Bundespatentgericht, Urteil vom 12.07.2023, Az. 8 Ni 7/23 (EP)

8. Senat | REWIS RS 2023, 6744

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 861 632
([X.] 2006 052 506)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], [X.] und [X.]in Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 861 632 wird im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 3 bis 13 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass diese Ansprüche – bei Streichung des Anspruchs 4 – die folgende Fassung erhalten, so dass seine Ansprüche insgesamt wie folgt lauten:

              Abbildung

Abbildung

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

[X.] Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des u.a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 861 632, das am 24. März 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] 88602 vom 24. März 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 10. Mai 2017 veröffentlicht worden ist. [X.] geht auf die internationale Patentanmeldung PCT/[X.]/010976, veröffentlicht als [X.] 2006/102641 zurück. Die Beklagte ist Inhaberin des beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2006 052 506 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Endlosband mit verbessertem Tragseil“.

2

Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 und 3 bis 13 – und im Weiteren die mit den Hilfsträgen 1 bis 4 geänderten Fassungen dieser Ansprüche – an und macht den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im angegriffenen Umfang in seiner erteilten Fassung und in geänderten Fassungen mit vier [X.].

3

[X.] umfasst in seiner erteilten Fassung dreizehn Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und acht auf diesen rückbezogenen [X.]n 2 bis 9, einem rückbezogenen Nebenanspruch 10, einem unabhängigen Nebenanspruch 11 und zwei darauf rückbezogenen [X.]n 12 und 13.

4

Die Patentansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung – mit senatsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung – wie folgt:

5

Anspruch 1:

6

[X.] An endless belt (10, 26, 32) comprising

7

[X.] an [X.] body (12)

8

[X.] and a load carrier cord (22) embedded in said body;

9

[X.].1 said cord (22) comprising a plurality of yarns (2)

having a first twist corresponding to a first twist multiplier and a first twist direction,

[X.].2 and said cord (22) having a second twist corresponding to a second twist multiplier

in a direction opposite said first twist direction;

M4 characterized in that

the ratio of said first twist multiplier to said second twist multiplier is greater than 1.5.

Anspruch 11:

[X.]  A method for making an endless power transmission belt (10, 26, 32)

having improved flex fatigue resistance

V2 and comprising a belt body portion (12)

V3 and a load carrier cord (22)

V3.0 comprising base yarns (2) of high-modulus organic fibers,

V3 said cord embedded in [X.] (12),

V3.1 [X.] steps:

 twisting one or more said base yarns (2) together

in a first twist direction with a first twist multiplier to form strands (3);

V3.2 twisting one or more said strands (3) together

in a second twist direction opposite said first direction

with a second twist multiplier to form said cord (22);

[X.] and characterized in

that said first twist multiplier is at least 1.5 times said second twist multiplier.

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 9, des [X.] 10 und der [X.] 12 und 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

In der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vom 1. Februar 2023 ist das Merkmal

MI5-1 wherein said second twist multiplier is greater than 1.8 and less than 3.5.

hinzugefügt.

Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung mit hinzugefügtem Merkmal

MI5-2 wherein said first multiplier is in the range of from 4 to 6.

Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung mit wie folgt geändertem Merkmal M4:

MI4-3 characterized in that

the ratio of said first twist multiplier to said second twist multiplier

is greater than 1.5 1.8.

Der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten nebengeordneten Anspruch 11 hinsichtlich der Merkmale [X.] bis V3.2, mit geändertem Merkmal [X.] und hinzugefügtem Merkmal [X.] wie folgt:

[X.] and characterized in

that said first twist multiplier is at least greater than 1.5 times

said second twist multiplier,

[X.] wherein

(i) said second twist multiplier is greater than 1.8 and less than 3.5;

or

(ii) said first twist multiplier is in the range of from 4 to 6;

or

(iii) said first twist multiplier is greater than 1.8 times said second twist multiplier;

or

(iv) [X.] (12) comprises cast urethane

and said belt is selected from a multi-v-ribbed belt (10), a v-belt (26),

a toothed synchronous belt (32), and a flat belt.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wie folgt geändert:

MII5-1 wherein the second twist multiplier is greater than 1.8 and less than 3.5 3.2.

Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1 wie folgt geändert:

MII5-2 wherein the first twist multiplier is in the range of from 4 to 6 5.8.

Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 wie folgt geändert:

[X.]-3 characterized in that the ratio of said first twist multiplier

to said second twist multiplier is greater than 1.8 2.0.

Der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 12 nach Hilfsantrag 1 mit folgenden Änderungen:

[X.] wherein

(i) said second twist multiplier is greater than 1.8 and less than 3.5 3.2;

or

(ii) said first twist multiplier is in the range of from 4 to 6 5.8;

or

(iii) said first twist multiplier is greater than 1.8 2.0 times said second twist multiplier;

or

(iv) [X.] (12) comprises cast urethane

and said belt is selected from a multi-v-ribbed belt (10), a v-belt (26),

a toothed synchronous belt (32), and a flat belt.

In der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber der erteilten Fassung das Merkmal

[X.] wherein said second twist multiplier is greater than 1.8 and less than 3.5.

hinzugefügt und bei dem nebengeordneten Anspruch 11 nach Hilfsantrag 3 das Merkmal

VIII5 wherein said second twist multiplier is greater than 1.8 and less than 3.5.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht der Fassung nach Hilfsantrag 3 mit folgender Änderung:

[X.] wherein said second twist multiplier is greater than 1.8 and less than 3.5 3.2.

Der nebengeordnete Anspruch 11 nach Hilfsantrag 4 entspricht der Fassung nach Hilfsantrag 3 mit folgender Änderung:

VIV5 wherein said second twist multiplier is greater than 1.8 and less than 3.5 3.2.

In den jeweiligen Anspruchssätzen der mit den [X.] verteidigten Fassungen des Streitpatents ist der nicht angegriffene erteilte Anspruch 2 als Anspruch 2 (Hilfsanträge 3, 4) oder als Anspruch 4 ([X.], 2) jeweils in der Weise aufgenommen, dass der Anspruch 1 in der erteilten Fassung textlich in diesem mit aufgeführt ist.

Wegen der weiteren [X.] in den Fassungen nach den [X.] wird auf den Schriftsatz vom 1. Februar 2023 verwiesen.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden [X.] befindlichen Fassungen insbesondere auf folgende Dokumente:

[X.]   [X.] Übersetzung der [X.] H5-83776 B2

[X.]A   [X.] H5-83776 B2

[X.]   [X.] 6,689,005 B2

[X.]   [X.] Übersetzung der [X.] 2003-194152 A

[X.]A   [X.] 2003-194152 A

[X.]  [X.] 4,083,260

E5   Antriebsriemen, [X.], eine Monographie, 2007

E6   [X.] 3,233,648

E7   Expertenerklärung von [X.]…

E8   [X.], 1995.

Die Klägerin meint, dass die [X.], [X.], [X.] und [X.] dem Gegenstand des erteilten [X.] 1 sowie den Ansprüchen 3 bis 13 neuheitsschädlich entgegenstünden. Zumindest sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sowie der weiteren angegriffenen Unter- und Nebenansprüche für den Fachmann ausgehend von der [X.] oder der [X.] nahegelegt. Der Fachmann werde ausgehend von der [X.], die die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.].1 bis [X.].2 des Gegenstands nach Anspruch 1 des Streitpatents offenbare, eine Verbesserung der Festigkeit durch Erhöhung der Verdrehung der Garne in Betracht ziehen und gelange somit in naheliegender Weise zum erfindungsgemäßen Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1. Gleichermaßen gelte dies für die weiteren mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche. Auch aus der [X.], die ebenfalls die Merkmale [X.] bis [X.].2 offenbare, würde sich in Kombination mit der [X.] oder der [X.] in naheliegender Weise der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ergeben.

Auch den Gegenständen nach den [X.] 1 bis 4 stünden die Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.] und [X.] ebenfalls neuheitsschädlich entgegen oder sie seien zumindest durch diese Entgegenhaltungen nahegelegt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 19. September 2022 und in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2023 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 861 632 im Umfang der Ansprüche 1 und 3 bis 13 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang eine der Fassungen gemäß den [X.] 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Februar 2023, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint, dass der Gegenstand des erteilten Streitpatents in dem angegriffenen Umfang patentfähig sei. Keine der von der Klägerin angeführten Druckschriften stünde dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich entgegen, weil keine das beanspruchte Verhältnis aus dem ersten Drehungskoeffizienten und dem zweiten Drehungskoeffizienten gemäß Merkmal M4 offenbare, und sie könnten den Anspruchsgegenstand auch nicht nahelegen. Dies gelte gleichermaßen für den jeweiligen Gegenstand des Streitpatents in der Fassung der [X.] bis 4. So bestünden beispielsweise gegenüber der Entgegenhaltung [X.] erhebliche Unterschiede zwischen den materialabhängigen Drehungskoeffizienten der [X.] und den materialunabhängigen Drehungskoeffizienten gemäß Streitpatent. Weiterhin enthalte die [X.] nur eine einzige positive Lehre, die des Anspruchs 2, und die Diagramme stellten keine Messergebnisse, sondern lediglich geschätzte Werte ohne quantitativen Charakter dar. Zudem sei eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Druckschrift nicht gegeben, wenn eine Ergänzung durch ein dem Fachmann geläufiges Fachwissen notwendig sei. Die [X.] offenbare weiterhin dem Fachmann, der von ausgewogenen Drehungskoeffizientenverhältnissen ausgehe, aus dem in Spalte 2 genannten Wertebereich gleich große Werte für den ersten und den zweiten Drehungskoeffizienten auszuwählen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

97

[X.], mit der der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 56 EPÜ), ist zulässig.

98

[X.] ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.] beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 4 hinausgeht. Denn der Gegenstand des [X.] in der erteilten Fassung wie auch in den geänderten Fassungen nach den [X.] 1 bis 3 erweist sich als nicht patentfähig.

99

Dagegen ist der Gegenstand des [X.] in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 4 patentfähig, mithin rechtsbeständig. Die [X.]lage ist daher insoweit unbegründet.

[X.]

100

Die Erfindung betrifft laut Absatz [0001] der [X.]chrift einen [X.] mit einem lasttragenden [X.], der mehrere Garne umfasst, wobei jedes der Garne in einer ersten Drehrichtung mit einem ersten [X.]en verdreht ist, und die mehreren Garne gemeinsam in einer entgegengesetzten zweiten Drehrichtung mit einem zweiten [X.]en zum [X.] verdreht sind. Die Erfindung betrifft außerdem ein Verfahren zur Herstellung eines solchen [X.]s.

101

Gemäß dem Absatz [0003] weisen [X.] aus hochfesten Materialien mit hoher Lasttragfähigkeit eine unzureichende [X.] auf. Bekannte Ansätze zur Erhöhung der [X.] seien teuer und verringerten die Lasttragfähigkeit. Dementsprechend bestehe, siehe Absatz [0006], ein Bedürfnis nach lasttragenden [X.] mit ausgewogenem Verhältnis von [X.] und Lasttragfähigkeit.

102

Dazu ist erfindungsgemäß vorgesehen, dass bei einem [X.] mit einem lasttragenden [X.] gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der erste [X.] mehr als 1,5 mal so groß ist wie der zweite [X.].

103

Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Diplom-Ingenieur oder Master (FH/HAW) des Maschinenbaus zuständig, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von [X.] einschließlich der darin eingebetteten lasttragenden [X.].

I[X.]

104

In seiner erteilten Fassung steht dem Streitpatent der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ).

105

1. Die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und des erteilten Anspruchs 11 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

106

Gegenstand des Anspruchs 1 ist gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.] ein [X.], der einen elastomeren [X.]örper und einen darin eingebetteten lasttragenden [X.] umfasst.

107

Die Merkmale [X.].1 und [X.].2 beschreiben den Aufbau des lasttragenden [X.], der in zwei Schritten entsteht: In einem ersten Schritt wird jeweils ein Bündel von Filamenten, d.h. endlosen Fasern, zu einem Garn (yarn 2) verdreht. In einem zweiten Schritt wird eine Mehrzahl dieser Garne in entgegengesetzter Richtung zum [X.] (cord 22) verdreht. Wie stark das Filamentbündel verdreht wird um das Garn zu bilden, wird durch den ersten [X.]en (first twist multiplier [X.]) beschrieben. Wie stark dann die Garne verdreht werden um den [X.] zu bilden, wird durch den zweiten [X.]en (second twist multiplier [X.]) beschrieben.

108

Der [X.] ist laut Absatz [0030] durch die folgende Beziehung definiert:

109

[X.] = [X.] • [X.] / [X.]).

110

Diese Formel ist dem Fachmann in folgender Form geläufig:

111

[X.] = [X.] • [X.] / [X.]

112

Sie berücksichtigt, dass die Eigenschaften eines [X.] einerseits vom verwendeten Material und andererseits davon abhängen, wie stark die Filamente zum Garn bzw. die Garne zum [X.] verdreht wurden, wie schräg also die Filamente in Bezug auf die Längsrichtung des Garns und die Garne in Bezug auf die Längsrichtung des [X.] verlaufen.

113

Der Term „[X.] • [X.]“ mit:

114

[X.] (turns per inch) = Umdrehungen pro Zoll Garnlänge bzw. [X.]länge und

115

[X.] = Stärke des Garns bzw. [X.] in Gramm pro 9 km Länge

116

gibt dabei an, wie schräg die Filamente bzw. Garne verlaufen. Denn diese verlaufen umso schräger, je öfter pro Zoll Länge das Garn bzw. der [X.] verdreht wurde ([X.]) und je größer der Durchmesser des Garns bzw. des [X.] ist. Der Durchmesser wiederum ist der Wurzel der Querschnittsfläche und damit auch der Wurzel des [X.]-Werts ([X.]) proportional.

