Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 29/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3451

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[X.] 29/01vom26. April 2002in der [X.] eine Abfindung nach dem [X.], [X.], hat am 26. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 23. Mai 2001 [X.].Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des [X.] und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren au-ßergerichtlich entstandenen Kosten.[X.]: 42.237,55 •Gründe:[X.] Antragsteller war seit 1977 Mitglied einer LPG. Am 23. Juli 1991beschlossen die Mitglieder die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin.Den Mitgliedern, die anläßlich der Umwandlung aus der Genossenschaft [X.] wollten, wurde im Beschluß eine Quote von 20 % ihres [X.] als Abfindung angeboten, wobei sich die Höhe des [X.] aus "den gegenwärtigen Verkehrswerten des vorhandenen Grund- und- 3 -Umlaufvermögens des umgewandelten Unternehmens" ergeben sollte. [X.] der Umwandlung wurde am 18. Mrz 1992 im [X.] gemacht.Mit Schreiben vom 17. Mrz 1992 verlangte der Antragsteller sein "an-teiliges Vermögen an der ehemaligen LPG ... in Form der 20 %igen Abfindung"und kigte sein "Mitgliedschaftsverltnis".Die Antragsgegnerin errechnete das Gescftsguthaben des [X.] mit 129.685,62 DM. Am 18. Mai 1992 einigten sich die Beteiligten aufeine Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller von 25.937,12 DM(20 % aus 129.685,62 DM). Weitere [X.] sollten nicht bestehen.Der Antragsteller hat sein Gescftsguthaben auf 121.516,86 DM be-rechnet. Er verlangt von der Antragsgegnerin - nach Abzug geleisteter Zahlun-gen von insgesamt 38.907,12 DM - restliche 82.609,74 DM zuzlich Zinsen,hilfsweise, die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung auf [X.] zu bestimmen, und höchst hilfsweise die Zahlung desselben Betrags alsbare Zuzahlung [X.] § 28 Abs. 2 [X.].Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurckgewiesen. Die [X.] Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt er seine Antrweiter.- 4 -II.Das Beschwerdegericht verneint einen Anspruch des Antragstellers. [X.] offen, ob die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 [X.] vorliegen. Esmeint, jeglicher Anspruch des Antragstellers wegen seiner Mitgliedschaft in derumgewandelten LPG sei durch die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ausge-schlossen. Diese sei weder nach § 138 BGB nichtig noch nach den Grundst-zen des Wegfalls der Gescftsgrundlage oder wegen eines Verstoûes gegendas [X.] unwirksam.Das lt der rechtlichen Nachprfung stand.[X.] der Entscheidung der Rechtssache kann dahingestellt bleiben, obdie Kigung des Antragstellers vom 17. Mrz 1992 im Hinblick auf die Ein-tragung der Umwandlung der Antragsgegnerin zu einem Abfindungsanspruch[X.] § 44 [X.] fren konnte (vgl. Senat, [X.], 166, 169; [X.]. v. 4. Dezember 1992, [X.], [X.], 1019, 1020, insoweit in[X.]Z 120, 349 ff nicht wiedergegeben), ob durch den am 23. Juni 2000 [X.] zugestellten Antrag die Frist zur Bestimmung einer angemes-senen Barabfindung durch das Gericht eingehalten wurde (vgl. [X.]. 9. November 2001, [X.], [X.], 34) und ob fr einen Anspruch aufbare Zuzahlrhaupt Raum ist. Mit der Einir den von der [X.] zu zahlenden Betrag ist zwischen den [X.]en sowohl [X.] als aucr die dem Antragsteller wegen seiner [X.] -in der LPG zustehenden Zahlungsbetrag ein Einvernehmen erzielt worden, daseinen Rckgriff auf die gesetzlichen Regelungen ausschlieût (vgl. [X.]