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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 4. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Mai 2005 durch die [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] sowie die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des [X.] (Beschwerdekammer) vom 24. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. [X.]: 63,62 •
Gründe: Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters (§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das [X.] die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 574 ZPO zugelassen. Mit ihren Rechtsmitteln möchte die Klägerin erreichen, daß zu ihren Gunsten auch Kosten in Höhe von 63,62 • festgesetzt werden, die ihr im Rah-men eines erfolglos gebliebenen Einigungsverfahrens nach § 15 a EGZPO [X.] sind. - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. [X.] - wie hier - der originäre Einzelrichter beim [X.] über eine Be-schwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterliegt die Entscheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche Bedeu-tung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden, sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern [X.] übertragen ([X.], 200; Senatsbeschluß vom 5. November 2003 - [X.] ZB 105/03 - FamRZ 2004, 363). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Urteil des [X.] vom 23. November 2004 hin (- [X.] - NJW 2005, 437). Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
04.05.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. XII ZB 78/03 (REWIS RS 2005, 3711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3711
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