117

Bei Verwendung anderer Einheiten für die Umdrehungen oder die Garnstärke wird so umgerechnet, dass unabhängig davon gleich große Zahlenwerte für die [X.]en herauskommen.

118

Werden z.B. die Umdrehungen pro einem Meter (gleich 39,4 Zoll) oder pro 10 cm (gleich 3,94 Zoll) statt pro einem Zoll Länge gezählt, so wird der ermittelte Wert durch 39,4 bzw. 3,94 geteilt. Wird die Stärke in dtex statt in [X.], d.h. in Gramm pro 10 km statt pro 9 km Länge eingesetzt, so wird dementsprechend durch [X.]•10/9) = [X.] geteilt, wie auch in Absatz [0030] angegeben, siehe die linke der beiden Formeln.

119

Die [X.]onstante „[X.]“ in der Formel berücksichtigt das Material. Dem Fachmann sind hierfür Werte von z.B. 68 für [X.], 73 für Nylon und Polyester und 90 für Glasfaser bekannt.

120

Abweichend von der dem Fachmann geläufigen Formel zur Ermittlung des [X.]en wird streitpatentgemäß nicht durch eine materialabhängige [X.]onstante „[X.]“ geteilt, sondern durch den festen Wert [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob dem Fachmann auffällt, dass dieser Wert mit [X.] = 73 gerade der bekannten [X.] für Nylon und Polyester entspricht. Denn die im Streitpatent als erfindungsgemäß angegebenen Werte bzw. Bereiche für den ersten und zweiten [X.]en, siehe Absatz [0032] und Ansprüche 4, 5 und 8, sind gemäß Absatz [0030] stets mit dem Wert [X.]) berechnet, auch wenn wie bei den Ausführungsbeispielen gemäß Absätzen [0044], [0049] und [0051] die [X.] aus [X.] oder [X.], d.h. gemäß Absatz [0028] aus [X.], hergestellt wurden.

121

Werden daher in einer Entgegenhaltung Werte für den ersten und zweiten [X.]en eines [X.] angegeben, die mit einer anderen [X.]onstante als [X.] bzw. 73 berechnet sind, z.B. für [X.] aus [X.] mit 68 statt 73, so müssen diese Werte für den ersten und zweiten [X.]en erst umgerechnet werden, bevor sie mit den streitpatentgemäßen Werten verglichen werden können.

122

Im kennzeichnenden Merkmal [X.] ist angegeben, dass das Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en (im Folgenden abgekürzt: „T[X.]/[X.]“) größer als 1,5 sein muss, der erste [X.] also mehr als 1,5 mal so groß wie der zweite [X.] sein muss.

123

Gegenstand des erteilten Anspruchs 11 ist gemäß dem Merkmal [X.] ein Verfahren zum Herstellen eines endlosen [X.]raftübertragungsriemens mit verbesserter [X.]. Der [X.]raftübertragungsriemen umfasst gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] einen Riemenkörperteil und einen lasttragenden [X.], der in dem Riemenkörper eingebettet ist. Der lasttragende [X.] umfasst gemäß Merkmal [X.].0 [X.] aus [X.], d.h. aus Fasern, die sich unter Spannung wenig längen. Als Beispiele für solche Fasern nennt die Beschreibung in Absatz [0009] PEN, [X.], [X.] und LCP.

124

Die Merkmale [X.].1 und [X.].2 beschreiben entsprechend den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 des Anspruchs 1 die zwei Herstellungsschritte, die zu einem lasttragenden [X.] führen.

125

Das Merkmal [X.] entspricht dem Merkmal [X.] des Anspruchs 1, mit dem Unterschied, dass gemäß dem Merkmal [X.] das Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en nicht „größer als“ 1,5 sein muss, sondern lediglich „wenigstens“ 1,5, womit also anders als im Merkmal [X.] der Wert „1,5“ mit umfasst ist.

126

2. Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 11 ergeben sich für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun aus der Entgegenhaltung [X.].

127

2.1 Die Entgegenhaltung [X.], siehe insbesondere den Anspruch 1 sowie Seite 98 rechts Zeilen 25 bis 30 und die Figur 1, befasst sich mit [X.] in Form von Zahnriemen ([X.]) mit einem elastomeren Riemenkörper (2 is a rubber structure that is an elastic body) und einem darin eingebetteten lasttragenden [X.] (3 is a tension member cord embedded in [X.]). Das entspricht den Merkmalen [X.] bis [X.] des Anspruchs 1.

128

Gemäß Anspruch 1, Seite 97 links Zeilen 18 bis 26 und Seite 98 rechts Zeilen 41 bis 47 umfasst der [X.] ([X.]) drei Garne ([X.]), die jeweils eine erste Drehung (primary twist) entsprechend einem ersten [X.]en (primary twist factor) aufweisen, und der [X.] ([X.]) weist eine zweite Drehung (secondary twist) entsprechend einem zweiten [X.]en (secondary twist factor) in entgegengesetzter Richtung auf (secondary twist in the [X.] from the primary twist). Das entspricht den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 des Anspruchs 1.

129

Mit der Beschreibung der aufeinanderfolgenden Schritte des ersten und zweiten Verdrehens ([X.], ap[X.]ing a secondary twist) und der Angabe des Materials [X.] für die [X.] (original [X.]) auf Seite 97 links Zeilen 18 bis 26 entspricht das auch den Merkmalen [X.] bis [X.] und [X.].0 bis [X.].2 des Anspruchs 11.

130

[X.] befasst sich gemäß Seite 97 rechts Zeilen 1 bis 8 insbesondere mit Zahnriemen für [X.]raftfahrzeugmotoren, bei denen die Zahnriemen unter hoher Last serpentinenförmig (serpentine layouts) um eine Vielzahl von Riemenrädern (pulleys) herumlaufen und dabei jeweils gebogen werden. Dementsprechend wird eine hohe Belastbarkeit (high-load dr[X.]eability) und eine hohe Biegeermüdungsfestigkeit (flex fatigue resistance) angestrebt.

131

In solchen Zahnriemen werden laut Seite 97 links Zeilen 20 bis 26 [X.] mit Stärken von mindestens 3000 [X.] aus [X.]filamenten eingesetzt. Problematisch ist dabei laut Seite 98 links Zeilen 5 bis 11, dass [X.] dieser Art eine große [X.] ([X.]) der zum [X.] verdrehten Garne aufweisen (they have a poor [X.] (alignment ratio)). Diese [X.] ist, wie auf Seite 99 rechts Zeilen 12 bis 18 erläutert, als der prozentuale [X.] zwischen dem längsten und dem kürzesten der zum [X.] verdrehten Garne definiert.

132

Die große [X.] ([X.]) führt laut Seite 98 links Zeilen 11 bis 13 letztlich zu einer nicht ausreichenden Biegeermüdungsfestigkeit (flex fatigue resistance).

133

Für [X.] aus [X.] mit mindestens 3000 [X.] Stärke lehrt daher die [X.],

134

- gemäß einer ersten Erfindung (invention of claim 1) einen zweiten [X.]en von 3,5 bis 5,7 (secondary twist factor of 3.5-5.7) und eine [X.] von nicht größer als 0,8% (a [X.] of 0.8% or less) vorzusehen.

135

Weiterhin lehrt die [X.],

136

- gemäß einer zweiten Erfindung (invention of claim 2) ein Verhältnis „[X.]“ des zweiten zum ersten [X.]en von 0,7 <= [X.] <= 1,2.

137

Der Wert [X.] = [X.]/T[X.] entspricht dem [X.]ehrwert des im Merkmal [X.] des erteilten Anspruchs 1 des [X.] gelehrten Verhältnisses von T[X.]/[X.]. Die zweite Erfindung lehrt also ein Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en von

138

1,43 >= 1/[X.] >= 0,83.

139

Die zweite Erfindung der [X.] lehrt somit entgegen dem Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nicht ein Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en von größer als 1,5, sondern von kleiner als 1,43.

140

2.2 Der Fachmann gelangt jedoch aufgrund der in [X.] gegebenen Erläuterungen zur ersten und zweiten Erfindung in naheliegender Weise dazu, die erste Erfindung auch außerhalb des durch die zweite Erfindung eingeschränkten Bereichs von

141

1/[X.] = T[X.]/[X.] <= 1,43 umzusetzen, insbesondere für größere Werte von 1/[X.] als 1,5 und somit entsprechend dem Merkmal [X.] und dem Merkmal [X.]:

142

Wie auf Seite 99 rechts ab Zeile 29 erläutert, erfordert der Betrieb des Zahnriemens unter hoher Last, dass der [X.] eine hohe Lasttragfähigkeit (cord original strength) aufweisen muss. Die außerdem geforderte Biegeermüdungsfestigkeit (flex fatigue resistance) verlangt zweierlei, nämlich, dass die Lasttragfähigkeit bei [X.] in möglichst hohem Maße erhalten bleiben muss (strength retention rate after flex fatigue), und dass die Längung des [X.] und damit des Zahnriemens infolge der [X.] (stretch rate after flex fatigue) 0,25% nicht überschreiten darf, dazu siehe Zeilen 47 und 48.

143

Zu Untersuchung der Abhängigkeit dieser Parameter vom ersten und zweiten [X.]en (primary twist factor, secondary twist factor) und von der [X.] ([X.]) der zum [X.] verdrehten Garne werden in [X.] Zahnriemen mit [X.] mit verschiedenen ersten und zweiten [X.]en hergestellt, die aber insoweit übereinstimmen, als zur Herstellung der [X.] stets 2 Filamentstränge aus [X.] mit einer Stärke von je 1500 [X.], zusammen also 3000 [X.], zu einem Garn verdreht werden, und drei dieser Garne zu einem [X.] mit einer Stärke von 3 mal 3000 = 9000 [X.] verdreht werden (configuration of the cord is 1500 de / 2 x 3), siehe Seite 98 rechts Zeilen 41 bis 48 und Seite 99 links Zeilen 38 bis 43.

144

Jeweils ein Zahnriemen wird auf dem in Seite 99 links letzter Absatz beschriebenen und in Figur 2 dargestellten Prüfstand einer [X.] über 2 x 10

145

Wie von Seite 99 rechts ab Zeile 29 bis Seite 100 rechts Zeile 5 beschrieben, werden vier Versuchsreihen (1), (2), (3), (4) durchgeführt.

146

Zunächst wird in Versuchsreihe (1) bei konstantem ersten [X.]en von 4,2 der zweite [X.] von 1,8 über 3,6 und 5,3 bis 7,1 var[X.]ert.

147

Figur 3 mit Erläuterung auf Seite 99 rechts Zeilen 29 bis 51 zeigt, dass mit abnehmendem zweiten [X.]en (secondary twist factor), in der Figur nach links, eine immer größere Abnahme der verbleibenden Lastragfähigkeit nach [X.] (strength retention rate after flex fatigue) erfolgt, also entgegen der Zielsetzung der [X.] die Biegeermüdungsfestigkeit (flex fatigue resistance) abnimmt, siehe die durchgezogene Linie und die zugehörige linke Skala:

Abbildung

148

(roter Pfeil vom [X.] hinzugefügt)

149

Figur 3 zeigt auch, dass mit abnehmendem zweiten [X.]en (secondary twist factor) eine immer größere Längung des [X.] infolge der [X.] (stretch rate produced by flex fatigue) erfolgt, siehe die gestrichelte Linie und die zugehörige rechte Skala:

150

Abbildung

151

Da eine Längung von mehr als 0,25% nicht zulässig ist, ergibt sich daraus, wie auf Seite 99 rechts Zeilen 47 bis 51 beschrieben und aus Figur 3 ablesbar, dass der zweite [X.] (secondary twist factor) mindestens 3,5 betragen muss.

152

Abbildung

153

Wie in Figur 4 dargestellt, nimmt jedoch bei über 3,5 hinaus immer weiter zunehmendem zweiten [X.]en (secondary twist factor) entgegen der Zielsetzung der [X.] die Lasttragfähigkeit (cord original strength) ab, siehe die gestrichelte Linie und die zugehörige rechte Skala:

Abbildung

154

(roter Pfeil vom [X.] hinzugefügt)

155

Deshalb wird auf Seite 99 rechts Zeilen 52 bis 56 gelehrt, dass der zweite [X.] (secondary twist factor) höchstens 5,7 betragen darf.

156

Abbildung

157

Eine der untersuchten und in den Figuren 3 und 4 dargestellten [X.]ombinationen von erstem und zweitem [X.]en, nämlich ein zweiter [X.] von 1,8 bei einem ersten [X.]en von 4,2, weist zwar ein Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en T[X.]/[X.] von 4,2 / 1,8 = 2,3 auf, also größer 1,5.

158

Das kann jedoch entgegen der Auffassung der [X.]lägerin das Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Denn die [X.] lehrt aufgrund der in Figuren 3 und 4 dargestellten Versuchsergebnisse gerade, dass ein [X.] mit solchen ersten und zweiten [X.]en nicht ausgeführt werden darf, weil dies aufgrund viel zu großer Längung des damit ausgestatteten Zahnriemens im Betrieb zu Schäden führen würde (would cause damage), siehe Seite 99 rechts Zeilen 47 bis 51.

159

Weiter wird in Versuchsreihe (2) bei konstantem (fixed) ersten [X.]en von 4,2 und konstantem zweiten [X.]en von 3,5 der Einfluss der Längenungleichheit ([X.]) der zum [X.] verdrehten Garne untersucht. Die in Figur 5 auf der horizontalen Achse aufgetragenen Zahlenwerte ergeben sich dabei, wie auf Seite 99 rechts Zeilen 12 bis 18 erläutert, aus dem prozentualen Längenunterschied zwischen dem längsten und dem kürzesten der drei Garne.

160

Abbildung

161

Wie in Figur 5 zu sehen und auf Seiten 100 links Zeilen 1 bis 10 erläutert, nimmt ab einer prozentualen [X.] der Garne ([X.]) von 0,8% die verbleibende Lasttragfähigkeit nach [X.] (strength retention rate after flex fatigue), links aufgetragen, dramatisch ab (decreases dramatically). Daraus wird in Zeilen 9, 10 der Schluss gezogen, dass die Längenungleichheit der Garne ([X.]) nicht größer als 0,8% sein darf.

