Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. XII ZB 46/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3635

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[X.] ZB 46/02vom17. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. April 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Sache wird an das [X.] zur weiterenBehandlung zurückgegeben.Gründe:Das [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] vom 17. Januar 2001, mit dem diesem Prozeßkosten-hilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin versagt [X.], durch Beschluß vom 17. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich das als weitere Beschwerde bezeichnete und beim[X.] eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers.Das [X.] hat die Sache dem [X.] mit [X.] vorgelegt, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-schwerdeentscheidung des [X.]s komme nur die Rechtsbeschwerde [X.].Dies rechtfertigt die Vorlage nicht.Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Be-schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der [X.] 3 -gerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeûordnungnicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleich-wohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftesRechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten.Abgesehen davon, [X.] das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerde-gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim [X.],und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, [X.] Rechtsbe-schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eineUmdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nichtin Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck die-nenden [X.] nicht erfllt sind (vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.] - NJW 2001, 1217, 1218; [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl.Einleitung III Rdn. 20).Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich of-fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluûnicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im rigen unzulässig, weilsie- 4 -nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 46/02

17.04.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. XII ZB 46/02 (REWIS RS 2002, 3635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3635

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