Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2009, Az. BLw 13/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 3851

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[X.][X.] vom 24. April 2009 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 24. April 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.]uss des Landwirtschaftssenats des [X.] vom 18. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]eilbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen und dem Antragsteller die ihm in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •. - 3 - Gründe: [X.] Der im November 1993 verstorbene Vater des Antragstellers (im Folgen-den: Erblasser), der von seiner Frau, der Mutter des Antragstellers, allein beerbt wurde (im Folgenden: Erbin), trat 1960 unter Einbringung landwirtschaftlicher Flächen und Zahlung von [X.] in eine L[X.]G ein. Auch nach der Bildung einer KA[X.], aus der später die L[X.]G ([X.]) —[X.] hervorging, blieb er Mitglied in der L[X.]G ([X.]) —[X.]fi M. 1 Mit notariellem Vertrag vom 18. April 1990 vereinbarte der Erblasser mit dem Antragsteller, die in die L[X.]G eingebrachten Flächen auf diesen zu übertra-gen. Er verlangte von der L[X.]G ([X.]) [X.], welche damals diese Flächen be-wirtschaftete, deren Rückgabe sowie die Auszahlung eines Inventarbeitrages. Die mit einem Flächentausch verbundene Rückgabe erfolgte auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit Wirkung zum 30. September 1990. 2 Die Erbin war - wie auch der Antragsteller - Mitglied in der L[X.]G ([X.]) —[X.]. M. fi, deren Mitglieder im September 1990 die [X.]eilung und den Zusammenschluss ihrer Abteilung II u.a. mit der L[X.]G ([X.]) —[X.] fi [X.] beschlossen, deren Mitglieder bereits in einer Versammlung im August 1990 den Zusammenschluss mit der Abteilung II der L[X.]G ([X.]) be-schlossen hatten. Die mit Wirkung zum 1. Januar 1991 gegründete, aus dem Zusammenschluss hervorgegangene L[X.]G [X.] wurde am 8. März 1991 in das L[X.]G Register eingetragen. 3 Auf der Mitgliederversammlung der L[X.]G [X.]vom 3. Dezember 1991 wurde deren Umwandlung in die Antragsgegnerin (eine eingetragene [X.] - 4 - senschaft) beschlossen. Der Antragsteller war auf dieser Mitgliederversamm-lung zugegen und stimmte - auch in Vertretung seiner Eltern auf Grund ihm er-teilter Vollmachten - gegen die Umwandlung. Weder der Antragsteller noch sei-ne Eltern trugen sich in die ausliegenden Listen für die der Antragsgegnerin bei-tretenden Mitglieder ein; sie zahlten auch nicht eine in dem Statut der [X.] vorgesehene Einlage auf den Geschäftsanteil von 10.000 DM. Die Antragsgegnerin zahlte auf den Inventarbeitrag 22.800 DM aus. 5 Die Erbin hat ihre eigenen und die von dem Erblasser geerbten Ansprü-che aus den Mitgliedschaften in den L[X.]Gen an den Antragsteller abgetreten. Dieser hat - für das [X.] allein noch von Interesse - im Wege eines [X.] die Ansprüche des Erblassers auf eine Abfindung nach dessen Ausscheiden aus der L[X.]G ([X.]) —[X.] fi [X.] nach § 44 [X.] und der Erbin auf bare Zuzahlung wegen ihrer nicht in Anteile an der Genossenschaft umgewandelten Beteiligung an der L[X.]G geltend gemacht. 6 Das [X.] - hat in einem [X.]eilbeschluss den Anträgen auf Auskunft stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Berechnung der [X.] des Erblassers unter Beifügung der Schlussbilanz der L[X.]G ([X.]) —[X.]fi M.