162

Die aus den Versuchen (1) und (2) gezogenen Schlussfolgerungen, dass nämlich der zweite [X.] zwischen 3,5 und 5,7 liegen muss, und die Längenungleichheit nicht größer als 0,8% sein darf, entsprechen der Erfindung des Anspruchs 1 (invention of claim 1) der [X.].

163

Mit der weiteren Versuchsreihe (3) wird untersucht, was getan werden kann, um die Längenungleichheit zu verbessern (improvement in the [X.]), d.h. zu verringern. Wie auf Seite 100 links Zeilen 11 bis 22 mit Bezug auf Figur 6 erläutert, wird dazu bei einem konstanten (fixed) zweiten [X.]en von 3,5 der erste [X.] ausgehend von einem sehr kleinen Wert in sieben Schritten bis auf einen Wert von 6,3 vergrößert, siehe in Figur 6 die horizontale Achse. Die daraus jeweils resultierende Längenungleichheit ([X.]) in Prozent (%) ist links auf der senkrechten Achse aufgetragen. Wie sich zeigt, wird die Längenungleichheit umso geringer, je größer der erste [X.] ist. In der Beschreibung zum Diagramm der Figur 6 wird ausdrücklich festgestellt, dass deshalb der erste [X.] größer als 2,1 sein muss ([X.] becomes smaller when primary twist factor exceeds 2.1). Der fachmännische Leser, der vorrangig das Diagramm liest, ersieht daraus, dass auch für größere erste [X.]en als 2,1 mit weiterer Vergrößerung des ersten [X.]en die Längenungleichheit ([X.]) vorteilhafter Weise weiter abnimmt.

164

Abbildung

165

Die einzelnen Versuchsergebnisse sind in Figur 6 mit nicht ausgefüllten runden Punkten gekennzeichnet. Die beiden größten ersten [X.]en, für die je ein Versuchsergebnis eingezeichnet ist, sind ablesbar 5,25 und 6,3. Die eingezeichneten Versuchsergebnisse sind, wie üblich und auch sonst in [X.], durch eine Linie verbunden. Diese Linie ist nach rechts bis über das letzte Ergebnis für den ersten [X.]en von 6,3 hinaus verlängert. Dabei spielt keine Rolle, wo genau die Linie endet, denn sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass sowohl nach Erwartung des Fachmanns, der das Diagramm erstellt hat, als auch nach Erwartung des Fachmanns, der das Diagramm liest, die gemessene Tendenz, dass nämlich die [X.] ([X.]) umso kleiner wird, je größer der erste [X.] ist, jedenfalls für erste [X.]en bis etwas über 6,3 gilt.

166

Dem Fachmann, der auf Grundlage der Erfindung des Anspruchs 1 (invention of claim 1) der [X.] einen Zahnriemen für [X.]raftfahrzeugmotoren mit hoher Lasttragfähigkeit (cord original strength) und hoher Biegeermüdungsfestigkeit (flex fatigue resistance) realisieren möchte, wird im Anspruch 1 für die [X.] ([X.]) des [X.] lediglich vorgegeben, dass diese nicht größer als 0,8% sein darf. Damit wird ein Bereich von 0% bis 0,8% aufgespannt, ohne dass im Anspruch 1 gelehrt wird, wo zwischen 0% und 0,8% das Optimum liegt. Letztere Frage wird jedoch wie ausgeführt durch die Versuchsreihe (3) und die Figuren 5 und 6 beantwortet: Gemäß Figur 5 muss die Längenungleichheit so klein wie möglich sein, d.h. so nahe an 0% wie möglich, um eine möglichst hohe verbleibende Lasttragfähigkeit nach [X.] (strength retention rate after flex fatigue) zu erreichen. Gemäß Figur 6 muss dazu bei einem zweiten [X.]en von 3,5 ein großer erster [X.] von bis zu etwas über 6,3 gewählt werden:

   Abbildung

167

(rote Pfeile vom [X.] hinzugefügt)

168

Der Fachmann gelangt so zu einem Verhältnis von zweitem zu erstem [X.]en [X.] = [X.]/T[X.] von etwas kleiner als 3,5 / 6,3 = 0,55 bzw. umgekehrt ausgedrückt zu einem Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en T[X.]/[X.] von etwas über 6,3 / 3,5, d.h. von etwas über 1,8.

169

Das entspricht den Merkmalen [X.] und [X.]. Der Fachmann ist somit aufgrund der Lehre der Erfindung des Anspruchs 1 (invention of claim 1) der [X.] in Verbindung mit den ergänzenden Informationen der Diagramme in Figuren 5 und 6 bereits ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und des erteilten Anspruchs 11 des [X.] gelangt.

170

2.3 Der Fachmann berücksichtigt weiter auch die zur Erfindung des Anspruchs 2 (invention of the claim 2) führenden, auf Seite 100 links Zeile 23 bis rechts Zeile 5 mit Bezug auf Figur 7 erläuterten Ergebnisse der Versuchsreihe (4). Darin geht es darum, dass [X.] mit zunehmendem Unterschied zwischen erstem und zweitem [X.]en eine zunehmende Neigung besitzen, sich zu krümmen (rolling). Diese wird in [X.], wie auf Seite 99 rechts in Zeilen 19 bis 28 beschrieben, zahlenmäßig mit dem Begriff Serpentinenbewegungsindex ([X.]) angegeben. Der Serpentinenbewegungsindex wird ermittelt, indem ein [X.] fünfzigmal schraubengewindeförmig um einen Zylinder herumgewickelt wird, dann jeweils die Abstände in Längsrichtung des Zylinders von einer bis zur nächsten Umwicklung gemessen werden, und daraus ein Zahlenwert gebildet wird, der die Ungleichheit der Abstände angibt.

171

Dieses Verfahren zur Ermittlung des Serpentinenbewegungsindex ([X.]) nimmt Bezug auf das bekannte Verfahren zur Herstellung von Zahnriemen, bei dem die Zahnriemen durch Abschneiden schmaler Streifen von einem schlauchförmigen [X.]örper entstehen. Der lasttragende [X.] 3 wird dabei in den Riemenkörper 2 eingebettet, indem er, wie auf Seite 98 rechts Zeilen 29 bis 32 angegeben, schraubengewindeförmig (in a spiral shape) um den halbfertigen schlauchförmigen [X.]örper gewickelt wird, bevor dieser dann fertiggestellt und schließlich in die einzelnen Zahnriemen zerschnitten wird. Dabei sind möglichst gleichgroße Abstände von einer zur nächsten Umwicklung, entsprechend einem möglichst kleinen Serpentinenbewegungsindex ([X.]) erwünscht.

172

Wie in Figur 7 zu erkennen und auf Seite 100 im Übergang von der linken auf die rechte Spalte beschrieben, ist der Serpentinenbewegungsindex ([X.]) bei einem Verhältnis von zweitem zu erstem [X.]en (twist factor ratio) [X.] = [X.]/T[X.] in der Nähe von 1 am kleinsten. Die auf Seite 100 rechts oben daraus gezogene Schlussfolgerung, dass [X.] im Bereich von 0,7 bis 1,2 liegen soll, bzw. das streitpatentgemäße Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en T[X.]/[X.] im Bereich von 1,43 bis 0,83, ist die Erfindung des Anspruchs 2 (invention of claim 2) der [X.].

Abbildung

173

(rote Pfeile vom [X.] hinzugefügt)

174

Das Diagramm der Figur 7 zeigt auch, dass der Serpentinenbewegungsindex ([X.]) außerhalb des gemäß der Erfindung des Anspruchs 2 empfohlenen Bereichs für [X.] von 0,7 bis 1,2 vor allem bei Überschreiten der oberen Grenze (nach rechts im Diagramm) stark zunimmt, bei Unterschreiten der unteren Grenze des empfohlenen Bereichs (nach links im Diagramm) nur geringfügig zunimmt.

175

Wird also gemäß der Lehre der Figuren 5 und 6 bei einem zweiten [X.]en von 3,5 ein erster [X.] von etwas über 6,3 gewählt, entsprechend einem Wert für [X.] von etwas unter 0,55, so steigt durch diese Unterschreitung der gemäß der Erfindung des Anspruchs 2 empfohlenen Untergrenze von [X.] = 0,7 der Serpentinenbewegungsindex ([X.]) nur um einen sehr geringen Betrag, wie im Diagramm der Figur 7 ablesbar:

176

Abbildung

177

Diesem Nachteil eines geringfügig erhöhten Serpentinenbewegungsindex ([X.]) steht, wie entsprechend aus Figur 6 und 5 ablesbar, der Vorteil einer Erhöhung der verbleibenden Lasttragfähigkeit nach [X.] (strength retention rate after flex fatigue) gegenüber und somit eine Erhöhung der Lebensdauer des Zahnriemens.

178

Es liegt dabei für den Fachmann im Rahmen seines fachmännischen Handelns, sich anhand der Lehre der [X.] für das zu entscheiden, was zur Lösung der ihm jeweils vorgegebenen Aufgabe wichtiger ist:

179

Ein Fachmann, dem es, wie auch in [X.] Seite 97 rechts Zeilen 1 bis 8 als Beispiel genannt, darum geht, einen Zahnriemen für [X.]raftfahrzeugmotoren zu realisieren, der unter hoher Last serpentinenförmig um eine Vielzahl von Riemenrädern herumlaufen und dabei vor allem eine hohe Lebensdauer erreichen muss, wählt gemäß der Lehre der Erfindung des Anspruchs 1 und der Figuren 5 und 6 bei einem zweiten [X.]en von 3,5 einen ersten [X.]en von etwas über 6,3, somit ein Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en von etwas über 1,8. Dabei nimmt er die daraus gemäß Figur 7 resultierende geringfügige Erhöhung des Serpentinenbewegungsindex in [X.]auf. Denn er erhält so einen Zahnriemen mit herausragender Biegeermüdungsfestigkeit (flex fatigue resistance) und somit verlängerter Lebensdauer (fatigue life), wie auf Seite 100 rechts in Zeilen 10 bis 13 ausdrücklich als Effekt der Erfindung des Anspruchs 1 (invention of claim 1) angegeben (outstanding flex fatigue resistance, so flex fatigue resistance during high-load dr[X.]ing is improved, and the fatigue life of the belt is significantly extended).

180

Wenn dagegen beispielsweise die Biegeermüdungsfestigkeit nicht allein im Vordergrund steht, sondern auch der Serpentinenbewegungsindex eine gewisse Berücksichtigung finden soll, wählt der Fachmann auch etwas kleinere Werte für den ersten [X.]en im Bereich der in Figur 6 dargestellten untersuchten Werte von 6,3 bis 5,25, entsprechend einem etwas kleineren Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en T[X.]/[X.] im Bereich von 1,8 bis 1,5. Auch diese Abwägung liegt im Rahmen seines fachmännischen Handelns.

181

Der Fachmann gelangt so auch unter Berücksichtigung der Erfindung des Anspruchs 2, d.h. der vollständigen Lehre der [X.], ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 11 des [X.].

182

2.4 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die [X.] offenbare nur eine einzige Erfindung mit allen Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 der [X.]. Dem steht allerdings schon der Wortlaut der [X.] entgegen, die immerhin viermal die Erfindung des Anspruchs 1 (invention of claim 1) und die Erfindung des Anspruchs 2 (invention of claim 2) ausdrücklich nennt und einander gegenüberstellt, nämlich

183

zum [X.] auf Seite 98 links Zeilen 36 bis 45,

184

zum [X.] auf Seite 98 links Zeile 47 bis rechts Zeile 9,

185

zum [X.] auf Seite 98 rechts Zeilen 11 bis 20 und

186

zum [X.] auf Seite 100 rechts Zeilen 7 bis 19.

187

Darüber hinaus ist für den Fachmann wie ausgeführt aufgrund der Beschreibung und der weiteren Informationen der Diagramme in den Figuren 5 bis 7 erkennbar, dass in [X.] auf die Erfindung des Anspruchs 1 (invention of claim 1) als von der Erfindung des Anspruchs 2 (invention of claim 2) unabhängige Erfindung deshalb so viel Wert gelegt wird, weil das Maximum des auf Seite 100 rechts in Zeilen 7 bis 13 angegebenen Effekts der Erfindung des Anspruchs 1 (outstanding flex fatigue resistance, so flex fatigue resistance during high-load dr[X.]ing is improved, and the fatigue life of the belt is significantly extended) außerhalb des mit der Erfindung des Anspruchs 2 angegebenen Bereichs für den twist factor ratio [X.] erreicht wird (0.7<= [X.] <= 1.2), nämlich für Werte von [X.] < 0,7.

188

Die Beklagte hat angeführt, dass auf Seite 100 rechts in Zeile 4 bei der Beschreibung der Erfindung des Anspruchs 2 das Wort „muss“ benutzt wird, um auszudrücken, dass [X.] zwischen 0,7 und 1,2 liegen müsse. Der Fachmann, der jedoch nicht nur den von der [X.] zitierten Satzteil liest (this ratio must be set to [be] within the range 0.7-1.2), sondern den gesamten Satz (in order to reduce the amount of serpentine motion, this ratio must be set to within the range 0.7-1.2) in seinem Zusammenhang als Teil der Beschreibung der Erfindung des Anspruchs 2, entnimmt diesem, dass hier nicht die Lehre der [X.] zusammengefasst wird, sondern lediglich ausgesagt wird, was getan werden muss, wenn gemäß der Erfindung des Anspruchs 2 (invention of the claim 2) ein möglichst niedriger Serpentinenbewegungsindex ([X.]) angestrebt wird.

