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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.] ZB 251/03vom10. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja ZPO §§ 46, 574; [X.] §§ 6, 29 Abs. 2a)Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Frei-willigen Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das [X.] sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der [X.] für unbegründet erklärt, zurückweist.b)Zur Zuständigkeit der [X.]e, in solchen Fällen über die Zuläs-sigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit [X.] zu entscheiden.[X.], Beschluß vom 10. Dezember 2003 - [X.] 251/03 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Sache wird an das [X.], 8. Zivilkammer, [X.].Gründe:[X.] Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das [X.] hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem derBetroffene [X.] am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch [X.] am Amtsgerichthandelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der [X.] eingelegt, die das [X.] zurückgewiesen hat. In seinem Be-schluß, mit dem das [X.] die sofortige Beschwerde gegen die das Ab-lehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des [X.] hat, ist ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht [X.] werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ab-lehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Das[X.] hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-schwerde" dem [X.] vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt,- 3 -daß es die Akten - nach [X.] - dem [X.] zur Ent-scheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der [X.] werde.II.Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des [X.]zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; dieseEntscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht.In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnungvon Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilpro-zeßordnung (§§ 42 ff.) entsprechend ([X.]Z 46, 195, h.M.). Das bedeutet, daßgegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch fürunbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2,§ 567 Abs. 1 ZPO), über die das [X.] zu entscheiden hat. Für das [X.] gelten zwar die vom [X.] vorgesehenen Rechtsmittel - dies aller-dings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwen-dung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern erge-ben ([X.], 3262; 3263; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; [X.], 233,235). Gegen die Entscheidung des [X.]s, das die Beschwerde gegenden eine [X.] für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsge-richts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwargemäß § 29 Abs. 2 [X.] als sofortige - eröffnet. Die [X.] dieser weite-ren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen [X.] 4 -an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landge-richtliche Beschwerdeentscheidungen in [X.], in denen über dieAblehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das[X.] sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in [X.]-Verfahren über dieAblehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entspre-chender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das [X.] hatdeshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über dieNichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden.Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren [X.] Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweitüber die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug [X.]. Zwar ist in [X.] gegen Beschwerdeentscheidungen der[X.]e, durch die eine [X.] für unbegründet erklärt wird, beientsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum [X.] er-öffnet. Die alleinige Zuständigkeit des [X.] als Rechtsbe-schwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuübertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichts-barkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des [X.] außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 [X.], § 79 Abs. 2ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der [X.] [X.]e als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auchfür Verfahren der [X.]; die entsprechende Anwendung [X.] 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht(vgl. auch [X.] Beschluß vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - [X.]Report2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des [X.]s über[X.] in Grundbuchsachen).- 5 -Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung -das [X.] zu entscheiden hätte, obliegt dem [X.]auch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungs-beschwerde. Der Umstand, daß eine solche Nichtzulassungsbeschwerde [X.] nicht vorgesehen ist, und zwar weder im [X.] der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nachdem [X.], ändert an der Entscheidungszuständigkeit des [X.]snichts. Die Sache war daher an das [X.] zurückzugeben.Hahne [X.] [X.] [X.] Ahlt
Meta
10.12.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. XII ZB 251/03 (REWIS RS 2003, 284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 284
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