zum 31. Dezember 1990 zu erstellen und eine Aufstellung über das [X.] und die Geschäftsanteile der Erbin bei der Antragsgegnerin unter [X.] einer Aufstellung der Vermögensanteile an der L[X.]G [X.]und deren Schlussbilanz vorzulegen. 7 Das [X.] - hat die erstinstanzliche Entscheidung auf Auskunft über den abgetretenen Anspruch der Erbin bestä-tigt. In Bezug auf den Anspruch des Erblassers hat es den erstinstanzlichen 8 - 5 - [X.]uss dahin abgeändert, dass die Auskunft nach der Schlussbilanz zum 31. Dezember 1991 zu erteilen sei. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Beide Seiten haben gegen den [X.]uss Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Antragsteller erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.] und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde der [X.]. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers und verfolgt mit ihrer Rechtsbeschwerde das Ziel, die Verpflich-tung zur Auskunftserteilung auf die Ansprüche des Erblassers auf die [X.]sbilanz zum 30. Juni 1991 zu beziehen. Der Antrag auf Auskunft wegen einer Beteiligung der Erbin sei als unzulässig abzuweisen. Hilfsweise macht sie geltend, dass sie Auskunft über die Ansprüche der Erbin nach der [X.] der L[X.]G ([X.]) —[X.]. M. fi zum 30. Juni 1991 zu erteilen habe. 9 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, dass der Erblasser zwar bereits 1990 mit der Rückgabe der eingebrachten Flächen ausgeschieden sei. Mit der [X.] eingebrachter Flächen sei zugleich die Kündigung der Mitgliedschaft erklärt worden. Dem Erblasser sei es aber wegen des Verbots treuwidrigen wi-dersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf diese Kündigung zu berufen, weil er - vertreten durch den Antragsteller - im Dezember 1991 an der Mitgliederver-sammlung der L[X.]G [X.]teilgenommen und dort durch Stimmabgabe auch Rechte eines Mitglieds wahrgenommen habe. Das treuwidrige Verhalten des Erblassers habe zwar nicht zur Folge, dass der Abfindungsanspruch nach § 44 [X.] zu verneinen sei. Da der Erblasser der Umwandlung nicht zugestimmt habe, sei von seinem Ausscheiden aus der L[X.]G spätestens zum 31. Dezember 1991 auszugehen. Die Berechnung der [X.] sei daher auf der 10 - 6 - Grundlage einer zu diesem Stichtag aufzustellenden Bilanz vorzunehmen. Dass die L[X.]G ([X.]) —[X.]D. fi [X.]an diesem [X.]age nicht mehr e-xistiert habe, stelle dafür kein rechtliches Hindernis, sondern allenfalls eine Er-schwerung bei der Erstellung einer solchen Bilanz dar. Der Auskunftsanspruch zu den Ansprüchen der Erbin sei begründet. Diese Auskunft diene der Bestimmung des Anspruchs auf eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.], der hier in Betracht komme, weil die Erbin nicht im Zuge der Umwandlung aus der L[X.]G ausgeschieden sei. Deren Mitgliedschaft in der L[X.]G sei kraft Gesetzes mit der Umwandlung bei der Antragsgegnerin [X.] worden. Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin stünden dem Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge der Umwandlung nicht entgegen. 11 II[X.] Beide Rechtsbeschwerden sind auf Grund der Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und auch im Übrigen zu-lässig (§§ 25, 26 [X.]). 12 IV. [X.] hat Erfolg. 13 - 7 - [X.] Der angegriffene [X.]uss hält - soweit das Beschwerdegericht die An-tragsgegnerin zu einer Berechnung der [X.] des Erblassers nach einer vorzulegenden Schlussbilanz der L[X.]G ([X.]) —[X.] fi M.