189

Die Beklagte hat weiter eingewendet, die in der Entgegenhaltung [X.] gelehrten, materialabhängig berechneten ersten und zweiten [X.]en entsprächen nicht den materialunabhängigen ersten und zweiten [X.]en des [X.]. Dies trifft zwar insoweit zu, als die gemäß [X.] Seite 97 rechts Zeilen 15 bis 22 mit einer [X.] von 68 für [X.] berechneten [X.]en der [X.] erst mit dem Faktor 68 / [X.] umgerechnet werden müssen, bevor sie mit den [X.]en des [X.] verglichen werden können. Es führt im Hinblick auf den erteilten Anspruch 1 des [X.] jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da dieser im Merkmal [X.] lediglich ein Verhältnis von erstem geteilt durch den zweiten [X.]en vorgibt (T[X.]/[X.]), und sich dabei die Umrechnung herauskürzt.

190

Die Behauptung der [X.], der Fachmann würde der [X.] entnehmen, dass die Diagramme keine Messergebnisse, sondern Schätzungen darstellten, und ihnen deshalb keine quantitat[X.]en Ergebnisse entnommen werden könnten, steht im Widerspruch zum Wortlaut der [X.], wonach in den Diagrammen ausdrücklich Messergebnisse dargestellt sind, nämlich

191

laut Seite 99 rechts Zeilen 34, 35 zur Versuchsreihe (1) in den Figuren 3 und 4 (results of testing),

192

laut Seite Seite 100 links Zeile 3 zur Versuchsreihe (2) in Figur 5 (test results),

193

laut Seite 100 links Zeile 12 zur Versuchsreihe (3) in Figur 6 (test results)

194

und laut Seite 100 links Zeile 26 zur Versuchsreihe (4) in Figur 7 (test results).

195

Auch die zum Beleg dieser Behauptung angeführte weitere Behauptung der [X.], aus [X.] gehe hervor, dass insgesamt nur ein einziger Riemen getestet worden sei, geht am Wortlaut der Beschreibung der Versuchsreihen (1) bis (4) vorbei, siehe oben ([X.] test results/ test results). Der von der [X.] dazu zitierte Begriff des einen Testriemens (one sample belt) ist Teil der Beschreibung der Durchführung der Versuche (tests) ab Seite 99 links Zeile 35. Darin ist in Zeilen 44 bis 51 erläutert, dass jeweils ein Testriemen (one sample belt) auf dem in Figur 2 dargestellten Prüfstand einer [X.] unterzogen wurde, dass also die ab Seite 99 rechts Zeile 28 beschriebenen Versuchsergebnisse (test results) erhalten wurden, indem die verschiedenen Riemen nacheinander auf diesem Prüfstand betrieben wurden.

196

Die Behauptung der [X.], der Fachmann würde der [X.] entnehmen, dass die Diagramme keine Messergebnisse darstellten, lässt sich auch nicht mit ihrer weiteren Behauptung stützen, auf Seite 99 rechts Mitte (Zeilen 26, 27) sei ausgesagt, dass die Serpentinenbewegung berechnet und dafür „ein fikt[X.]es Verdrehungsfaktorenverhältnis von 1 angenommen“ worden sei. Weder in dem betreffenden Absatz von Zeile 19 bis 27 noch sonst in der [X.] ist von „angenommenen“, „fikt[X.]en“ Verdrehungsfaktorenverhältnissen die Rede oder davon, dass die Serpentinenbewegung berechnet worden sei. Vielmehr ist in Zeilen 19 bis 26 erläutert, wie für die mit verschiedenen Verhältnissen von zweitem zu erstem [X.]en (twist factor ratio [X.]) ausgeführten [X.] jeweils der Serpentinenbewegungsindex ([X.]) gemessen (measured) wurde.

197

Der hier auftauchende Begriff „calculated“ ist Teil einer Erläuterung zur Darstellung der Messergebnisse im Diagramm der Figur 7. Demnach wurde für die Darstellung der Messergebnisse der für das Verhältnis von zweitem zu erstem [X.]en [X.] = 1 erhaltene Messwert als Referenzwert (baseline) verwendet. Es wurde also – wie fachmännisch üblich, wenn es nicht auf die absolute Größe, sondern auf einen Vergleich von Werten ankommt – jedes der für die verschiedenen [X.]enverhältnisse [X.] erhaltenen Messergebnisse durch das für das [X.]enverhältnis [X.] = 1 erhaltene Messergebnis geteilt, um so die in Figur 7 dargestellten Werte zu erhalten, die sich auf einer mit „1“ beginnenden Skala auftragen lassen und so einen einfachen Vergleich ermöglichen.

Abbildung

198

(rote Linien und Einkreisung vom [X.] hinzugefügt)

199

Die Behauptung der [X.], der Fachmann würde der [X.] entnehmen, dass die Diagramme entgegen dem Wortlaut der [X.] (results of testing) keine Messergebnisse, sondern Schätzwerte darstellten, lässt sich ebenfalls nicht mit ihrer weiteren Behauptung stützen, der Fachmann würde die auf Seite 99 rechts Zeilen 32 bis 38 angegebenen Werte nachrechnen und dabei feststellen, dass mit den Werten aus [X.] etwas nicht stimme.

200

Auf Seite 99 rechts Zeilen 32 bis 38 der [X.] ist angegeben, dass die verwendeten Garne eine Stärke von 2 mal 1500 = 3000 [X.] besaßen und aus [X.] bestanden, dass also gemäß Seite 97 rechts Zeilen 15 bis 23 der [X.] T[X.] der Garne mit einer [X.]n von k = 68 zu berechnen ist. Weiter ist angegeben, dass sie 20 Umdrehungen pro 10 cm Länge aufwiesen. Dieser Wert ist wegen 10 cm = 3,94 Zoll durch 3,94 zu teilen, um den Wert t (twist count) zu erhalten, der in die Formel zur Berechnung des [X.]en [X.] gemäß Seite 97 rechts [X.] einzusetzen ist. Die 20 Umdrehungen pro 10 cm Länge ergaben gemäß Seite 99 rechts Zeile 38 einen ersten [X.]en [X.] von 4,2 (primary twist factor was 4.2).

201

Die Beklagte hat ausgeführt, der Fachmann hätte durch Einsetzen des angegebenen Werts für t von 20 Umdrehungen pro 10 cm Länge in die Formel zur Berechnung des [X.]en [X.] das Ergebnis [X.]= 4,09 statt 4,2 erhalten und so erkannt, dass mit den Werten etwas nicht stimme.

202

Der [X.] ist zwar darin zuzustimmen, dass der Fachmann die angegebenen Werte auf jeden Fall [X.]. Er stellt dabei jedoch nicht fest, dass mit den Werten etwas nicht stimmt. Denn der Fachmann weiß, dass mit der Anzahl der Stellen, mit denen ein Messergebnis oder Rechenergebnis angegeben ist („geltende Stellen / gültige Ziffern“), eine Information über die Genauigkeit des jeweiligen Wertes verknüpft ist. So enthält die auf ganze Zahlen gerundete Angabe „20“ für den twist [X.] die Information, dass der Wert zwischen 19,5 und 20,5 liegt, und die auf eine Nachkommastelle gerundete Angabe „4,2“ für den twist factor [X.] die Information, dass der Wert zwischen 4,15 und 4,25 liegt.

203

Das von der [X.] genannte Ergebnis [X.] = 4,09 kommt zwar tatsächlich heraus, wenn für t statt 20 wie in [X.] angegeben ein Wert von 20,0 Umdrehungen pro 10 cm Länge eingesetzt wird:

204

[X.]  = t     • [X.] / k

205

4,09  = (20,0 / 3,94) • [X.] / 68

206

Das Nachrechnen des Fachmanns zur Überprüfung der angegebenen Werte führt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich durch Einsetzen eines zwischen 19,5 und 20,5 liegenden Wertes für den twist [X.] tatsächlich ein [X.] [X.] im Bereich von 4,15 bis 4,25 ausrechnen lässt, dass also die angegebenen Werte „20“ und „4,2“ zueinander passen.

207

Genauer gesagt erkennt der Fachmann durch sein Nachrechnen, dass der tatsächliche Wert für den gerundet als „20“ angegebenen twist [X.] im oberen Teil des damit aufgespannten Bereichs von 19,5 bis 20,5 liegen muss, zwischen 20,3 und 20,5, da sich ab 20,3 ein auf „4,2“ aufzurundendes Ergebnis für den [X.]en [X.] von mehr als 4,15 ergibt:

208

[X.]  = t     • [X.] / k

209

4,15  = (20,3 / 3,94) • [X.] / 68

210

4,2  = (20  /  3,94) • [X.] / 68

211

3. Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 11 ergeben sich für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun auch aus der Entgegenhaltung [X.].

212

3.1 Die [X.], siehe insbesondere den ersten Absatz der Beschreibung, betrifft einen [X.] (endless power transmission belt 20) in Form eines [X.]eilriemens (V-belt) mit einem gemäß Spalte 3 Zeilen 53 bis 57 aus drei Abschnitten (sections 24, 25, 26) bestehenden elastomeren Riemenkörper ([X.], 25, and 26 of the belt 20 is preferably made primarily of a polymeric material in the form of a rubber compound) und einem darin eingebetteten lasttragenden [X.], siehe Spalte 3 Zeilen 29 bis 35 (the load-carrying [X.]0 is suitably embedded …). Das entspricht den Merkmalen [X.] bis [X.].

213

Gemäß dem Absatz im Übergang von Spalte 2 auf 3 umfasst der [X.] ([X.]0) drei Garne (plies 33), die jeweils eine erste Drehung (twisted in one direction) entsprechend einem ersten [X.]en (twist multiplier) aufweisen, und der [X.] ([X.]0) weist eine zweite Drehung (secondary twist) entsprechend einem zweiten [X.]en (twist multiplier) in entgegengesetzter Richtung auf (twisted in an [X.]). Das entspricht den Merkmalen [X.].1 und [X.].2.

214

Die Garne (plies 33) sind durch Verdrehen von jeweils zwei [X.]n ([X.]) gebildet, die ihrerseits bereits eine Drehung aufweisen (twisted [X.] 31), wie auch für die streitpatentgemäßen [X.] (dort: [X.]) als mögliche Alternat[X.]e (twisted yarn) zu [X.]n ohne Drehung (yarn with no twist) vorgesehen ist, siehe in der [X.]chrift Absatz [0030] Zeilen 27 bis 29.

215

Mit der Beschreibung der aufeinanderfolgenden Schritte des ersten und zweiten Verdrehens, nämlich der zwei [X.] ([X.]) zum Garn ([X.]) und der drei Garne (plies) zum [X.] (cord) in [X.] von Spalte 2 Zeile 56 bis Spalte 3 Zeile 4 und den in Spalte 4 Zeilen 67, 68 angegebenen Materialien für die [X.], wie u.a. [X.], entspricht das auch den Merkmalen [X.] bis [X.], und [X.].0 bis [X.].2 des Anspruchs 11.

216

3.2 Die [X.] lehrt, siehe den zweiten und dritten Absatz, den [X.]eilriemen (V-belt, trapezoidal endless power transmission belt) mit einem lasttragenden [X.] (load-carrying cord) auszuführen, der hoch verdreht ist (highly twisted), um eine verbesserte Biegeermüdungsfestigkeit (improved resistance to flex induced fatigue failure) zu erreichen.

217

Dazu soll gemäß [X.] Spalte 2 Zeilen 49 bis 52 der [X.] (twist multiplier) des [X.] ([X.]0), d.h. in den Worten des [X.] der zweite [X.], im Bereich von 4 – 8 liegen (within the range of 4 – 8). Weiterhin soll gemäß [X.] Spalte 2 Zeilen 64 bis 66 auch der [X.] (twist multiplier) des Garns ([X.] 33), d.h. in den Worten des [X.] der erste [X.], im Bereich von 4 – 8 liegen (within the range of 4 – 8).

218

Hier ist zusätzlich angegeben, dass auch die [X.] ([X.] 31), aus dem die Garne (plies 33) gebildet sind, einen [X.]en im Bereich von 4 – 8 aufweisen sollen; darauf kommt es jedoch nicht an, da das Streitpatent hierzu keine Angaben macht, siehe dort Absatz [0030] Zeilen 27 bis 29.

219

Der erste und zweite [X.] werden in [X.] mit der dem Fachmann bekannten Formel

220

[X.] = [X.] • [X.] / [X.]  (in [X.] geschrieben als:  [X.] = t

221

berechnet, siehe Spalte 2 Zeilen 43 bis 48, Spalte 5 Zeilen 21 bis 29 und Spalte 6 Zeilen 13 bis 19 in Verbindung mit der jeweiligen Berichtigung „/ [X.]“ statt „

222

Gemäß dem Ausführungsbeispiel der [X.] ist der [X.] ([X.]0) aus drei Garnen (plies 33) gebildet, siehe Spalte 3 Zeile 2 und die Figur 3, Ziffern 33, 33 und 33. [X.] (plies 33) weisen eine gleich große Stärke auf, das ist in Figur 3 zu erkennen und ergibt sich auch daraus, dass gemäß Spalte 2 Zeile 67 bis Spalte 3 Zeile 2 jedes Garn ([X.]) aus zwei [X.]n ([X.]) gebildet ist, die gemäß Spalte 2 Zeilen 56, 57 eine gleich große Stärke (same size) aufweisen.

