Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. BLw 12/03

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2003, 690

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[X.] 12/03vom18. November 2003in der [X.] einen Anspruch auf bare [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat am 18. Novem-ber 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]es [X.] Prof. [X.] und [X.] sowie die ehrenamtlichen [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche [X.] 16. Januar 2003 ergangenen [X.]uß des Landwirtschafts-senats des [X.] wird auf Kosten des [X.], der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichenKosten des [X.] zu erstatten hat, mit [X.] zurückgewiesen, daß die außergerichtlichen Kosten er-ster Instanz jeder der Beteiligten selbst zu tragen hat.Der Gegenstandswert für das [X.] 6.654,57 Gründe:[X.] Antragsteller war, ebenso wie seine Eltern, die 1994 bzw. 1993 ver-storben sind und deren Erbe bzw. Erbeserbe er zusammen mit seinen drei Ge-schwistern ist, Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. [X.] sich mit [X.]uß vom 26. September 1991 in die [X.] und wurde am 5. Juni 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die [X.] 3 -wandlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 weist ein Eigenkapital der [X.] LPG von 1.750.540,23 DM aus.Der Antragsteller wurde 1992 als Kommanditist mit einer Einlage von17.600 DM, die später auf 14.574 DM reduziert wurde, in das Handelsregistereingetragen. Im September 1992 kündigte er seine Mitgliedschaft. Die [X.] ließ er stehen und erhielt die Differenz zu der für ihn berechne-ten Abfindung von [X.] durch Zahlung und Naturalien erstattet.Am 30. Dezember 1992 traf die Antragsgegnerin mit einer [X.] eine Vereinbarung, wonach diese mit bis zum 1. Juli 1990 entstandenenAltforderungen in Höhe von insgesamt 4.195.650,80 DM hinter andere gegen-wärtige und zukünftige Gläubiger zurücktrat. Von diesen Schulden übernahmdie [X.] durch Verträge vom 30. September 1992 [X.] November 1994 einen Anteil von insgesamt 1.199.400 [X.] Antragsteller meint - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren nochvon Bedeutung -, das für die Berechnung seiner [X.] maß-gebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin sei falsch berechnet worden. [X.] um die übernommenen Altschulden erhöht werden müssen. Er hat [X.] die Festsetzung einer Barabfindung in Höhe von 75.261 DM, [X.] Zahlung dieses Betrages an ihn und seine Geschwister verlangt. [X.] hat dem Hilfsantrag in Höhe von 6.608,09 e-ben. Die sofortige Beschwerde, mit der er Zahlung weiterer 2.800,43 hilfsweise an sich und seine Geschwister, verlangt hat, ist ohne Erfolg geblie-ben. Das [X.] hat die Anträge auf die sofortige Beschwerde [X.] insgesamt abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe-schwerde verfolgt er seine zuletzt gestellten Anträge in Höhe von 6.654,57 - 4 -nebst Zinsen weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung [X.].[X.] Beschwerdegericht hält den Antragsteller zwar für berechtigt, einenetwaigen Anspruch nach § 28 Abs. 2 [X.] selbst geltend zu machen undZahlung an sich zu verlangen. Es meint aber, der Anspruch bestehe nicht, weildie von der Antragsgegnerin bereits erbrachten Leistungen den Wert des [X.] überstiegen, den der Antragsteller am Eigenkapital der umgewandeltenlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hatte. Dieses abfindungsrele-vante Eigenkapital, das sich nach den Feststellungen des Sachverständigenauf 1.815.375,41 DM belaufe, sei nicht um die von der [X.]übernommenen Altschulden zu erhöhen. Zwar ordne § 44 Abs. 6 Satz 2[X.] einen Ausgleich für eine ansonsten eintretende kapitalerhöhendeWirkung nur für den Fall an, daß nach § 16 Abs. 3 und 4 [X.] in die Eröff-nungsbilanz nicht aufzunehmende Verbindlichkeiten bestünden. Dies gelte beirichtigem Verständnis der Norm aber nicht nur für bis zu diesem Zeitpunkt [X.] übernommene Verbindlichkeiten, sondern - wie § 36 Abs. 3 Satz 3,Abs. 4 [X.] zeige - auch für spätere Schuldübernahmen. Dahinter stehe [X.] dem Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eigenkapitalzuwächse durch Rang-rücktritte oder Schuldübernahmen der Sanierung landwirtschaftlicher Unter-nehmen vorzubehalten und sie nicht ausscheidenden Mitgliedern zugute [X.] zu lassen.[X.] ist nicht begründet.Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller ein etwaiger [X.] auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] selbst zusteht oder nurin seiner gesamthänderischen Verbundenheit mit seinen Geschwistern. [X.] ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das [X.] Voraussetzungen des Anspruchs verneint hat.1. Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung einerLPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform jedes nicht zuvor ausgeschiedeneMitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an demneuen Unternehmen beteiligt sein ([X.]. v. 8. Dezember 1995, [X.], 740, 742 = [X.] 1996, 51, 52; [X.]