zum 31. Dezember 1991 verpflichtet hat - einer rechtlichen [X.]rü-fung nicht stand. 14 1. Dieser [X.]eil der angegriffenen Entscheidung kann schon deshalb kei-nen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht dem Antragsteller etwas zuer-kannt hat, was von keinem Beteiligten beantragt worden ist. Das Gericht ist [X.] auch in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die von den Beteiligten gestellten [X.] entsprechend § 308 Abs. 1 Z[X.]O gebunden, soweit diese echte Streitverfahren zwischen den Beteiligten sind (Senat, [X.]. v. 10. Mai 1984, [X.], [X.] 1984, 316, 317), was auf die in § 65 Abs. 1 [X.] bezeichneten Streitigkeiten über einen Abfindungsan-spruch nach § 44 [X.] zutrifft (vgl. Senat, [X.]. v. 24. November 1993, [X.], [X.], 310, 311). Bereits dieser [X.] führt zur Aufhebung der angefochten Entscheidung. 15 2. Im Übrigen beruht die Entscheidung auch auf einer Verletzung des materiellen Rechts. 16 Das Beschwerdegericht hält die Antragsgegnerin für verpflichtet, [X.] über die [X.] des Erblassers aus der beendeten [X.] in der L[X.]G ([X.]) —[X.]D. fi [X.] auf der [X.] einer Schlussbilanz zum 31. Dezember 1991 zu erteilen. Dafür fehlt jede Rechtsgrundlage. Am 31. Dezember 1991 gab es weder diese L[X.]G noch eine auf deren Vermögen bezogene Bilanzierungspflicht. Die Ermittlung des für den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Mitglieds maßgeblichen Eigenkapi-17 - 8 - tals nach § 44 Abs. 6 Satz 1 [X.] setzt eine bilanzierungspflichtige L[X.]G voraus, die zur Aufstellung einer Bilanz entweder zum Schluss ihres [X.] als [X.]eil des ordentlichen Jahresabschlusses gemäß §§ 242 ff. HGB ([X.], [X.], 192, 198) oder auf Grund der Vorschriften über die [X.] (Senat, [X.]. v. 27. April 2001, [X.], [X.] 2001, 455) verpflichtet war. Diese Voraussetzungen lagen zum 31. Dezember 1991 aber nicht mehr vor; denn die L[X.]G ([X.]) —[X.]D. fi [X.] war mit der [X.] in das L[X.]G-Register am 8. März 1991 erlo-schen (§ 20 Nr. 2 [X.]); damit war auch deren gesetzliche [X.]flicht zur Buch-führung nach §§ 238 ff. HGB und zur Aufstellung von Abschlüssen nach §§ 242 ff. HGB weggefallen (vgl. dazu [X.], Stichtage und Bilanzen bei der Verschmelzung, 6). B. Die Sache ist dahin entscheidungsreif, dass die erstinstanzliche Ent-scheidung wiederherzustellen ist. 18 1. Dem Antragsteller steht, was zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht mehr streitig ist, dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft zu. [X.] kann das ehemalige L[X.]G-Mitglied nach § 242 BGB verlangen, wenn ihm Ansprüche zustehen, deren Höhe sich nach dem Wert der Beteiligung des [X.] am Eigenkapital an der L[X.]G bemisst. Das trifft auf den [X.] ausgeschiedenen Mitglieds nach § 44 [X.] und auch auf den Anspruch des im Zuge der Umwandlung ausge-schiedenen Mitglieds auf eine Barabfindung nach §§ 36, 37 [X.] zu (Senat, [X.], 267, 275; 131, 260, 266). 19 2. Die Auskunft ist - wie beantragt - über den Abfindungsanspruch des Erblassers nach § 44 [X.] zu erteilen, der nach dem Wert der Beteiligung 20 - 9 - in der L[X.]G ([X.]) [X.] auf der Grundlage der zum 31. Dezember 1990 aufzustellenden Schlussbilanz dieser L[X.]G (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) zu berechnen ist. a) Die Auskunft über den Abfindungsanspruch ist nach dem Anteil des Erblassers an dem Vermögen dieser L[X.]G zu erteilen, weil der Erblasser durch Kündigung nicht erst aus der zusammengeschlossenen L[X.]G ausgeschieden ist. 21 [X.]) Auch das Beschwerdegericht hat das 1990 erfolgte Verlangen des Erblassers auf Herausgabe der zur Nutzung eingebrachten Flächen und auf Rückzahlung des [X.] als Kündigung der Mitgliedschaft nach § 43 Abs. 1 [X.] 1990 ausgelegt. Die im [X.] nur be-grenzt zulässige Überprüfung dieser vom [X.]atrichter vorgenommenen Ausle-gung der Erklärung lässt eine Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 [X.]) nicht erkennen. Die Auslegung des Verlangens eines L[X.]G-Mitglieds auf Her-ausgabe der zur Nutzung in die L[X.]G eingebrachten Flächen und auf Rückzah-lung der Inventarbeiträge als Kündigung der Mitgliedschaft ist möglich und in der Regel auch nahe liegend, weil die gegenteilige Annahme, dass jemand noch Mitglied einer L[X.]G bleiben will, wenn er die in das Vermögen der [X.] gezahlten Beiträge sowie die zur Nutzung überlassenen Flächen zu-rückfordert, der Lebenserfahrung widerspricht (vgl. Senat [X.], 204, 206; [X.]