Abbildung

223

In der Beschreibung und den Ansprüchen ist teilweise anstelle des ersten und zweiten [X.]en (twist multiplier, [X.]) für das Garn und den [X.] die Verdrehung in Umdrehungen pro Zoll Länge (twist, t) für das Garn und den [X.] angegeben. Die unterschiedlichen Angaben sind jedoch für den Fachmann ineinander umrechenbar. Denn ein gemäß dem Ausführungsbeispiel aus drei Garnen, gebildeter [X.] besteht zwangsläufig aus demselben Material mit derselben [X.] ([X.]2 = [X.]1 = [X.]) wie die Garne aus denen er gedreht wurde, und er weist eine dreimal so hohe Stärke auf wie jedes einzelne der drei Garne ([X.]2 = 3•[X.]1). Deshalb entspricht das streitpatentgemäße Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en (T[X.] / [X.]) dem Verhältnis der angegebenen Umdrehungen pro Zoll Länge ([X.] / t2) geteilt durch Wurzel aus drei (√3), alles andere kürzt sich heraus:

Abbildung

224

In Spalte 4 Zeilen 46 bis 50 ist angegeben, dass bei einer Anwendung der Erfindung eine Verdrehung der [X.] ([X.]) zum Garn ([X.]) von 5,2 Umdrehungen pro Zoll ([X.] = 5,2) und eine Verdrehung der Garne (plies) zum [X.] (cord) von 2,2 Umdrehungen pro Zoll (t2 = 2,2) ausgeführt wurde. Dem entspricht bei einem aus drei Garnen gebildeten [X.] ein streitpatentgemäßes Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en T[X.] / [X.] = 5,2 / (2,2 • √3) = 1,36.

225

Im Anspruch 19 ist eine Variante angegeben, bei der die Verdrehung (twist, t2) der Garne (plies) zum [X.] ungefähr so groß sein soll (approximately equal) wie die Verdrehung (twist, [X.]) der [X.] ([X.]) beim Verdrehen zum Garn ([X.]). Dem entspricht bei einem aus drei Garnen gebildeten [X.] ein streitpatentgemäßes Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en von ungefähr T[X.] / [X.] = 1 / √3 = 0,58.

226

Im Anspruch 20 ist eine andere Variante angegeben, bei der die Verdrehung (twist, t2) der Garne (plies) zum [X.] weniger als halb so groß sein soll (less than half), wie die Verdrehung (twist, [X.]) der [X.] ([X.]) beim Verdrehen zum Garn ([X.]). Umgekehrt ausgedrückt soll [X.] [X.] so groß sein wie t2 ([X.] / t2 > 2). Dem entspricht bei einem aus drei Garnen gebildeten [X.] ein streitpatentgemäßes Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en von größer als T[X.] / [X.] = 2 / √3 = 1,15.

227

Aus Anspruch 20 ergibt sich lediglich eine untere Grenze für das Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en von 1,15. Eine obere Grenze für das Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en ist in Anspruch 20 nicht angegeben. Die obere Grenze ergibt sich aber daraus, dass gemäß der Lehre der [X.] der erste [X.] nicht größer als 8 und der zweite nicht kleiner als 4 sein kann, das Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en also nicht größer als 2 sein kann.

228

In den so eröffneten Bereich von 1,15 bis 2 fällt auch das in Spalte 4 Zeilen 46 bis 50 angegebene Beispiel mit dem Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en von 1,36.

229

Die Ansprüche 19 und 20 eröffnen somit eine große Bandbreite unterschiedlicher Verhältnisse von erster zu zweiter Verdrehung (twist) bzw. in den Worten des [X.] ausgedrückt unterschiedlicher Verhältnisse von erstem zu zweitem [X.]en (twist multiplier), nämlich einerseits einen Wert von 0,58 und andererseits einen Bereich von 1,15 bis 2 – ohne aber zu erläutern, was mit diesen unterschiedlichen Werten erreicht wird. Daher muss der von [X.] ausgehende Fachmann selbst Versuche dazu durchführen, wie sich das Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en auf die gemäß [X.] angestrebten Ziele einer hohen Biegeermüdungsfestigkeit (improved resistance to flex induced fatigue failure) und – weil der Riemen der [X.] zur Leistungsübertragung (power transmission) eingesetzt wird – einer hohen Lasttragfähigkeit auswirkt.

230

Für den Versuch mit dem Verhältnis des Anspruchs 19 kann aufgrund der in [X.] gelehrten Untergrenze von 4 und Obergrenze von 8 für sowohl den ersten als auch zweiten [X.]en der zweite [X.] nur im Bereich von 6,9 bis 8 gewählt werden, weil sich sonst, mit einem zweiten [X.]en von kleiner als 6,9 (multipliziert mit 0,58), ein erster [X.] von kleiner als 4 ergäbe. Umgekehrt ausgedrückt, mit dem ersten [X.]en als Ausgangspunkt, kann dieser nur im Bereich von 4 bis 4,6 gewählt werden, weil sich sonst, mit einem ersten [X.]en von größer als 4,6 (geteilt durch 0,58), ein zweiter [X.] von größer als 8 ergäbe. Der Fachmann kann also eine [X.]ombination des ersten und zweiten [X.]en im Bereich von 4 kombiniert mit 6,9 bis 4,6 kombiniert mit 8 wählen.

231

Der resultierende [X.] aus drei Garnen mit z.B. einem zweiten [X.]en von 6,9 i.V.m. einem ersten [X.]en von 4 oder einem zweiten [X.]en von 8 i.V.m. einem ersten [X.]en von 4,6 entspricht nahezu dem in [X.] untersuchten [X.] aus drei Garnen mit einem zweiten [X.]en von 7,1 i.V.m. einem ersten [X.]en von 4,2, siehe in [X.] Figur 4 ganz rechts. Der Versuch mit diesem [X.] führt daher – auch ohne dass der Fachmann die [X.] kennt – zu einem vergleichbaren Ergebnis, nämlich, dass diese [X.]ombination mit einem sehr großen zweiten [X.]en in unvorteilhafter Weise zu einer sehr geringen Lasttragfähigkeit führt.

232

Für die Versuche im Verhältnisbereich des Anspruchs 20 ergibt sich, dass ein zweiter [X.] von 4 gewählt werden muss, da nur in Verbindung mit diesem Wert das Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en von 1,15 bis 2 var[X.]ert werden kann, ohne mit dem ersten [X.]en, für den sich dabei Werte von 4 • 1,15 = 4,6 bis 4 • 2 = 8 ergeben, die in [X.] gelehrte Obergrenze von 8 zu überschreiten.

233

Die resultierenden [X.] aus drei Garnen mit einem zweiten [X.]en von 4 i.V.m. einem jeweils unterschiedlichen ersten [X.]en von 4,6 bis 8 entsprechen nahezu den in [X.] untersuchten [X.] aus drei Garnen mit einem zweiten [X.]en von 3,5 i.V.m. einem ersten [X.]en von bis zu 6,3, siehe in [X.] Figur 6. Die Versuchsreihe mit diesen [X.] führt daher – auch ohne dass der Fachmann die [X.] kennt – zu einem vergleichbaren Ergebnis, nämlich, dass der erste [X.] deutlich größer sein muss als der zweite, um eine hohe Biegeermüdungsfestigkeit zu erreichen, vergleiche in [X.] die Figuren 6 und 5. Der Fachmann gelangt so in naheliegender Weise zu einem Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en im Bereich von größer als 1,5 bis zur aus [X.] sich ergebenden Obergrenze von 2.

234

Das entspricht dem Merkmal [X.] und dem Merkmal [X.]. Der Fachmann ist somit auch aufgrund der Lehre der [X.] ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 11 des [X.] gelangt.

235

3.3 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Fachmann hätte den Angaben in Spalte 2 Zeilen 49 bis 52 und Zeilen 64 bis 66, wonach der zweite [X.] im Bereich von 4 – 8 und der erste [X.] ebenfalls im Bereich von 4 – 8 liegen solle, die Anweisung entnommen, dass der erste und zweite [X.] nicht nur je aus diesem Bereich, sondern auch beide stets gleich groß zu wählen seien, so dass sich also ein stets gleich großes Verhältnis von erstem zu zweitem [X.] von 1 ergebe. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu den in [X.] explizit angegebenen Werten für das Verhältnis von erster zu zweiter Verdrehung (twist, t), das gemäß Spalte 4 Zeilen 46 bis 50 einen Wert von [X.] / t2 = 5,2 / 2,2 = 2,4 haben kann, gemäß Anspruch 19 dagegen ein Verhältnis [X.] / t2 = 1, was zwangsläufig zu entsprechend unterschiedlich großen Verhältnissen von erstem zu zweitem [X.]en (twist factor, t) führt.

II[X.]

236

Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 steht dem Streitpatent der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ).

237

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Hilfsantrag 1, mit dem die Beklagte neue Patentansprüche durch Aufschlüsselung des erteilten Anspruchs 1 in drei unabhängige Ansprüche 1 bis 3 formuliert hat und den Anspruch 12 gegenüber dem erteilten nebengeordneten Anspruch 11 in vier Alternat[X.]en aufgeschlüsselt hat, zulässig ist. Denn das Streitpatent erweist sich jedenfalls in dieser Fassung als nicht patentfähig.

238

1. In der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 sind in den Ansprüchen 1 bis 3 gegenüber dem erteilten Anspruch 1 die folgenden Beschränkungen vorgesehen:

239

Gemäß dem Merkmal [X.]-1 des Anspruchs 1 muss der zweite [X.] größer als 1,8 und kleiner als 3,5 sein.

240

Gemäß dem Merkmal [X.]-2 des nebengeordneten Anspruchs 2 muss der erste [X.] im Bereich zwischen 4 und 6 liegen.

241

Gemäß dem Merkmal [X.]-3 des nebengeordneten Anspruchs 3 muss das Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en größer als 1,8 sein.

242

Der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem nicht angegriffenen erteilten Anspruch 2 und ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens.

243

Beim nebengeordneten Anspruch 12 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem erteilten nebengeordneten Anspruch 11 das Merkmal [X.], jetzt [X.], dahingehend geändert, dass das Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en nicht mehr nur „wenigstens“ 1,5, sondern nun „größer als“ 1,5 sein muss, womit nun also, wie im Merkmal [X.] des Anspruchs 1, der Wert „1,5“ nicht mehr mit umfasst ist. Weiterhin kommt gegenüber dem erteilten nebengeordneten Anspruch 11 das Merkmal [X.] hinzu, das vier Alternat[X.]en umfasst.

244

Die Alternat[X.]e [X.] (i) entspricht dem Merkmal [X.]-1 des Anspruchs 1.

245

Die Alternat[X.]e [X.] ([X.]) entspricht dem Merkmal [X.]-2 des nebengeordneten Anspruchs 2.

246

Die Alternat[X.]e [X.] ([X.]i) entspricht dem Merkmal [X.]-3 des nebengeordneten Anspruchs 3.

247

Gemäß der Alternat[X.]e [X.] ([X.]) muss der Riemenkörper gegossenes Urethan umfassen bzw. wenigstens teilweise aus gegossenem Urethan bestehen. Weiter muss der Riemen ein [X.]eilrippenriemen, ein [X.]eilriemen, ein Zahnriemen oder ein Flachriemen sein. Diese Angaben entstammen dem nicht angegriffenen erteilten [X.] 2, werden hier jedoch zur Beschränkung des angegriffenen erteilten Verfahrensanspruchs 11 herangezogen.

248

Die Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 ist daher – anders als der mit dem nicht angegriffenen erteilten Anspruch 2 übereinstimmende Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 – Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens.

249

2. Die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 3 nach Hilfsantrag 1 und die Alternat[X.]en [X.] (i), ([X.]), ([X.]i), und ([X.]) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 ergeben sich für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun aus der Entgegenhaltung [X.].

250

Wie bereits im Abschnitt I[X.]2 zu den erteilen Ansprüchen 1 und 11 ausgeführt, gelangt der Fachmann aufgrund der Lehre der [X.] in naheliegender Weise zu einem [X.] und einem Verfahren zum Herstellen eines [X.]s mit einem lasttragenden [X.] mit einem zweiten [X.]en von 3,5 und einem ersten [X.]en von 5,25 bis zu etwas über 6,3.

251

Diese [X.]en sind in [X.] für einen [X.] aus [X.] angegeben, siehe dazu den Anspruch 1, und dementsprechend gemäß Seite 97 rechts Zeilen 15 bis 22, insbesondere Zeile 22, mit einer [X.] von 68 berechnet.

252

Sie müssen daher, wie bereits im Abschnitt I[X.]1 erläutert, für die Prüfung der Patentfähigkeit mit 68/[X.] multipliziert werden, um mit den [X.]en gemäß der Definition des [X.] vergleichbar zu sein.

253

Der zweite [X.] von 3,5 und der erste [X.] von 5,25 bis etwas über 6,3 gemäß der [X.] entsprechen daher einem zweiten [X.]en von 3,26 und einem ersten [X.]en von 4,90 bis zu etwas über 5,88 gemäß der Definition des [X.].

254

Demnach ist der zweite [X.] mit 3,26 größer als 1,8 und kleiner als 3,5, das entspricht dem Merkmal [X.]-1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und der Alternat[X.]e [X.] (i) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1.

255

Der erste [X.] liegt mit 4,90 bis zu etwas über 5,88 im Bereich zwischen 4 und 6. Das entspricht dem Merkmal [X.]-2 des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 1 und der Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1.

256

Ein erster [X.] von etwas größer als 6,3 in Verbindung mit einem zweiten [X.]en von 3,5 gemäß der Lehre der [X.] ergibt ein Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en von etwas größer als 1,8. Das entspricht dem Merkmal [X.]-3 des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1 und der Alternat[X.]e [X.] ([X.]i) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1.

257

Der Riemen der [X.] ist gemäß Seite 97 links Anspruch 1 ein Zahnriemen (toothed belt). Auf Seite 98 rechts Zeile 37 wird als Material für den Riemenkörper Urethan (polyurethane rubber) genannt. Eine übliche Verarbeitungsweise von Polyurethan ist [X.]. Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zur Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1.

258

3. Die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag 1 und die Alternat[X.]en [X.] ([X.]) und ([X.]i) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 ergeben sich für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun auch aus der Entgegenhaltung [X.]. Der Fachmann gelangt weiterhin ausgehend von der [X.] auch in naheliegender Weise zum Gegenstand der Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1.

