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Störungsabwehrklage eines Wohnungseigentümers: Prozessführungsbefugnis in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung
1. Ob die Prozessführungsbefugnis der Klägerin für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche - wie das Berufungsgericht und die Parteivertreter meinen - (auch) aus dem Sondereigentum abgeleitet werden kann, erscheint jedenfalls zweifelhaft.
2. Daher könnte es entscheidend darauf ankommen, ob die Klägerin auf der Grundlage der Ausführungen des [X.]s in seinem Urteil vom 7. Mai 2021 ([X.], [X.], 561) im Hinblick auf die Störung des gemeinschaftlichen Eigentums weiterhin ausübungsbefugt (also prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert) ist.
a) In der genannten Entscheidung hat der [X.] ausgeführt, dass die Prozessführungsbefugnis in Fallkonstellationen wie der vorliegenden fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b [X.] vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der [X.] zur Kenntnis gebracht wird. Dabei hat der [X.] ausdrücklich und unmissverständlich hervorgehoben, dass es insoweit auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, nicht ankommt (Urteil vom 7. Mai 2021 - [X.], aaO Rn. 24; unzutreffend daher [X.], [X.], 489, 498; [X.]., NJW 2021, 3104, 3105; [X.], [X.], 717, 719 f.). Aufgrund der Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis (§ 9b Abs. 1 Satz 1 [X.] nF) ist weder die Nichtigkeit eines gefassten Beschlusses zu prüfen noch kommt eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein etwaiges Beschlussanfechtungsverfahren in Betracht (siehe auch [X.], [X.] 2021, 307, 308); fehlt es an der wirksamen Willensbildung im Innenverhältnis, kann dies allerdings Regressansprüche des klagenden Wohnungseigentümers begründen.
b) Das Schreiben des Verwalters (als des nach § 9b [X.] vertretungsberechtigten Organs) vom 17. Mai 2021 dürfte keine schriftliche Äußerung über einen entgegenstehenden Willen der [X.] in diesem Sinne enthalten. Denn es beschränkt sich darauf, den bereits bekannten Inhalt des 2008 gefassten Beschlusses über eine vorläufige Duldung des Verhaltens der Mieterin zu wiederholen, enthält aber keine eindeutige Äußerung, mit der der Klägerin die weitere Prozessführung in dem viel später eingeleiteten laufenden Verfahren untersagt wird.
Stresemann |
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Brückner |
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Göbel |
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Haberkamp |
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[X.] |
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Meta
04.11.2021
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 26. Mai 2021, Az: 19 U 8/21
§ 9b WoEigG, § 48 Abs 5 WoEigG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2021, Az. V ZR 106/21 (REWIS RS 2021, 1352)
Papierfundstellen: MDR 2022, 626-627 REWIS RS 2021, 1352
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 106/21 (Bundesgerichtshof)
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