Bundespatentgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 2 Ni 45/12 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2014, 1382

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Schuh aus einem Textil mit schmelzbaren Fasern und Filamenten (europäisches Patent)“ – zur Einbeziehung älterer Druckschriften als Stand der Technik None None


Tenor

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] in der Sitzung vom 30. Oktober 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. [X.] und Dipl.-Ing. Fetterroll

entschieden:

I. Das [X.] Patent 1 571 938 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die [X.] ist Inhaberin des am 15. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme einer [X.] ([X.] 323 609) vom 18. Dezember 2002 in [X.] international angemeldeten [X.] Patents EP 1 571 938 mit der Bezeichnung „Footwear incorporating a textile with fusible filaments and fibers“ (Streitpatent), dessen Erteilung am 18. November 2009 veröffentlicht wurde. Vom [X.] ([X.]) wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Schuh aus einem Textil mit schmelzbaren Fasern und Filamenten“ unter der Nummer 603 30 179 geführt.

Gegen den [X.] Teil des Streitpatents hat die Klägerin am 17. Oktober 2012 beim [X.] Nichtigkeitsklage erhoben, der die [X.] mit Eingabe vom 28. November 2012 rechtzeitig widersprochen hat.

Zum Streitpatent, das in der erteilten Fassung ursprüngliche 42 Patentansprüche aufwies, ist während der anhängigen Nichtigkeitsklage ein [X.] Beschränkungsverfahrens nach Art. 105 b EPÜ durchgeführt worden, dessen Abschluss am 29. Mai 2013 im [X.] veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent umfasst hiernach noch 30 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 13 und 30 auf einen Fußbekleidungsartikel („An article of footwear“) gerichtet sind, und wobei mit den nebengeordneten Ansprüchen 14 und 26, an die sich die [X.] 15 bis 25 bzw. 27 bis 29 anschließen, jeweils Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils für einen Fußbekleidungsartikel („[X.] an article of footwear“) beansprucht werden.

In der [X.] haben die unabhängigen Patentansprüche 1, 14, 26 und 30 in der geltenden beschränkten Fassung folgenden Wortlaut:

1. An article of footwear (100) having a sole structure (110) and a knit upper (120) secured to said sole structure, [X.] an [X.], the textile comprising:

a fused area (132-136) of said textile (130), [X.], [X.] being formed of a first thermoplastic polymer material, and [X.] [X.] in [X.]; and an [X.] (131) of said textile, [X.] [X.] in said [X.],

wherein said textile (130) is formed from mechanically manipulated [X.] (146), said [X.] incorporating [X.] and said second strands, and
wherein said first thermoplastic polymer material (144) has a first melting temperature; and wherein said textile (130) includes a second thermoplastic material (145) having a second melting temperature,
in order to impart stability to the upper by the fused [X.].

said method comprising the steps of: providing a plurality of strands, [X.] strands including at least a first thermoplastic polymer material; incorporating the strands into a textile (130) that substantially forms the knit upper; and forming a fused area (132-136) of the textile by fusing at least the first portion of the strands to a second portion of the strands at only selected locations of the knit upper, while not fusing the first and second portions at other non-selected locations of the upper, wherein the step of incorporating includes forming at least an [X.] (120) from the textile (130), and

wherein said first thermoplastic polymer material (144) has a first melting temperature; and incorporating in said textile (130) a second thermoplastic material (145) having a second melting temperature, in order to impart stability to the upper by the fused [X.].

forming at least an [X.] (120) from a textile (130) incorporating a yarn (146) with at least one fusible strand into separate and distinct areas of the knit upper; heating substantially all of the upper to fuse the at least one fusible strand to an [X.] so as to form separate and distinct fused [X.],
wherein the step of incorporating includes forming the textile (130) by mechanically manipulating yarn (146) that includes the at least one fusible strand, and

placing the at least one fusible strand only in [X.], in order to impart stability to the upper by the fused [X.].

30. [X.] (100) of claim 1, wherein [X.] (132-136) includes a plurality of separate and distinct fused areas.

Hinsichtlich des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1, 14 und 26 jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen [X.] 2 bis 13, 15bis 25 und 27 bis29 wird auf die neue [X.] Bezug genommen. Auch hinsichtlich des Wortlauts dieser Patentansprüche in der [X.] Übersetzung wird auf diese Patentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der geänderten Fassung unzulässig erweitert (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ). Dazu verweist die Klägerin auf die vorveröffentlichten Druckschriften:

K6:   

[X.] 2.171.172

K7:   

[X.] 4,447,967

K8:   

[X.] 4,813,158 (= K29)

K9:     

[X.] 4,756,098

[X.]:  

[X.] 1 084 173 A

[X.]:  

[X.] 2,343,390

[X.]:   

GB 1 603 487

[X.]:  

[X.] 2,147,197

[X.]:  

[X.] 4,750,339

[X.]:  

[X.] 2,314,098

[X.]:  

[X.] 2,440,393

[X.]:  

[X.] 2002/0148258 A1

K20a

[X.], [X.] [u. a.], Fachwissen Bekleidung, [X.], [X.], Vollmer GmbH & Co., 6. Aufl., 2001 ([X.])

K20b

[X.], [X.] [u. a.], Clothing Technology … from fibre to fashion, [X.], [X.], Vollmer GmbH & Co., [X.] ([X.]),

K21:  

„Knitting“ - [X.], [X.], Recherche und Ausdruck vom 29. Oktober 2013 (Seiten 1 bis 22)

[X.]:  

[X.] 2 018 762 A

[X.]:  

EP 0 742 300 A1

K24:  

WO 97/29657 A1

K25:  

[X.] 697 00 777 T3 (Übersetzung von K24)

K26:  

EP 0 758 693 A1

[X.]:  

WO 98/35574 A1

K28:  

„Thermoplastic“ - [X.], [X.], Recherche und Ausdruck vom 16. Juni 2014 (Seiten 1 bis 4)

Ferner sei nach Auffassung der Klägerin auch die bereits im Prüfungsverfahren herangezogene Druckschrift

P3: [X.] 3,583,081 A

 zu berücksichtigen.