259

Wie bereits im Abschnitt I[X.]3 zu den erteilen Ansprüchen 1 und 11 ausgeführt, gelangt der Fachmann aufgrund der Lehre der [X.] in naheliegender Weise zu einem [X.] und einem Verfahren zum Herstellen eines [X.]s mit einem lasttragenden [X.] mit einem zweiten [X.]en von 4 und einem Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en im Bereich von größer als 1,5 bis zur aus [X.] sich ergebenden Obergrenze von 2, entsprechend einem ersten [X.]en im Bereich von 6 bis 8.

260

Diese [X.]en sind gemäß [X.] Spalte 5 Zeilen 3 bis 8 mit einer materialabhängigen [X.]onstante [X.] berechnet und müssen dementsprechend umgerechnet werden, um zu [X.]en gemäß der Definition des [X.] zu gelangen. Wählt der Fachmann aus den in Spalte 4 Zeilen 67, 68 angegebenen Materialien [X.] aus, für das in Spalte 5 Zeilen 7,8 eine [X.] von 68 angegeben ist, so müssen sie die [X.]en für die Prüfung der Patentfähigkeit mit 68/[X.] multipliziert werden, um mit den [X.]en gemäß der Definition des [X.] vergleichbar zu sein. Der zweite [X.] von 4 und der erste [X.] im Bereich von 6 bis 8 gemäß der [X.] entsprechen daher einem zweiten [X.]en von 3,73 und einem ersten [X.]en im Bereich von 5,60 bis 7,46 gemäß der Definition des [X.].

261

Der Bereich von 5,60 bis 7,46 des ersten [X.]en überschneidet sich mit dem im Merkmal [X.]-2 des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 1 und in der Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 genannten Bereich von 4 bis 6.

262

Der Bereich von größer als 1,5 bis 2 des Verhältnisses von erstem zu zweitem [X.]en überschneidet sich mit dem im Merkmal [X.]-3 des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1 und in der Alternat[X.]e [X.] ([X.]i) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 genannten Bereich von größer als 1,8.

263

Der Riemen der [X.] ist gemäß Spalte 1 Zeile 6 ein [X.]eilriemen (V-belt). Als Material für den Riemenkörper ist lediglich in Spalte 3 Zeilen 53 bis 55 sammelbegriffsartig eine Gummimischung (a rubber compound) als Material genannt. Um zu einer konkreteren [X.] zu gelangen, recherchiert der Fachmann daher nach geeigneten Materialien für Riemenkörper und findet die [X.], die auf Seite 98 rechts Zeile 37 als Material für den Riemenkörper Urethan (polyurethane rubber) nennt. Eine übliche Verarbeitungsweise von Polyurethan ist [X.]. Der Fachmann gelangt so auch ausgehend von der [X.] ohne erfinderisches Zutun zur Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1.

IV.

264

Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 steht dem Streitpatent der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ).

265

Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der Hilfsantrag 2, mit dem die Beklagte wie schon zum Hilfsantrag 1 ebenfalls neue Patentansprüche durch Aufschlüsselung des erteilten Anspruchs 1 in drei unabhängige Ansprüche 1 bis 3 formuliert hat und den Anspruch 12 gegenüber dem erteilten nebengeordneten Anspruch 11 in vier Alternat[X.]en aufgeschlüsselt hat, zulässig ist. Denn das Streitpatent erweist sich auch in dieser Fassung jedenfalls als nicht patentfähig.

266

1. In der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 sind in den Ansprüchen 1 bis 3 gegenüber dem erteilten Anspruch 1 die folgenden Beschränkungen vorgesehen:

267

Gemäß dem Merkmal MII5-1 des Anspruchs 1 muss der zweite [X.] größer als 1,8 und kleiner als 3,2 sein.

268

Gemäß dem Merkmal MII5-2 des nebengeordneten Anspruchs 2 muss der erste [X.] im Bereich zwischen 4 und 5,8 liegen.

269

Gemäß dem Merkmal [X.]-3 des nebengeordneten Anspruchs 3 muss das Verhältnis des ersten zum zweiten [X.]en größer als 2,0 sein.

270

Der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem nicht angegriffenen erteilten Anspruch 2 und ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens.

271

Der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hilfsantrag 2 entspricht in seinem Aufbau dem Anspruch 12 nach Hilfsantrag 1, wobei die Alternat[X.]en [X.] (i), [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]i) den Merkmalen MII5-1, MII5-2 und MII5-3 der Ansprüche 1, 2 und 3 nach Hilfsantrag 2 angepasst wurden.

272

Die vierte Alternat[X.]e [X.] ([X.]) stimmt überein mit der vierten Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 und ist wie diese auf Patentfähigkeit zu prüfen.

273

2. Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 und die Alternat[X.]en [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 2 ergeben sich für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun aus der Entgegenhaltung [X.].

274

Wie bereits im Abschnitt II[X.]2 zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, gelangt der Fachmann aufgrund der Lehre der [X.] in naheliegender Weise zu einem zweiten [X.]en von 3,26 und einem ersten [X.]en in einem Bereich von 4,90 bis zu etwas über 5,88 gemäß der Definition des [X.].

275

Der Bereich von 4,90 bis zu etwas über 5,88 des ersten [X.]en überschneidet sich mit dem im Merkmal MII5-2 des nebengeordneten Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 und in der Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 2 genannten Bereich von 4 bis 5,8.

276

Wie ebenfalls im Abschnitt II[X.]2. zur Entgegenhaltung [X.] ausgeführt, gelangt der Fachmann aufgrund der Lehre der [X.] auch ohne erfinderisches Zutun zur Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 und somit auch zur damit übereinstimmenden Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 2.

277

3. Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 und die Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 2 ergeben sich für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun auch aus der Entgegenhaltung [X.]. Der Fachmann gelangt weiterhin ausgehend von der [X.] auch in naheliegender Weise zum Gegenstand der Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 2.

278

Wie bereits im Abschnitt II[X.]3. zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, gelangt der Fachmann aufgrund der Lehre der [X.] in naheliegender Weise zu einem zweiten [X.]en von 3,73 und einem ersten [X.]en in einem Bereich von 5,6 bis 7,46 gemäß der Definition des [X.].

279

Der Bereich von 5,6 bis 7,46 des ersten [X.]en überschneidet sich mit dem im Merkmal MII5-2 des nebengeordneten Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 und in der Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 2 genannten Bereich von 4 bis 5,8.

280

Wie ebenfalls im Abschnitt II[X.]3. zur [X.] ausgeführt, gelangt der Fachmann ausgehend von der [X.] auch ohne erfinderisches Zutun zur Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 und somit auch zur damit übereinstimmenden Alternat[X.]e [X.] ([X.]) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 2.

V.

281

Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 steht dem Streitpatent der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Ansprüche in dieser Fassung zulässig sind.

282

1. In der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 stimmt der Anspruch 1 überein mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Demnach muss gemäß dem gegenüber dem erteilten Anspruch 1 hinzugekommenen Merkmal [X.], das dem Merkmal [X.]-1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht, der zweite [X.] größer als 1,8 und kleiner als 3,5 sein.

283

Auch beim nebengeordneten Anspruch 11 nach Hilfsantrag 3 muss gemäß dem gegenüber dem erteilten nebengeordneten Anspruch 11 hinzugekommenen Merkmal [X.], das der Alternat[X.]e [X.] (i) des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 entspricht, der zweite [X.] größer als 1,8 und kleiner als 3,5 sein.

284

2. Wie bereits im Abschnitt II[X.]2. zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und zur Alternat[X.]e [X.] (i) des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, ergeben sich die Gegenstände dieser Ansprüche für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun aus der Entgegenhaltung [X.].

285

Denn der Fachmann gelangt aufgrund der Lehre der [X.] in naheliegender Weise zu einem zweiten [X.]en von 3,26 gemäß der Definition des [X.] und somit zu einem zweiten [X.]en, der größer als 1,8 und kleiner als 3,5 ist, entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.].

V[X.]

286

Dagegen verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit dem zulässigen Hilfsantrag 4 erfolgreich, weil die Gegenstände seiner Ansprüche neu sind und sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergeben (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ), mithin rechtsbeständig sind.

287

1. In der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem Hilfsantrag 3 sowohl im Merkmal [X.] des Anspruchs 1 als auch im Merkmal VIV5 des Anspruchs 11 der Bereich für den zweiten [X.]en von größer als 1,8 und kleiner als 3,5 auf nunmehr größer als 1,8 und kleiner als 3,2 verringert.

288

2. Die Ansprüche nach Hilfsantrag 4 sind zulässig, denn ihre Gegenstände sind ursprünglich offenbart und der Schutzbereich des Patents ist in dieser Fassung gegenüber der erteilten Fassung beschränkt.

289

Die Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 entsprechen denen des ursprünglichen und des erteilten Anspruchs 1. Der im Merkmal [X.] angegebene Bereich von größer als 1,8 bis kleiner als 3,2 für den zweiten [X.]en ist ein innerhalb des im ursprünglichen und im erteilten Anspruch 4 angegebenen Bereichs für den zweiten [X.]en von größer als 1,8 bis kleiner als 3,5 liegender Teilbereich. Er war deshalb als mögliche Ausführungsform der Erfindung ursprünglich offenbart (vergl. [X.], Urteil vom 15. September 2015, [X.] – Teilreflektierende Folie, Rn 34). Durch die Angabe dieses Teilbereichs wird weiterhin der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 gegenüber dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beschränkt.

290

Die Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 11 nach Hilfsantrag 4 entsprechen denen des ursprünglichen und des erteilten Anspruchs 11. Merkmal VIV5 des Anspruchs 11 ergibt sich wie Merkmal [X.] des Anspruchs 1 aus dem jeweils auf den Anspruch 1 rückbezogenen ursprünglichen und erteilten Anspruch 4. Dieses Merkmal kann auch zur Beschränkung des auf das Herstellungsverfahren gerichteten Anspruchs 11 verwendet werden. Denn der im Anspruch 4 angegebene Bereich für den zweiten [X.]en beschreibt den dort beanspruchten [X.] dadurch, wie stark die Garne verdreht werden müssen, um den in den [X.] eingebetteten lasttragenden [X.] zu erhalten, also durch das Verfahren zur Herstellung des [X.]s.

291

Die Merkmale der Ansprüche 3, 5 bis 10, 12 und 13 nach Hilfsantrag 4 ergeben sich aus den ursprünglichen und den erteilten Ansprüchen 3, 5 bis 10, 12 und 13. Da die Nummerierung nicht geändert wurde. und die Merkmale des ursprünglichen und erteilten Anspruchs 4 in den Anspruch 1 und 11 nach Hilfsantrag 4 aufgenommen wurden, gibt es in der Fassung nach Hilfsantrag 4 keinen Anspruch 4.

292

Der Zulässigkeit des [X.] steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Streitpatent insoweit mit einem Anspruchssatz unter Einbeziehung auch des mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Anspruchs 2 verteidigt. Die [X.]-Rechtsprechung „[X.]“ ([X.] GRUR 2017, 604, Rn. 27), wonach die beschränkte Verteidigung des [X.] durch [X.]ombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch unzulässig ist, ist nicht einschlägig. Diese Verteidigungsform des streitgegenständlichen Patents liegt hier nämlich nicht vor. Denn die Beklagte lässt den erteilten und nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Anspruch 2 in seinem Gegenstand unverändert. Statt des [X.] hat sie lediglich in diesen Unteranspruch den Text des unabhängigen Anspruchs 1 in der erteilten Fassung aufgenommen. Nach Auffassung des [X.]s bestehen gegen diese Vorgehensweise keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr sieht der [X.] hierin sogar einen sinnvollen und praktikablen Weg, damit bei [X.] – im Falle der erfolgreichen Verteidigung mit einem der Hilfsanträge – die Veröffentlichung einer neuen Patentschrift mit zwei unterschiedlichen Anspruchssätzen, nämlich mit dem beschränkt verteidigten [X.] und den angegriffenen Unteransprüchen und den nicht angegriffenen Unteransprüchen (hier dem Anspruch 2) mit Rückbezug auf den [X.] in erteilter Fassung vermieden wird (vgl. hierzu auch [X.], 11. Aufl., § 81, Rn. 143).

293

In dem sowohl auf den nicht angegriffenen Anspruch 2 als auch auf den Anspruch 3 rückbezogenen Anspruch 8 nach Hilfsantrag 4 ist im Fall der Rückbeziehung über den Anspruch 3 auf den Anspruch 1 von den beiden im Anspruch 8 angegebenen Bereichen für den ersten und den zweiten [X.]en der Bereich für den zweiten [X.]en mit 0,5 bis 6 weiter als im Anspruch 1 angegeben. Dies hat der [X.] für unschädlich gehalten, weil unmittelbar klar ist, dass in diesem Fall die engere Angabe des Anspruchs 1 vorrangig zu beachten ist.

294

3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 4 sind neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.] sowie auch der [X.] und sie ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus der [X.] oder der [X.].

295

Denn in der [X.] werden gemäß dem dortigen Anspruch 1 zweite [X.]en von kleiner als 3,5 ausgeschlossen, weil sich dadurch für den in [X.] gelehrten Zahnriemen laut Seite 99 rechts Zeilen 47 bis 51 und Figur 3 eine zu große Längung ergibt (Generally, if a belt stretches by 0.25% while running, a gear misalignment will occur, which would cause damage if the belt were actually running with a load). Dieser Wert von 3,5 entspricht aufgrund des in [X.] angegebenen Materials [X.] – wie im Abschnitt I[X.]1 zur Auslegung des Merkmals [X.].2 und im Abschnitt II[X.]2 zur [X.] erläutert – einem zweiten [X.]en von 3,26 gemäß der Definition des [X.]. Der Fachmann gelangt somit nicht, weder unmittelbar noch in naheliegender Weise zu den Merkmalen [X.] und VIV5, wonach der zweite [X.] kleiner als 3,2 sein muss.

