Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 23/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 693

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[X.] 23/01vom9. November 2001in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 9. [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der [X.], auf mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 ergange-ne Beschluß des [X.] des [X.] in [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-sten des [X.], an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt47.948 DM.Gründe:[X.] Vater des Antragstellers war bis 1970 Mitglied der LPG Typ III "H."H., in die er 16 ha Land und einen [X.] von 9.600 DM einge-bracht hatte. Der Antragsteller selbst trat 1959 der LPG [X.] bei, [X.] oder Inventar eingebracht zu haben. Er erhielt später - zusammen mit- 3 -seiner Frau - die von seinem Vater eingebrachten [X.] zu [X.]. Aus beiden Genossenschaften entwickelte sich auf nicht rfestgestellte Weise die LPG R., die sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991in die Agrargesellschaft R. - Besitzverwaltung mbH umwandelte, welche am22. Dezember 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Daraus istster die Antragsgegnerin hervorgegangen.Mit bei der LPG R. am 30. Dezember 1991 eingegangenem [X.] der Antragsteller seine Mitgliedschaft und forderte den [X.] zurck. Zu einem nicht r be[X.]mten Zeitpunkt erhielt [X.] Zahlung von 9.908,68 [X.] ist der Auffassung, ihm [X.] Hinblick auf diemitgliedschaftsrechtliche Stellung seines Vaters, in die er eingetreten sei, noch[X.] in Höhe von 47.948 DM gegen die Antragsgegnerin zu.Das Landwirtschaftsgericht hat seinen auf Zahlung dieses Betrages gerichtetenAntrag abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. [X.] - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantragweiter.[X.] Beschwerdegericht geht davon aus, daß der Antragsteller genos-senschaftsrechtlich durch die im Wege vorweggenommener Erbfolge vorge-nommene Übertragung der eingebrachten [X.] in die [X.] eingetreten sei und daß ihm aufgrund dessen an sich [X.] in der geltend gemachten Höhe zust. Es meint [X.] -daû das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um die [X.] - r den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Es legt dabei ei-ne Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 zugrunde. Daraus er-gebe sich - so das Landwirtschaftsgericht, dem das Beschwerdegericht folgt -ein Eigenkapital von 559.209,44 DM, dem Inventarbeitrin einer Gesamth-he von 782.882,45 [X.].[X.] lt einer rechtlichen Prfung nicht stand, weil das Beschwerdege-richt seiner Beurteilung nicht die richtige Bilanz zugrunde gelegt hat.Richtig ist allerdings, daû dem Antragsteller [X.] nach§ 44 Abs. 1 [X.] zustehen k, obwohl seine Kigung erst nach [X.] der LPG wirksam geworden ist. Die Umwandlung [X.] war mlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 22. De-zember 1992 vollzogen. Die Kigung wurde nach § 43 Abs. 2 [X.] mitAblauf des 30. Mrz 1992 wirksam, also zu einem Zeitpunkt, als die LPG nochbestand. Das gibt dem ausgeschiedenen Mitglied die Mlichkeit, Abfindungs-ansprche nach § 44 Abs. 1 [X.] geltend zu machen ([X.], BGHZ 124,192, 196 [X.] zu beanstanden ist ferner der Ausgangspunkt des [X.], daû das Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 [X.] grundstzlich aufgrundder Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentli-che Bilanz aufzustellen ist. Wie der [X.] jedoch inzwischen entschieden hat- 5 -(Beschl. v. 27. April 2001, [X.], 1570), gilt das nicht, wenn - wie hier - dieordentliche Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Bilanz der [X.], sondern eine solche des Nachfolgeunternehmens, in dem der Antragstellernicht Mitglied geworden ist. In solch einem Fall ist vielmehr auf die Umwand-lungsbilanz abzustellen, weil das Mitglied insoweit nicht anders behandelt wer-den kann als ein solches, das aus [X.] der Umwandlung ausgeschieden ist.Da das Beschwerdegericht dies verkannt hat, bedarf der angefochteneBeschluû der Aufhebung. Das Beschwerdegericht wird den geltend gemachtenAnspruch auf der Grundlage der [X.] neu zu prfen haben.KrrKleinGaier

Meta

BLw 23/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 23/01 (REWIS RS 2001, 693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 693

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