Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2019, Az. B 13 R 164/18 B

13. Senat | REWIS RS 2019, 535

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Missachtung des Fragerechts nach § 116 SGG, §§ 402, 397 ZPO)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 3. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] einen Anspruch auf Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den [X.] hinaus verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) sowie Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

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Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 30.8.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan.

4

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl [X.]-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]9, [X.] Rd[X.]; [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 2 ff, [X.], jeweils mwN). Um die Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen, muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.] substantiiert vorgetragen werden, dass das [X.] zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen hat bzw dass sich aus der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte für dessen Beantwortung ergeben (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - [X.] R 195/10 B - juris Rd[X.] 9).

5

Der Kläger trägt als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor,

        

"ob nach jahrelanger Bewilligung von Rente wegen festgestellter voller Erwerbsminderung nach Ablauf der bewilligten Dauer dann Rente wegen voller Erwerbsminderung oder aber teilweiser Erwerbsminderung versagt werden kann, bzw. eine solche nicht mehr vorliegen soll, wenn ärztlicherseits festgestellt wurde, dass sich die zuvor vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nach Ablauf der bewilligten Dauer der Rentenzahlung verschlechtert haben, auf jeden Fall keine Besserung eingetreten ist."

        

"ob bei widersprüchlichen Gutachten, aus denen sich teilweise die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung ergeben, teilweise nicht, zugunsten der klagenden [X.] vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen ist."

        

"ob in dem Fall, wenn Gutachten zu Gunsten und zu Lasten einer klagenden [X.] hinsichtlich eines Anspruches auf Erwerbsminderungsrente ausfallen, dann dem Gutachter gefolgt wird, welcher die klagende [X.] über einen längeren Zeitraum untersucht hat, als dem Gutachter, welcher die klagende [X.] [X.] untersucht hat."

6

Anders als erforderlich lassen sich diesen Formulierungen bereits keine klaren Rechtsfragen zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) entnehmen. Die Klägerin setzt sich nicht ansatzweise mit den anwendbaren Rechtsnormen und dem Grundsatz auseinander, wonach derjenige die objektive Beweislast trägt, der aus einer Tatsachenfeststellung Rechte herleiten will (vgl bereits [X.] Urteil vom [X.] - 5 [X.] 112/63 - juris Rd[X.]4). Bei der ersten Frage wäre insbesondere eine Befassung damit veranlasst gewesen, dass es nach Auslaufen einer befristet gewährten Rente (vgl § 39 Abs 2 [X.]B X) auf eine wesentliche Änderung (vgl § 48 Abs 1 [X.]B X) des Leistungsvermögens rechtlich nicht ankommt. Auch bei der zweiten und dritten Frage erfolgt weder eine abstrakte Auseinandersetzung mit den Grundsätzen des Beweisrechts noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach etwa die Stellung eines Beteiligten im Verfahren als Kläger oder Beklagter keinen Einfluss auf die Verteilung der objektiven Beweislast hat (vgl [X.] Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 945/55 - [X.]E 6, 70 - juris Rd[X.]9) und sich auch aus § 2 Abs 2 Halbsatz 2 [X.]B I, wonach [X.] Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen, keine Beweiserleichterung herleiten lässt (vgl [X.] Urteil vom [X.] [X.] 3/87 - [X.]E 63, 270 = [X.] 1500 § 128 [X.]4, juris Rd[X.]3). Im [X.] handelt es sich allesamt um Fragen, die die Würdigung des Einzelfalls betreffen; das [X.] ist insoweit grundsätzlich frei, jedes Gutachten nach seiner Überzeugungskraft bei der Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung zu bewerten (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G nicht gestützt werden.

7

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

a) Soweit die Klägerin unter [X.] 2 ihrer Beschwerdebegründung zunächst sinngemäß ausführt, dass das Berufungsgericht die Feststellungen der Sachverständigen nicht zutreffend berücksichtigt habe, liegt darin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sondern eine - unbeachtliche (s.o) - Rüge der Beweiswürdigung. Dass die Vorinstanz der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G). Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" werden (vgl [X.] Beschluss vom 18.12.2012 - [X.] R 305/11 B - juris Rd[X.] 8; [X.] Beschluss vom 9.5.2011 - [X.] R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 Rd[X.] 9).