. v. 1. Juli 1994, [X.], [X.] 1995, 24, 25). 22 Der Antragsteller greift diese - für seine Rechtsauffassung günstige - Auslegung nicht an. Die Antragsgegnerin ist zwar in Bezug auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Erblassers anderer Ansicht, ohne jedoch einen im [X.] zu berücksichtigenden Auslegungsfehler [X.]. 23 - 10 - [X.]) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.], dass der Antragsteller sich wegen des Verbots treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens so behandeln lassen müsse, als sei der Erblasser erst im Jahr 1991 aus der L[X.]G ausgeschieden. Dass diese Ansicht unhaltbar ist, wenn man den Abfindungs- und den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung auf das Ausscheiden des Erblassers aus einer im Jahr 1991 nicht mehr existierenden L[X.]G bezieht, ist bereits ausgeführt worden (siehe [X.]). Die Ausführungen zu § 242 BGB sind jedoch auch dann nicht richtig, wenn man sie - was allein sinnvoll wäre - mit den Beteiligten dahin versteht, dass der Antragsteller sich so behandeln lassen müsse, als ob der Erblasser erst im Jahr 1991 aus der zusammenge-schlossenen L[X.]G [X.] anlässlich deren Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft ausgeschieden sei. 24 [X.], Auskunft über den Wert der Beteili-gung des Erblassers an der L[X.]G ([X.]) zum 31. Dezember 1990 zu erhalten, stellt sich nicht deshalb als eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Erblasser an der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 1991, vertreten durch den [X.], teilgenommen und gegen die Umwandlung gestimmt hat. 25 (1) Grundsätzlich dürfen [X.]arteien nämlich ihre Rechtsansichten (hier zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens aus L[X.]G) ändern (vgl. [X.], Urt. 5. Juni 1997, [X.], NJW 1997, 3377, 3379). Eine Rechtsaus-übung wird wegen ihres Widerspruchs zu einem frührem Verhalten der [X.]artei erst dann rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn für den anderen [X.]eil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde und dieser sich auf die bisher eingenommene Haltung der [X.]artei verlassen durfte ([X.], Urt. v. 6. März 1985, [X.], NJW 1985, 2589) oder wenn andere besondere Umstände im Einzelfall die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ([X.], Urt. v. 5. Dezember 1991, [X.], NJW 1992, 834). 26 - 11 - Ausführungen dazu finden sich in dem angegriffenen [X.]uss nicht. Der Antragsteller rügt daher zu Recht, dass das Beschwerdegericht den [X.] eines treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens bejaht hat, ohne dessen Voraussetzungen geprüft zu haben. Nach den Feststellungen in dem angegrif-fenen [X.]uss liegen sie auch nicht vor. 27 (2) Es fehlt bereits an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für ein auf [X.] bezogenes Vertrauen der Antragsgegnerin. Der [X.] hat eine darauf bezogene Erklärung nicht abgegeben und sich [X.] keines Anspruchs auf eine Barabfindung nach § 36 [X.] wegen eines Ausscheidens anlässlich der Umwandlung berühmt, worauf der Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hinweist und was das Be-schwerdegericht im Zusammenhang mit dem von ihm zurückgewiesenen [X.] der Antragsgegnerin auch zutreffend ausgeführt hat. 28 [X.] auf früheres Verhalten wäre in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche überdies nur