Die Klägerin macht geltend, das [X.] Beschränkungsverfahren habe nicht dazu geführt, dass der Gegenstand des Streitpatents auf das in den Unterlagen ursprünglich Offenbarte zurückgeführt worden sei. Vielmehr sei der Gegenstand unter Verstoß gegen Artikel 123 Abs.2 EPÜ zusätzlich noch unzulässig erweitert worden. Zudem beruhten auch die geänderten Ansprüche 1, 14 und 26 jeweils gegenüber der [X.] und der [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Beim Gegenstand des Anspruchs 1 sei außerdem zu beachten, dass ein Textil mit zwei verschiedenen thermoplastischen Materialien innerhalb eines Garns bereits aus der [X.] bekannt sei. Daher könne das bloße Einbringen eines zweiten thermoplastischen Materials in das Textil des Schuhoberteils eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen. Der Gegenstand des geltenden Anspruch 1 sei damit auch aus einer Kombination von [X.] und [X.] nahegelegt. Entsprechendes gelte auch bei Anspruch 14, der das Herstellungsverfahren zum Schuhoberteil nach [X.] betreffe. Der Gegenstand des geänderten Herstellungsverfahrensanspruchs26 unterscheide sich von der Lehre der [X.] lediglich dadurch, dass es sich bei dem Textil um ein Gestrick oder [X.] anstelle eines Gewebes handele. Der Austausch dieser Materialien beruhe auf keiner erfinderischen Leistung. Vor dem Hintergrund der [X.] sei insbesondere bei [X.] ferner zu beachten, dass der Fachmann nach dem Stand der Technik dieser Druckschrift zwanglos habe entnehmen können, dass im Wesentlichen das gesamte Schuhoberteil erhitzt worden sei. Ferner seien die Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] als nächstkommender Stand der Technik zu beachten. Daneben seien auch die Merkmale der restlichen Patentansprüche aus dem Stand der Technik zumindest nahegelegt.

Der Senat hatte zur Vorbereitung der am 26. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Zwischenbescheid vom 5. März 2014 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 [X.]) erteilt und die Parteien zur Äußerung und abschließenden Stellungnahme aufgefordert. Im Zwischenbescheid kommt die vorläufigen Auffassung des Senats zum Ausdruck, dass die Patentfähigkeit der Gegenstände der neuen Patentansprüche 1, 14 und 26 - deren Zulässigkeit unterstellt – vor dem Hintergrund der Entgegenhaltungen [X.] und [X.] nicht ohne weiteres bejaht werden könne. Zum weiteren Inhalt des qualifizierten Hinweises wird auf [X.]. 243 - 255 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 571 938 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der [X.] bis 8 zu geben, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung;

weiter hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der [X.] bis 99 gemäß Buchstabe b) oder

weiter hilfsweise gemäß Buchstabe c) zu geben,

die jeweils mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 vorgelegt worden sind.

Die [X.] tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig, jedenfalls in der Fassung der Hilfsanträge. Der Stand der Technik der [X.], [X.] und [X.] werde vom Fachmann nicht herangezogen. Die äußerst lange Stagnation im Bereich der Entwicklung gestrickter Schuhoberteile von mindestens 40 Jahre zeige, dass diese Technik von den Fachkreisen abschließend als unbrauchbar angesehen worden sei. Selbst wenn der Stand der Technik gemäß der [X.], [X.] und [X.] vom Fachmann herangezogen worden wäre, würde dieser Stand der Technik den Gegenstand des Streitpatents weder neuheitsschädlich vorwegnehmen noch diesen nahelegen. Eine unzulässige Erweiterung liege weder bei den Patentansprüchen nach Hauptantrag noch bei denen der Hilfsanträge vor.
Die Patentansprüche nach den Hilfsanträgen der [X.]n, die diese in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 überreicht hat, betreffen im Einzelnen folgende Gegenstände:

Die Patentansprüche 1 bis 30 in der Fassung des [X.] lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen in der der geltenden beschränkten Fassung):

1. Fußbekleidungsartikel (100), mit einer Sohlenstruktur (110) und einem an der Sohlenstruktur befestigten gestrickten Oberteil (120), wobei das gestrickte Oberteil im Wesentlichen aus einer Textilie gebildet ist, die zumindest einen äußeren Bereich des gestrickten Oberteils bildet, wobei die Textile Folgendes aufweist:

einen verklebten Bereich (132-136) der Textilie (130), wobei der verklebte Bereich zumindest teilweise aus mehreren ersten Strängen und mehreren zweiten Strängen gebildet ist, wobei die ersten Stränge aus einem ersten thermoplastischen Polymermaterial gebildet und die ersten Stränge in dem verklebten Bereich mit den zweiten Strängen verklebt sind, sowie einen nicht verklebten Bereich (131) der Textilie, wobei die ersten Stränge in dem nicht verklebten Bereich nicht mit den zweiten Strängen verklebt sind,

bei dem die Textilie (130) aus maschinell verarbeiteten Garnen (146) gebildet ist, wobei die ersten Stränge und die zweiten Stränge in den Garnen aufgenommen sind, und
bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144) eine erste Schmelztemperatur hat und bei dem die ersten Stränge der Textilie (130) ein zweites thermoplastisches Material (145) mit einer zweiten Schmelztemperatur umfassen, so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

2. Artikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der verklebte Bereich (132-136) an den nicht verklebten Bereich (131) angrenzt und der verklebte Bereich und der nicht verklebte Bereich jeweils an einer Außenfläche des Oberteils (120) liegen, so dass sowohl der verklebte als auch der nicht verklebte Bereich freiliegen.