296

Die [X.]lägerin hat vorgetragen, es bestünde ein Widerspruch zwischen der Lehre der [X.], die zweite [X.]en kleiner 3,5 bzw. kleiner 3,26 gemäß der Definition des [X.] ausschließe, und der Lehre des [X.], die gerade im Gegenteil kleine zweite [X.]en von z.B. 2 beim Ausführungsbeispiel 1 vorschlage. Deshalb könne die patentgemäße Verbesserung nicht auf dem kleinen zweiten [X.]en beruhen, das Merkmal [X.] bzw. VIV5 könne deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.

297

Einen solchen Widerspruch konnte der [X.] jedoch nicht entdecken. Denn die [X.], die ausschließlich Zahnriemen betrachtet, siehe den Anspruch 1, schließt zweite [X.]en kleiner 3,5 bzw. kleiner 3,26 gemäß der Definition des [X.] deshalb aus, weil sich damit gemäß Figur 3 und Seite 99 rechts Zeilen 47 bis 51 eine in [X.] für unzulässig gehaltene Längung von mehr als 0,25 % ergibt. Das Streitpatent betrachtet dagegen [X.] im Allgemeinen, laut Anspruch 2 [X.]eilrippenriemen, [X.]eilriemen, Zahnriemen und Flachriemen, insbesondere aber [X.]eilrippenriemen, siehe den Anspruch 3, den Absatz [0003] und die Ausführungsbeispielbeschreibung ab Absatz [0043]. Streitpatentgemäß werden die Parameter Lasttragfähigkeit (tensile strength), Lebensdauer (durability) und [X.] (flexural fatigue resistance) optimiert, siehe Absätze [0047] bis [0049] und Tabellen 1 und 2. Die unterschiedlichen Lehren der [X.] und des [X.] ergeben sich somit aus den unterschiedlichen Gegenständen und Zielen.

298

Das streitpatentgemäße Ergebnis, nämlich ein großes Verhältnis von erstem zu zweiten [X.]en bei im Vergleich zur Lehre der [X.] kleineren zweiten [X.]en, ist – nach Beseitigung eines Überschneidungsbereichs mit Hilfe der Merkmale [X.] und VIV5 des [X.] – in [X.] weder offenbart, noch ergibt es sich in naheliegender Weise aus [X.], die wie ausgeführt zweite [X.]en kleiner 3,5 (bzw. 3,26) ausschließt und ihrerseits auf einen Stand der Technik mit noch höheren [X.]en von 4 bis 8 verweist, siehe Seite 97 rechts Zeilen 9 bis 14.

299

Die [X.] liegt noch weiter ab. Denn sie lehrt, siehe den Anspruch 1, einen zweiten [X.]en von mindestens 4, was je nach Material und entsprechender [X.] von minimal 68 bis maximal 95, siehe Spalte 4 Zeile 64 bis Spalte 5 Zeile 9, einem zweiten [X.]en von 4 nicht den Merkmalen [X.] und VIV5, wonach der zweite [X.] kleiner als 3,2 sein muss.

300

4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 4 sind auch neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.], da diese schon die Merkmale [X.] und [X.] der erteilten Ansprüche 1 und 11 nicht offenbart. Diese Merkmale ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus der [X.].

301

4.1 Die [X.] offenbart, siehe insbesondere Spalte 1 Zeilen 7 bis 21, einen [X.] (power transmission belt) mit elastomerem (rubber) Riemenkörper (body) und einem darin eingebetteten lasttragenden [X.] (load carrying cord) entsprechend den Merkmalen [X.] bis [X.] und [X.] bis [X.] sowie [X.].0.

302

[X.] befasst sich, siehe insbesondere den Titel und Spalte 1, vor allem mit einem auf die Oberfläche des [X.]s aufzubringenden Gewebematerial (fabric material) und erwähnt lediglich am Rande an zwei Stellen Daten des lasttragenden [X.].

303

In Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 ist für den lasttragenden [X.] eines ab Spalte 2 Zeile 18 beschriebenen [X.]eilrippenriemens ([X.] belt) gemäß Figur 1 angegeben, dass dieser aus Polyesterfilamenten hergestellt ist (Zeilen 43, 44) und eine Stärke von 4000 bis 8000 [X.] aufweist (Zeile 42), wobei die Filamentbündel mit 17 bis 38 Umdrehungen pro 10 cm zum Garn und die Garne mit 10 bis 23 Umdrehungen pro 10 cm zum [X.] verdreht sind. Das entspricht zwar bis auf die fehlende [X.] „gegenläufig“ den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 sowie [X.].1 und [X.].2.

304

Jedoch lässt sich dieser Stelle in Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 für sich betrachtet weder entnehmen, wieviele Garne jeweils zum [X.] verdreht werden sollen, noch wie [X.] aus den Bereichen von 17 bis 38 und von 10 bis 23 auszuwählen und miteinander und mit den möglichen Stärken von 4000 bis 8000 [X.] zu kombinieren sind. Aufgrund des Fehlens dieser drei Angaben ist dieser Stelle allein nicht zu entnehmen, wie groß der erste und zweite [X.] sein sollen, und auch nicht, in welchem Verhältnis zueinander sie stehen sollen. Merkmale [X.] und [X.] sind hier daher nicht offenbart.

305

Zu der in Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 nicht beantworteten Frage, wie [X.] aus den Bereichen von 17 bis 38 und 10 bis 23 auszuwählen und miteinander zu kombinieren sind, findet der Fachmann in Spalte 13 Zeilen 10 bis 15 eine konkrete Ausführung eines lasttragenden [X.] (load carrying cord) für einen solchen [X.]eilrippenriemen ([X.] belt) beschrieben. Dabei sind anders als in Spalte 6, wo lediglich Bereiche für die einzelnen Parameter angegeben sind, konkrete Werte genannt.

306

Als Material ist hier das zur Familie der Polyester gehörende PET angegeben. Der [X.] wurde hergestellt, indem zunächst je zwei (2x3) Filamentbündel mit einer Stärke von 1000 [X.] zu einem Garn mit einer Stärke von 2000 [X.] so verdreht wurden, dass sich ein erster [X.] (primary twist factor) von 3,0 ergab. Sodann wurden je drei (2x3) der so entstandenen Garne zu einem [X.] mit einer Stärke von 6000 [X.] (total [X.] of 6000) in gegenläufiger Richtung (reverse) so verdreht, dass sich ein zweiter [X.] (final twist factor) von 3,0 ergab. Das entspricht zwar den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 sowie [X.].1 und [X.].2. Anders als in Spalte 6 sind jedoch hier in Spalte 13 Merkmale [X.] und [X.] nicht nur nicht offenbart, sondern es ist ausdrücklich etwas Anderes offenbart, nämlich ein Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en, das nicht größer 1,5, sondern gleich 1 ist.

307

4.2 Aber auch wenn der Fachmann im Rahmen fachmännischer Überlegungen die Informationen aus Spalte 13 dazu heranzieht, weitere Aufschlüsse darüber zu gewinnen, von wie vielen Garnen pro [X.] in Spalte 6 ausgegangen wird und wie die in Spalte 6 angegebenen [X.]epaare aus den Bereichen von 17 bis 38 und von 10 bis 23 miteinander und mit den möglichen Stärken von 4000 bis 8000 [X.] zu kombinieren sind, gelangt er damit nicht zu den Merkmalen [X.] und [X.], im Gegenteil.

308

Vergleicht der Fachmann die Angaben aus Spalte 6 und 13, so fällt ihm zuerst auf, dass in Spalte 6 nur die [X.]e (primary twist, secondary twist) angegeben sind, nicht dagegen die unter anderem aus diesen [X.]en sich ergebenden [X.]en. In Spalte 13 dagegen sind nur die [X.]en (primary twist factor, final twist factor) angegeben, nicht dagegen die dazugehörenden [X.]e, mit denen die Filamentbündel zum Garn und die Garne zum [X.] verdreht wurden. In Spalte 13 sind jedoch anders als in Spalte 6 alle erforderlichen Angaben vorhanden, um für einen Vergleich mit Spalte 6 die [X.]e zu errechnen zu können. Der Fachmann errechnet mit Hilfe der bekannten Formel

Abbildung

309

- mit dem ersten [X.]en T[X.] = 3,0,

310

- der Stärke des Garns von [X.]1 = 2000

311

- und der bekannten [X.] für Polyester [X.] = 73, d.h.

Abbildung

312

einen ersten [X.] von [X.]1 = 4,9 Umdrehungen pro Zoll

313

bzw. von 19,3 Umdrehungen pro 10 cm.

314

Auf die gleiche Weise könnte er auch durch Einsetzen in dieselbe Formel einen zweiten [X.] von [X.]2 = 2,9 Umdrehungen pro Zoll bzw. von 11,1 Umdrehungen pro 10 cm errechnen. Das erübrigt sich jedoch, weil dem Fachmann aufgrund seines regelmäßigen Umgangs mit der Formel für den ersten und zweiten [X.]en [X.] ohnehin geläufig ist, dass bei einem aus drei Garnen zusammengedrehten [X.] – der daher einen dreimal so hohen [X.]-Wert besitzt wie das Garn – und gleich großen ersten und zweiten [X.]en der zweite [X.] stets um den Faktor √3, d.h. überschlägig um den Faktor 1,7, kleiner sein muss als der erste [X.]. Der zweite [X.] von 11,1 Umdrehungen pro 10 cm kann also vom Fachmann auch einfacher dadurch erhalten werden, dass er den ersten [X.] von 19,3 Umdrehungen pro 10 cm durch √3 teilt.

315

Im Vergleich mit dem konkreten Beispiel aus Spalte 13 Zeilen 10 bis 15 erkennt der Fachmann, dass auch die in Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 angegebenen Bereiche für den ersten und zweiten [X.] von 17 bis 38 und 10 bis 23 im Verhältnis √3 zueinander stehen. Denn sowohl die unteren Grenzen 17 und 10 als auch die oberen Grenzen 38 und 23 stehen im Verhältnis von rund 1,7 bzw. √3 zueinander. Daraus schließt er, dass auch in Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 genauso wie in Spalte 13 Zeilen 10 bis 15 von einem aus drei Garnen zusammengedrehten [X.] mit gleich großem ersten und zweiten [X.]en ausgegangen wird.

316

Dass in Spalte 6 anders als in Spalte 13 nicht konkrete Zahlenwerte, sondern Bereiche für die [X.]e angegeben sind, liegt für den Fachmann erkennbar daran, dass auch für die Stärke des [X.] ein Bereich von 4000 bis 8000 [X.] angegeben ist, und eine größere Stärke des [X.] geringere [X.]e verlangt, um zu gleich großen [X.]en zu gelangen.

317

Ist z.B. die Stärke des [X.] mit 8000 [X.] etwas größer als die Stärke des [X.] aus Spalte 13 mit 6000 [X.], so müssen die [X.]e etwas kleiner sein, nämlich um den Faktor √(8000/6000) kleiner als der aus den Angaben in Spalte 13 sich ergebende erste und zweite [X.] von 19,3 und 11,1. Hier fällt dem Fachmann bereits ins Auge, dass die in Spalte 6 dazu angegebenen jeweiligen unteren Bereichsgrenzen von 17 und 10 dazu gut passen. Rechnet er sicherheitshalber nach, so stellt er fest:

318

Für ein [X.] mit 8000 [X.] aus drei Garnen ergibt sich mit einem ersten [X.] von 17 Umdrehungen pro 10 cm und einem zweiten [X.] von 10 Umdrehungen pro 10 cm, d.h. den unteren Grenzen der beiden in Spalte 6 angegebenen Bereiche, sowohl ein erster als auch ein zweiter [X.] von jeweils 3, also übereinstimmend mit den in Spalte 13 angegebenen ersten und zweiten [X.]en:

Abbildung

319

Das bestätigt dem Fachmann sein durch Berücksichtigung der Angaben aus Spalte 13 gewonnenes Verständnis der Angaben in Spalte 6, dass diese sich wie in Spalte 13 auf [X.] aus drei Garnen beziehen und dass aus den im Verhältnis von √3 zueinander stehenden Bereichsangaben für den ersten und zweiten [X.] von 17 bis 38 und 10 bis 23 auch jeweils im Verhältnis von √3 zueinander stehende [X.] auszuwählen sind, so dass sich [X.] mit gleich großem ersten und zweiten [X.]en ergeben, wie im Beispiel in Spalte 13.

320

Der Fachmann gelangt daher auch bei zusammenschauender Betrachtung der Angaben in Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 und Spalte 13 Zeilen 10 bis 15 und mit Hilfe fachmännischer Überlegungen nicht nur nicht zu den Merkmalen [X.] und [X.] der Ansprüche 1 und 11, sondern zu etwas Anderem, nämlich zu einem Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en, das nicht größer 1,5, sondern gleich 1 ist.

321

4.3 Die [X.]lägerin hat die Auffassung vertreten, das Fehlen einer Aussage in Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 darüber, wie die [X.] für den ersten und zweiten [X.] aus den angegebenen Bereichen von 17 bis 38 und von 10 bis 23 miteinander zu kombinieren seien, komme einer ausdrücklichen Offenbarung gleich, dass diese beliebig zu kombinieren seien, also auch kleine mit großen Werten und große mit kleinen Werten über [X.]reuz. Dem vermochte der [X.] sich nicht anzuschließen.

322

Hinzu kommt, dass der Fachmann die gesamte Druckschrift [X.] liest, und er die angegebene Stelle in Spalte 6 nicht für sich allein daraufhin auswertet, was sie ohne Berücksichtigung der restlichen Offenbarung der [X.] lehren könnte, sondern in ihrem Zusammenhang und damit auch unter Berücksichtigung der Angaben in Spalte 13 Zeilen 10 bis 15.

