weil sein Rechtsschutz ansonsten unzumutbar eingeschränkt wäre. 14 - 9 - [X.]) Gegen Entscheidungen des [X.], gegen die ein [X.] nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein solches nicht statthaft ist oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig ist ([X.]/Meyer-Stolte/[X.] [X.]O § 11 [X.]. 47). Letztgenannte Vorausset-zungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten [X.] keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Be-schwerde gegen den [X.] in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ 2000, 1161, 1162). Über die Erinnerung des Antragstellers entscheidet dann - im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger - gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter. Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des [X.] der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungs-rechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (vgl. hierzu [X.] 101, 397, 407 f.). Eine Verpflichtung, über die richterliche Kon-trolle von Entscheidungen des [X.] nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht ge-boten ([X.] Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 53/02 - NJW 2003, 210, 211; vgl. auch [X.] 31, 364, 367 f.). 15 [X.]) Soweit eine mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbare Befris-tung des Unterhaltsanspruchs im [X.] betroffen ist, wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch deshalb nicht unzumutbar beein-trächtigt, weil ihm auf jeden Fall die Möglichkeit eröffnet ist, seine Unterhaltsan-sprüche für den Zeitraum nach Fristende mit einer Leistungsklage auf Unterhalt weiter zu verfolgen ([X.] FamRZ 2000, 1161, 1162; vgl. hierzu auch 16 - 10 - Bassenge/[X.]/[X.]. § 11 RPflG [X.]. 14, der in diesem Fall wegen der anderweitigen Gewährleistung richterlichen Rechtsschutzes im Rah-men der [X.] selbst die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht für [X.] hält). 17 3. War demnach bereits die Erstbeschwerde unzulässig, ist die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der [X.] ist zu einer anderen Entscheidung auch dann nicht befugt, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - die Erstbeschwerde als zulässig angesehen und selbst in der Sache entschieden hat ([X.] Be-schluss vom 17. Oktober 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 286). Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2006 - 110 FH 83/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 WF 110/06 -

Meta

XII ZB 104/06

28.05.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 104/06 (REWIS RS 2008, 3755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3755

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