        

3. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial das einzige thermoplastische Polymermaterial (142) in der Textilie 130) ist.

        

4. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144) einen zentralen Bereich der ersten Stränge bildet und das zweite thermoplastische Material (145) den zentralen Bereich umgibt.

5. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 4, bei dem die erste Schmelztemperatur so ausgewählt ist, dass sie höher ist als die zweite Schmelztemperatur.

6. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem die zweiten Stränge aus einem nicht schmelzenden Material bestehen.

7. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem das Oberteil (120) so gestrickt ist, dass die Textilie (130) eine schlauchförmige Struktur bildet.

8. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 2, beidem das Oberteil (120) mittels einer Strickmaschine so gestrickt ist, dass die Textilie (130) eine schlauchförmige Struktur bildet.

9. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der verklebte Bereich (132-136) angrenzend an eine Fußgelenköffnung des Oberteils (120) angeordnet ist.

10. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der verklebte Bereich (132-136) an einem Fersenabschnitt des Oberteils (120) angeordnet ist.

11. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der verklebte Bereich (132-136) auf einer Seite des Oberteils (120) angeordnet ist.

12. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der verklebte Bereich (132-136) an einem Spannabschnitt des Oberteils (120) angeordnet ist.

 13. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der verklebte Bereich (132-136) an einem Zehenabschnitt des Oberteils (120) angeordnet ist.

14. Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Fußbekleidungsartikel (100), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

 Vorsehen mehrerer Stränge, wobei zumindest ein erster Anteil der Stränge mindestens ein erstes thermoplastisches Polymermaterial umfasst;
Einarbeiten der Stränge in eine Textilie (130), die im Wesentlichen das gestrickte Oberteil bildet; und
Ausbilden eines verklebten Bereichs (132-136) der Textilie, indem zumindest der erste Anteil der Stränge lediglich an ausgewählten Stellen des gestrickten Oberteils mit einem zweiten Anteil der Stränge verklebt wird,
während der erste Anteil und der zweite Anteil an anderen, nicht ausgewählten Stellen des Oberteils nicht verklebt werden,

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des gestrickten Oberteils (120) aus der Textilie (130) umfasst und
bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144) eine erste Schmelztemperatur hat; und
Einarbeiten eines zweiten thermoplastischen Materials (145) mit einer zweiten Schmelztemperatur in die Textilie (130), wobei das zweite thermoplastische Material in dem ersten Anteil der Stränge umfasst ist,

so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

15. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des Vorsehens das Anordnen des ersten thermoplastischen [X.] (144) in einem zentralen Bereich des ersten Anteils der Stränge und das Anordnen des zweiten thermoplastischen Materials (145) um den zentralen Bereich herum umfasst.

        

16. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des Vorsehens das Auswählen des ersten thermoplastischen [X.] (144) umfasst, derart, dass es eine höhere Schmelztemperatur hat als das zweite thermoplastische Polymermaterial (145).

17. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des Vorsehens das Auswählen des zweiten Anteils der Stränge umfasst, derart, dass es sich um ein nicht schmelzendes Material handelt.

        

18. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des Einarbeitens das Stricken einer schlauchförmigen Struktur mit einer Strickmaschine umfasst, die zumindest teilweise aus dem ersten Anteil der Stränge und dem zweiten Anteil der Stränge gebildetes Garn (146) maschinell verarbeitet.

19. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des [X.] das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) angrenzend an eine Fußgelenköffnung (121) des Oberteils (120) umfasst.

20. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des [X.] das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) an einem Fersenabschnitt des Oberteils (120) umfasst.

21. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des [X.] das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) auf einer Seite des Oberteils (120) umfasst.

22. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des [X.] das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) an einem Spannabschnitt des Oberteils (120) umfasst.

23. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des [X.] das Anordnen des verklebten Bereichs (132-136) an einem Zehenabschnitt des Oberteils (120) umfasst.

24. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des Einarbeitens das Anordnen des ersten Anteils der Stränge im Wesentlichen über die gesamte Textilie (130) umfasst.

25. Verfahren nach Anspruch 14, bei dem der Schritt des [X.] das Erwärmen besonderer Bereiche der Textilie (130) umfasst.

26. Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Fußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130),

Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils;

Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und

Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

        

27. Verfahren nach Anspruch 26, bei dem der Schritt des Einarbeitens das Auswählen des Garns (146) umfasst, derart, dass es vollständig aus schmelzbaren Strängen gebildet ist.

        

28. Verfahren nach Anspruch 26, bei dem der Schritt des Erwärmens das Eintauchen des Oberteils (120) in eine Flüssigkeit mit einer Temperatur über der Schmelztemperatur des mindestens einen schmelzbaren Strangs umfasst.

29. Verfahren nach Anspruch 26, bei dem der Schritt des Einarbeitens das Stricken einer insgesamt schlauchförmigen Struktur mittels einer Strickmaschine umfasst, die das Garn (146) maschinell bearbeitet.

30. Fußbekleidungsartikel (100) nach Anspruch 1, bei dem der verklebte Bereich (132-136) mehrere separate und getrennte verklebte Bereiche umfasst.

Der Hilfsantrag 2 umfasst nur einen einzigen Patentanspruch. Dieser entspricht der Fassung des Verfahrensanspruchs 26 nach Hauptantrag in der [X.] Übersetzung. Hinsichtlich des Wortlauts des Patentanspruchs wird auf die neue [X.] verwiesen.