323

Bei den vom Fachmann dazu angestellten Überlegungen werden auch nicht, wie von der [X.]lägerin vorgetragen, zwei verschiedene Ausführungsbeispiele in unzulässiger Weise miteinander verknüpft. Denn zwar lehrt die [X.] durchaus verschiedene [X.], so [X.]eilrippenriemenriemen ([X.] belts) gemäß Figur 1, [X.]eilriemen ([X.]) gemäß Figur 2 und Flachriemen (flat belts) gemäß Figur 3. Sowohl die Angaben in Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 als auch die Spalte 13 Zeilen 10 bis 15 betreffen jedoch übereinstimmend [X.]eilrippenriemen ([X.] belts) und sämtliche Angaben zum lasttragenden [X.] in Spalte 13 Zeilen 10 bis 15 liegen innerhalb der in Spalte 6 Zeilen 40 bis 47 genannten Bereiche:

324

- Das Material PET gehört zur Familie der Polyester.

325

- Der aus dieser [X.] und dem ersten [X.]en (primary twist factor) von 3,0 sich ergebende erste [X.] (primary twist) von 19,3 liegt innerhalb des Bereichs von 17 bis 38.

326

- Der aus der [X.] und dem zweiten [X.]en (final twist factor) von 3,0 sich ergebende zweite [X.] (final twist) von 11,1 liegt innerhalb des Bereichs von 10 bis 23.

327

- Die Stärke von 6000 [X.] liegt innerhalb des Bereichs von 4000 bis 8000 [X.].

328

Der in Spalte 13 mit konkreten Angaben beschriebene [X.] ist somit eine Ausführungsform der Lehre aus Spalte 6.

329

5. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 4 sind auch neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.]/[X.]a, da auch diese schon die Merkmale [X.] und [X.] der erteilten Ansprüche 1, 11 nicht offenbart. Diese Merkmale ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus der [X.]/[X.]a.

330

5.1 Die [X.]/[X.]a offenbart, siehe insbesondere den Absatz [0002], einen [X.] in Form eines [X.]eilrippenriemens ([X.] belt) mit elastomerem Riemenkörper (body made of a rubber composition) und einem darin eingebetteten lasttragenden [X.] (a twisted cord … embedded as a [X.]) entsprechend den Merkmalen [X.] bis [X.].

331

[X.]/[X.]a lehrt, den lasttragenden [X.] für den [X.]eilrippenriemen weder aus Polyester, noch aus [X.], noch aus Nylon (Handelsname für Polyamid) herzustellen, weil alle diese Materialien laut Absatz [0005] Nachteile aufweisen.

332

Erfindungsgemäß, siehe Absatz [0007], sollen jeweils ein Polyamid-Faserbündel (a multifilament group of polyamide fibers) und ein PET-Faserbündel (a multifilament group of polyethylene terephthalate) zu einem Garn (child rope) verdreht werden und dann mehrere dieser Garne (a plurality of the child ropes) in entgegengesetzter Richtung (in [X.]) zu einem lastragenden [X.] ([X.]) verdreht werden.

333

Gemäß Absatz [0023] sollen die Garne eine Stärke von 800 bis 4000 dtex und der [X.] eine Stärke von 3000 bis 12000 dtex aufweisen. Weiterhin sollen die Faserbündel mit 100 bis 380 Umdrehungen pro Meter (number of lower twists) zum Garn verdreht werden, und die Garne mit 60 bis 230 Umdrehungen pro Meter (number of upper twists) zum [X.] verdreht werden. Das entspricht den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 sowie [X.].1 und [X.].2.

334

Jedoch lässt sich dieser Stelle in Absatz [0023] für sich betrachtet nicht entnehmen, wie [X.] aus den Bereichen von 100 bis 380 und 60 bis 230 auszuwählen und miteinander und mit den möglichen Stärken des [X.] von 3000 bis 12000 dtex zu kombinieren sind. Aufgrund des Fehlens dieser Angaben ist dieser Stelle allein nicht zu entnehmen, wie groß der erste und zweite [X.] sein sollen, und auch nicht, in welchem Verhältnis zueinander sie stehen sollen. Merkmale [X.] und [X.] sind hier daher nicht offenbart.

335

Zu der im Absatz [0023] nicht beantworteten Frage, wie [X.] aus den Bereichen von 100 bis 380 und 60 bis 230 auszuwählen und zu kombinieren sind, zieht der Fachmann die in den Absätzen [0032] und [0033] der [X.]a konkret beschriebenen zwei erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele und die zwei hinsichtlich des Materials nicht erfindungsgemäßen [X.] heran.

336

Erfindungsgemäß werden je ein Nylon-/Polyamid-Faserbündel ([X.]/1) mit einer Stärke von 940 dtex und ein PET-Faserbündel (PET/1) mit einer Stärke von 1220 dtex zusammen mit einer ersten Drehung von 202 Umdrehungen pro Meter zu einem Garn von 940 + 1220 = 2160 dtex verdreht. Sodann werden jeweils drei Garne (([X.]/1+PET/1) x 3) mit einer zweiten Drehung von 113 Umdrehungen pro Meter zu einem [X.] mit einer Stärke von 3 x 2160 = 6480 dtex verdreht. Weiter ist angegeben, dass dabei der erste [X.] 3,1 und der zweite [X.] 3,0 beträgt.

Abbildung

337

Der Fachmann rechnet sicherheitshalber mit, ob diese Angaben zueinander passen. Da im Absatz [0032] und in der Tabelle im Absatz [0033] alles angegeben ist außer der [X.], ermittelt der Fachmann durch Einsetzen der ersten Drehung und des ersten [X.]en bzw. der zweiten Drehung und des zweiten [X.]en in die bekannte Formel

Abbildung

338

zunächst, dass in [X.] als [X.] [X.] wie zu erwarten der ihm für Nylon/Polyamid und PET/Polyester bekannte Wert 73 verwendet wurde:

Abbildung

339

und dabei zugleich auch, dass die Angaben zueinander passen.

340

Anders als im Absatz [0023] sind somit hier in den Absätzen [0032] und [0033] Merkmale [X.] und [X.] nicht nur nicht offenbart, sondern es ist ausdrücklich etwas Anderes offenbart, nämlich ein Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en, das nicht größer 1,5, sondern mit 3,1 / 3,01 = 1,03 nahezu gleich 1 ist.

341

Das gilt auch für die beiden [X.].

342

Beim ersten [X.] wurden zwei Nylon-/Polyamid-Faserbündel ([X.]/2) mit einer Stärke von je 940 dtex mit einer ersten Drehung von 217 Umdrehungen pro Meter zu einem Garn von 940 + 940 = 1880 dtex verdreht und dann jeweils drei dieser Garne ([X.]/2 x 3) mit einer zweiten Drehung von 121 Umdrehungen pro Meter zu einem [X.] mit einer Stärke von 3 x 1880 = 5640 dtex verdreht.

Abbildung

343

Beim zweiten [X.] wurden zwei PET-Faserbündel (PET/2) mit einer Stärke von je 1220 dtex mit einer ersten Drehung von 191 Umdrehungen pro Meter zu einem Garn von 1220 + 1220 = 2440 dtex verdreht und dann jeweils drei dieser Garne (PET/2 x 3) mit einer zweiten Drehung von 106 Umdrehungen pro Meter zu einem [X.] mit einer Stärke von 3 x 2440 = 7320 dtex verdreht.

Abbildung

344

Auch hier wurden in beiden Fällen die Umdrehungen pro Meter für die erste und zweite Drehung so gewählt, dass sich ein erster [X.] von 3,1 und ein zweiter [X.] von 3,0 ergibt und somit ein Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en, das entgegen den Merkmalen [X.] und [X.] nicht größer 1,5, sondern mit 3,1 / 3,01 = 1,03 nahezu gleich 1 ist.

345

5.2 Aber auch wenn der Fachmann im Rahmen fachmännischer Überlegungen die konkreten Zahlenwerte aus Absätzen [0032] und [0033] dazu heranzieht, weitere Aufschlüsse darüber zu gewinnen, von wie vielen Garnen pro [X.] in Absatz [0023] ausgegangen wird und wie die in Absatz [0023] angegebenen [X.]epaare aus den Bereichen von 100 bis 380 und von 60 bis 230 miteinander und mit den möglichen Stärken von 3000 bis 12000 dtex für den [X.] zu kombinieren sind, gelangt er damit nicht zu den Merkmalen [X.] und [X.].

346

Die im Absatz [0023] für die Stärke des [X.] und für die Stärke des Garns angegebenen Bereiche sind zwar augenscheinlich stark gerundet, trotzdem ist für den Fachmann ohne Weiteres zu erkennen, dass der für den [X.] angegebene Bereich mit 3000 bis 12000 dtex rund dreimal so groß ist wie der für das Garn angegebene Bereich mit 800 bis 4000 dtex, dass also auch im Absatz [0023] davon ausgegangen wird, dass jeweils drei Garne zu einem [X.] verdreht werden.

347

Weiter stehen auch die beiden unteren Grenzen (100 und 60) und die beiden oberen Grenzen (380 und 230) der Bereiche für die erste Drehung (100 bis 380 Umdrehungen pro Meter) und die zweite Drehung (60 bis 230 Umdrehungen pro Meter) jeweils im gleichen Verhältnis zueinander wie die für das erfindungsgemäße Beispiel (und auch für die [X.]) angegebenen Werte für die erste und zweite Umdrehung.

348

Da nämlich beim erfindungsgemäßen Beispiel in Absatz [0033] jeweils drei Garne zu einem [X.] verdreht werden und dabei der erste [X.] 3,1 und der zweite [X.] 3,0 ist, stehen gemäß der Formel für den ersten und zweiten [X.]en das Verhältnis von erstem zu zweitem [X.] im Verhältnis √3 • 3,1/3,0 = 1,79 zueinander, konkret: 202 / 113 = 1,79.

349

Für die beiden unteren und die beiden oberen Grenzen der Bereiche in Absatz [0023] ergibt sich mit 100 / 60 = 1,7 und 380 / 230 = 1,7 im Rahmen der augenscheinlich gerundet angegebenen [X.]e recht genau das gleiche Verhältnis wie für das erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel in Absatz [0033].

350

Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass auch bei den Bereichsangaben des Absatzes [0023] in [X.] davon ausgegangen wird, dass jeweils drei Garne zu einem [X.] verdreht werden und dass aus den ungefähr im Verhältnis √3 zueinander stehenden Bereichen für den ersten und zweiten [X.] je ein erster und ein zweiter [X.] so auszuwählen sind, dass sich wie beim erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel je ein etwa gleich großer erster und zweiter [X.] von ungefähr 3 ergibt.

351

Dies bestätigt sich für ihn auch dadurch, dass in [X.] bei allen vier ausgeführten [X.], siehe die Tabelle in Absatz [0033], ein erster [X.] von 3,1 und ein zweiter [X.] von 3,0 eingestellt wird.

352

Der Fachmann gelangt daher auch bei zusammenschauender Betrachtung der Angaben in Absatz [0023] und Absätzen [0032] und [0033] und mit Hilfe fachmännischer Überlegungen nicht nur nicht zu den Merkmalen [X.] und [X.] der Ansprüche 1 und 11, sondern zu etwas Anderem, nämlich zu einem Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en, das nicht größer 1,5, sondern etwa 1 ist.

353

5.3 Der Auffassung der [X.]lägerin, das Fehlen einer Aussage in Absatz [0023] darüber, wie [X.] für den ersten und zweiten [X.] aus den angegebenen Bereichen von 100 bis 380 und 60 bis 100 miteinander zu kombinieren seien, komme einer ausdrücklichen Offenbarung gleich, dass diese beliebig zu kombinieren seien, also auch kleine mit großen Werten und große mit kleinen Werten über [X.]reuz, vermochte der [X.] sich daher nicht anzuschließen.

354

6. Auch eine beliebige Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.] bis [X.] kann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 4 führen, da jede dieser Entgegenhaltungen Werte bzw. Bereiche für sowohl den ersten als auch den zweiten [X.]en lehrt, und es sich deshalb nicht in naheliegender Weise ergibt, beliebige Werte für den ersten und zweiten [X.]en aus verschiedenen dieser Entgegenhaltungen zu kombinieren bzw. zu vermischen.

355

7. Die weiteren angegriffenen Ansprüche 3, 5 bis 10, 12 und 13 werden von den Ansprüchen 1 und 11 getragen.

VI[X.]

356

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

357

Die ausgeurteilte [X.]ostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 4 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der weitergehenden erteilten Fassung zukommt, ist mit Zweidrittel zu bewerten. Denn der aus den Absätzen [0032] und [0033] des [X.] sich ergebende [X.]ernbereich der Erfindung mit einem ersten [X.]en von 4,5 bis 5,5 und einem zweiten [X.]en von 1,5 bis 2,25 bei einem Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en von 2 bis 3 – beim besten Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0051] mit einem ersten [X.]en von 5 und einem zweiten [X.]en von 2 bei einem Verhältnis von erstem zu zweitem [X.]en von 2,5 – bleibt erhalten. Lediglich der Abstand von diesem [X.]ernbereich, der von [X.] eingehalten werden muss, verringert sich durch die Merkmale [X.] und VIV5 nach Hilfsantrag 4. Daher ist das Unterliegen der [X.]lägerin mit 2/3 und dementsprechend das der [X.] mit 1/3 zu bewerten.

358

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

8 Ni 7/23 (EP)

12.07.2023

Bundespatentgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.07.2023, Az. 8 Ni 7/23 (EP) (REWIS RS 2023, 6744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6744

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4a O 50/21 (Landgericht Düsseldorf)


4 Ni 64/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zentrifugalabscheider" – Zur Frage der Patentfähigkeit


19 W (pat) 5/20 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Durchflussmessfühler zur Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten und Verwendung eines solchen Durchflussmessfühlers" – …


3 Ni 8/13 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Dichtungsband und Verfahren zur Herstellung des Dichtungsbandes und seine Verwendung“ – zur Sachkunde …


12 W (pat) 34/16 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verpackungsanlage mit Sortierstation" – zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruchs


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 112/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.