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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:010717BIII[X.]6.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III [X.] 6/17
vom
1. Juni
2017
in
dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni
2017
durch den Vor-sitzenden [X.]
Dr. [X.], die [X.] [X.], Dr. Remmert
und Reiter
sowie die [X.]in Pohl
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 23. Mai
2017 gegen den Beschluss des [X.]s vom 20. April 2017, soweit sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2017 zu-rückgewiesen worden ist,
wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch vom 24. Mai 2017 gegen den Vorsitzenden [X.] [X.]
, die [X.] T.
,
Dr. R.
und R.
sowie die [X.]innen P.
und Dr. A.
ist offensichtlich unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befan-genheit der abgelehnten [X.] aus Gründen rechtfertigen, die in deren per-sönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Das [X.] des
Antragstellers
erschöpft sich in dem aus der Luft gegriffenen Vor-wurf, die abgelehnten [X.] wollten den
Justizgewährungsanspruch
missach-ten und hätten deshalb unter anderem das Faxempfangsgerät des [X.]
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richtshofs abschalten lassen. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Bezug zu dem Inhalt der [X.]sbeschlüsse vom 16. März und 20. April 2017 ist nicht feststellbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das [X.] ist, kann der [X.] hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten [X.] entscheiden.
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 20. April 2017 ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den [X.] fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der [X.] übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anhö-rungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist,
kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offen-sichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der [X.] muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfül-
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lung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. [X.], [X.] vom 17. Mai 2017 -
2 BvR 93/16 Rn. 1).
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Pohl
Meta
01.06.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. III ZA 6/17 (REWIS RS 2017, 10069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10069
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