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Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses und insb familiärer Belange bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung eines Häftlings (§ 8 Abs 1 StVollzG) - besondere Bedeutung von Art 6 Abs 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm auch im Haftvollzug - hier: mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die Antragsschrift vom 5. April 2019 sowie die Stellungnahme des [X.], [X.], Verbraucherschutz und Gleichstellung des [X.] vom 21. Mai 2019 vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts der Antragsschrift sowie der Stellungnahme vom 21. Mai 2019, auf die das [X.] in dem angegriffenen Beschluss verwiesen hat, ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.
Deshalb muss offenbleiben, ob das [X.] in dem angegriffenen Beschluss der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hinreichend Gewicht beigemessen hat, wenn es nur Bezug auf die Stellungnahme vom 21. Mai 2019 nimmt und feststellt, die Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden. Gefangene haben bei [X.] Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. [X.], 36 <42>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 37). Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. [X.] 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 98, 169 <200 f.>), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Der Staat hat die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern (vgl. [X.] 105, 313 <346>; 124, 199 <225>; 130, 240 <252>). Art. 6 Abs. 1 GG kommt als wertentscheidender Grundsatznorm auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung familiärer Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. [X.] 89, 315 <322>; [X.], 36 <41> m.w.N.). Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 36).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.03.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 20. Juni 2019, Az: 1 VAs 9/19, Beschluss
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 1 Nr 1 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2020, Az. 2 BvR 1362/19 (REWIS RS 2020, 2715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2715
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