dann als schutzwürdig an-zuerkennen, wenn diese sich in Bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber den ausgeschiedenen Mitgliedern ihrerseits redlich verhalten hätte (vgl. [X.]Z 25, 47, 53), woran es hier ebenfalls fehlt. Die Antragsgegnerin hätte nämlich, wenn sie - wie jetzt von ihr vorgebracht - auf der Grundlage der [X.]eilnahme und Mit-wirkung des Antragsstellers in der Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 1991 von einer noch fortbestehenden Mitgliedschaft des Erblassers ausgegan-gen sein sollte, diesem das Angebot einer Barabfindung unterbreiten müssen, wozu sie nach der im Zeitpunkt des [X.] vom [X.] 1991 geltenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegenüber den Mitgliedern gesetzlich verpflichtet war. Das ist jedoch weder festgestellt noch von ihr vorgetragen worden. Vielmehr ist die Antragsgegnerin ihren gesetzli-chen Informationspflichten gegenüber dem Erblasser in Bezug auf dessen [X.] - 12 - sprüche in keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte nachgekommen, in-dem sie diesem weder Auskunft über den tatsächlich bestehenden Abfindungs-anspruch nach § 44 [X.] erteilt noch ein Barabfindungsangebot vorgelegt hat. Sie konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller nicht die Ansprüche geltend macht, die ihm angesichts des Ausscheidens des [X.]s im Jahr 1990 zustehen. b) Die Auskunft ist auf der Grundlage der Schlussbilanz der L[X.]G ([X.]) zu erteilen, auch wenn das keine ordentliche Bilanz, sondern eine anlässlich des Zusammenschlusses von L[X.]Gen aufzustellende [X.] ist. 30 [X.]) Nach § 44 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist zwar der Wert der Beteiligung des Mitglieds an der L[X.]G auf Grund der ordentlichen Bilanz zu ermitteln, die nach der Beendigung der Mitgliedschaft aufzustellen ist. Darunter ist [X.] die gemäß § 242 Abs. 1 HGB mit dem Jahresabschluss zu erstellende Bi-lanz zu verstehen (Senat, [X.], 192, 198). Wird - wie hier - nach dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr erstellt, muss der Wert der Beteiligung des Mitglieds jedoch nach der [X.] be-stimmt werden (Senat, [X.]. v. 27. April 2001, [X.], [X.] 2001, 455). 31 [X.]) Soweit die Antragsgegnerin meint, dass unter einer Umwandlungsbi-lanz im Sinne des [X.]usses des Senats vom 27. April 2001 ([X.], [X.]O) nur die anlässlich eines Formwechsels der L[X.]G erstellte Bilanz (hier also diejenige mit dem Stichtag 30. Juni 1991) zu verstehen sei, übersieht sie, dass auch [X.]eilungen (§§ 4 ff. [X.]) und Zusammenschlüsse (§§ 14 ff. [X.]) von L[X.]Gen Umwandlungen sind. Sie waren nach dem Sonderungsumwand-lungsrecht für die L[X.]Gen (vgl. Senat, [X.]. v. 5. März 1999, [X.], [X.] 1999, 368, 369; [X.]. v. 28. November 2008, [X.], Rdn. 24) [X.] Formen der Spaltung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 123 ff. [X.]) und der [X.] - 13 - schmelzung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 2 ff. [X.]), mit denen das Vermögen von L[X.]Gen nach Maßgabe eines [X.] im Wege der Gesamt-rechtsnachfolge auf andere L[X.]Gen übertragen werden konnte. [X.]) Die auf den 30. Juni 1991 aufgestellte Schlussbilanz der L[X.]G [X.], auf welche die Antragsgegnerin den Antragsteller verweisen will, kommt als Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Erblassers dagegen nicht in Betracht. Für die Ermittlung des Werts der Beteiligung des Erblassers an der übertragenden L[X.]G ([X.]) ist die zum [X.] (hier 31. Dezember 1990) aufzustellende Schlussbilanz maßgebend, weil von diesem Zeitpunkt an Gewinne und Verluste, die den Unternehmenswert verän-dern, nicht mehr den übertragenden, sondern den übernehmenden Rechtsträ-ger betreffen ([X.], Stichtage und Bilanzen bei der Verschmelzung. [X.]). Dient die Bilanz - wie in § 44 Abs. 6 [X.] angeordnet - der Bestim-mung eines nach dem Wert der Beteiligung bestimmten Abfindungsanspruchs, ist der [X.] auch der maßgebende Stichtag für die für den übertragenden Rechtsträger aufzustellende Schlussbilanz (vgl. [X.], [X.]O, [X.]). 