. v. 29. November 1996,[X.], [X.], 890, 891 f. = [X.] 1997, 48, 49; [X.]. v.26. Oktober 1999, [X.], [X.], 255, 256 = [X.] 2000, 51, 52). [X.] Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen [X.] dem Anteilam Eigenkapital der LPG entsprechen (vgl. Senat, [X.]. v. 8. Dezember1995, [X.], [X.], 740, 742 = [X.] 1996, 51, 52; [X.]. v.26. Oktober 1999, [X.], [X.], 255, 256 = [X.] 2000, 51, 52). [X.] nicht der Fall, steht dem in der umgewandelten Gesellschaft verbliebenenMitglied ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] zu (Senat,[X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.] aaO). Die Geltendmachung des [X.]s ist nicht von einem Fortbestand der Mitgliedschaft abhängig, kann alsoauch - wie hier - von dem später aus der umgewandelten [X.] geltend gemacht werden (Senat, [X.]. v. 29. [X.], [X.], [X.], 890, 892; [X.], [X.] 1997, 33, 34).- 6 -2. Bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung des Antragstellers undseiner Rechtsvorgänger an der umgewandelten LPG ist das Beschwerdege-richt zu Recht von den in § 44 Abs. 1 [X.] geregelten Grundsätzen [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.], 255,256 = [X.] 2000, 51, 52; [X.], [X.], [X.], § 28 [X.], Rdn. 11) und hatfolgerichtig das maßgebliche Eigenkapital der LPG aufgrund der Umwand-lungsbilanz zum 31. Dezember 1991 ermittelt. Denn der Anspruch auf bare Zu-zahlung soll eine etwa bestehende Differenz zwischen Eigenkapitalanteil ander LPG und Vermögenswert der Mitgliedschaft in der umgewandelten Gesell-schaft ausgleichen (vgl. Senat, [X.]. v. 29. November 1996, [X.], [X.], 890, 891 [X.] hat es die von der [X.] übernommenen [X.] in Höhe von 1.199.400 DM zu Recht nicht eigenkapitalerhöhend [X.]. Das ergibt sich aus folgendem:a) In der für die Berechnung des Eigenkapitalanteils maßgeblichen Um-wandlungsbilanz sind die Altschulden nach den Feststellungen des Beschwer-degerichts in voller Höhe auf der Passivseite berücksichtigt. Das ist nicht zubeanstanden und hat zur Folge, daß sie bei der Ermittlung des Eigenkapitalsauf der [X.] zu Buche schlagen (vgl. [X.], [X.], [X.], § 44 [X.],Rdn. 101).Bei dieser Sachlage kommt § 44 Abs. 6 Satz 2 [X.] nur ins Spiel,wenn Verbindlichkeiten der LPG nach § 16 Abs. 3 oder 4 [X.] nicht in [X.] aufzunehmen waren. Ihre Nichtaufnahme würde kapitalerhöhend wirken,- 7 -und diese Wirkung soll nach § 44 Abs. 6 Satz 2 [X.] für die [X.] Eigenkapitals wieder ausgeschlossen werden. Das steht hier aber nicht inRede. Die Bilanz enthält die Altschulden. Es gibt keine Kapitalerhöhung, [X.] § 44 Abs. 6 Satz 2 [X.] durch entsprechende Kürzung begegnet wer-den [X.]) Zu einer eigenkapitalerhöhenden Wirkung kann es nur kommen,wenn die Bilanz zu ändern wäre, weil nachträglich einer der in § 36 Abs. 3 oderAbs. 4 [X.] geregelten Fälle eingetreten wäre. In Betracht kommt die nach-trägliche unentgeltlich vorgenommene befreiende Schuldübernahme durch ei-nen Dritten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 [X.]).Folgt man hierzu der Rechtsbeschwerde, so fehlt es an der [X.]. Dann aber bleibt es bei der Bilanzierung der [X.], und eine kapitalerhöhende Wirkung tritt nicht ein.Geht man mit dem Beschwerdegericht, und insoweit zugunsten [X.], von einer unentgeltlichen Schuldübernahme durch die[X.] aus, dann führt dies zwar zu einer nachträglichen Heraus-nahme der übernommenen Schuld aus der Bilanz und damit zu einer Kapital-erhöhung. Doch tritt dann für die Berechnung des Eigenkapitalanteils des [X.] der in § 44 Abs. 6 Satz 2 [X.] vorgesehene Ausgleichsmecha-nismus in [X.]. Die kapitalerhöhende Wirkung wird wieder beseitigt. Daß dieseNorm die Vorschriften des § 36 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] nicht zitiert, ist ohneBelang. Die [X.], die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, [X.] bei der Ermittlung des Eigenkapitalanteils nichterhöhend zu berücksichtigen, die vor Aufstellung der [X.] 8 -genommen wurden (§ 16 Abs. 4 [X.]), gelten - wie das [X.] dargelegt hat - in gleicher Weise für entsprechende Schuldüber-nahmen, die später, aber mit einer die Umwandlungsbilanz ändernden Wirkungvereinbart wurden. Der in § 16 Abs. 4 [X.] geregelte Fall der Schuldüber-nahme ist mit dem in § 36 Abs. 3 Satz 3 [X.] geregelten deckungsgleich(vgl. [X.]/Förster/[X.], [X.], Ergänzungsband, § 16 Rdn. 2).IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Hinsichtlich dererstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten war die angefochtene Entschei-dung abzuändern, da - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend [X.] - kein Grund für eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, daß [X.] seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.[X.] Krüger Lemke

Meta

BLw 12/03

18.11.2003

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. BLw 12/03 (REWIS RS 2003, 690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 690

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