Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.04.2021, Az. B 8 SO 90/20 B

8. Senat | REWIS RS 2021, 6784

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sachverständigenbeweis - Sachverständigenauswahl - Ermessensentscheidung des Gerichts - Anforderungen an die Geltendmachung eines Auswahlfehlers


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]B XII).

2

Einen Antrag der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen lehnte die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme der [X.] ([X.]) [X.] ab, weil die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts täglich noch mindestens drei Stunden erwerbstätig sein könne (Bescheid vom 23.6.2015; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <[X.]> Würzburg vom 27.3.2017; Urteil des [X.] <[X.]> vom 16.7.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, auf Grundlage sämtlicher vorliegender ärztlicher Einschätzungen, insbesondere der vom [X.] eingeholten Gutachten von [X.] ([X.]) und [X.] (Gutachten nach Aktenlage vom 10.1.2017), komme es zur Überzeugung, dass bei der Klägerin keine volle Erwerbsminderung vorliege. Unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung habe sich auch nicht die Notwendigkeit ergeben, ein weiteres Sachverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen; denn aus dem vorgelegten Attest ergebe sich kein Hinweis auf eine für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit relevante Einschränkung.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend sowie einen Verfahrensmangel.

4

II. [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Anforderun-gen; weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) noch der Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) ist in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur B[X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Die Klägerin macht geltend, es sei die Frage zu klären, ob bei der Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen und Durchführung einer ärztlichen Untersuchung durch einen Sachverständigen auf gesundheitliche Einschränkungen und Belastungen, die eine längere Anreise zu einem Untersuchungsort unmöglich machten oder die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Probanden mit sich brächten, angemessen Rücksicht zu nehmen sei und ob ein Gutachter zu beauftragen sei, der in der Lage und willens sei, eine Begutachtung an einem Ort durchzuführen, der für den Probanden unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich erreichbar sei. Dies habe das [X.] nicht problematisiert, obwohl diese Frage - gerade was die Beauftragung von [X.] anbelange - grundsätzliche Bedeutung habe. Damit formuliert die Klägerin aber keine Rechtsfrage im oben genannten Sinne, sondern stellt lediglich eine auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Frage zur Auswahl des Sachverständigen. Soweit sie damit in Wirklichkeit (als Verfahrensmangel) die Auswahl des Sachverständigen nach § 118 [X.]G iVm § 404 der Zivilprozessordnung (ZPO) rügen will, verkennt sie, dass die Auswahl des Sachverständigen im freien Ermessen des Gerichts steht und als Teil des [X.] unanfechtbar ist. Ein etwaiger Auswahlfehler kann zur Zulassung der Revision nur dann führen, wenn eine deswegen beantragte weitere Begutachtung ohne hinreichenden Grund unterblieben ist und ein solcher Mangel in der Beschwerdebegründung hinreichend bezeichnet ist (B[X.] vom 3.10.1989 - 1 BA 55/88 - juris Rd[X.] 4). Dies behauptet die Klägerin aber schon nicht. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, weshalb die aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig (entscheidungserheblich) sein könnte. Allein die Behauptung, das [X.] habe sich mit dieser Frage nicht befasst, reicht insoweit nicht aus.

7

Die Klägerin bezeichnet auch die Aufklärungsrüge nicht in der erforderlichen Weise. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §§ 109 [X.]G und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB B[X.] vom 16.6.2020 - B 8 [X.] 69/19 B - juris Rd[X.] 11). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G stützt, muss einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des [X.] wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB B[X.] vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu B[X.] vom [X.] - B 8 [X.] 15/13 B - Rd[X.] 10; B[X.] vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 11 mwN) oder einen im schriftlichen Verfahren gestellten Beweisantrag aufrechterhalten hat (B[X.] vom 18.12.2000 - [X.] U 336/00 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]1 S 52; B[X.] vom 18.2.2003 - B 11 [X.] 273/02 B - juris Rd[X.]).

8

Es ist schon nicht erkennbar, dass die Klägerin, die auf ihren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 14.5.2020 verweist, einen ausreichenden Beweisantrag bezeichnet hat. Sie trägt selbst nur vor, "die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Auswahl des Gerichts" beantragt zu haben. Um einen konkreten Beweisantrag handelt es sich insoweit nicht; zu ausreichenden Angaben zu den zu begutachtenden Punkten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 403 ZPO bzw zu einem konkreten Beweisthema in dem Beweisantrag, die grundsätzlich nicht entbehrlich sind (vgl B[X.] vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6), trägt die Klägerin nichts vor. Eine Sachaufklärungsrüge ließe sich auf Ausführungen im [X.] ohnehin nur stützen, wenn die Klägerin die in diesem Schriftsatz möglicherweise enthaltenen Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat (stRspr; vgl B[X.] vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 11 mwN). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G ein (konkreter) Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 [X.]G) noch nicht als erfüllt ansieht. Wird ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 [X.]G, die hier im Erörterungstermin vom [X.] erfolgt ist (vgl B[X.] vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris Rd[X.] 10; B[X.] vom [X.] R 397/16 B - juris Rd[X.] 15). Dass sie in diesem Erörterungstermin einen Beweisantrag gestellt oder wiederholt hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor.

9

Im Übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Verwertung des vom [X.] eingeholten Gutachtens vom 10.1.2017, das nach Aktenlage erstellt worden war, weil sie geltend gemacht hatte, nicht zu einem Untersuchungstermin in die 180 km entfernt liegende Praxis des Sachverständigen anreisen zu können. Mit der Rüge, das Gutachten habe bei der Würdigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht verwertet werden dürfen, ist die Klägerin aber ausgeschlossen, soweit darin der Vorwurf einer mangelhaften Beweiswürdigung durch das [X.] liegen sollte; denn auf die Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G, wonach das Gericht (hier das [X.]) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G nicht gestützt werden. Einen Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme (vgl § 118 Abs 1 [X.]G iVm §§ 358 ff ZPO) im Berufungsverfahren legt die Klägerin im Einzelnen aber nicht dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 8 SO 90/20 B

20.04.2021

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Würzburg, 27. März 2017, Az: S 3 SO 10/16, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 404 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.04.2021, Az. B 8 SO 90/20 B (REWIS RS 2021, 6784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6784

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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