33 V. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. 34 1. Der Antrag der Antragsgegnerin, sie unter Änderung des angefochte-nen [X.]usses zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über den Wert einer Beteiligung des Erblassers an der L[X.]G [X.] nach der Umwandlungsbi-lanz zum 30. Juni 1991 zu erteilen, ist deshalb unbegründet, weil der Erblasser nicht Mitglied der zusammengeschlossenen L[X.]G war und sich auch nicht so 35 - 14 - behandeln lassen muss, als sei er an dieser L[X.]G beteiligt gewesen. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird [X.] genommen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde der Antragsgegne-rin in Bezug auf die Ansprüche der Erbin. 36 a) Der Auskunftsantrag ist nicht als unzulässig zurückzuweisen, wie es die Antragsgegnerin nunmehr beantragt. Das Beschwerdegericht ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ([X.]. v. 4. November 1994, [X.], [X.] 1996, 60; [X.]. v. 26. April 2002, [X.], [X.] 2002, 482, 483) zutreffend von der Zulässigkeit des im Wege eines [X.] (analog § 254 Z[X.]O) geltend gemachten Auskunftsanspruchs ausgegangen, der der Vorbereitung der notwendigen Bezifferung des in letzter Stufe geltend ge-machten Zahlungsanspruchs dient. 37 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags ergeben sich nicht daraus, dass die Erbin nur auf Grund ihrer Arbeitsleistung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] am Vermögen der L[X.]G beteiligt war und dass der Wert dieser Beteili-gung nach 16 Arbeitsjahren hinter dem Betrag von 10.000 DM zurückbleiben soll, der von jedem Mitglied der Antragsgegnerin nach deren Satzung als Einla-ge zu zahlen war. 38 In dem [X.] kann von einer solchen unstreitigen Höhe des Werts der Beteiligung nicht ausgegangen werden, da das weder in dem angefochtenen [X.]uss festgestellt noch von dem Antragsteller zuge-standen worden ist. Der Anspruch auf Auskunft wäre zudem auch dann nicht unzulässig, da sich der in Betracht kommende Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] nach der Differenz zwischen dem Wert der Beteili-gung des Mitglieds an der L[X.]G und der Summe der ihm mit der Umwandlung in 39 - 15 - eine Genossenschaft zugewiesenen Geschäftsanteile bemisst (Senat, [X.]. v. 29. November 1996, [X.], [X.] 1997, 178). Hätte die Antragsgegnerin den L[X.]G-Mitgliedern, die sich bei ihr nicht als Mitglieder der Genossenschaft eingetragen haben, keine Geschäftsanteile zugewiesen, stünde dem [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] daher ein Anspruch in Höhe des Werts der Beteiligung an der L[X.]G zu. b) Der Antragsteller ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegiti-miert, da er durch die Abtretung der Rechte der Erbin aus der Mitgliedschaft in der L[X.]G [X.] Inhaber des geltend gemachten Anspruchs auf bare [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] geworden ist. 40 Der Einwand der Antragsgegnerin, die Abtretung der Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der L[X.]G erstrecke sich nicht auf Ansprüche gegen die An-tragsgegnerin, weil die Erbin nicht auch zugleich - wie in § 6 Abs. 1 ihres [X.] für den Übergang der Rechte aus der Mitgliedschaft bestimmt - ihr Ge-schäftsguthaben und damit ihre Rechte aus der Mitgliedschaft an den [X.] übertragen habe, ist unerheblich, weil der Anspruch aus § 28 Abs. 2 [X.] nicht nur von Mitgliedern der Genossenschaft geltend gemacht wer-den kann (Senat, [X.]. v. 29. November 1996, [X.], [X.] 1997, 178, 179). Er ist eine Forderung des Mitglieds gegen die Genossenschaft, die in dem Umfang entsteht, wie der Anteil am Eigenkapital der L[X.]G nicht in [X.] umgewandelt wird. Der Anspruch nach § 28 Abs. 2 [X.] setzt [X.] zwar das Fortbestehen der Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen bei dessen Eintragung in das Register, nicht aber deren Andauern im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs voraus (Senat, [X.]