9

b) Die Klägerin trägt des Weiteren vor, dass das [X.] ihrem nochmals in der öffentlichen Sitzung vom [X.] gestellten Antrag auf ergänzende Befragung der Sachverständigen Dr. M. zur Erläuterung ihres vor dem [X.] erstatteten Gutachtens nicht nachgekommen sei. Die Missachtung des Fragerechts nach § 116 [X.]G, §§ 402, 397 ZPO bedeutet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG, wenn ein Beteiligter die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt hat, die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Dabei müssen die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl [X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 355/11 B - juris Rd[X.]5). Einen solchen "sachdienlichen" Klärungsbedarf, der über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgeht, hat die Klägerin hier aber nicht dargelegt. Sie trägt lediglich vor, dass sie in der mündlichen Verhandlung beantragt habe, die Sachverständige zu ihrem Gutachten anzuhören. Darüber hinaus besteht das Fragerecht grundsätzlich nur hinsichtlich Gutachten, die in derselben Instanz erstattet wurden; dies ist nur ausnahmsweise nicht der Fall, wenn das [X.] einem bereits in der ersten Instanz rechtzeitig gestellten Antrag auf konkrete Befragung verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist (vgl [X.] Beschluss vom 5.5.1998 - B 2 U 305/97 B - juris Rd[X.]; Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - [X.] 4-1500 § 62 [X.] 4, juris Rd[X.] 7). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt.

Soweit die Klägerin einen Gehörsverstoß auch deshalb rügt, weil ihr Ehemann nicht angehört worden sei, wird damit ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Zum einen kann sich nur die Klägerin selbst als unmittelbar verfahrensrechtlich Betroffene auf einen Gehörsverstoß berufen und nicht ihr Ehemann (vgl [X.] Beschluss vom 28.2.2018 - [X.] R 279/16 B - juris Rd[X.]0). Zum anderen führt die Klägerin nur aus, warum die Vernehmung ihres Ehemannes aus ihrer eigenen Sicht notwendig gewesen sei; sie trägt nicht vor, welche Ausführungen das [X.] hierzu in seinem Urteil gemacht hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 GG erfordert aber nur, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, es verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl zB [X.] Beschluss vom 1.8.2017 - [X.] R 214/16 B - juris Rd[X.]8 mwN).

Auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) erfüllt die Klägerin nicht die [X.]. Hinsichtlich der Anhörung der Dr. M. legt sie bereits nicht hinreichend dar, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten hat. Insoweit muss nicht nur die Stellung eines Antrags selbst, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 403 bzw § 373 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat (Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6 mwN). Denn nur ein solcher Beweisantrag hat die Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Revisionszulassungsgrund anzunehmen, wenn das [X.] dem Antrag zu Unrecht nicht gefolgt ist (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 9, 35). Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (vgl hierzu Fichte, [X.]b 2000, 653, 656). Allein das vor dem [X.] formulierte Begehren nach einem weiteren Gutachten oder - wie hier - nach einer Anhörung der Sachverständigen zu ihrem Gutachten reicht insoweit nicht aus.

Die Beschwerde legt auch nicht schlüssig dar, warum die Anträge der Klägerin das [X.] zu weiterer Beweiserhebung hätten drängen müssen. Dazu hätte es der Darlegung ausreichender Gründe bedurft. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das [X.] nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind, § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 412 Abs 1 ZPO, weil sie selbst grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl [X.] Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris Rd[X.]2). Derartige Gründe hat die Beschwerde nicht dargelegt. Allein der Hinweis auf divergierende Gutachtensergebnisse und die Kritik an der Würdigung der unterschiedlichen Gutachten durch das [X.] reichen insoweit nicht aus, weil die Beweiswürdigung selbst nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G).

Diese Darlegungsanforderung an eine Sachaufklärungsrüge verfehlt die Klägerin auch, soweit sie sich darauf beruft, dass sie ihren Ehemann in der mündlichen Verhandlung als Zeugen für die Beweisthemen "Gehvermögen am Stück unter 200m" bzw "keine Besserung auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet sowie rezidivierendes Auftreten der Erkrankungen" angeboten habe. Sie legt auch insoweit nicht dar, wieso sich das [X.] angesichts der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten zu einer solchen Beweisaufnahme gedrängt hätte fühlen müssen. Im Hinblick darauf, dass es im Rentenrecht allein auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen ankommt, hätte es insbesondere näherer Darlegungen bedurft, welche entscheidungserheblichen medizinischen Erkenntnisse die Vernehmung durch den Ehemann erbringen könnte, für die es ggf keines ärztlichen Sachverstandes bedarf.

Zu den weiteren Beweisthemen (kein Therapieplatz trotz Bemühungen, nur einfache Häkelarbeiten, kein Fahrradfahren und Autofahren) fehlt es an Ausführungen dazu, ob diese Tatsachen nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/18 B - juris Rd[X.]) überhaupt als entscheidungserheblich anzusehen sind. Die Klägerin trägt dazu nichts vor.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 164/18 B

11.12.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Magdeburg, 4. Januar 2016, Az: S 42 R 90160/10, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 116 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 373 ZPO, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 403 ZPO, § 412 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2019, Az. B 13 R 164/18 B (REWIS RS 2019, 535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 535

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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