Der Hilfsantrag 3 umfasst ebenfalls nur einen Patentanspruch. Es handelt sich hierbei um eine beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden Hilfsantrag 2, der (mit markierten Änderungen) folgenden Wortlaut hat:

Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Fußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

 Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130),

Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils;

Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und

Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

Bei dem einzigen Patentanspruch des [X.] handelt es sich um eine beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden Hilfsantrag 2, der (mit markierten Änderungen) folgenden Wortlaut hat:

Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Fußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130),

Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils,

Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und

Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

Bei dem einzigen Patentanspruch des [X.] handelt es sich ebenfalls um eine weiter beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden Hilfsantrag 2. Er enthält die gleichen (wiederum markierten) Änderungen wie der Patentanspruch nach dem vorstehenden Hilfsantrag 4, wobei er nunmehr auf einen „Sportfußbekleidungsartikel“ gerichtet ist. Er hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Sportfußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130),

Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils,

Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und

Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

Bei dem einzigen Patentanspruch des [X.] handelt es sich ebenfalls um eine weiter beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden Hilfsantrag 2. Sein Wortlaut (mit markierten Änderungen) ist:

Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Fußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

 Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130),

Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils,

Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und

Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

Bei dem einzigen Patentanspruch des [X.] handelt es sich wiederum um eine weiter beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden Hilfsantrag 2. Er enthält die gleichen (wiederum markierten) Änderungen wie der Patentanspruch nach dem vorstehenden Hilfsantrag 3, wobei er nunmehr auf einen „Sportfußbekleidungsartikel“ gerichtet ist. Er hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Sportfußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130),

Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils;

Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und

Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

Bei dem einzigen Patentanspruch des [X.] handelt es sich auch um eine weiter beschränkte Fassung des Patentanspruchs gemäß dem vorstehenden Hilfsantrag 2. Sein Wortlaut ist (mit markierten Änderungen):

Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Sportfußbekleidungsartikel (120), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

 Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130),

Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils;

Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und

Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,
so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

Hinsichtlich der Fassung der Patentansprüche nach den

Die Klägerin hat gegenüber den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten [X.] der [X.]n eine verspätete Vorlage gerügt. Der Senat hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung beschlossen, dass eine Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 4 [X.] an [X.] Statt zugestellt wird; die Klägerin hat hierbei eine Schriftsatzfrist nach §§ 99 Abs. 1 [X.], 283 ZPO zur Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.] bis zum 15. September 2014 und die [X.] im [X.] hieran eine Erwiderungsfrist bis 17. Oktober 2014 eingeräumt bekommen.

Die Klägerin und die [X.] haben sich mit Schriftsätzen vom 15. September 2014 bzw. 17. Oktober 2014 geäußert. Die Klägerin hat auf den Schriftsatz der [X.]n mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erwidert. Hierauf hat die [X.] mit Telefax vom 3. November 2014, dem Senat vorgelegt am 4. November 2014, einen weiteren Schriftsatz eingereicht, auf den die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 6. November 2014 reagiert hat.

Der Senat hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2014 die sich aus dem Tenor ergebende Entscheidung getroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe einer unzulässigen Erweiterung nach Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und einer fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Denn das Streitpatent erweist sich sowohl in der geänderten hier zu Grunde zu legenden Fassung, die es durch das [X.] Beschränkungsverfahren erhalten hat, als auch in der Fassung der [X.] nicht als patentfähig. Für den Fachmann ist die darin beanspruchte Lehre durch den Stand der Technik jedenfalls nahegelegt (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ).

Die Klägerin geht auch insoweit fehl, als sie die Unzulässigkeit der [X.] der Beklagten aus einem Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht durch die Beklagte ableitet. Zutreffend ist zwar, dass die enorme Anzahl der Anträge und auch die Art der Antragstellung, die [X.] zur Mehrfachstellung gleicher Anträge geführt hat, keiner sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO entspricht. Die Nichtbeachtung der allgemeinen Prozessförderungspflicht bleibt jedoch sanktionslos, wie sich aus der Regelung des § 296 Abs. 2 ZPO ergibt.

Soweit die Beklagte ein verspätetes Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Entgegenhaltung

Die Parteien haben von der ihnen mit Beschluss vom 26. Juni 2014 über die Zustellung einer Entscheidung an [X.] Statt eingeräumten Möglichkeit, Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung einzureichen, Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat zu den zahlreichen [X.] der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. September 2014 Stellung genommen, die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 erwidert. Dieser nachgelassene Vortrag ist in die Entscheidung einzubeziehen.

Eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung war durch den Inhalt dieser Schriftsätze allerdings nicht veranlasst, weil er für die in der Sitzung des Senats vom 30. Oktober 2014 getroffene Entscheidung nicht ausschlaggebend war oder eine andere Bewertung der vorgebrachten Tatsachen hätte rechtfertigen können.

Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe im Wege der Klageänderung den [X.] der mangelnden Klarheit (vgl. Schriftsatz vom 17. Oktober 2014) bzw. der mangelnden Ausführbarkeit (vgl. Schriftsatz vom 3. November 2014) erhoben, weshalb die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden müsse, ist festzustellen, dass der Katalog der Nichtigkeitsgründe nach § 81 i. V. m § 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 [X.] abschließend ist, auch soweit ein mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteiltes [X.]s Patent betroffen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 21, [X.]. 24, 25 m. [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 81, Rdnr. 80). Abgesehen davon betrifft dies die Frage der Zulässigkeit der Patentansprüche nach den [X.], über die der [X.] wegen zu entscheiden hat.