. v. 29. November 1996, [X.], [X.]O). Der Anspruch auf bare Zuzahlung kann daher nach seiner Entstehung mit der Eintragung der neuen Rechtsform im Register auch [X.] - 16 - ständig abgetreten werden (vgl. zum allg. Umwandlungsrecht: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 196 Rdn. 13). c) Das Beschwerdegericht hat den Auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei bejaht. 42 [X.]) Er setzt zwar voraus, dass auch der geltend gemachte Leistungsan-spruch dem Grunde nach besteht und nur dessen Anspruchsinhalt noch offen ist (Senat, [X.]. v. 5. März 1999, [X.], [X.] 1999, 379; [X.]. v. 9. November 2005, [X.], NJW-RR 2006, 349). Der Anspruch auf bare Zu-zahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] stand der Erbin jedoch auf Grund der über den Umwandlungszeitpunkt hinaus fortbestehenden Mitgliedschaft zu. 43 Die Erbin wurde mit dem Wirksamwerden der Umwandlung Mitglied der Antragsgegnerin. Daran ändert auch nichts, dass die Erbin sich nicht in die bei der [X.]ussfassung über die Umwandlung ausliegende Liste der Mitglieder eingetragen und zudem die sich nach §§ 12, 37 der Satzung ergebende [X.]flicht eines Mitglieds zur Zahlung eines Beitrags von 10.000 DM nicht erfüllt hat. Auch ein L[X.]G-Mitglied, das weder die Satzung der Genossenschaft gezeichnet noch seinen Beitritt zu dieser erklärt hat, wird mit der Eintragung der [X.] kraft Gesetzes Mitglied der Genossenschaft (Senat, [X.]Z 138, 371, 376). 44 [X.]) Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht erfüllt worden und war - wie vom Beschwerdegericht dargelegt - bei [X.] weder verjährt noch verwirkt. Gegen die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen [X.]uss erhebt die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde auch keine Einwendungen. 45 [X.]) Die geschuldete Auskunft ist - wie erkannt - unter Beifügung einer Aufstellung der Vermögensanteile an der L[X.]G [X.] und der Schlussbilanz 46 - 17 - dieser L[X.]G zu erteilen. Der Antragsteller ist nicht - wie von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragt - allein auf eine Auskunft durch Berechnung ihres Anteils an der L[X.]G ([X.]) —[X.]. M. fi [X.], zum 30. Juni 1991 zu verweisen. Gegenstand des Anspruchs der Erbin nach § 28 Abs. 2 [X.] ist der Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen dem Wert ihrer Beteiligung an der zusammengeschlossenen L[X.]G [X.] und den ihr zugeteilten Geschäftsantei-len an der Antragsgegnerin, weil hier zunächst der Zusammenschluss der L[X.]Gen und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Umwandlung der Gesamt-L[X.]G in eine eingetragene Genossenschaft erfolgte und die Mitgliedschaft der Erbin über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wurde. Zur Ermittlung dieses Anspruchs steht jedem Genossenschaftsmitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für die Berechnung maßgebenden Unterlagen zu, um einen etwaigen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] berechnen zu können (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.] 2000, 174, 175; v. 26. April 2002, [X.], [X.] 2002, 482, 483; v. 9. Novem-ber 2005, [X.], NJW-RR 2006, 349). 47 - 18 - V[X.] Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 34 Abs. 2 [X.], die Kostenentscheidung auf §§ 44, 45 [X.]. 48 Krüger [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 29 Lw 36/00 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 5 [X.] (4 W 43/07) -

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BLw 13/08

24.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2009, Az. BLw 13/08 (REWIS RS 2009, 3851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3851

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