Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2023, Az. XI ZB 4/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7600

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 11. Juli 2023 gegen                                             E.         wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des [X.] vom 11. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 11. Juli 2023 gegen Justizangestellte [X.]wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des [X.] vom 11. Juli 2023 gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

[X.] gegen                                             E.         ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s zur Entscheidung darüber berufen.

2

Ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann daher durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten [X.]s aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; [X.], Beschluss vom 30. März 2022 - [X.] ([X.]) 28/20, juris Rn. 10). So verhält es sich hier. Soweit der Kläger "viele" übergangene Anträge und Gehörsverletzungen sowie Form- und Rechtsverstöße rügt, handelt es sich um Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz, die von vornherein nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2012 - [X.] 15/11, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97, NJW 1997, 3327). Die Rüge einer unzureichenden Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats verkennt, dass der Vorsitzende [X.] nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2023 - [X.]/22, juris Rn. 3).

I[X.]

3

Die Anhörungsrüge des [X.], als die seine Feststellungsanträge und sein Hilfsantrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO auszulegen sind, ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des [X.] richtet, hätte sie zudem durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - [X.], [X.], 2017, vom 21. Juli 2021 - [X.], juris Rn. 2 und vom 2. August 2023 - [X.], juris Rn. 2).

4

Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des [X.] in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des [X.] vom 12. Dezember 2022 kein Rechtsmittel eröffnet ist und deshalb sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen sowie seine Rechtsbeschwerde zu verwerfen war, ohne dass es eines [X.] auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Aus diesem Grund fehlte den Anträgen des [X.] auf Übersendung von Abschriften der Akten das Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Anliegen waren unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung seines [X.] zu dienen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2022 - [X.] ([X.]) 28/21, juris Rn. 17; [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - [X.]/06, juris Rn. 12 und vom 14. Oktober 2010 - [X.] (PKH), juris Rn. 19; [X.], Beschluss vom 18. Mai 1998 - 20 ZB 98.1342, juris Rn. 2).

II[X.]

5

Nach dem unter [X.] genannten Maßstab ist das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen Justizangestellte [X.]ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die ausschließlich auf die Verfahrensweise der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bezogenen [X.] sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Im [X.] geht es nur um die Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen ([X.], Beschluss vom 8. Juli 2021 - [X.], [X.], 2245 Rn. 32 mwN).

IV.

6

Die Erinnerung des [X.] gemäß § 573 Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Der Kläger kann weder verlangen, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch hat er einen Anspruch auf die von ihm begehrte "Negativbescheinigung" (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 7). Die vom Kläger ferner beanstandete Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken stellt bereits keine den Urkundsbeamten übertragene Entscheidung im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO dar (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2023 - [X.]/22, juris Rn. 8). Über die Gewährung von Einsicht in [X.] entscheidet nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2023 aaO).

[X.]     

      

Matthias     

      

Schild von Spannenberg

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 4/23

24.10.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 20. Juni 2023, Az: XI ZB 4/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2023, Az. XI ZB 4/23 (REWIS RS 2023, 7600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7600

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