Die Beklagte kann zudem nicht verlangen, dass andere [X.] oder geänderte Fassungen von [X.] als die, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Berücksichtigungsreihenfolge der [X.], die nach ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2014 offenbar eine andere als die in der mündlichen Verhandlung beantragte, dort [X.] [X.] 1, [X.] 58b, [X.] 2 usw., sein soll. Die Möglichkeit zur Stellungnahme, die der Beklagten mit dem nachgelassenen Schriftsatz zur Erwiderung auf den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin eingeräumt worden ist, betrifft allein die Stellungnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 2014 und ist nicht geeignet, den Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen oder weitere Anträge zu stellen. Auch die Entscheidung im Falle einer beschlossenen Zustellung an [X.] Statt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 4 [X.] ergeht auf Grund der mündlichen Verhandlung und der dort gestellten Anträge (vgl. [X.]/

Laut Abs. [0002] bestehen herkömmliche Schuhe aus einem Obermaterial und einer Sohle, die am Obermaterial befestigt ist. Das für die Obermaterialen gewählte Material ist je nach Art der Schuhe unterschiedlich, grundsätzlich beinhalten sie textiles Material. Sportschuhe beispielsweise enthalten oft Obermaterialien aus Textil, die mit einer geschäumten Schicht vernäht oder verklebt sind.

Das textile Material kann nach Abs. [0005] und [0006] auf verschiedene Weise hergestellt werden, wozu Weben, Flechten, Stricken und Wirken gehören.

Die in Schuhoberteilen verwendeten Textilien bieten in der Regel eine leichte luftdurchlässige Struktur, die den Fuß flexibel und komfortabel hält. Um der Fußbekleidung andere Eigenschaften, einschließlich Dauerhaftigkeit und Streckfestigkeit zu verleihen, werden zusätzliche Materialien, die üblicherweise in Kombination mit dem Textil verwendet werden, eingesetzt (Abs. [0008]).

Die Verwendung verschiedener Materialien, die [X.] bestimmte Eigenschaften verleihen sollen, ist sowohl aus Gründen der Beschaffung als auch aus [X.] problematisch. Unterschiedliche Materialien können auch die Atmungsaktivität beeinträchtigen (Abs. [0009] und [0010]).

1.1     

Fußbekleidungsartikel (100), mit einer Sohlenstruktur (110) und einem an der Sohlenstruktur befestigten gestrickten Oberteil (120), wobei das gestrickte Oberteil im Wesentlichen aus einer Textilie gebildet ist, die zumindest einen äußeren Bereich des gestrickten Oberteils bildet, wobei die Textile Folgendes aufweist:

1.2     

einen verklebten Bereich (132-136) der Textilie (130),

1.3     

wobei der verklebte Bereich zumindest teilweise aus mehreren ersten Strängen und mehreren zweiten Strängen gebildet ist,

1.4     

wobei die ersten Stränge aus einem ersten thermoplastischen Polymermaterial gebildet

1.5     

und die ersten Stränge in dem verklebten Bereich mit den zweiten Strängen verklebt sind,

1.6     

sowie einen nicht verklebten Bereich (131) der Textilie, wobei die ersten Stränge in dem nicht verklebten Bereich nicht mit den zweiten Strängen verklebt sind,

1.7     

bei dem die Textilie (130) aus maschinell verarbeiteten Garnen (146) gebildet ist, wobei die ersten Stränge und die zweiten Stränge in den Garnen aufgenommen sind, und

1.8     

bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144) eine erste Schmelztemperatur hat und bei dem die Textilie (130) ein zweites thermoplastisches Material (145) mit einer zweiten Schmelztemperatur umfasst,

1.9     

so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

[X.] betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils mit den Merkmalen

14.1   

Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Fußbekleidungsartikel (100), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

14.2   

Vorsehen mehrerer Stränge,

14.3   

wobei zumindest ein erster Anteil der Stränge mindestens ein erstes thermoplastisches Polymermaterial umfasst;

14.4   

Einarbeiten der Stränge in eine Textilie (130), die im Wesentlichen das gestrickte Oberteil bildet;

14.5   

und Ausbilden eines verklebten Bereichs (132-136) der Textilie,

14.6   

indem zumindest der erste Anteil der Stränge lediglich an ausgewählten Stellen des gestrickten Oberteils mit
einem zweiten Anteil der Stränge verklebt wird,

14.7   

während der erste Anteil und der zweite Anteil an anderen, nicht ausgewählten Stellen des Oberteils nicht verklebt werden,

14.8   

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des gestrickten Oberteils (120) aus der Textilie (130) umfasst und

14.9   

bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144) eine erste Schmelztemperatur hat; und Einarbeiten eines zweiten thermoplastischen Materials (145) mit einer zweiten Schmelztemperatur in die Textilie (130),

14.10 

so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

Und Patentanspruch26 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils mit den Merkmalen

26.1   

Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120)für einen Fußbekleidungsartikel (120),
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

26.2   

Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130),

26.3   

Einarbeiten eines Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils;

26.4   

Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren
Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden,

26.5   

bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, welches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufweist, und

26.6   

Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils,

26.7   

so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne
dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 geht über den Inhalt der [X.] hinaus. Das Merkmal 1.8 ist ursprünglich nicht offenbart.

Dies kann jedoch, wie auch die übrigen Bedenken der Klägerin bezüglich der Zulässigkeit, dahinstehen, da von diesen formalen Gründen abgesehen der Fußbekleidungsartikel gemäß dem geltenden Anspruch 1 nach dem Hauptantrag dem Fachmann durch die Druckschrift

Unter dem Begriff „fused“ ist eine Verklebung mit Schmelzklebefasern zu verstehen, die durch Schmelzen eine Verbindung zu anderen Fasern herstellen.

Das Merkmal, wonach die Textilie aus maschinell verarbeiteten Garnen gebildet ist, bezieht sich nach Absatz 0048 i. V. m. Fig. [X.] bis 3D auf das Herstellen von textilen Flächengebilden aus Garnen.

Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der Senat den Fußbekleidungsartikel gemäß der Druckschrift

Der Auffassung der Patentinhaberin folgt der Senat nicht. Es mag zutreffen, dass bei der Herstellung von Schuhen, insbesondere bei der Herstellung von Sportschuhen, kurze Entwicklungszeiten die Regel sind. Es trifft jedoch nicht zu, dass die Entwicklung bei der Herstellung von Schuhen lange Zeit stagniert hat. Das Bedürfnis, andere Materialien als Leder für das Obermaterial einzusetzen, ist nicht nur eine auf Mangel an Leder in der Nachkriegszeit beschränkte Entwicklung. Gerade bei Sportschuhen- dieser Begriff umfasst nicht nur Fußballschuhe - ist in den letzten Jahrzehnten ein Trend zu textilen Obermaterialien zu erkennen, da beispielsweise bei [X.] die Nachfragevorhanden ist, stabile und trotzdem leichte Schuhe zu Verfügung zu stellen. Folglich bestand für den Fachmann hinreichender Anlass, sich im älteren Stand der Technik umzusehen.

Selbst wenn man aus der [X.] Fassung eine Einschränkung auf ein gestricktes Oberteil ableitete, ließe sich damit die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Dem Fachmann sind die verschiedenen zur Fertigung von Schuhoberteilen verwendbaren Textilien und deren Eigenschaften bekannt. Zum druckschriftlichen Nachweis sei auf

Das Merkmal 1.2, wonach die Textilie einen verklebten Bereich aufweist, ist aus dieser Druckschrift

Da entweder beide Fäden oder auch nur einer der beiden Fäden, die verklebt werden, thermoplastisch sein können, sind auch die Merkmale 1.3 bis 1.5 bekannt, wonach der verklebte Bereich zumindest teilweise aus mehreren ersten Strängen und mehreren zweiten Strängen gebildet ist, wobei die ersten Stränge aus einem ersten thermoplastischen Polymermaterial gebildet und die ersten Stränge in dem verklebten Bereich mit den zweiten Strängen verklebt sind.

In [X.], [X.] 38 - 54 der

Die Textilie für das aus Druckschrift

Auch dort verleihen die verklebten Bereiche der Textilie dem Oberteil ohne zusätzlich eingearbeitete Komponenten Stabilität, denn die Teile des Schuhs werden durch Wärmebehandlung verfestigt ([X.], [X.] 49 - 54; „Härtung“), welche üblicherweise bei Schuhen durch zusätzliche Komponenten verstärkt werden wie der Zehen- und Fersenbereich (Merkmal 1.9).

Da die dort verwendeten [X.] einen (ersten) Schmelzpunkt aufweisen, geht des Weiteren das erste [X.] des Merkmals 1.8 aus

Der patentgemäße Fußbekleidungsartikel unterscheidet sich somit von diesem Stand der Technik dadurch, dass die Textilie ein zweites thermoplastisches Material mit einer zweiten Schmelztemperatur umfasst.

Der Gegenstand des Anspruchs 14 geht ebenfalls über den Inhalt der [X.] hinaus.

Die zum Merkmal 1.8 im Anspruch 1 gemachten Ausführungen bezüglich des zweiten thermoplastischen Materials gelten analog für das Merkmal 14.9.

Davon abgesehen ist auch das Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils für einen Fußbekleidungsartikel nach dem geltenden Anspruch 14 des [X.] dem Fachmann durch Druckschrift

Da das Verfahren lediglich die verfahrensmäßige Umsetzung der Merkmale des Fußbekleidungsartikels nach Anspruch 1 betrifft, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zum Anspruch 1 verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen ist auch des Gegenstand des Anspruchs 14 nicht patentfähig.

Das Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils für einen Fußbekleidungsartikel gemäß Anspruch 26 nach dem Hauptantrag ist dem Fachmann durch Druckschrift

Mit dem Anspruch 1 i. V. m [X.], [X.] 39 bis 54 ist dort auch ein Verfahren zur Herstellung eines gewebten oder gewirkten Oberteils für einen Fußbekleidungsartikel offenbart. Aus welchem Grund es nahe liegt, dass dieses auch aus einem Gestrick gefertigt werden kann, wird bereits in den obigen Ausführungen zum Anspruch 1 des Streitpatents dargelegt (Merkmal 26.1).

Auch wird nach Anspruch 3 der Druckschrift

Dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten eingearbeitet werden müssen, geht ebenfalls aus der Druckschrift

Das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 26 unterscheidet sich somit von diesem Stand der Technik - erstens - durch das Einarbeiten eines Garns mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils, - zweitens- das Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben und die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden und - drittens - das Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils.

Der Fachmann erkennt zweifelsohne, dass zur Verklebung bestimmter festgelegter Bereiche nur drei Möglichkeiten zur Verfügung stehen, nämlich das gesamte Oberteil mit schmelzbaren Strängen zu versehen und dann die festgelegten Bereiche einer Wärmebehandlung zu unterziehen, oder die festgelegten Bereiche mit schmelzbaren Strängen zu versehen und dann das gesamte Oberteil zu erwärmen, oder hierbei nur die festgelegten Bereiche einer Wärmebehandlung zu unterziehen. Die ersten beiden Methoden beschreibt

bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial eine erste Schmelztemperatur hat und bei dem die

Da jedoch bereits aus der Druckschrift

Einarbeiten der Stränge in eine Textilie, die im Wesentlichen das gestrickte Oberteil bildet,

Inhaltlich entspricht diese Änderung der des Merkmals 1.8 des Anspruchs 1 nach diesem Hilfsantrag. Zu den Gründen, aus denen heraus die Patentfähigkeit des

Gegenstands des Anspruchs 14 verneint werden muss, kann daher auf die entsprechenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen werden.

