Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZB 27/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3975

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[X.] ZB 27/02vom20. März 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1; BGB § 140 analogZu den Voraussetzungen der Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde [X.] nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landge-richts in eine dem [X.] vorzulegende Rechtsbeschwerde.[X.], Beschluß vom 20. März 2002 - [X.] 27/02 - [X.] DarmstadtAG [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 20. Mrz 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Sache wird an das [X.] zurweiteren Behandlung zurückgegeben.Gründe:Das [X.] hat die Beschwerde des Beklagten gegen den Kosten-festsetzungsbeschluû des Amtsgerichts vom 3. August 2001 durch [X.] 14. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen [X.] richtet sich das privatschriftliche, als sofortige und weitere Beschwerdebezeichnete und beim [X.] eingelegte Rechtsmittel des Beklagten.Das [X.] hat die Sache dem [X.] vorgelegtmit der Begründung, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-schwerdeentscheidung des [X.]s komme nur die Rechtsbeschwerde [X.], über die nach § 133 GVG der [X.] zu befinden habe.Dieser Begründung ist nicht zu folgen.Der Umstand, [X.] die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Be-schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der [X.] [X.]e nach der hier anzuwendenden Neufassung der [X.] -ordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, eingleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatt-haftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzu-deuten.Abgesehen davon, [X.] das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerde-gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim [X.],und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklrung [X.], [X.] Rechtsbe-schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eineUmdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nichtin Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck die-nenden [X.] nicht erfllt sind (vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.] - NJW 2001, 1217, 1218; [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl.Einleitung III Rdn. 20).Als Rechtsbeschwerde wre das vorliegende Rechtsmittel mlich of-fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluûnicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im rigen unzulssig, [X.] nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 575Rdn. 4).Hahne [X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 27/02

20.03.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZB 27/02 (REWIS RS 2002, 3975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3975

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