Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. III ZA 12/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 16077

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[X.]:[X.]:BGH:2018:080118BIIIZA12.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 12/17
vom

8. Januar 2018

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Januar 2018 durch die [X.] [X.], [X.] und [X.], die [X.]in [X.] sowie den
[X.] Dr. [X.]

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 23. Oktober 2017 gegen die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] Dr. [X.] und [X.] wird ebenso wie seine Ge-genvorstellung vom selben Tag gegen den Senatsbeschluss
vom 10. Oktober 2017 als unzulässig verworfen.

Die außerdem gegen diesen Senatsbeschluss erhobene Anhö-rungsrüge des [X.] vom 24. Oktober 2017 wird auf seine Kos-ten ebenfalls als unzulässig verworfen.

Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer
Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat der Senat unter Mitwirkung der [X.] [X.] und [X.], der [X.]in [X.] sowie der [X.] Dr.
[X.] und [X.] ein gegen die an dem Senatsbeschluss vom [X.] beteiligten [X.] angebrachtes Ablehnungsgesuch als unbegründet 1
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zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger die an dem Beschluss vom [X.] mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen diesen Beschluss weiter sowohl Gegenvorstellung als auch Anhörungs-rüge erhoben.

II.

1.
Das erneute Ablehnungsgesuch gegen die [X.] [X.] und Dr.
Remmert, die [X.]in [X.] sowie die [X.] Dr. [X.] und [X.] ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und
damit unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befan-genheit der abgelehnten [X.] aus Gründen rechtfertigen, die in deren per-sönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der
Um-stand, dass das erste Ablehnungsgesuch des [X.] zurückgewiesen worden ist, begründet allein keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Un-abhängigkeit der mitwirkenden [X.]. Gegenteilige Anhaltspunkte sind dem Vorbringen des [X.] nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft es sich in der durch nichts gerechtfertigten Annahme, die beanstandete Entscheidung könne im Hinblick auf seinen bisherigen Vortrag im Prozess nur auf unsachgemäßen Erwägungen beruhen und die beteiligten [X.] wollten mit ihrer Entscheidung eine erkennbar rassistische Verschwörung gegen ihn "decken".

2.
Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Beschluss vom 10. Okto-ber 2017 stimmt wörtlich mit dem Ablehnungsgesuch überein und ist deshalb ebenso unzulässig; auch sie
entbehrt jeglicher Substanz.

3.
Letztlich ist die außerdem erhobene Anhörungsrüge gegen den [X.] vom 10. Oktober 2017, die lediglich das erste Ablehnungsgesuch [X.] und wiederum nur unsachliche Vorwürfe und abwegige Unterstellungen 2
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4

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enthält, unzulässig. Es fehlt an der vorgeschriebenen Darlegung einer ent-scheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (§ 321a Abs. 2 Satz
5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger zeigt kein Vorbringen auf, das übergangen worden sein soll. Vielmehr enthält auch die Anhörungsrüge lediglich die mehrfach wiederholte, unhaltbare Behauptung einer gegen ihn ge-richteten Verschwörung.

4.
Da das Ablehnungsgesuch des [X.], wie dargestellt, offensichtlich unzulässig ist, können auch davon betroffene [X.]
an den vorstehenden Entscheidungen mitwirken (s. etwa [X.]/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 45 Rn.
4 und 47 Rn. 2 aE mwN).

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
4 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.03.2017 -
2 U 38/16 -

5

Meta

III ZA 12/17

08.01.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. III ZA 12/17 (REWIS RS 2018, 16077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16077

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III ZA 12/17

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