Der einzige danach geltende Anspruch entspricht dem Anspruch 26 des [X.]. Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit seines Gegenstandes wird daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Der zulässige einzige Anspruch nach Hilfsantrag 3 geht ebenfalls zurück auf den Anspruch 26 gemäß Hauptantrag. Er unterscheidet sich davon durch den Zusatz im Merkmal 26.4, wonach

ein verklebter Bereich an einem Fersenabschnitt des Oberteils, ein verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils und ein verklebter Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist.

Diese Ergänzung begründet ebenfalls noch keine Erfindung.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist es an sich bekannt und auch naheliegend, festgelegte Bereiche mit schmelzbaren Strängen zu versehen und dann das gesamte Oberteil zu erwärmen. Die Auswahl dieser Bereiche richtet sich danach, wo besondere Festigkeiten des Materials erforderlich sind. Diese Bereiche zu verstärken, stellt eine übliche Maßnahme dar. So ist es bereits aus

Der zulässig beschränkte und gleichfalls auf dem Anspruch 26 nach Hauptantrag basierende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich dadurch, dass Merkmal 26.3 wie folgt lautet:

Einarbeiten eines Garns mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Oberteils,

Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 des [X.] beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es nahe, festgelegte Bereiche mit schmelzbaren Strängen zu versehen und dann das gesamte Oberteil zu erwärmen. Die schmelzbaren Stränge mit Polymeren zu versehen, die unterschiedliche Schmelzpunkte besitzen, ist – wie die Druckschrift

Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 dadurch, dass sich das Verfahren nun auf die Herstellung eines

Der Fachmann kennt die einschlägigen Verfahren zur Schuhherstellung und die verschiedenen Materialien hierzu. Ein Grund, sie nicht auch zur Herstellung von Sportschuhen anzuwenden, bei welchen der Einsatz von textilen Oberstoffen üblich ist, ist nicht erkennbar.

Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom Anspruch 26 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal im Merkmal 26.3, wonach

die separaten und getrennten verklebten Bereiche so angeordnet werden, dass ein verklebter Bereich an einem Fersenabschnitt des Oberteils angeordnet ist und ein verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils angeordnet ist und ein verklebter Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist;

und durch das zusätzliche Merkmal im Merkmal 26.4, wonach

unterschiedliche Temperaturen angewendet werden, um unterschiedliche Verklebungsgrade der verklebten Bereiche zu erhalten.

Diese Maßnahmen sind ebenfalls nicht erfinderisch.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es nahe, verklebte Bereiche dort zu erzeugen, wo besondere Festigkeiten des Materials erforderlich sind. Hierzu die Fasern in diesen bestimmten Bereichen vorzusehen, ist fachmännisch und überdies aus

Dass durch verschiedene Temperaturen unterschiedliche Verklebungsgrade und damit verbunden unterschiedliche Festigkeiten erzielt werden, ist dem Fachmann bekannt, da die Festigkeit von dem Anteil geschmolzenen Materials und der damit verbundenen Zunahme der verklebten Fläche steigt.

Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass sich das Verfahren nun auf die Herstellung eines

Hierzu wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 5 verwiesen

Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 unterscheidet sich vom Anspruch 26 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal im Merkmal 26.4, wonach

ein verklebter Bereich so an einem Fersenabschnitt des Oberteils angeordnet ist, dass er um den Fersenabschnitt herum verläuft, um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen,

ein verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils so angeordnet ist, dass der verklebte Bereich horizontal oder longitudinal auf der lateralen Seite des Oberteils verläuft,

ein verklebter Bereich an einem Spannabschnitt des Oberteils so angeordnet ist, dass er am medialen Rand und lateralen Rand verläuft und Öffnungen umfasst, um ein Schürsystem mit Schürsenkel auszubilden und der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen Abstand, der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt wird,

und ein verklebter Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es nahe, festgelegte Bereiche mit schmelzbaren Strängen zu versehen und dann das gesamte Oberteil zu erwärmen. Die Auswahl dieser Bereiche ist rein fachmännisch, da sie dort erzeugt werden, wo besondere Festigkeiten des Materials erforderlich sind. Überdies ist es bereits aus

Die Zulässigkeit der von diesen [X.] umfassten Ansprüche wird hier unterstellt, denn auch unter Berücksichtigung der damit vorgenommenen Änderungen kann den [X.] kein erfinderischer Gehalt zugestanden werden.

Zur Beschränkung der Anspruchsgegenstände gemäß den [X.] 9 bis 206 gibt die Patentinhaberin 12 Merkmale an:

1.

2.

3.

4.

5.

a) und ein verklebter Bereich an einem Spannabschnitt des Oberteils so angeordnet ist, dass er am medialen Rand und lateralen Rand verläuft und Öffnungen umfasst, … bei dem die Textile ein Schnürsystem mit Schnürsenkel umfasst und der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen Abstand, der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt ist, (Anspruch 1)

b) wobei der verklebte Bereich am Spannabschnitt am medialen Rand und dem lateralen Rand verläuft und Öffnungen umfasst, um ein Schnürsystem mit Schnürsenkel auszubilden und der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen Abstand. der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt wird, (Anspruch 14, 26)

Diese Änderungen sieht die Beklagte bereits mit dem Hilfsantrag 8 vor; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

6.

