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PDF anzeigen [X.][X.] vom 21. September 2005 in Sachen
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2005 durch [X.], [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen:
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel
gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 das Gesuch der Beklagten auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaus-sicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte so-fortige Beschwerde eingelegt, die das [X.] mit [X.] vom 23. März 2005 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich das vor-liegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der [X.], mit dem sie Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren begehrt.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO), und weil eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht auf eine fehlerhaft beurteilte Erfolgsaussicht gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.). - 3 - Das Rechtsmittel ist auch nicht als so genannte außerordentliche Be-schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Versagung von Prozesskostenhilfe gesetzwidrig gewesen ist oder nicht. Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein so genanntes au-ßerordentliches Rechtsmittel zum [X.] nicht mehr statthaft (vgl. [X.], 133; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] ZB 91/03, [X.], 3137; so jetzt auch [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 42 m. N.).
[X.] [X.] [X.]
Ahlt Dose
Meta
21.09.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. XII ZB 83/05 (REWIS RS 2005, 1737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1737
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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