Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017, Az. III ZA 6/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10086

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Gegenstand

Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung; Behandlung substanzloser und offensichtlich aussichtsloser Anträge


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 23. Mai 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2017, soweit sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2017 zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

[X.] gegen [X.] H.     , [X.]     , [X.]und [X.]    sowie die Richterinnen [X.]und [X.]     ist offensichtlich unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befangenheit [X.] aus Gründen rechtfertigen, die in deren persönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in dem aus der Luft gegriffenen Vorwurf, [X.] wollten den Justizgewährungsanspruch missachten und hätten deshalb unter anderem das Faxempfangsgerät des [X.] abschalten lassen. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Bezug zu dem Inhalt der [X.]sbeschlüsse vom 16. März und 20. April 2017 ist nicht feststellbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der [X.] hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.

2

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 20. April 2017 ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den [X.] fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der [X.] übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anhörungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

3

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der [X.] muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1).

Herrmann     

       

Tombrink     

       

Remmert

       

Reiter     

       

Pohl     

       

Meta

III ZA 6/17

01.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 20. April 2017, Az: III ZA 6/17, Beschluss

§ 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017, Az. III ZA 6/17 (REWIS RS 2017, 10086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10086


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZA 6/17

Bundesgerichtshof, III ZA 6/17, 01.06.2017.


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