a) bei dem ein verklebter Bereich an einem Fersenabschnitt des Oberteils so angeordnet ist, dass er um den Fersenabschnitt herum verläuft, um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen und ein verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils als längliche Streifen so angeordnet ist, dass der verklebte Bereich horizontal oder longitudinal auf der lateralen Seite des Oberteils verläuft und ein verklebter Bereich an einem Spannabschnitt des Oberteils so angeordnet ist, dass er am medialen Rand und dem lateralen Rand verläuft und Öffnungen umfasst und ein verklebter Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist, bei dem die Textile ein Schnürsystem mit Schnürsenkel umfasst und der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen Abstand, der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt ist, (Anspruch 1)

b) ein verklebter Bereich so an einem Fersenabschnitt des Oberteils angeordnet ist, dass er um den Fersenabschnitt herum verläuft, um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen ein verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils so angeordnet ist, dass der verklebte Bereich horizontal oder longitudinal auf der lateralen Seite des Oberteils verläuft ein verklebter Bereich an einem Spannabschnitt des Oberteils so angeordnet ist, dass er am medialen Rand und lateralen Rand verläuft und Öffnungen umfasst, um ein Schürsystem mit Schürsenkel auszubilden und der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen Abstand, der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt wird, und ein verklebter Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist, (Anspruch 14)

c) wobei ein verklebter Bereich so an einem Fersenabschnitt des Oberteils angeordnet ist. dass er um den Fersenabschnitt herum verläuft. um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen, ein verklebter Bereich auf einer Seite des Oberteils so angeordnet ist. dass der verklebte Bereich horizontal oder longitudinal auf der lateralen Seite des Oberteils verläuft, ein verklebter Bereich an einem Spannabschnitt des Oberteils so angeordnet ist. dass er am medialen Rand und lateralen Rand verläuft und Öffnungen umfasst, um ein Schnürsystem mit Schnürsenkel auszubilden und der Schnürsenkel durch die Öffnungen und über einen Abstand, der zwischen dem medialen Rand und dem lateralen Rand gebildet ist, gefädelt wird, und ein verklebter Bereich an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet ist, (Anspruch 26)

Auch hierzu wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 8 verwiesen. Die Auswahl dieser Bereiche betrifft rein fachmännisches Handeln.

7.

- Einarbeiten eines zweiten thermoplastischen Materials (Anspruch 26)

8.

Das Merkmal lautet wie folgt:

- wobei ein erster schmelzbarer Strang ein erstes thermoplastisches Polymer und ein zweites thermoplastisches Polymer umfasst (Anspruch 26)

Zum Herstellen von Schuhoberteilen ist es bekannt, Biokomponentenfasern zu verwenden (

9.

a) bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial eine erste Schmelztemperatur hat und bei dem die ersten Stränge der Textilie ein zweites thermoplastisches Material mit einer zweiten Schmelztemperatur umfasst (Anspruch 1)

b) Einarbeiten eines zweiten thermoplastischen Materials (145) mit einer zweiten Schmelztemperatur in die Textilie wobei das zweite thermoplastische Material in dem ersten Anteil der [X.] umfasst ist (Anspruch 14)

c) wobei ein erster schmelzbarer Strang ein erstes thermoplastisches Polymer mit einer ersten Schmelztemperatur und ein zweites thermoplastisches Polymer mit einer zweiten Schmelztemperatur umfasst (Anspruch 26)

Die mit diesen Merkmalen beschränkten Gegenstände bzw. Verfahren beinhalten somit ein erstes thermoplastische Polymermaterial mit einer ersten Schmelztemperatur und ein zweites thermoplastisches Material mit einer zweiten Schmelztemperatur, wobei beide thermoplastischen Materialien von den ersten Stränge der Textilie umfasst werden. Da es sich um Maßnahmen handelt, die bereits nach dem Hilfsantrag 4 vorgesehen sind, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

10.

11.

Der Textiltechniker weiß, dass durch die Variation des [X.] die Verfestigung der Textilie beeinflusst werden kann. Hierauf beziehen sich bereits die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 6, worauf hiermit Bezug genommen wird.

12.

Da die [X.]

Sämtliche zwölf Merkmale sind somit entweder aus dem einschlägigen Stand der Technik, der sich mit Schuhoberteilen befasst, bekannt oder dem Wissen des Fachmanns zuzuordnen. Ihre Aneinanderreihung hat keinen kombinatorischen Effekt zur Folge; aus ihr ergibt sich für den Fachmann auch keine überraschende Wirkung. Die Kombination der genannten zwölf Merkmale stellt somit eine reine Aggregation dar, die eine erfinderische Leistung im Sinne von Art. 56 S. 1 EPÜ nicht begründen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 4, Rdnr. 66; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 4, Rdnr. 86; § 1, Rdnr. 82 - jew. m. [X.]).

Das Streitpatent erweist sich folglich auch mit Blick auf die Gegenstände der [X.] 9 bis 206 nicht als rechtsbeständig.

Nachdem die nebengeordneten Patentansprüche 1, 14 und 26 sich als nicht patentfähig erwiesen haben, teilen die [X.] 2 bis 13, 15 bis 25 sowie 27 bis 30 dasselbe Schicksal. Dies gilt ebenso für die Fassungen der jeweiligen [X.]. Weder hat die Patentinhaberin entsprechendes vorgetragen, noch ist für den Senat ersichtlich, dass die genannten [X.] jeweils einen eigenen patentfähigen Gehalt besäßen. Zudem hat die Patentinhaberin durch Vorlage von [X.] zu erkennen gegeben, dass sie das Streitpatent nur in der Form der vorgelegten [X.] verteidigen möchte.

Soweit die Parteien Schriftsätze nach den ihnen jeweils eingeräumten Fristen zu den Akten eingereicht haben - Schriftsätze der Klägerin vom 24. Oktober und 6. November 2014; Schriftsatz der Beklagten vom 3. November 2014 -, ist deren Inhalt nicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 94 Rdnr. 12 m. [X.]; § 78, Rdnr. 34; [X.], 294 – [X.]). Auch hier war eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 45/12 (EP)

13.11.2014

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 2 Ni 45/12 (EP) (REWIS RS 2014, 1382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1382


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 119/14

Bundesgerichtshof, X ZR 119/14, 31.01.2017.


Az. 2 Ni 45/12 (EP)

Bundespatentgericht, 2 Ni 45/12 (EP), 13.11.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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