. v. 22. Februar 1994, [X.], in [X.] 1997, 277, 278).Die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ist entgegen der Auffassung desAntragstellers wirksam.1. Die Rechtsbeschwerde nimmt die Verneinung einer Nichtigkeit [X.] vom 18. Mai 1992 durch das Beschwerdegericht unter dem Ge-sichtspunkt von § 138 BGB hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersicht-lich. Die Tatsache, [X.] der Antragsteller in dieser Vereinbarung auf 80 % desBetrages, auf den die Antragsgegnerin sein Gescftsguthaben errechnet hat,verzichtet hat, [X.] nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. [X.] auf eine Forderung oder ihr [X.] sind nur dann nach § 138 Abs. 1BGB nichtig, wenn der Verzicht oder der [X.] sich nach der Wrdigung [X.], Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit denguten Sitten vereinbar darstellt ([X.]. v. 16. Juni 2000, [X.]/99,WM 2000, 1762, 1763; [X.], Urt. v. 10. Oktober 1997, [X.], [X.], 590). Hieran fehlt es. Dem Antragsteller war die [X.] bekannt. Er wuûte, auf welchen Betrag er durch den [X.] vom 18. Mai 1992 verzichtete. [X.] die im [X.] vom 23. Juli1991 angebotene Abfindung weit hinter einer angemessenen Abfindung [X.] von § 36 Abs. 1 [X.] zurckblieb (vgl. Senat, [X.]Z 131, 260 ff),[X.] nicht dazu, [X.] die dem Angebot entsprechende Vereinbarung sittenwid-rig wre. Der angebotene Betrag entsprach nach den Feststellungen des Be-schwerdegerichts dem Verkehrswert der Beteiligung des Antragstellers an der- 6 -Antragsgegnerin. [X.] ein weitaus rer Betrag anzubieten war, hatte [X.] im Jahr 1992 noch nicht entschieden.2. Die Vereinbarung zwischen den [X.]en vom 18. Mai 1992 ist [X.] nach § 779 BGB oder den [X.] des Wegfalls der [X.] unwirksam.Eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen der Vertragsparteien [X.] eines Vertrags oder den einer [X.] erkennbar gewordenen [X.] der anderen [X.], auf denen der [X.] beruht, und derbestehenden tatschlichen Situation oder deren stere Entwicklung kann zueiner Anpassung der vereinbarten Pflichten oder der Unwirksamkeit der ge-troffenen Vereinbarung fren, sofern das Festhalten an der vertraglichen [X.] einer oder beiden [X.]en nicht zugemutet werden kann. So verltes sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beschwerdegerichtsnicht. Ist der [X.] zur Umwandlung einer LPG wegen Fehlens eines Ab-findungsangebots oder deshalb nicht wirksam, weil die angebotene Abfindungnicht berechenbar oder das Angebot nicht angemessen ist, erfolgt die Korrek-tur dadurch, [X.] die anzubietende Abfindung gerichtlich bestimmt wird (§ [X.]. 2 [X.]). Diesen mlicherweise langwierigen Weg hat der [X.] nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] im Gegensatz zu anderen Mitgliedern der umgewandelten LPG nichtbeschritten; vielmehr hat er seinen Austritt aus der Antragsgegnerin [X.] undeine Abfindung akzeptiert, die die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mitdem [X.] der Mitgliederversammlung vom 23. Juli 1991 angeboten hat.Damit war der [X.] zwar Kalkulationsgrundlage, deren Wirksamkeit [X.] der Vereinbarung vom 18. Mai 1992. [X.] -degericht hat vielmehr fehlerfrei festgestellt, [X.] mit dieser Vereinbarung gera-de auch eine Unsicherheit der Beteiligtr die Rechtsgrundstze der [X.] der Abfindung des Antragstellers beseitigt werden sollte. Damit ist [X.] weder nach § 779 BGB noch unter dem Gesichtspunkt [X.] der Gescftsgrundlage unwirksam.3. Ob das [X.] auf die Vereinbarung Anwendung findet (vgl.§ 23 [X.]), kann dahingestellt bleiben. Die darin liegende [X.] ist mlich in jedem Fall wirksam, denn sie ist weder nach §§ 3, [X.] noch nach den zu § 242 BGB entwickelten [X.] benachteiligt den Antragsteller auch nicht entgegen dem Gebot von [X.] Glauben unangemessen. Anders wre es nur dann, wenn es um den [X.] ginge (vgl. [X.], Urt. v. 25. Oktober 1984,VII [X.], NJW 1985, 970 f). Das ist hier jedoch nicht der Fall.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.[X.] [X.]

Meta

BLw 29/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 29/01 (REWIS RS 2002, 3451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3451

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