Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. XII ZB 251/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 284

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 251/03vom10. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja ZPO §§ 46, 574; [X.] §§ 6, 29 Abs. 2a)Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Frei-willigen Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das [X.] sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der [X.] für unbegründet erklärt, zurückweist.b)Zur Zuständigkeit der [X.]e, in solchen Fällen über die Zuläs-sigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit [X.] zu entscheiden.[X.], Beschluß vom 10. Dezember 2003 - [X.] 251/03 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Sache wird an das [X.], 8. Zivilkammer, [X.].Gründe:[X.] Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das [X.] hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem derBetroffene [X.] am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch [X.] am Amtsgerichthandelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der [X.] eingelegt, die das [X.] zurückgewiesen hat. In seinem Be-schluß, mit dem das [X.] die sofortige Beschwerde gegen die das Ab-lehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des [X.] hat, ist ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht [X.] werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ab-lehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Das[X.] hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-schwerde" dem [X.] vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt,- 3 -daß es die Akten - nach [X.] - dem [X.] zur Ent-scheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der [X.] werde.II.Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des [X.]zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; dieseEntscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht.In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnungvon Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilpro-zeßordnung (§§ 42 ff.) entsprechend ([X.]Z 46, 195, h.M.). Das bedeutet, daßgegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch fürunbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2,§ 567 Abs. 1 ZPO), über die das [X.] zu entscheiden hat. Für das [X.] gelten zwar die vom [X.] vorgesehenen Rechtsmittel - dies aller-dings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwen-dung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern erge-ben ([X.], 3262; 3263; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; [X.], 233,235). Gegen die Entscheidung des [X.]s, das die Beschwerde gegenden eine [X.] für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsge-richts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwargemäß § 29 Abs. 2 [X.] als sofortige - eröffnet. Die [X.] dieser weite-ren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen [X.] 4 -an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landge-richtliche Beschwerdeentscheidungen in [X.], in denen über dieAblehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das[X.] sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in [X.]-Verfahren über dieAblehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entspre-chender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das [X.] hatdeshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über dieNichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden.Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren [X.] Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweitüber die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug [X.]. Zwar ist in [X.] gegen Beschwerdeentscheidungen der[X.]e, durch die eine [X.] für unbegründet erklärt wird, beientsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum [X.] er-öffnet. Die alleinige Zuständigkeit des [X.] als Rechtsbe-schwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuübertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichts-barkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des [X.] außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 [X.], § 79 Abs. 2ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der [X.] [X.]e als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auchfür Verfahren der [X.]; die entsprechende Anwendung [X.] 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht(vgl. auch [X.] Beschluß vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - [X.]Report2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des [X.]s über[X.] in Grundbuchsachen).- 5 -Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung -das [X.] zu entscheiden hätte, obliegt dem [X.]auch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungs-beschwerde. Der Umstand, daß eine solche Nichtzulassungsbeschwerde [X.] nicht vorgesehen ist, und zwar weder im [X.] der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nachdem [X.], ändert an der Entscheidungszuständigkeit des [X.]snichts. Die Sache war daher an das [X.] zurückzugeben.Hahne [X.] [X.] [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 251/03

10.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. XII ZB 251/03 (REWIS RS 2003, 284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 284

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.